Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 713/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 624/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Streitig ist insbesondere das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Die Klägerin ist 1953 in Serbien geboren. Sie hat dort von 1970 bis 1973 eine Schneiderlehre absolviert. Von September 1973 bis April 1985 war sie in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, zunächst als Maschinennäherin im Akkord, dann als Arbeiterin in einer Fleischfabrik und schließlich von Januar 1981 bis März 1985 als Löterin bei der Firma S ... Im Anschluss daran war sie von April bis August 1985 arbeitslos. Nach einem Attest des behandelnden Arztes Dr. P. vom Dezember 1984 litt sie seinerzeit an einem Überlastungssyndrom der Halswirbelsäule. Der behandelnde Arzt empfahl eine körperlich leichtere, nicht so einseitige Arbeit. Von September 1985 bis Januar 1995 war die Klägerin in Serbien pflichtversichert und betrieb selbständig eine Schneiderei. Diese Tätigkeit hat sie nach ihren Angaben krankheitsbedingt aufgegeben.
Am 12.02.2003 beantragte die Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente. Invalidenpension wurde ihr in Serbien ab diesem Zeitpunkt bewilligt. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.06.2004 ab, ohne die Klägerin ärztlich zu untersuchen, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien: im Sinne von § 43 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei der 5-Jahreszeitraum vor der Rentenantragstellung nicht mit den erforderlichen 36 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen belegt. Vorhanden seien keine Pflichtbeiträge in diesem Zeitraum. Auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 240 SGB VI seien nicht erfüllt: es fehle an einer lückenlosen Belegung des Zeitraums ab Januar 1984 mit Beitrags- oder Aufschubzeiten. Unbelegt sei insbesondere der Zeitraum ab Februar 1995.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte ließ die Klägerin am 09.03.2005 durch ihren Internisten Dr. G. untersuchen und begutachten. Dr. G. hielt die Klägerin noch für mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch als Schneiderin belastbar. Sie könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten.
Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2005 mit dieser Begründung den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 09.06.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut. Hingewiesen auf die versicherungsrechtliche Situation übersandte sie eine Reihe ärztlicher Befunde, teilweise auch aus den Jahren 1995 bis 1998, die insoweit jedoch überwiegend unübersetzt blieben.
Das SG beauftragte den Internisten Dr. R. mit einer Begutachtung nach Aktenlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Februar 1996. Dr. R. wertete die Akte, soweit deutschsprachige Befunde bzw. Übersetzungen vorlagen, aus. Er kommt zum Ergebnis, dass die Klägerin noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Dies gelte auch für den Zeitpunkt Februar 1997. Im Vordergrund stünden bei ihr seit dem Jahr 1984 ein Halswirbelsäulensyndrom sowie seit dem Jahr 2002 eine Leberzirrhose, die evtl. Folge einer Gallenoperation im Jahr 1998 sei.
Mit Urteil vom 20.06.2007 wies das SG die Klage ab und stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten Dr. R ... Die Erwerbsfähigkeit sei auch seit Februar 2003 nicht eingeschränkt. Die letzte Tätigkeit als Löterin vermittle der Klägerin keinen Berufsschutz, so dass auch Berufsunfähigkeit nicht vorliege.
Mit der Berufung trägt die Klägerin vor, die Ärzte würden bei ihr mit zweierlei Maß messen. Man möge ihr in Deutschland einen Arbeitsplatz anbieten, wenn man sie für arbeitsfähig halte.
Auf Anfrage des Senats teilte die Klägerin mit, seit 1995 vom Gehalt des Ehemanns zu leben.
Der Senat wies die Klägerin auf die versicherungsrechtliche Problematik hin, insbesondere die von 1995 bis 2003 bestehende Lücke im Versicherungsverlauf. Somit komme es auf einen Leistungsfall im Februar 1997 an. Für eine Erwerbsminderung bereits zum damaligen Zeitpunkt gäbe es jedoch keine Anhaltspunkte.
Hierzu trug die Klägerin vor, ihre Beschäftigung im Jahr 1995 wegen Krankheit aufgegeben zu haben.
Der Senat holte eine ergänzende Stellungnahme des erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. R. zu den erstinstanzlich vorgelegten und nun übersetzten Befunden ein.
