L 8 R 257/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 55 (39) RJ 79/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 257/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der am 00.00.1928 in Kaunas geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragzeiten für die Zeit von Januar 1942 bis November 1943 im Ghetto Kaunas.

Im Rahmen seines 1956 gestellten Antrags nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) gab der Kläger an, er habe sich ab Juli 1941 im Ghetto Kowno aufgehalten, danach ab Dezember 1943 in den Konzentrationslagern Port-Kunda, Stutthof und Magdeburg. In einem ersten, von der Beklagten mit Bescheid vom 03.02.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.1999 abgelehnten Rentenantrag vom 18.06.1998 erklärte er, er sei von Oktober 1941 bis Juli 1944 im Ghetto Kaunas gewesen. Bis Oktober 1943 habe er am Flughafen Aleksotas bei der Reparatur des Flugfeldes gearbeitet, danach in einer Ghettowerkstatt. Er habe jeweils 10 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche gearbeitet und dafür keinen Lohn, sondern nur Kleidung und Essen erhalten. In seinem am 13.09.1998 gestellten Antrag auf Leistungen nach dem Härtefonds erklärte er gegenüber der Jewish Claims Conference (JCC), er habe im Ghetto Kaunas am Flugplatz für die Deutschen arbeiten müssen. Er habe unter Hunger und Kälte gelitten und sei verlaust gewesen. Im Juni 1944 sei er nach Stutthof eingewiesen worden. Nach eigenen Angaben erhielt der Kläger zudem eine Entschädigung aus der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft". Seine israelische Altersrente bezieht er ausschließlich nach den in Israel zurückgelegten Zeiten. Litauische Sozialleistungen erhielt und erhält der Kläger nicht.

Mit Schreiben vom 29.08.2002 beantragte der Kläger die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Im Antragsformular gab er an, er sei von September 1941 bis September 1943 im Ghetto Kaunas beim Bau eines Flughafens als Schlosser beschäftigt gewesen und habe hierfür Kost und Logis erhalten. Danach sei er ins Konzentrationslager Port Kunda gekommen. In einem weiteren Fragebogen erklärte der Kläger am 21.04.2003, er habe während seines Aufenthaltes im Ghetto Kaunas am Flughafen Aleksotas außerhalb des Ghettos gearbeitet und sei auf dem Weg dorthin und zurück von Polizisten bewacht worden. Der Arbeitseinsatz sei durch das Arbeitsamt vom Judenrat vermittelt worden. Er habe als Schlosser gearbeitet, und zwar ungefähr 10 Stunden täglich. Entlohnt worden sei er durch Lebensmittelkarten und Kleidung. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab, weil es sich bei den auch vom Kläger geleisteten Arbeiten außerhalb des Ghettos Kaunas um typische Zwangsarbeit gehandelt habe (Bescheid vom 25.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2004).

Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Klage die Gewährung einer Regelaltersrente ab 01.07.1997 unter Berücksichtigung einer Ghettobeitragszeit vom 01.09.1941 bis zum 30.09.1943 sowie unter weiterer Berücksichtigung von Ersatzzeiten begehrt hat, hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf abgewiesen (Urteil v. 23.11.2005). Der Kläger habe am Flughafen Aleksotas nicht im Rahmen eines aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnisses, jedenfalls aber nicht gegen Entgelt geleistet.

Mit der Berufung gegen dieses Urteil trägt der Kläger vor: Er habe schon aufgrund seines jugendlichen Alters nicht dem Arbeitszwang unterlegen und daher freiwillig gearbeitet. Weder die Vermittlung durch das Arbeitsamt noch die Bewachung auf dem Weg zur Arbeit stünden der Annahme eines aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigungsverhältnisses entgegen. Die Gewährung von Naturalien und Lebensmittelkarten als Gegenleistung für die Arbeit sei als Entgelt anzusehen.

