Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 1419/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 299/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 39/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 14.12.1998 bis 31.03.1999, nachdem eine vorangegangene arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung über Lohnzahlung in dieser Zeit erfolglos geblieben ist.
Der 1950 geborene Kläger war seit 1990 bei der Stadt M. als Friedhofsarbeiter (Friedhofsschaffner) beschäftigt und war bei Erd- und Feuerbestattungen mit körperlich anstrengender Arbeit betraut. Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und den Bandscheiben führten ab 16.12.1997 zur Arbeitsunfähigkeit, die länger andauerte und zwar auch noch nach einem Heilverfahren in der Rheumaklinik, Bad F. , woraus der Kläger am 24.07.1998 in einem Zustand entlassen wurde, wonach er lediglich noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten konnte. Eine ähnliche Einschätzung findet sich in einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Personalärztlichen Dienstes der Stadt M. vom 07.10.1998. Die Beklagte zahlte Krankengeld und zwar bis 13.12.1998, dem Tag, zu dem der behandelnde Arzt Dr.H. das Ende der Arbeitsunfähigkeit festgestellt hatte. Kurz zuvor hatte er der Beklagten auf Nachfrage wegen drohender Erwerbsunfähigkeit mitgeteilt, dass der Kläger Tätigkeiten bei der Bestattung mit schwerem Heben auf Dauer nicht mehr ausführen könne.
Der Einstellung der Krankengeldzahlung mit dem 13.12.1998 widersprach der Kläger nicht, sondern erhob gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Klage auf Weiterzahlung seines Lohns ab 14.12.1998. Dieser hatte nämlich eine Arbeitsaufnahme wegen der gesundheitlichen Einschränkungen an diesem Tag zurückgewiesen und ihm am 28.11.1998 zum 31.03.1999 gekündigt, wogegen der Kläger sich erfolglos in einem weiteren arbeitsgerichtlichen Prozess wehrte. Die deswegen zunächst zum Ruhen gebrachte und dann erledigte Zahlungsklage war mit dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit am 14.12.1998 begründet worden. In ihrem Verlauf hatte der Klägervertreter der Beklagten am 21.11.2000 und dann noch einmal am 21.05.2005 "den Streit verkündet", weil im Unterliegensfall der Kläger einen "Rückgriffsanspruch" besäße, falls sich "herausstellen sollte, dass er weiterhin krank sein sollte". Ab 01.04.1999 war der Kläger arbeitssuchend gemeldet.
Nachdem das Arbeitsgericht M. die Klage abgewiesen hatte, ließ der Kläger am 14.01.2004 die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 14.12.1998 bis 31.03.1999 beantragen und gleichzeitig in der Berufung zum Landesarbeitsgericht weiterhin seine Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum zur Untermauerung seiner Lohnforderung vortragen. Auch hier blieb er erfolglos (Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 25.08.2004). Die Versuche, Leistungen der Berufsgenossenschaft zu erhalten, schlugen fehl, weil auch nach gerichtlicher Inanspruchnahme über mehrere Instanzen hinweg weder ein Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit anerkannt wurden.
Mit Bescheid vom 19.01.2005 lehnte die Beklagte gleichfalls die Weiterzahlung von Krankengeld über den 13.12.1998 hinaus ab, weil der Kläger die Einstellung der Krankengeldzahlung akzeptiert habe und nach diesem Datum keine Arbeitsunfähigkeit mehr gemeldet worden sei. Den Widerspruch ließ der Kläger damit begründen, dass er und sein Hausarzt weiterhin Arbeitsfähigkeit für gegeben erachten, was aber vom Arbeitsgericht nicht anerkannt werde. Daher stehe seitdem rechtskräftig fest, dass er "ab 15.12.1998 für die geschuldete Arbeit weiterhin krank war". Dem folgte die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2005 insoweit, als sie das Bestehen von Krankheit nicht anzweifelte, wohl aber Arbeitsunfähigkeit, denn der behandelnde Arzt habe das Ende der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, über einen Neueintritt oder Fortsetzung von Arbeitsunfähigkeit fehle es an einer zeitgerechten Feststellung. Auch wenn nachträglich Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei, sei sie nicht rechtzeitig gemeldet worden, so dass ein Krankengeldanspruch ausscheide.
