L 18 R 585/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 231/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 R 585/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 200/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.06.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des am 27.12.1996 verstorbenen Versicherten S. N. streitig.

Der 1941 geborene Versicherte war türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. In Deutschland war er vom 29.10.1968 bis 21.05.1975 (80 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen) versicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 07.06.1977 erstattete ihm die LVA Rheinprovinz mit Bescheid vom 01.12.1977 die im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 10.522,90 DM.

Am 13.04.2006 stellte seine Witwe, die Klägerin S. N. , Antrag auf Witwenrente. Mit Bescheid vom 07.07.2006 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 13.03.2007 - lehnte die Beklagte eine Witwenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen ab. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben, welches die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.06.2007 abgewiesen hat.

Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung eingelegt. Eine Begründung hat sie - trotz Aufforderung durch den Senat - nicht vorgelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 18.06.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aus den für ihren Ehemann zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen Witwenrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 18.06.2007 zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Sie erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 18.06.2007 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der im Jahr 1977 durchgeführten Beitragserstattung keinerlei Leistungsansprüche aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Nach § 46 Abs 1, 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Witwen nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre (§ 50 Abs 1 SGB VI). Die Klägerin erfüllt die für eine Hinterbliebenenrente erforderliche Wartezeit nicht.

Aufgrund der zugunsten des Versicherten (Ehemann der Klägerin) durchgeführten Beitragserstattung im Jahr 1977 sind keine anrechenbaren Versicherungszeiten mehr vorhanden. Dem Versicherten wurden damals antragsgemäß die Arbeitnehmeranteile mit Bescheid vom 01.12.1977 erstattet gemäß § 1303 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.

Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis auch zwischen der Klägerin und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist. Aus den früher zurückgelegten Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung können keine Ansprüche mehr hergeleitet werden. Beiträge zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung nach der Beitragserstattung hat der Versicherte nicht entrichtet.

Einem Versicherten werden nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Dies hat zur Folge, dass ein Anspruch auf Bewilligung von Hinterbliebenenrente aus den Beiträgen der früheren Arbeitgeber des Versicherten nicht erfolgen kann. Zudem sind die Arbeitgeberanteile nicht erstattungsfähig. Dies folgt eindeutig aus dem Gesetz. § 1303 Abs 1 RVO weist ausdrücklich darauf hin, dass nur die Hälfte der entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten ist. Es liegt weder eine Verletzung des Art 3 Abs 1 Grundgesetz noch ein entschädigungsloser Eingriff in eigentumsähnliche Anwartschaften vor. Die Begrenzung der Erstattung auf den von den Versicherten getragenen Anteil zur Rentenversicherung verstößt nicht gegen das Willkürverbot und ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85, 773/85 und 939/85).

Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen der Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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