Im Rahmen einer persönlichen Anhörung in Israel hat der Kläger auf Befragen des Gerichts, des Sachverständigen Dr. Tauber sowie seiner Bevollmächtigten im Termin am 05.03.2007 Folgendes erklärt:

"Ich wurde 1928 geboren und habe, bis ich fünf war, deutsch als Muttersprache gesprochen. Die Sprache meiner Mutter war deutsch. Als Hitler dann an die Macht kam, ich erinnere mich noch an eine Szene in einem Autobus, sollte ich nicht mehr deutsch sprechen. Die Sprache zu Hause war deutsch. Meine Mutter war von Litkunen, das ist an der Grenze zu Litauen, und hat in Königsberg studiert, Sprachen und Bibliothekswesen.

Ich selbst bin 1946 nach Israel gekommen und habe zuerst in Haifa als Schlosser in einer Firma, die einer Fabrik zuarbeitete, gearbeitet. Ich habe dort an den Bohrmaschinen und bei Schweißapparaten gearbeitet. Später war ich im Innenministerium in einem Büro. Heute bin ich Pensionär. Ich habe bis ich 67 Jahre alt war gearbeitet, 2 Jahre länger, als man eigentlich muss. Heute bin ich schon ein alter Mann.

Aus meiner Erinnerung an die Ghettozeit kann ich folgendes berichten:

Es war so. Im 41. Jahr, im Juli, oder im August, kamen die Deutschen und alle Juden wurden ins Ghetto geschickt. Meine Eltern gingen schon zwei Wochen früher, um sich vor den Pogromen der Litauer in Sicherheit zu bringen. Im Oktober 41 gab es dann die große Aktion, bei der ungefähr 10.000 Juden rausgehen mussten. Ein Drittel des Ghettos wurde damals ermordet. Man nahm bei einer Selektion die Älteren, die Schwachen und die, die Kinder hatten. Es gab einen Platz, das Neunte Fort, dort wurden sie ermordet. Ich hatte noch eine kleine Schwester und meine Mutter war krank. Sie arbeiteten beide nicht. Ich war schon 13 ½ Jahre alt und mein Vater meinte: "Der Junge kann nicht ohne Arbeit bleiben. Es ist gefährlich." Er sorgte für Protektion. Er kannte jemanden im Ältestenrat und sagte dort: "Der Junge muss arbeiten." Ich hatte vor dem Krieg einen Cousin in Kowno. Der hatte eine Schlosserei. Dort hatte ich zwar nicht gearbeitet, aber in den Ferien zugesehen. Wer arbeitete, bekam eine Bescheinigung und außerdem Karten, mehr zu essen - Proviant. Es gab Steckrüben und Kartoffeln, so gefrorene Kartoffeln. Es ist doch kalt in Litauen. Sie sind dann ganz süß. Zusammen, was der Vater und ich hatten, war es genug, um der Mutter und der Schwester etwas zu geben.

Die Arbeit beim Flughafen war in einer Baracke, nicht auf dem Feld. Aber nicht auf dem Flughafen selbst. Wir haben dort Essbesteck und Kochgeschirre für die Armee repariert. Wasserbehälter aus Aluminium. Manchmal kam auch ein Offizier und brachte private Sachen. Ich erinnere mich noch an eine Skulptur mit einem gebrochenen Fuß, oder eine große Uhr, deren Rahmen kaputt war und die wir reparieren mussten. Außerdem musste ich Ordnung in der Werkstatt machen. Vor allem aber war ich an den Bohrmaschinen. Erst wurden mit dem Körner die Löcher vorgezeichnet und dann musste ich bohren. Die Karten habe ich meiner Mutter gegeben, für die Familie. Ich kam jeden Abend zurück nach Hause. Die Arbeit wurde über den Judenrat organisiert und es gab auch noch Bekleidung, nicht moderne, aber z.B. Hosen. Außerdem gab es mittags an der Arbeit Essen, Suppe mit Kartoffeln. Um zwölf oder elf Uhr gab es eine Pause von 20 oder 15 Minuten und dann gab es die Suppe. Auch diese Ernährung war besser.

