Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 KR 675/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 374/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 17/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 22. November 2006 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt wird, dem Kläger gemäß Antrag vom 23. April 2005 über die Geschäftsjahre 2004 und 2005 Auskunft nach § 305 SGB V zu erteilen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 02.10.1972 bis 15.05.2005 krankenversichertes Mitglied, als Beschäftigter zuletzt von 1985 bis 18.02.1988 und danach als Stellenloser im Rahmen freiwilliger Versicherung. Die Mitgliedschaft endete wegen Nichtzahlung von Beiträgen; sie wurde mit Inkrafttreten des § 5 Abs 1 Nr 13a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - zum 01.04.2007 erneuert.
Am 23.04.2005 beantragte er bei der Beklagten eine Information über die seit 1979 beanspruchten Leistungen. Dieses Begehren hat er mit Klage vom 30.07.2006 auf Offenlegung aller Beitragszahlungen und beanspruchten Leistungen seit 02.10.1972 durch Vorlage beglaubigter Kopien erweitert. Es bestehe der Verdacht unerlaubter Leistungsabrechnungen, hinter welchen schwere Straftaten stehen könnten. Zudem hat der Kläger u.a. gerügt, ein Anspruch auf Beitragsrückzahlung von 25.000,00 Euro sei unbeachtet geblieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen weil der Kläger unsubstantiiert, unschlüssig und nicht nachvollziehbar vorgetragen habe, was er begehre. Wie in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz bereits dargelegt bestehe kein Anspruch auf die begehrte Aktenvorlegung.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, Offenlegung der Leistungen nach § 305 Sozialgesetzbuch seit 02.10.1972 begehrt sowie ergänzend u.a. vorgetragen, er habe seine Krankenversicherungskarte im Jahre 2005 nicht rechtsmissbräuchlich benutzt.
Zum Informationsanspruch hat die Beklagte zunächst erklärt, eine Auskunft sei mangels Unterlagen nicht mehr möglich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte bereit erklärt, für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 die entsprechenden Ermittlungen einzuleiten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 22.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm alle seit 02.10.1972 beanspruchten Leistungen offen zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151, 105 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG), im Wesentlichen jedoch unbegründet.
Gemäß § 305 SGB V unterrichten die Krankenkassen auf Antrag die Versicherten über die im jeweils letzten Geschäftsjahr beanspruchten Leistungen und deren Kosten.
Einen solchen Antrag hat der Kläger am 23.04.2005 unter Bezugnahme auf die Rechtsvorschrift gestellt, die Beklagte hat den entsprechenden Anspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt und sich zur Auskunftserteilung für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 bereiterklärt. Entsprechend diesem Anerkenntnis war die Beklagte zu verurteilen.
Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunfts- und Informationsansprüche bis 1972 geltend macht fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Weitergehende vom Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgebrachte Ansprüche bestehen nicht, so dass die Berufung im Wesentlichen als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren nur in ganz geringem Umfang Erfolg hat.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 02.10.1972 bis 15.05.2005 krankenversichertes Mitglied, als Beschäftigter zuletzt von 1985 bis 18.02.1988 und danach als Stellenloser im Rahmen freiwilliger Versicherung. Die Mitgliedschaft endete wegen Nichtzahlung von Beiträgen; sie wurde mit Inkrafttreten des § 5 Abs 1 Nr 13a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - zum 01.04.2007 erneuert.
Am 23.04.2005 beantragte er bei der Beklagten eine Information über die seit 1979 beanspruchten Leistungen. Dieses Begehren hat er mit Klage vom 30.07.2006 auf Offenlegung aller Beitragszahlungen und beanspruchten Leistungen seit 02.10.1972 durch Vorlage beglaubigter Kopien erweitert. Es bestehe der Verdacht unerlaubter Leistungsabrechnungen, hinter welchen schwere Straftaten stehen könnten. Zudem hat der Kläger u.a. gerügt, ein Anspruch auf Beitragsrückzahlung von 25.000,00 Euro sei unbeachtet geblieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen weil der Kläger unsubstantiiert, unschlüssig und nicht nachvollziehbar vorgetragen habe, was er begehre. Wie in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz bereits dargelegt bestehe kein Anspruch auf die begehrte Aktenvorlegung.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, Offenlegung der Leistungen nach § 305 Sozialgesetzbuch seit 02.10.1972 begehrt sowie ergänzend u.a. vorgetragen, er habe seine Krankenversicherungskarte im Jahre 2005 nicht rechtsmissbräuchlich benutzt.
Zum Informationsanspruch hat die Beklagte zunächst erklärt, eine Auskunft sei mangels Unterlagen nicht mehr möglich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte bereit erklärt, für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 die entsprechenden Ermittlungen einzuleiten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 22.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm alle seit 02.10.1972 beanspruchten Leistungen offen zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151, 105 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG), im Wesentlichen jedoch unbegründet.
Gemäß § 305 SGB V unterrichten die Krankenkassen auf Antrag die Versicherten über die im jeweils letzten Geschäftsjahr beanspruchten Leistungen und deren Kosten.
Einen solchen Antrag hat der Kläger am 23.04.2005 unter Bezugnahme auf die Rechtsvorschrift gestellt, die Beklagte hat den entsprechenden Anspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt und sich zur Auskunftserteilung für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 bereiterklärt. Entsprechend diesem Anerkenntnis war die Beklagte zu verurteilen.
Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunfts- und Informationsansprüche bis 1972 geltend macht fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Weitergehende vom Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgebrachte Ansprüche bestehen nicht, so dass die Berufung im Wesentlichen als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren nur in ganz geringem Umfang Erfolg hat.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.
Rechtskraft
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