Mit der dagegen am 19.12.2005 erhobenen Klage ließ der Kläger vortragen, erst seit 27.05.2005 stehe rechtskräftig fest, dass er über den 14.12.1998 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei, erst von da an habe die Meldepflicht begonnen, obwohl er schon mit Schreiben vom 12.01.2004 Krankengeld beantragt habe. Vorher habe er von einer Arbeitsunfähigkeit nichts gewusst und eine solche auch nicht melden können.
Die Beklagte wies auf die übereinstimmende Auffassung zwischen Kläger und behandelnden Arzt über das Bestehen von Arbeitsfähigkeit ab 14.12.1998 hin, so dass für sie keinerlei Veranlassung zum Tätigwerden bestanden habe. Es fehle schlicht an einer zeitgerechten Feststellung einer damaligen Arbeitsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 24.01.2003 erläuterte Dr.H. gegenüber den Klägervertretern die Vorgänge um die Arbeitsunfähigkeit beim Kläger. Diesem sei am 16.02.1998 ein Attest erstellt worden, wonach er schwere Arbeiten nicht mehr ausführen könne, trotz der durchgeführten Reha-Maßnahmen im Juni 1998. Ferner heißt es dort: "Am 09.12.1998 hatte ich ein Telefonat mit Ihnen (also der Rechtsanwaltskanzlei), worauf die Arbeitsunfähigkeit zum 13.12.1998 beendet wurde." Mit Urteil vom 23.05.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit allein löse den Krankengeldanspruch noch nicht aus. Es fehle im vorliegenden Fall die rechtzeitige Meldung davon an die Beklagte, der die Säumnis dazu auch nicht anzulasten sei. Der Kläger habe nicht alles in seiner Macht stehende getan, um seine behaupteten Krankengeldansprüche zu wahren. Ihm hätten Zweifel an der von ihm selbst angenommenen Arbeitsfähigkeit bereits eher kommen und er hätte danach handeln müssen.
Hiergegen hat der Kläger am 13.07.2007 Berufung einlegen und vortragen lassen, er habe nicht nur "eine Flut von Prozessen durchstehen" müssen, sondern schon vor rechtskräftiger Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit die Weiterzahlung des Krankengeldes beantragt. Im Übrigen komme es auf den Zeitpunkt späterer Meldung nicht an, diese sei nur zu Beginn einer Arbeitsunfähigkeit, hier also dem 16.12.1997 erforderlich gewesen. Weiter wird ausgeführt: "Der Fall des pflichtbewussten Bürgers, der einen Arbeitsversuch macht, ist im Gesetz offensichtlich nicht vorgesehen. Also sind die Vorschriften analog und die allgemeinen Grundsätze anzuwenden. Danach ruhte das Krankengeld am 14.12.1998 wegen des Arbeitsversuchs. Es kam wieder zum Leben mit der nachträglichen Feststellung der Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit über den 14.12.1998 hinaus. Einer Antragstellung oder Wiedereinsetzung bedarf es nicht."
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.05.2007 und den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 19.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld vom 14.12.1998 bis 31.03.1999 zu bezahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach dem 13.12.1998. Schließlich habe auch der Kläger damals seine Arbeitsunfähigkeit als beendet eingeschätzt.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze bzw. den der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 144 ff. SGG zulässig, jedoch in der Sache selbst unbegründet. Das Sozialgericht hat unter zutreffender Rechtsanwendung eine nicht zu beanstandende Entscheidung getroffen. Der Kläger besitzt den geltend gemachten Krankengeldanspruch nicht.
Wie ausführlich besprochen, lässt sich nicht die Gleichung aufmachen, dass die rechtmäßige Weigerung des Arbeitgebers, dem Kläger Arbeitsentgelt zu zahlen, weil er ihn für arbeitsunfähig erachtete, als Folge den Krankengeldanspruch gegenüber der Beklagten begründet.
Ein solcher Zahlungsanspruch ist vielmehr an weitere Voraussetzungen geknüpft als nur das bloße Bestehen von Arbeitsunfähigkeit. So bestimmt § 44 SGB V, dass Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die bei ihnen bestehende Krankheit sie arbeitsunfähig macht, d.h., der Krankheitszustand kausal ist für die Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeit zu verrichten.