Mein Vater hatte nicht so einen Luxus. Ich habe einmal eine Hose von ihm, die zu groß war, übergezogen und dann für ihn getauscht. So hatten wir als Familie etwas Hilfe. In der Werkstatt war ich der Kleinste. Die meisten waren älter, Erwachsene von vielleicht 30 oder 40 Jahren. Als Chef gab es einen Hauptmeister. Ich glaube, er war Litauer oder Deutscher. Die Gruppe war 15 oder 17 Menschen stark. Es gab außerdem einen jüdischen Meister. Er war für die Disziplin nach innen zuständig, und auch der Dolmetscher zum Hauptmeister. Der jüdische Meister hat dann gesagt: "Du machst das, und du machst das", und uns so zu den Arbeiten in der Werkstatt eingeteilt.

Jeden Morgen um 06.00 Uhr gingen wir zu der Treffstelle neben dem Ghettotor. Dort gab es viele Gruppen, Gruppen, die in der Stadt arbeiteten, in Unternehmungen; ich war in der Schlossereigruppe. Vor dem Haupttor hat uns dann der Meister zum Arbeitsplatz begleitet. Eine Bewachung gab es dort nicht. Das gab es erst später, in Stutthof und in Buchenwald. Dort wurde ich sehr stark bewacht.

Die Skulptur, die wir reparierten, war natürlich eine inoffizielle Arbeit von einem Offizier. Aber wir wollten das doch gut machen. Wir wollten, dass er sieht, dass wir produktiv sind.

Bargeld gab es nicht, nein. Wir wussten, dass die Schlosserei wohl Geld an das Ghetto zahlt und der Judenrat uns dann Proviant gibt.

Im November 43 wurde das Ghetto dann zum Konzentrationslager und es wurden 2.700 Menschen nach Estland, nach Port Kunda gebracht. Als die Front dann im 43. Jahr näher kam, wurde ich auch nach Stutthof geschickt, ungefähr für zwei Monate.

Wie es war, als mein Vater mich zur Arbeit brachte: Überall in der Welt gibt es Protektion. Mein Vater kannte jemanden in der Ghettoleitung. Ich glaube, H hieß er wohl. Zu diesem ging er und sagte: "Der Junge braucht Arbeit, das ist sicherer. Er braucht eine Arbeitskarte." "Welche Arbeit sollen wir ihm geben?" "Er hat da einen Cousin" sagte mein Vater, "er kann schweißen. Er soll Schlosser sein." Ich weiß nicht, ob dieser H Einfluss im Ghetto hatte, jedenfalls war es so.

Bei der Arbeit war es so: Am Ghettotor wartete der jüdische Brigadier. Der Brigadier verhielt sich so: Wenn die Deutschen ihn sahen, war er sehr energisch, wenn sie ihn nicht sahen, war er freizügiger, aber große Nachlässe konnte er nicht geben, denn er wusste, dass er beaufsichtigt wurde. Ob er seinen Freunden eine leichtere Arbeit geben konnte, weiß ich nicht so genau. Ich gehörte nicht zu seinen Freunden. Auch, ob man sich in andere Gruppen schmuggeln konnte, mag möglich sein. Die Älteren taten dies manchmal, um zu handeln und Lebensmittel einzutauschen, so einen Brotlaib, den jemand am Hemd tragen konnte. Aber ich war zu jung für so etwas. Die Älteren haben das gemacht. Es gab auch welche, die Glück hatten und flüchten konnten.

