L 18 R 155/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 649/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 R 155/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.10.2006 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der 1966 geborene Kläger, der in Portugal lebt, legte in der Zeit von Oktober 1984 bis März 1994 Pflichtbeiträge in der deutschen Rentenversicherung zurück.

Am 27.03.2001 stellte er bei der Deutschen Rentenversicherung einen formlosen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der portugiesische Rentenversicherungsträger, bei dem er seit Januar 2001 Invalidenrente bezieht, legte medizinische Unterlagen vor. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.02.2002 den Rentenantrag ab, weil weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vorliege. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Als Diagnose wurde Bandscheibenleiden der Lendenwirbelsäule mit zeitweiliger Wurzelreizung bei degenerativen Veränderungen angegeben. Der Bescheid wurde dem Kläger in Portugal am 27.06.2002 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein unter Vorlage eines ärztlichen Berichts seines Hausarztes.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 25.02.2003 den Widerspruch zurückgewiesen (dem Kläger am 02.05.2003 zugestellt).

Gegen diese Bescheide hat der Kläger spätestens am 06.08.2003 Klage erhoben beim portugiesischen Versicherungsträger mit dem Hinweis, dass sein Arzt ihn nicht mehr für fähig halte, irgendeine Tätigkeit länger als drei Stunden täglich auszuüben.

Der Kläger hat medizinische Unterlagen aus Portugal vorgelegt. In einem Gutachten nach Aktenlage hat der Arbeitsmediziner Dr.H. am 30.05.2006 ausgeführt, dass dieser unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumutbar eine mindestens sechsstündige leichte Tätigkeit, im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und nach Möglichkeit in geschlossenen Räumen ausüben könne.

Mit Urteil vom 17.10.2006 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) - der Kläger wurde am 22.09.2006 vom Termin der mündlichen Verhandlung unterrichtet - die Klage als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die Klagefrist am 04.08.2003 abgelaufen sei. Der Eingang der Klageschrift beim Gericht am 16.10.2003 reiche ebenso wie der Eingang bei der Beklagten am 01.09.2003 für die Einhaltung der Klagefrist nicht aus. Das vom Kläger auf den 03.08.2003 datierte Schreiben beim portugiesischen Sozialversicherungsträger sei dort erst am 27.08.2003 bearbeitet worden. Ein fristgerechter Eingang des Schreibens bis zum Ablauf des 04.08.2003 habe nicht vorgelegen. Somit sei die Klage als unzulässig anzusehen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 14.11.2006 duch Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden

Mit Schreiben vom 07.02.2007, beim SG Würzburg am 15.02.2007 eingegangen, hat der Kläger ausgeführt, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei.

Mit Schreiben vom 31.05.2007 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass seine Berufung nicht fristgemäß beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangen sei. Sie sei um einen Tag verspätet zugegangen. Dieses Schreiben ist dem Kläger am 19.06.2007 zugestellt worden.

Die Ladung zum Termin hat der Kläger am 16.01.2008 (Einschreiben mit Rückschein) erhalten.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 17.10.2006 sowie des Bescheides vom 25.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 17.10.2006 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Versicherungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig.

Die Berufung des Klägers ist nicht fristgemäß beim LSG eingegangen.

Nach § 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Zugestellt wurde das Urteil des SG Würzburg vom 17.10.2006 dem Kläger, der im Ausland wohnt, nach §§ 153 Abs 1, 63 Abs 2 SGG i.V.m. § 183 Abs 1 Nr 1 Zivilprozessordnung (ZPO) durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein. Der Senat geht davon aus, dass im Geltungsbereich der Verordnung Nr 1408/71 EWG die unmittelbare Zustellung durch das Gericht zulässig ist (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8.Auflage, § 63 Anm 16; Frank SGb 88, 142, 146). Die Zustellung des Urteils ist bei dem Kläger am 14.11.2006 erfolgt.

Nach § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Dies ist durch den Kläger nicht erfolgt, da sein als Berufung auszulegendes Schreiben vom 07.02.2007 erst am Donnerstag, den 15.02.2007, also verspätet beim SG Würzburg eingegangen ist. Auch wenn man die für die erste Instanz geltende 3-Monats-Frist analog § 87 Abs 1 Satz 2 SGG über § 153 Abs 1 heranzieht (Meyer-Ladewig aaO § 151 SGG Rdnr 6), ist die Frist ebenfalls nicht gewahrt. Die Berufung hätte am Mittwoch, den 14.02.2007 beim SG oder LSG eingehen müssen. Sie kam aber erst um einen Tag verspätet an. Die Berufungsfrist kann als gesetzliche Frist aber nicht verlängert werden (Folge aus § 65 SGG).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der gesetzlichen Verfahrensfrist gemäß § 67 SGG hat der Kläger nicht vorgebracht.

Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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