Am 14.12.1998 war der Kläger noch bei der Beklagten versichert. Er bezog zwar kein Arbeitsentgelt mehr, war aber bereits gekündigt und zwar zum 31.03.1999. Ob zu dieser Zeit noch Beiträge abgeführt wurden, kann offen bleiben. Jedenfalls kam dem Kläger nach dem bis 31.12.1998 geltenden § 192 Abs.1 Nr.1 SGB V - da- nach § 7 Abs.3 SGB IV - die Fiktion zugute, dass eine Pflichtmitgliedschaft für längstens einen Monat erhalten blieb.
Das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit gemessen an seiner letzten Tätigkeit als Friedhofsarbeiter kann unterstellt werden. Am 14.12.1998 war er vermutlich unfähig, die Anforderungen in seinem Beruf zu erfüllen, die mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden waren. Das hat sich - entgegen dem vehementen Bestreiten des Klägers - im Laufe des mehrjährigen Arbeitsgerichtsprozesses so herausgestellt. In "Rechtskraft", wie klägerseits vorgetragen, ist diese Einschätzung bei der Beurteilung des eingeklagen Fortzahlungsanspruchs auf Verzugslohn nicht erwachsen, ist nicht einmal maßgeblich für die Wertung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen haben Entscheidungen der Arbeitsgerichte keine Bindungswirkung (vgl. BSG vom 25.04.1990 - 7 RAr 106/89 - SozR 3-4100 § 119 Nr.3). Angesichts der nachträglichen Feststellung des MDK vom 27.09.2004 geht aber auch der erkennende Senat von einer Arbeitsunfähigkeit am 14.12.1998 aus, zumal der behandelnde Arzt am 09.12.1998 zwar das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf den 13.12.festgestellt hatte, nach seiner Ergänzung im Fragebogen vom 09.12.1998 aber nur noch leichte Arbeiten auf Dauer als zumutbar erachtete. Insoweit kann auch offen bleiben, welche Schilderungen der Kläger von den Anforderungen seines Berufes dem behandelnden Arzt gegenüber gemacht hatte.
Diese gegen die ursprüngliche Auffassung des Versicherten erst später gewonnene Erkenntnis über die Arbeitsunfähigkeit vermag aber nicht die weiteren Voraussetzungen zu erfüllen, die in § 46 SGB V normiert sind. Der letzte Bewilligungsabschnitt für die Krankengeldzahlung war am 13.12.1998 zu Ende gegangen. Folglich mussten in dem daran anschließenden Zeitraum die Voraussetzungen des § 46 SGB V erneut vorliegen (BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 8/07 R Rdnr.16). § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V erfordert für die Neuentstehung eines Krankengeldanspruches eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, die dann am Folgetag wirksam wird. Wie bereits das Sozialgericht deutlich gemacht hat, ist die Reihenfolge, wonach zunächst die ärztliche Feststellung getroffen wird und dann der Anspruch am Folgetag entsteht, zwingend und zwar auch dann, wenn es um Folgearbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit geht (BSG vom 26.06.2007 a.a.O.).
Daran fehlt es hier. Die erste ärztliche Feststellung nach der des behandelnden Arztes vom 09.12.1998 über das Ende der Arbeitsunfähigkeit findet sich erst wieder am 27.09.2004 durch Dr.W. vom MDK, der Arbeitsunfähigkeit auf Dauer ab Dezember 1997 als Grabmacher attestiert. Diese Feststellung konnte keinen rückwirkenden Krankengeldanspruch mehr begründen, denn wenn für den 14.12.1998 und die Zeit danach bereits vor Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits nicht erneut AU festgestellt worden ist, entsteht der Krankengeldanspruch nicht.
Zwar geht aus dem Tatbestand des LAG-Urteils vom 25.08.2004 hervor, dass bei einer Untersuchung des Klägers am 12.04.1999 durch den Personalarzt der Arbeitgeberin eine dauerhafte Leis-tungseinschränkung für schwere Arbeiten bescheinigt wurde, jedoch wurde von dort zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit konkret nicht Stellung genommen. Aber auch diese ärztlichen Untersuchungsergebnisse können nicht mehr auf den hier streitigen Zeitraum einwirken.