Wie viel Proviant wir genau bekamen, weiß ich nicht mehr. Ich weiß nicht mehr, was auf den Karten war, aber die Mutter und die Schwester haben davon auch gelebt. Es war nicht viel. Wir hatten auch so Hunger, aber es war besser als nichts. Wir hatten im Ghetto kein Geld. Man hat uns erzählt, dass die Schlosserei dem Ghetto Geld gibt für unsere Arbeit. Aber wir selbst durften doch im Ghetto kein Geld haben. Mit den Litauern war es so: Ich will hier wirklich nicht die Deutschen rechtfertigen, aber die großen Pogrome haben die Litauer gemacht, deswegen waren meine Eltern ja auch schon zwei Wochen vorher ins Ghetto gegangen. Im Nachhinein hat man mir erzählt, aus eigener Erfahrung weiß ich das nicht, dass auch manche Litauer geholfen haben. Aber, als wir an den Arbeitsplätzen waren, konnten sie uns schon nicht mehr schaden. "

Ergänzend hat der Kläger noch eine schriftliche Aussage des Zeugen C, geboren am 19.10.1927, vorgelegt, nach der dieser bestätigt, dass der Kläger ihm von seiner Arbeit in der Schlosserei von Alexotas berichtet habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.11.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2004 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente ab 01.07.1997 unter Berücksichtigung einer Ghettobeitragszeit vom 01.09.1941 bis zum 30.09.1943 sowie unter weiterer Berücksichtigung von Ersatzzeiten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält auch unter dem Eindruck der in Israel durchgeführten Anhörung des Klägers das Bestehen eines aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen, entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses unverändert nicht für glaubhaft gemacht.

Es ist Beweis erhoben worden durch Sachverständigengutachten des Historikers Dr. Tauber, der Psychologin Prof. Dr. R und des Ernährungsphysiologen Prof. Dr. T. Auf diese Gutachten wird Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 29.10.2007 Bezug genommen. Der israelische Sozialversicherungsträger hat bestätigt, dass der Kläger 520 Monate als Versicherter nach israelischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens und des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Videoaufzeichnung der Anhörung des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2004 ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne des § 54 Absatz 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente.

Wie der Senat bereits mit näherer Begründung entschieden hat (zB Urteil v. 06.06.2007, L 8 R 54/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de), folgt der Anspruch auf Altersrente allein aus dem SGB VI, ohne dass das ZRBG eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellen würde (ebenso BSG, Urteil v. 26.07.2007, B 13 R 28/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr 4, a.A. BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr 3). Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Altersrente kann daher im Fall des Klägers nur § 35 SGB VI sein. Diese Vorschrift ist trotz des Auslandswohnsitzes des Klägers (vgl. § 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) anwendbar (vgl. dazu BSG, Urteil v. 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R, juris; BSG, Urteil v. 13.08.2001, B 13 RJ 59/00 R, SozR 3-2200 § 1248 Nr 17).

Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Als auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten kommen hier nur Beitrags- und Ersatzzeiten i.S.d. §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI in Betracht. Dabei finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetzeswortlaut nur "Versicherten", dh Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (BSG, Urteil v. 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R, SozR 4-5050 § 15 Nr 1, m.w.N.).

Der Kläger hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht oder den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Solche Beitragszeiten bestehen hier weder nach § 2 Abs. 1 ZRBG noch nach Vorschriften des Fremdrentenrechts.

1. Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto. Voraussetzung ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG, dass die Verfolgten sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das in einem vom Deutschen Reich besetzten oder ihm eingegliederten Gebiet gelegen hat und dort eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausgeübt haben. Ferner darf für die betreffenden Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG iVm § 3 WGSVG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche verfügbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. mehr für als gegen sie spricht, wobei gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).

