Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 384/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 284/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 15/08 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 24. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1951 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Klägerin leidet an einer leichten bis mittelschweren Gehbehinderung bei Restlähmung im linken Bein nach Polioerkrankung. Mit Urteil vom 17.10.2003 - L 4 KR 137/02 - verneinte das Bayer. Landessozialgericht einen Anspruch auf Taxifahrten zur ambulanten Krankenbehandlung sowie auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mangels medizinischen Notwendigkeit. Entsprechend einem nach häuslicher Untersuchung erstellten Gutachten des R. E. leide die Klägerin an einer Gehbehinderung, könne aber ausreichend selbst gehen, ihr Gangbild sei flott und sicher, Hinweise auf Atemnot oder asthmatische Symptomatik bestünden nicht.
Mit Bescheid vom 26.09.2005/Widerspruchsbescheid vom 13.12.2005 lehnte es die Beklagte ab, Verordnungen des Dr. G. einer Krankenbeförderung mittels Taxi und des Dr. M. zu übernehmen sowie eine Taxirechnung vom 23.09.2005 über 64,02 Euro zu bezahlen. Die Klägerin sei gesundheitlich in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel mit Begleitperson zu benutzen.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben zur Weiterverfolgung ihres Begehrens sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen unterlassener Hilfeleistung geltend gemacht, weil sie gesundheit-lich nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beklagte hat erwidert, aus den vorangegangenen Verfahren sei das Gegenteil ersichtlich. Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes seien nicht erkennbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin könne Erstattung von Taxikosten nicht beanspruchen, weil sie in der Lage sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Weitergehende Ermittlungen seien nicht möglich, die Klägerin habe die erforderlichen Entbindungserklärungen zur ärztlichen Schweigepflicht nicht vorgelegt. Im Übrigen wäre für einen Schmerzensgeldanspruch die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und sich im Wesentlichen auf positive Entscheidungen des Sozialgerichts Regensburg aus dem Jahr 1990 und 1998 berufen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 24.08.2006 sowie des Bescheides vom 26.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2005 zu verurteilen, Krankenbeförderung mittels Taxifahrt nach ärztlichen Verordnungen als Sachleistung zu gewähren sowie die Kosten der Krankenbeförderung vom 23.09.2005 in Höhe von 64,02 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten der Vorprozesse vor dem Sozialgericht Regensburg und dem Bayer. Landessozialgericht. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), insbesondere ist die Berufungssumme durch das auf künftige Sachleistung gerichtete Begehren erreicht.
Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg, zu Recht hat das Sozialgericht die Notwendigkeit der Taxibeförderung verneint.
Nach § 60 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach näheren Bestimmungen die Kosten für Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung notwendig sind. Welches Fahrzeug dabei zu benutzen ist, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und unterliegt einer abgestuften Regelung. Diese ist streng geordnet nach konkreten Leistungsanlässen entsprechend der gesundheitlichen Bedürfnisse. Die Inanspruchnahme eines Taxi oder eines Mietwagens ist nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 SGB V nur anzuerkennen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann.
Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Sie ist trotz ihrer Gehbehinderung nach Polioerkrankung in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Diese Würdigung ergibt sich aus den Feststellungen im Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 17.10.2003 - L 4 KR 137/02 - welche auf eine persönliche sachverständige Untersuchung der Klägerin beruht hatten. Anhaltspunkte oder anderweitiger Anlass, eine Veränderung dieses festgestellten gesundheitlichen Zustandes anzunehmen sind nicht erkennbar. Wie sich aus der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. G. ergibt, hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der Entscheidung des 4. Senates nicht verändert, es handelt sich vielmehr um die bekannte Erkrankung mit den bekannten Einschränkungen. Der Senat sieht sich auch ausgehend von der medizinischen Dokumentation des Dr. E. nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst. Hinzukommt, dass die Klägerin erklärt hat, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht zu erteilen und somit weitere Ermittlungen nicht möglich sind.
Die Klägerin hat also unter keinem Gesichtspunkt Anspruch auf die begehrte Erstattung angefallener und auf die begehrte zukünftige Zahlung von Taxikosten. Ein konkreter Schadensersatzanspruch ist nicht ersichtlich, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.