Danach ist klar, dass eine zunächst nicht festgestellte Arbeitsunfähigkeit auch nicht der Krankenkasse gemeldet werden konnte, um einen weiteren Hinderungstatbestand für die Anspruchsverwirklichung zu beseitigen (vgl. § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V). Dabei ist entgegen der klägerischen Vorstellung nicht lediglich der erstmalige Beginn einer Arbeitsunfähigkeit zu melden, sondern da die Krankengeldzahlung keine unbefristete Dauerleistung zum Inhalt hat, hat die Meldung zu Beginn eines jeden Feststellungabschnittes zu erfolgen, um die Krankenkasse bzw. den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, rechtzeitig eine derartige Feststellung überprüfen zu können.
Allerdings können rechtzeitige Feststellung und unterlassene Meldung dann einem Versicherten nicht entgegengehalten werden, wenn diese Säumnis auf Fehlern beruht, die sich die Krankenkasse zurechnen lassen muss. Dazu hat sich das Bundessozialgericht in dem vom Sozialgericht zitierten Urteil vom 08.11.2005 - BSGE 95, 219 ausführlich geäußert. Richtungsweisend hat es am angegebenen Ort auf S.225 postuliert: "Hat der Versicherte - wie hier der Kläger - (1.) alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er (2.) daran aber durch eine von der KK zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (z.B. durch die Fehlbeurteilung der AU des Vertragsarztes und des MDK) und macht er (3.) - zusätzlich - seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend, kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen. Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung ggf. auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend Krg beanspruchen."
Eine solche Konstellation ist hier aber gerade nicht gegeben. Der Kläger selbst hat jahrelang sich als arbeitsfähig eingeschätzt und hat die Feststellung seines Arztes über seine Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel gezogen und damit gerade zeitnah nichts unternommen, um eine Arbeitsunfähigkeit geltend zu machen, die er im gleichen Atemzug vor dem Arbeitsgericht energisch bestritten hatte. Die vom Klägervertreter am 21.11.2000 und am 21.05.2002 durchgeführte, rechtsunwirksame Streitverkündung in dem Arbeitsgerichtsprozess konnte die vom BSG angesprochene Wirkung nicht herbeiführen und lag auch weit nach Ablauf der hier streitigen Zeit.
Mithin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Leis-tungspflicht der Beklagten anzunehmen.
Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen angesichts der gefestigten Rechtsprechung, mit der sich die Berufung in keiner Weise auseinandergesetzt hat, nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 14.12.1998 bis 31.03.1999, nachdem eine vorangegangene arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung über Lohnzahlung in dieser Zeit erfolglos geblieben ist.
Der 1950 geborene Kläger war seit 1990 bei der Stadt M. als Friedhofsarbeiter (Friedhofsschaffner) beschäftigt und war bei Erd- und Feuerbestattungen mit körperlich anstrengender Arbeit betraut. Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und den Bandscheiben führten ab 16.12.1997 zur Arbeitsunfähigkeit, die länger andauerte und zwar auch noch nach einem Heilverfahren in der Rheumaklinik, Bad F. , woraus der Kläger am 24.07.1998 in einem Zustand entlassen wurde, wonach er lediglich noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten konnte. Eine ähnliche Einschätzung findet sich in einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Personalärztlichen Dienstes der Stadt M. vom 07.10.1998. Die Beklagte zahlte Krankengeld und zwar bis 13.12.1998, dem Tag, zu dem der behandelnde Arzt Dr.H. das Ende der Arbeitsunfähigkeit festgestellt hatte. Kurz zuvor hatte er der Beklagten auf Nachfrage wegen drohender Erwerbsunfähigkeit mitgeteilt, dass der Kläger Tätigkeiten bei der Bestattung mit schwerem Heben auf Dauer nicht mehr ausführen könne.
Der Einstellung der Krankengeldzahlung mit dem 13.12.1998 widersprach der Kläger nicht, sondern erhob gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Klage auf Weiterzahlung seines Lohns ab 14.12.1998. Dieser hatte nämlich eine Arbeitsaufnahme wegen der gesundheitlichen Einschränkungen an diesem Tag zurückgewiesen und ihm am 28.11.1998 zum 31.03.1999 gekündigt, wogegen der Kläger sich erfolglos in einem weiteren arbeitsgerichtlichen Prozess wehrte. Die deswegen zunächst zum Ruhen gebrachte und dann erledigte Zahlungsklage war mit dem Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit am 14.12.1998 begründet worden. In ihrem Verlauf hatte der Klägervertreter der Beklagten am 21.11.2000 und dann noch einmal am 21.05.2005 "den Streit verkündet", weil im Unterliegensfall der Kläger einen "Rückgriffsanspruch" besäße, falls sich "herausstellen sollte, dass er weiterhin krank sein sollte". Ab 01.04.1999 war der Kläger arbeitssuchend gemeldet.