Von den genannten Anspruchsvoraussetzungen unproblematisch glaubhaft gemacht ist die Verfolgteneigenschaft des Klägers, die aufgrund des im Ghetto vom Kläger Erlittenen außer Zweifel steht.

a) Der Senat hält es für glaubhaft, dass der Kläger nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Kaunas in der Schlosserei auf dem Flughafen Alexotas eingesetzt war. Dort hat er aufgrund seiner mitgebrachten Vorkenntnisse Schlossereitätigkeiten verrichtet, die er auch plastisch und mit vielen plausiblen Details in der persönlichen Anhörung geschildert hat. Die Schlosserei befand sich dabei nicht direkt auf, sondern neben dem Gelände des eigentlichen Flugplatzes Alexotas befand. Der Senat folgt insoweit der in vollem Umfang glaubhaften Darstellung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Berichterstatter, die in vollem Umfang prozessual verwertbar ist (zur Zulässigkeit einer entsprechenden Anhörung vgl. Urteile des Senates v. 06.06.2007, L 8 R 54/05; v. 20.06.2007, L 8 R 244/05 sowie v. 04.07.2007, L 8 R 74/05 (rkr.); jeweils sozialgerichtsbarkeit.de). Für die im ersten Rentenantrag noch angegebene Tätigkeit in einer Ghettowerkstatt von Oktober 1943 bis Juli 1944 haben sich demgegenüber auch aus der Anhörung keine Anhaltspunkte ergeben. Sie sind im Übrigen von Klage- und Berufungsantrag auch nicht erfasst.

b) Der Kläger hat sich während seiner Tätigkeit in der Schlosserei auch in einem Ghetto i.S.v. § 1 Abs. 1 ZRBG aufgehalten. Denn er ist nach seinen ebenso glaubhaften und historisch plausiblen Bekundungen aus der persönlichen Anhörung in Tel Aviv jeden Tag nach der Arbeit in das geschlossene Ghetto von Kaunas zurückgekehrt. Dass in Kaunas jedenfalls ab dem August 1941 ein geschlossenes Ghetto bestanden hat, das bis zur Umwandlung in ein Konzentrationslager im Herbst 1943 existierte, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten des Historikers Dr. Tauber und ist im Übrigen vom Senat bereits mehrfach mit eingehender Begründung dargelegt worden (vgl. Urteile vom 04.07.2007, L 8 R 74/05, und vom 06.02.2008, L 8 R 287/06; jeweils sozialgerichtsbarkeit.de).

c) Es ist auch glaubhaft, dass der Kläger eine Beschäftigung ausgeübt hat, die im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZRBG aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist. Auch insoweit folgt der Senat der Darstellung des Klägers. Vor dem Hintergrund der Not im Ghetto und der Angst vor der Vernichtung der nicht-arbeitenden bzw. nicht arbeitsfähigen Kinder ist es nachvollziehbar, dass der Vater des Klägers seine Beziehungen nutzte, um seinem Sohn durch "Protektion" eine Arbeitsstelle zu verschaffen. Dies gilt auch deswegen, weil die Arbeit in den Werkstätten als Facharbeiter im Gegensatz zu den körperlichen Erdarbeiten auf dem Flugfeld des Flugplatzes von Alexotas eher als "privilegiert" galt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger in den Betrieb der Schlosserei im Sinne einer Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer, Inhalt oder Gestaltung seiner Arbeit eingebunden war. Er hat insoweit konkret Umstände geschildert, die - jenseits der extremen Lage im Ghetto - während seiner Arbeit in der Schosserei denen eines "Lehrjungen" ähnlich erscheinen.

d) Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG beschriebenen Typus der Beschäftigung ist indes nach dem Vorbild des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auch durch die Entgeltlichkeit von der nicht von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG erfassten Zwangsarbeit abzugrenzen. Danach ist neben der Aufnahme und Ausübung der Arbeit aus eigenem Willensentschluss auch die Gewährung eines Entgelts erforderlich, das nach Art und Höhe eine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen kann (zusammenfassend Senat, Urteil v. 21.11.2007, L 8 R 98/07; sozialgerichtsbarkeit.de). Maßgebend hierfür sind die Kriterien, die das BSG in seiner sog. Ghettorechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.1997, 5 RJ 66/95, SozR 3-2200 § 1248 Nr 15; vom 21.04.1999, B 5 RJ 48/98 R, SozR 3-2200 § 1248 Nr 16; vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R, aaO) entwickelt hat (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 7.10.2004, aaO; Senat, Urteil v. 21.11.2007 aaO.).