Die Berufung bleibt somit voll umfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1951 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Klägerin leidet an einer leichten bis mittelschweren Gehbehinderung bei Restlähmung im linken Bein nach Polioerkrankung. Mit Urteil vom 17.10.2003 - L 4 KR 137/02 - verneinte das Bayer. Landessozialgericht einen Anspruch auf Taxifahrten zur ambulanten Krankenbehandlung sowie auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mangels medizinischen Notwendigkeit. Entsprechend einem nach häuslicher Untersuchung erstellten Gutachten des R. E. leide die Klägerin an einer Gehbehinderung, könne aber ausreichend selbst gehen, ihr Gangbild sei flott und sicher, Hinweise auf Atemnot oder asthmatische Symptomatik bestünden nicht.
Mit Bescheid vom 26.09.2005/Widerspruchsbescheid vom 13.12.2005 lehnte es die Beklagte ab, Verordnungen des Dr. G. einer Krankenbeförderung mittels Taxi und des Dr. M. zu übernehmen sowie eine Taxirechnung vom 23.09.2005 über 64,02 Euro zu bezahlen. Die Klägerin sei gesundheitlich in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel mit Begleitperson zu benutzen.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben zur Weiterverfolgung ihres Begehrens sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen unterlassener Hilfeleistung geltend gemacht, weil sie gesundheit-lich nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beklagte hat erwidert, aus den vorangegangenen Verfahren sei das Gegenteil ersichtlich. Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes seien nicht erkennbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.08.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin könne Erstattung von Taxikosten nicht beanspruchen, weil sie in der Lage sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Weitergehende Ermittlungen seien nicht möglich, die Klägerin habe die erforderlichen Entbindungserklärungen zur ärztlichen Schweigepflicht nicht vorgelegt. Im Übrigen wäre für einen Schmerzensgeldanspruch die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und sich im Wesentlichen auf positive Entscheidungen des Sozialgerichts Regensburg aus dem Jahr 1990 und 1998 berufen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Regensburg vom 24.08.2006 sowie des Bescheides vom 26.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2005 zu verurteilen, Krankenbeförderung mittels Taxifahrt nach ärztlichen Verordnungen als Sachleistung zu gewähren sowie die Kosten der Krankenbeförderung vom 23.09.2005 in Höhe von 64,02 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten der Vorprozesse vor dem Sozialgericht Regensburg und dem Bayer. Landessozialgericht. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), insbesondere ist die Berufungssumme durch das auf künftige Sachleistung gerichtete Begehren erreicht.
Die Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg, zu Recht hat das Sozialgericht die Notwendigkeit der Taxibeförderung verneint.
Nach § 60 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach näheren Bestimmungen die Kosten für Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung notwendig sind. Welches Fahrzeug dabei zu benutzen ist, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und unterliegt einer abgestuften Regelung. Diese ist streng geordnet nach konkreten Leistungsanlässen entsprechend der gesundheitlichen Bedürfnisse. Die Inanspruchnahme eines Taxi oder eines Mietwagens ist nach § 60 Abs. 3 Nr. 2 SGB V nur anzuerkennen, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann.
Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Sie ist trotz ihrer Gehbehinderung nach Polioerkrankung in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Diese Würdigung ergibt sich aus den Feststellungen im Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 17.10.2003 - L 4 KR 137/02 - welche auf eine persönliche sachverständige Untersuchung der Klägerin beruht hatten. Anhaltspunkte oder anderweitiger Anlass, eine Veränderung dieses festgestellten gesundheitlichen Zustandes anzunehmen sind nicht erkennbar. Wie sich aus der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. G. ergibt, hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der Entscheidung des 4. Senates nicht verändert, es handelt sich vielmehr um die bekannte Erkrankung mit den bekannten Einschränkungen. Der Senat sieht sich auch ausgehend von der medizinischen Dokumentation des Dr. E. nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst. Hinzukommt, dass die Klägerin erklärt hat, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht zu erteilen und somit weitere Ermittlungen nicht möglich sind.
Die Klägerin hat also unter keinem Gesichtspunkt Anspruch auf die begehrte Erstattung angefallener und auf die begehrte zukünftige Zahlung von Taxikosten. Ein konkreter Schadensersatzanspruch ist nicht ersichtlich, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.
Die Berufung bleibt somit voll umfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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