Nachdem das Arbeitsgericht M. die Klage abgewiesen hatte, ließ der Kläger am 14.01.2004 die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 14.12.1998 bis 31.03.1999 beantragen und gleichzeitig in der Berufung zum Landesarbeitsgericht weiterhin seine Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum zur Untermauerung seiner Lohnforderung vortragen. Auch hier blieb er erfolglos (Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 25.08.2004). Die Versuche, Leistungen der Berufsgenossenschaft zu erhalten, schlugen fehl, weil auch nach gerichtlicher Inanspruchnahme über mehrere Instanzen hinweg weder ein Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit anerkannt wurden.
Mit Bescheid vom 19.01.2005 lehnte die Beklagte gleichfalls die Weiterzahlung von Krankengeld über den 13.12.1998 hinaus ab, weil der Kläger die Einstellung der Krankengeldzahlung akzeptiert habe und nach diesem Datum keine Arbeitsunfähigkeit mehr gemeldet worden sei. Den Widerspruch ließ der Kläger damit begründen, dass er und sein Hausarzt weiterhin Arbeitsfähigkeit für gegeben erachten, was aber vom Arbeitsgericht nicht anerkannt werde. Daher stehe seitdem rechtskräftig fest, dass er "ab 15.12.1998 für die geschuldete Arbeit weiterhin krank war". Dem folgte die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2005 insoweit, als sie das Bestehen von Krankheit nicht anzweifelte, wohl aber Arbeitsunfähigkeit, denn der behandelnde Arzt habe das Ende der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, über einen Neueintritt oder Fortsetzung von Arbeitsunfähigkeit fehle es an einer zeitgerechten Feststellung. Auch wenn nachträglich Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei, sei sie nicht rechtzeitig gemeldet worden, so dass ein Krankengeldanspruch ausscheide.
Mit der dagegen am 19.12.2005 erhobenen Klage ließ der Kläger vortragen, erst seit 27.05.2005 stehe rechtskräftig fest, dass er über den 14.12.1998 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei, erst von da an habe die Meldepflicht begonnen, obwohl er schon mit Schreiben vom 12.01.2004 Krankengeld beantragt habe. Vorher habe er von einer Arbeitsunfähigkeit nichts gewusst und eine solche auch nicht melden können.
Die Beklagte wies auf die übereinstimmende Auffassung zwischen Kläger und behandelnden Arzt über das Bestehen von Arbeitsfähigkeit ab 14.12.1998 hin, so dass für sie keinerlei Veranlassung zum Tätigwerden bestanden habe. Es fehle schlicht an einer zeitgerechten Feststellung einer damaligen Arbeitsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 24.01.2003 erläuterte Dr.H. gegenüber den Klägervertretern die Vorgänge um die Arbeitsunfähigkeit beim Kläger. Diesem sei am 16.02.1998 ein Attest erstellt worden, wonach er schwere Arbeiten nicht mehr ausführen könne, trotz der durchgeführten Reha-Maßnahmen im Juni 1998. Ferner heißt es dort: "Am 09.12.1998 hatte ich ein Telefonat mit Ihnen (also der Rechtsanwaltskanzlei), worauf die Arbeitsunfähigkeit zum 13.12.1998 beendet wurde." Mit Urteil vom 23.05.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit allein löse den Krankengeldanspruch noch nicht aus. Es fehle im vorliegenden Fall die rechtzeitige Meldung davon an die Beklagte, der die Säumnis dazu auch nicht anzulasten sei. Der Kläger habe nicht alles in seiner Macht stehende getan, um seine behaupteten Krankengeldansprüche zu wahren. Ihm hätten Zweifel an der von ihm selbst angenommenen Arbeitsfähigkeit bereits eher kommen und er hätte danach handeln müssen.