(1) Wie der Senat bereits im Einzelnen dargelegt hat, ist als Entgelt in diesem Sinne ein die Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung begründendes Entgelt anzusehen (vgl. zum Folgenden Urteile v. 12.12.2007, L 8 R 187/07 und 28.01.2008, L 8 RJ 139/04; jeweils aaO). Danach lassen sich die im Zusammenhang mit Streitigkeiten nach dem ZRBG auftretenden Fallgruppen zunächst wie folgt systematisieren: Die Gewährung von Geld in der ortsüblichen Währung, aber auch von Ghettogeld oder zum Tausch bestimmten Bezugsscheinen ist Entgelt i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ZRBG, soweit ihr Umfang zumindest ein Sechstel des ortsüblichen Arbeitsentgelts für ungelernte Arbeiter(innen) übersteigt. Bei der Gewährung von Sachbezügen ist dagegen zu unterscheiden: Übersteigen die Sachbezüge (insbesondere Verpflegung, Unterkunft und Kleidung) nicht das Maß freien Unterhalts, d.h. derjenigen wirtschaftlichen Gütern, die zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Einzelnen erforderlich sind, liegt kein Entgelt vor. Bei Lebensmitteln kommt es darauf an, ob sie nach Art und Umfang des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch gegeben werden. Wird das Maß des persönlichen Bedarfs hingegen überschritten und werden die Lebensmittel zur freien Verfügung gewährt, ist von Entgelt auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn glaubhaft gemacht wird, dass gewährte Lebensmittel auch den Bedarf eines Angehörigen sicherzustellen. Stehen Art und Umfang gewährter Lebensmittel bzw. Sachbezüge nach Ausschöpfung aller sonstigen Beweismittel, z.B. der glaubhaften Angaben der Klägerin bzw. des Klägers, vernommener Zeugen, Angaben in einem Sachverständigengutachten oder aufgrund eindeutiger historischer Quellen nicht fest, so kann ein entsprechender Umfang im Einzelfall als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, insbesondere ein Familienangehöriger, hiervon über einen erheblichen Zeitraum zumindest entscheidend mitversorgt worden ist (sog. Hilfskriterium bei Beweisnot). Ohne Bedeutung ist es dagegen, ob die Lebensmittel unmittelbar in Naturalien gewährt worden sind, oder ob die Betroffenen Lebensmittelcoupons erhalten haben, die sie gegen Lebensmittel eintauschen konnten.