In seiner Stellungnahme vom 14.01.2008 sieht der Sachverständige keine wesentlich neuen Gesichtspunkte. Beschrieben seien erfolgreiche Akutbehandlungen, wie etwa eine Unfallverletzung vom November 1995, eine Bronchitis von Februar 1996, eine Gallenoperation von Juli 1998. Im November 1998 hätten sich erstmals pathologische Leberwerte gezeigt, die sich dann im weiteren Verlauf zur Leberzirrhose entwickelt hätten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Landshut vom 20.06.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 17.03.2005 aufzuheben und ihr Rente wegen Erwerbsminderung ab Februar 2003 zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dies ergibt sich in erster Linie aus versicherungsrechtlichen Gründen. Denn bereits bei ihrer Antragstellung hat die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1 und 2 jeweils Satz 1 Nr.2 i.V.m. Abs.4 SGB VI bzw. der Übergangsvorschrift des § 241 SGB VI, nicht mehr erfüllt. Die medizinischen Verhältnisse seit der Antragstellung sind daher hier nicht entscheidungserheblich.
1. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach der Vorschrift des § 43 SGB VI verlangen eine Belegung des 5-Jahres-Zeitraums mit mindestens drei Jahren an Pflichtbeiträgen. Lediglich eine Lücke von 24 Kalendermonaten ist somit unschädlich.
Die Klägerin hat ihre letzte Versicherungszeit in Serbien im Jahr 1995 zurückgelegt. Diese ist nach Art.25 des deutsch- jugoslawischen Versicherungsabkommens von 1968 rechtlich auch von Bedeutung. Sie ist jedoch eben nur in der Lage, einen Versicherungsschutz noch für weitere zwei Jahre, d.h. bis einschließlich Februar 1997 zu schaffen: Wäre die Erwerbsminderung im Februar 1997 eingetreten, so wäre der 5-Jahres-Zeitraum genau mit 36 Pflichtbeitragsmonaten belegt. Bereits ein evtl. Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit erst im März 1997 oder später würde ihr dagegen nicht mehr zu einem Rentenanspruch verhelfen, da dann die Lücke 25 Kalendermonate bzw. mehr zählen würde. Auch aus der Übergangsvorschrift des § 241 SGB VI ergibt sich nichts anderes. Hiernach wäre erforderlich, dass die Zeit ab Januar 1984 bis zum Rentenantrag durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten erfüllt wäre. Auch dies ist jedoch nicht der Fall, da die seit Februar 1995 bestehende Lücke auch hier wirkt.
Eine nachträgliche Zahlung freiwilliger Beiträge kommt für die Klägerin nicht mehr in Betracht. Hierfür gelten zwingende gesetzliche Fristen (§§ 197, 198 SGB VI), die eine Zahlung jeweils nur zeitnah erlauben. Eine ausnahmsweise Nachzahlungsberechtigung trotz Fristablaufs könnte sich unter Umständen aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die Klägerin infolge eines Beratungsfehlers von Seiten eines Sozialversicherungsträgers die fristgerechte Beitragszahlung unterlassen hätte; hierfür ist kein Anhaltspunkt ersichtlich.
Maßgeblicher Zeitpunkt für eine evtl. Minderung des gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin ist daher Februar 1997.
2. Damals war die Klägerin jedoch noch nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI. Dies hat der Internist Dr. R. in seiner erstinstanzlichen Begutachtung nach Aktenlage nachvollziehbar bereits allein aus der Tatsache schließen können, dass so gut wie keine medizinischen Befunde für die damalige Zeit vorliegen, mit Ausnahme der Dokumentation eines im Jahr 1984 bestehenden Halswirbelsäulen-Syndroms. Auch die von der Klägerin übersandten Befunde, die der Sachverständige ergänzend im Berufungsverfahren ausgewertet hat, ändern daran nichts. Vielmehr weist Dr. R. überzeugend darauf hin, dass die für die Zeit ab 1995 bis 1998 dokumentierten Gesundheitsstörungen allesamt akuter, d.h. aber auch vorübergehender Natur waren und auch erfolgreich behandelt worden sind. Fortdauernde Erwerbsbeeinträchtigungen leiten sich daraus nicht her. Der Beginn der Lebererkrankung kann auch nicht für einen Zeitpunkt vor November 1998 angenommen werden. Im versicherungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt Februar 1997 war die Klägerin daher in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht dauerhaft eingeschränkt. Erwerbsminderung lag somit zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Ein Rentenanspruch kommt mithin nicht in Betracht. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung entspricht dem fehlenden Erfolg in der Hauptsache (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Streitig ist insbesondere das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Die Klägerin ist 1953 in Serbien geboren. Sie hat dort von 1970 bis 1973 eine Schneiderlehre absolviert. Von September 1973 bis April 1985 war sie in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, zunächst als Maschinennäherin im Akkord, dann als Arbeiterin in einer Fleischfabrik und schließlich von Januar 1981 bis März 1985 als Löterin bei der Firma S ... Im Anschluss daran war sie von April bis August 1985 arbeitslos. Nach einem Attest des behandelnden Arztes Dr. P. vom Dezember 1984 litt sie seinerzeit an einem Überlastungssyndrom der Halswirbelsäule. Der behandelnde Arzt empfahl eine körperlich leichtere, nicht so einseitige Arbeit. Von September 1985 bis Januar 1995 war die Klägerin in Serbien pflichtversichert und betrieb selbständig eine Schneiderei. Diese Tätigkeit hat sie nach ihren Angaben krankheitsbedingt aufgegeben.