Hiergegen hat der Kläger am 13.07.2007 Berufung einlegen und vortragen lassen, er habe nicht nur "eine Flut von Prozessen durchstehen" müssen, sondern schon vor rechtskräftiger Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit die Weiterzahlung des Krankengeldes beantragt. Im Übrigen komme es auf den Zeitpunkt späterer Meldung nicht an, diese sei nur zu Beginn einer Arbeitsunfähigkeit, hier also dem 16.12.1997 erforderlich gewesen. Weiter wird ausgeführt: "Der Fall des pflichtbewussten Bürgers, der einen Arbeitsversuch macht, ist im Gesetz offensichtlich nicht vorgesehen. Also sind die Vorschriften analog und die allgemeinen Grundsätze anzuwenden. Danach ruhte das Krankengeld am 14.12.1998 wegen des Arbeitsversuchs. Es kam wieder zum Leben mit der nachträglichen Feststellung der Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit über den 14.12.1998 hinaus. Einer Antragstellung oder Wiedereinsetzung bedarf es nicht."
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.05.2007 und den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten vom 19.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld vom 14.12.1998 bis 31.03.1999 zu bezahlen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach dem 13.12.1998. Schließlich habe auch der Kläger damals seine Arbeitsunfähigkeit als beendet eingeschätzt.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze bzw. den der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 144 ff. SGG zulässig, jedoch in der Sache selbst unbegründet. Das Sozialgericht hat unter zutreffender Rechtsanwendung eine nicht zu beanstandende Entscheidung getroffen. Der Kläger besitzt den geltend gemachten Krankengeldanspruch nicht.
Wie ausführlich besprochen, lässt sich nicht die Gleichung aufmachen, dass die rechtmäßige Weigerung des Arbeitgebers, dem Kläger Arbeitsentgelt zu zahlen, weil er ihn für arbeitsunfähig erachtete, als Folge den Krankengeldanspruch gegenüber der Beklagten begründet.
Ein solcher Zahlungsanspruch ist vielmehr an weitere Voraussetzungen geknüpft als nur das bloße Bestehen von Arbeitsunfähigkeit. So bestimmt § 44 SGB V, dass Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die bei ihnen bestehende Krankheit sie arbeitsunfähig macht, d.h., der Krankheitszustand kausal ist für die Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeit zu verrichten.
Am 14.12.1998 war der Kläger noch bei der Beklagten versichert. Er bezog zwar kein Arbeitsentgelt mehr, war aber bereits gekündigt und zwar zum 31.03.1999. Ob zu dieser Zeit noch Beiträge abgeführt wurden, kann offen bleiben. Jedenfalls kam dem Kläger nach dem bis 31.12.1998 geltenden § 192 Abs.1 Nr.1 SGB V - da- nach § 7 Abs.3 SGB IV - die Fiktion zugute, dass eine Pflichtmitgliedschaft für längstens einen Monat erhalten blieb.
Das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit gemessen an seiner letzten Tätigkeit als Friedhofsarbeiter kann unterstellt werden. Am 14.12.1998 war er vermutlich unfähig, die Anforderungen in seinem Beruf zu erfüllen, die mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden waren. Das hat sich - entgegen dem vehementen Bestreiten des Klägers - im Laufe des mehrjährigen Arbeitsgerichtsprozesses so herausgestellt. In "Rechtskraft", wie klägerseits vorgetragen, ist diese Einschätzung bei der Beurteilung des eingeklagen Fortzahlungsanspruchs auf Verzugslohn nicht erwachsen, ist nicht einmal maßgeblich für die Wertung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen haben Entscheidungen der Arbeitsgerichte keine Bindungswirkung (vgl. BSG vom 25.04.1990 - 7 RAr 106/89 - SozR 3-4100 § 119 Nr.3). Angesichts der nachträglichen Feststellung des MDK vom 27.09.2004 geht aber auch der erkennende Senat von einer Arbeitsunfähigkeit am 14.12.1998 aus, zumal der behandelnde Arzt am 09.12.1998 zwar das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf den 13.12.festgestellt hatte, nach seiner Ergänzung im Fragebogen vom 09.12.1998 aber nur noch leichte Arbeiten auf Dauer als zumutbar erachtete. Insoweit kann auch offen bleiben, welche Schilderungen der Kläger von den Anforderungen seines Berufes dem behandelnden Arzt gegenüber gemacht hatte.