(2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung in der Schlosserei nicht als entgeltlich anzusehen. Insoweit steht zunächst fest, dass der Kläger weder Geld noch vergleichbare Zahlungsmittel, sondern lediglich Lebensmittel bzw. diesen rechtlich gleich stehende Coupons erhalten hat, sodass es für die Beurteilung, ob darin Entgelt zu sehen ist, auf den Umfang ankommt. Insofern ist jedoch nicht glaubhaft, dass die dem Kläger gewährten Lebensmittel das Maß seines unmittelbaren eigenen Kalorienbedarfs überstiegen haben, zumal er in der Schlosserei im Wesentlichen körperliche Arbeiten zu leisten hatte. Zum Ghetto Kaunas hat der Senat bereits unter Hinweis auf den Sachverständigen Dr. Tauber entschieden, dass die den Arbeitenden gewährte Mehrverpflegung im Allgemeinen das Maß des freien Unterhalts nicht überschritten hat (Senat, Urteil v. 04.07.2007, L 8 R 74/05, aaO). Anhaltspunkte, dass der Kläger für seine Arbeit mehr als das allgemein Übliche an Verpflegung erhalten hat, sind nicht ersichtlich und von ihm auch nicht erinnert worden. Insofern hat er sich vielmehr in der persönlichen Anhörung auch auf ausdrückliche mehrfache Nachfrage gerade nicht an eine individuell empfangene Verpflegungsration erinnert, die über das allgemein, objektiv für mehrere Menschen zu geringe Maß hinausging. Der Darstellung des Klägers ist auch in diesem Punkt uneingeschränkt zu folgen. Gerade weil er sich in der persönlichen Anhörung in Israel noch so deutlich an viele Gegebenheiten seiner damaligen individuellen Beschäftigung erinnerte, kann der Senat auch nicht über seine dortigen Angaben hinweg gehen und abweichende andere historische Wahrscheinlichkeiten unterstellen. Die vom Kläger im Übrigen erwähnten seltenen Begebenheiten, bei denen er von einzelnen Deutschen ein Sandwich bekam, stellten gerade in diesem deutlich erinnerten Kontrast eben die Ausnahme und keine regelmäßige Entlohnung dar. Auch dass der Kläger seine für die Arbeit empfangenen Lebensmittel mit Mutter und Schwester teilte, ist zwar glaubhaft, ändert aber nichts daran, dass es sich nach den historischen Erkenntnissen, von denen der Senat ausgehen muss, um Hungerrationen handelte, die ihrem Umfang nach nicht zur Versorgung mehrerer Menschen bestimmt waren. Denkbar - und vom Kläger auch nicht verneint - ist zudem, dass Mutter und Schwester auch zusätzlich Armenspeisung vom Judenrat erhielten, die auch der Historiker Dr. Tauber in seinem Gutachten bestätigt hat.

(3) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg in rechtlicher Hinsicht Hinsicht darauf berufen, etwaige seitens der Zivilverwaltung an den Judenrat erfolgte Zahlungen seien als Entgeltzahlungen im Verhältnis zu ihm anzusehen. Der Sachverständige Dr. Tauber hat durch seine detaillierte Schilderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen deutschen Dienststellen und örtlichen Judenräten belegt, dass der Hauptzweck der diesen Zahlungen zugrunde liegenden Regelungen eher in der internen Verrechnung der jüdischen Arbeitsleistung im Sinne eines "Überlassungstarifs" bestand (was sich insbesondere aus der geschilderten akribischen Buchführung auf den individuellen Arbeitskarten ergibt, obgleich - oder gerade weil es ab dem Bargeldverbot im Ghetto - überwiegend nicht mehr zur individuellen Auszahlung von Löhnen kam). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass nach § 10 der Allgemeinen Anordnung für die einheimischen Arbeiter im öffentlichen Dienst und in der Wirtschaft vom 21.11.1941 (Verordnungsblatt des Reichskommissars für das Ostland v. 25.11.1941, S. 75) die in dieser Anordnung geregelten Lohnansprüche für jüdische Arbeitskräfte ausdrücklich nicht galten. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass Zahlungen etwaiger Arbeitgeber, hier des Betreibers der Schlosserei, im Sinne von Lohnzahlungen an die jüdischen Arbeitskräfte erfolgt sind. Die Zahlung an die Judenräte kann daher auch nicht etwa im Wege der (Duldungs- oder Anscheins-) Bevollmächtigung im Sinne einer Erfüllung durch Leistung an einen Dritten für die Entgeltlichkeit nach dem ZRBG herangezogen werden, auch wenn eine solche Zurechnung unter bestimmten Voraussetzungen nach den regulären Bestimmungen der RVO zur Versicherungspflicht führte (vgl. dazu schon die Entscheidung des RVA in AN 1911, 404, in der einem jüdischen Waisenjungen, dessen Waisenheim seinen Lehrlingslohn nicht in bar an ihn weiter geleitet hatte, die Versicherungspflicht und damit eine Rente zuerkannt worden war). Denn dazu ist neben der realen Zahlung des Arbeitgebers auch das Bestehen eines durch entsprechende Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande gekommenen Zahlungsanspruchs Voraussetzung (BSG, Urteil vom 18.06.1997, 5 RJ 66/95, aaO). Eine derartige konkrete Zahlungsabrede zwischen dem Kläger (oder seinem Vater) und einem Arbeitgeber (d.h. der Schlosserei bzw. dem Judenrat) ist jedoch nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung festzustellen. Denn dazu bedürfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Bezug zu einem bestimmten Arbeitgeber eine arbeitvertragliche Beziehung begründet hatte, die auch ein generelles Lohnversprechen und nicht "nur" den (in der damaligen Lage viel wichtigeren) Arbeitsausweis enthielt.