Am 12.02.2003 beantragte die Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente. Invalidenpension wurde ihr in Serbien ab diesem Zeitpunkt bewilligt. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.06.2004 ab, ohne die Klägerin ärztlich zu untersuchen, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien: im Sinne von § 43 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei der 5-Jahreszeitraum vor der Rentenantragstellung nicht mit den erforderlichen 36 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen belegt. Vorhanden seien keine Pflichtbeiträge in diesem Zeitraum. Auch die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 240 SGB VI seien nicht erfüllt: es fehle an einer lückenlosen Belegung des Zeitraums ab Januar 1984 mit Beitrags- oder Aufschubzeiten. Unbelegt sei insbesondere der Zeitraum ab Februar 1995.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte ließ die Klägerin am 09.03.2005 durch ihren Internisten Dr. G. untersuchen und begutachten. Dr. G. hielt die Klägerin noch für mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch als Schneiderin belastbar. Sie könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten.
Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2005 mit dieser Begründung den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 09.06.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut. Hingewiesen auf die versicherungsrechtliche Situation übersandte sie eine Reihe ärztlicher Befunde, teilweise auch aus den Jahren 1995 bis 1998, die insoweit jedoch überwiegend unübersetzt blieben.
Das SG beauftragte den Internisten Dr. R. mit einer Begutachtung nach Aktenlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Februar 1996. Dr. R. wertete die Akte, soweit deutschsprachige Befunde bzw. Übersetzungen vorlagen, aus. Er kommt zum Ergebnis, dass die Klägerin noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Dies gelte auch für den Zeitpunkt Februar 1997. Im Vordergrund stünden bei ihr seit dem Jahr 1984 ein Halswirbelsäulensyndrom sowie seit dem Jahr 2002 eine Leberzirrhose, die evtl. Folge einer Gallenoperation im Jahr 1998 sei.
Mit Urteil vom 20.06.2007 wies das SG die Klage ab und stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten Dr. R ... Die Erwerbsfähigkeit sei auch seit Februar 2003 nicht eingeschränkt. Die letzte Tätigkeit als Löterin vermittle der Klägerin keinen Berufsschutz, so dass auch Berufsunfähigkeit nicht vorliege.
Mit der Berufung trägt die Klägerin vor, die Ärzte würden bei ihr mit zweierlei Maß messen. Man möge ihr in Deutschland einen Arbeitsplatz anbieten, wenn man sie für arbeitsfähig halte.
Auf Anfrage des Senats teilte die Klägerin mit, seit 1995 vom Gehalt des Ehemanns zu leben.
Der Senat wies die Klägerin auf die versicherungsrechtliche Problematik hin, insbesondere die von 1995 bis 2003 bestehende Lücke im Versicherungsverlauf. Somit komme es auf einen Leistungsfall im Februar 1997 an. Für eine Erwerbsminderung bereits zum damaligen Zeitpunkt gäbe es jedoch keine Anhaltspunkte.
Hierzu trug die Klägerin vor, ihre Beschäftigung im Jahr 1995 wegen Krankheit aufgegeben zu haben.
Der Senat holte eine ergänzende Stellungnahme des erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. R. zu den erstinstanzlich vorgelegten und nun übersetzten Befunden ein.