Diese gegen die ursprüngliche Auffassung des Versicherten erst später gewonnene Erkenntnis über die Arbeitsunfähigkeit vermag aber nicht die weiteren Voraussetzungen zu erfüllen, die in § 46 SGB V normiert sind. Der letzte Bewilligungsabschnitt für die Krankengeldzahlung war am 13.12.1998 zu Ende gegangen. Folglich mussten in dem daran anschließenden Zeitraum die Voraussetzungen des § 46 SGB V erneut vorliegen (BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 8/07 R Rdnr.16). § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V erfordert für die Neuentstehung eines Krankengeldanspruches eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, die dann am Folgetag wirksam wird. Wie bereits das Sozialgericht deutlich gemacht hat, ist die Reihenfolge, wonach zunächst die ärztliche Feststellung getroffen wird und dann der Anspruch am Folgetag entsteht, zwingend und zwar auch dann, wenn es um Folgearbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit geht (BSG vom 26.06.2007 a.a.O.).
Daran fehlt es hier. Die erste ärztliche Feststellung nach der des behandelnden Arztes vom 09.12.1998 über das Ende der Arbeitsunfähigkeit findet sich erst wieder am 27.09.2004 durch Dr.W. vom MDK, der Arbeitsunfähigkeit auf Dauer ab Dezember 1997 als Grabmacher attestiert. Diese Feststellung konnte keinen rückwirkenden Krankengeldanspruch mehr begründen, denn wenn für den 14.12.1998 und die Zeit danach bereits vor Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ärztlicherseits nicht erneut AU festgestellt worden ist, entsteht der Krankengeldanspruch nicht.
Zwar geht aus dem Tatbestand des LAG-Urteils vom 25.08.2004 hervor, dass bei einer Untersuchung des Klägers am 12.04.1999 durch den Personalarzt der Arbeitgeberin eine dauerhafte Leis-tungseinschränkung für schwere Arbeiten bescheinigt wurde, jedoch wurde von dort zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit konkret nicht Stellung genommen. Aber auch diese ärztlichen Untersuchungsergebnisse können nicht mehr auf den hier streitigen Zeitraum einwirken.
Danach ist klar, dass eine zunächst nicht festgestellte Arbeitsunfähigkeit auch nicht der Krankenkasse gemeldet werden konnte, um einen weiteren Hinderungstatbestand für die Anspruchsverwirklichung zu beseitigen (vgl. § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V). Dabei ist entgegen der klägerischen Vorstellung nicht lediglich der erstmalige Beginn einer Arbeitsunfähigkeit zu melden, sondern da die Krankengeldzahlung keine unbefristete Dauerleistung zum Inhalt hat, hat die Meldung zu Beginn eines jeden Feststellungabschnittes zu erfolgen, um die Krankenkasse bzw. den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, rechtzeitig eine derartige Feststellung überprüfen zu können.
Allerdings können rechtzeitige Feststellung und unterlassene Meldung dann einem Versicherten nicht entgegengehalten werden, wenn diese Säumnis auf Fehlern beruht, die sich die Krankenkasse zurechnen lassen muss. Dazu hat sich das Bundessozialgericht in dem vom Sozialgericht zitierten Urteil vom 08.11.2005 - BSGE 95, 219 ausführlich geäußert. Richtungsweisend hat es am angegebenen Ort auf S.225 postuliert: "Hat der Versicherte - wie hier der Kläger - (1.) alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er (2.) daran aber durch eine von der KK zu vertretende Fehlentscheidung gehindert (z.B. durch die Fehlbeurteilung der AU des Vertragsarztes und des MDK) und macht er (3.) - zusätzlich - seine Rechte bei der Kasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V) nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend, kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen. Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung ggf. auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise rückwirkend Krg beanspruchen."
Eine solche Konstellation ist hier aber gerade nicht gegeben. Der Kläger selbst hat jahrelang sich als arbeitsfähig eingeschätzt und hat die Feststellung seines Arztes über seine Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel gezogen und damit gerade zeitnah nichts unternommen, um eine Arbeitsunfähigkeit geltend zu machen, die er im gleichen Atemzug vor dem Arbeitsgericht energisch bestritten hatte. Die vom Klägervertreter am 21.11.2000 und am 21.05.2002 durchgeführte, rechtsunwirksame Streitverkündung in dem Arbeitsgerichtsprozess konnte die vom BSG angesprochene Wirkung nicht herbeiführen und lag auch weit nach Ablauf der hier streitigen Zeit.
Mithin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Leis-tungspflicht der Beklagten anzunehmen.
Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen angesichts der gefestigten Rechtsprechung, mit der sich die Berufung in keiner Weise auseinandergesetzt hat, nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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