Aus diesem Grund führt auch die sog. Rechtsanspruchstheorie ebenfalls zu keinem dem Kläger günstigen Ergebnis. Denn im Gegensatz zur Frage nach der Versicherungspflicht bei bestehendem Arbeitsvertrag - für die die Rechtsanspruchstheorie entwickelt wurde - stellt das ZRBG mit dem Wortlaut "gegen Entgelt" ausdrücklich darauf ab, ob bzw. dass der Betroffene die Gegenleistung auch real bekommen hat bzw. sie ihm im sozialrechtlichen Sinne wirklich zugeflossen ist.

Schließlich kommt dem Kläger auch keine allgemeine Vermutung dahingehend zugute, dass Beschäftigungsverhältnisse nur gegen Entgelt begründet werden. Soweit der 4. Senat des BSG (Urteil v. 14.12.2006, aaO) hier Gegenteiliges andeutet, folgt der erkennende Senat dem nicht. Jedenfalls in den Ghettos des zweiten Weltkriegs besteht kein dahingehender Erfahrungssatz. Denn ein (Haupt-)Motiv der jüdischen Ghettobewohner für die Aufnahme einer Beschäftigung war regelmäßig vor allem die Hoffnung, durch den Status des Arbeiters in "Aktionen" und Selektionen vor der Deportation und Ermordung geschützt zu sein. Dieses Motiv stand mit der von § 1 ZRBG geforderten Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses aber nicht in unmittelbaren, sondern in indirektem Zusammenhang, weil es sich auf die generellen Verhältnisse im Ghetto bezieht.

2. Die von der Klägerin im Ghetto Kaunas von Juli 1941 bis September 1943 verrichteten Arbeiten können auch nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. §§ 15, 16 Fremdrentengesetz (FRG) i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17 a FRG oder § 12 WGSVG als Versicherungszeiten angerechnet werden.

Die Arbeit der Klägerin im Ghetto Kaunas unterfiel nicht den Reichsversicherungsgesetzen. Die Stadt Kaunas lag im damals sogenannten Reichskommissariat Ostland, in dem die Reichsversicherungsgesetze für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, nicht galten (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2001, B 13 RJ 59/00 R, aaO). Nach seinen Angaben zu ihrem Rentenantrag aus 1998 besaß der Kläger die litauische Staatsangehörigkeit.

Eine Anrechnung als Versicherungszeit kann sich daher allein nach den §§ 15, 16 FRG i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17 a FRG richten.

Eine Anrechnung als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG kommt nicht in Betracht, weil eine Beitragsentrichtung zu einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht glaubhaft gemacht und von der Klägerin schon nicht behauptet worden ist. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 FRG sind bereits deshalb nicht erfüllt, da - wie oben bereits ausgeführt worden ist - ein nach deutschem Recht dem Grunde nach rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden kann. Auch § 16 FRG greift nicht zu Gunsten des Klägers ein, da die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht nach dem am 01.03.1957 geltenden Bundesrecht (§§ 1227, 1228 RVO n.F.) Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätten, wenn sie im Gebiet der BRD ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wären.

Da nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung festgestellt werden kann, dass der Kläger eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, liegen die Voraussetzungen des § 12 WGSVG ebenfalls nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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