In seiner Stellungnahme vom 14.01.2008 sieht der Sachverständige keine wesentlich neuen Gesichtspunkte. Beschrieben seien erfolgreiche Akutbehandlungen, wie etwa eine Unfallverletzung vom November 1995, eine Bronchitis von Februar 1996, eine Gallenoperation von Juli 1998. Im November 1998 hätten sich erstmals pathologische Leberwerte gezeigt, die sich dann im weiteren Verlauf zur Leberzirrhose entwickelt hätten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Landshut vom 20.06.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 17.03.2005 aufzuheben und ihr Rente wegen Erwerbsminderung ab Februar 2003 zuzusprechen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dies ergibt sich in erster Linie aus versicherungsrechtlichen Gründen. Denn bereits bei ihrer Antragstellung hat die Klägerin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1 und 2 jeweils Satz 1 Nr.2 i.V.m. Abs.4 SGB VI bzw. der Übergangsvorschrift des § 241 SGB VI, nicht mehr erfüllt. Die medizinischen Verhältnisse seit der Antragstellung sind daher hier nicht entscheidungserheblich.
1. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach der Vorschrift des § 43 SGB VI verlangen eine Belegung des 5-Jahres-Zeitraums mit mindestens drei Jahren an Pflichtbeiträgen. Lediglich eine Lücke von 24 Kalendermonaten ist somit unschädlich.
Die Klägerin hat ihre letzte Versicherungszeit in Serbien im Jahr 1995 zurückgelegt. Diese ist nach Art.25 des deutsch- jugoslawischen Versicherungsabkommens von 1968 rechtlich auch von Bedeutung. Sie ist jedoch eben nur in der Lage, einen Versicherungsschutz noch für weitere zwei Jahre, d.h. bis einschließlich Februar 1997 zu schaffen: Wäre die Erwerbsminderung im Februar 1997 eingetreten, so wäre der 5-Jahres-Zeitraum genau mit 36 Pflichtbeitragsmonaten belegt. Bereits ein evtl. Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit erst im März 1997 oder später würde ihr dagegen nicht mehr zu einem Rentenanspruch verhelfen, da dann die Lücke 25 Kalendermonate bzw. mehr zählen würde. Auch aus der Übergangsvorschrift des § 241 SGB VI ergibt sich nichts anderes. Hiernach wäre erforderlich, dass die Zeit ab Januar 1984 bis zum Rentenantrag durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten erfüllt wäre. Auch dies ist jedoch nicht der Fall, da die seit Februar 1995 bestehende Lücke auch hier wirkt.
Eine nachträgliche Zahlung freiwilliger Beiträge kommt für die Klägerin nicht mehr in Betracht. Hierfür gelten zwingende gesetzliche Fristen (§§ 197, 198 SGB VI), die eine Zahlung jeweils nur zeitnah erlauben. Eine ausnahmsweise Nachzahlungsberechtigung trotz Fristablaufs könnte sich unter Umständen aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergeben. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die Klägerin infolge eines Beratungsfehlers von Seiten eines Sozialversicherungsträgers die fristgerechte Beitragszahlung unterlassen hätte; hierfür ist kein Anhaltspunkt ersichtlich.
Maßgeblicher Zeitpunkt für eine evtl. Minderung des gesundheitlichen Leistungsvermögens der Klägerin ist daher Februar 1997.
2. Damals war die Klägerin jedoch noch nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI. Dies hat der Internist Dr. R. in seiner erstinstanzlichen Begutachtung nach Aktenlage nachvollziehbar bereits allein aus der Tatsache schließen können, dass so gut wie keine medizinischen Befunde für die damalige Zeit vorliegen, mit Ausnahme der Dokumentation eines im Jahr 1984 bestehenden Halswirbelsäulen-Syndroms. Auch die von der Klägerin übersandten Befunde, die der Sachverständige ergänzend im Berufungsverfahren ausgewertet hat, ändern daran nichts. Vielmehr weist Dr. R. überzeugend darauf hin, dass die für die Zeit ab 1995 bis 1998 dokumentierten Gesundheitsstörungen allesamt akuter, d.h. aber auch vorübergehender Natur waren und auch erfolgreich behandelt worden sind. Fortdauernde Erwerbsbeeinträchtigungen leiten sich daraus nicht her. Der Beginn der Lebererkrankung kann auch nicht für einen Zeitpunkt vor November 1998 angenommen werden. Im versicherungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt Februar 1997 war die Klägerin daher in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht dauerhaft eingeschränkt. Erwerbsminderung lag somit zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Ein Rentenanspruch kommt mithin nicht in Betracht. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung entspricht dem fehlenden Erfolg in der Hauptsache (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 SGG).
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