L 14 R 512/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 225/06 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 512/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 304/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.12.2000 hinaus.

Die 1947 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat, war zeitweise in Deutschland versicherungspflichtig in ungelernten Tätigkeiten beschäftigt, zuletzt bis 08.08.2000 (insgesamt 145 Monate mit Pflichtbeiträgen). Weitere Versicherungszeiten hat die Klägerin nach ihren eigenen Angaben im Rentenantrag weder in ihrer Heimat noch anderen Staaten zurückgelegt.

Mit Bescheid vom 14.08.2000 bewilligte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.10.1999 bis 31.12.2000. Den Weitergewährungsantrag vom 19.02.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2005 ab mit der Begründung, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich verrichten; Berufsschutz sei nicht ersichtlich.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 15.03.2007 abgewiesen. Die Befunde aus der Zeit seit 2001 seien derart dürftig, dass sie keinen Rückschluss auf den Gesundheitszustand der Klägerin zuließen. Erst ab dem 13.03.2007 könne aufgrund der Untersuchungen an diesem Tag eine zeitliche Leistungseinschränkung von unter drei Stunden täglich für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt werden; an diesem Tag wurde die Klägerin auf gerichtliche Anordnung durch den Sachverständigen Dr.Dr.W. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet untersucht und von der Sozialmedizinerin Dr.T. ein allgemeinärztliches Gutachten im Hinblick auf die Herz- und Wirbelsäulenbeschwerden der Klägerin erstellt. Die Klage sei jedoch im Ergebnis nicht begründet, nachdem die Klägerin von Anfang 2001 bis März 2007 keine Versicherungszeiten nachweisen könne und damit zum Zeitpunkt des Leistungsfalles am 13.03.2007 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt gewesen seien.

Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.06.2007 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sie sei bereits ab Juli 2000 erwerbsunfähig gewesen. Auf gerichtliche Aufforderung, diese Behauptung gegebenenfalls mit neuen Beweismitteln zu untermauern, hat die Klägerin weitere ärztliche Unterlagen eingereicht. Mit Schreiben vom 05.11.2007 hat die Beklagte zu diesen Unterlagen dahingehend Stellung genommen, dass die neu eingereichten ärztlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der streitentscheidende Zeitraum von Anfang 2001 bis März 2007 bislang unzutreffend beurteilt worden sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. März 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2005 aufzuheben, bzw. abzuändern, und die Beklagte zur Zahlung einer Rente wegen verminderter oder geminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.01.2001 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die erstinstanzlichen Gutachten, wonach ein Leistungsfall erst am 13.03.2007 eingetreten sei und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Aus den im Berufungsverfahren nachgereichten Unterlagen ergäben sich keine Hinweise, die Zweifel an der Richtigkeit der Begutachtung im erstinstanzlichen Verfahren wecken könnten.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 01.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung.

Da die Klägerin den Weitergewährungsantrag erst am 19.02.2003 gestellt hat, kommt - unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles - ausschließlich das ab 01.01.2001 geltende Recht zur Anwendung. Nachdem die Klägerin bis Ablauf des Monats März 2001 keinen Weitergewährungsantrag gestellt hat, sind die Voraussetzungen des § 300 Abs.2 SGB VI für eine Anwendung alten Rechts nicht erfüllt; nach der Grundregel des § 300 Abs.1 SGB VI richtet sich die Beurteilung, ob der Klägerin eine Rentenleistung zusteht, nach neuem Recht (BSG, Urteil vom 29.11.2007 Az.: B 13 R 18/07 R). Etwas anderes lässt sich auch aus § 302b Abs.1 Satz 1 SGB VI nicht herleiten (BSG a.a.O.). Hiernach bestünde, wenn am 31.12.2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bestand, der Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres unverändert weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Aus dem Wortlaut folgt, dass nur die Fortzahlung einer bereits bewilligten Rente gewährleistet sein soll (BSG, a.a.O.). Für die Bewilligung einer Rente und den Beginn einer entsprechenden Leistung bedarf es aber eines Antrags, der nach § 99 Abs.1 Satz 1 SGB VI bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt hätte werden müssen (BSG a.a.O.). Einen solchen Antrag hat die Klägerin erst am 19.02.2003 gestellt. Hierbei handelt es sich, obwohl es sich um einen "Weiter"-Gewährungsantrag handelt, um einen eigenständigen neuen Antrag, über den die Beklagte unabhängig von der vorangegangenen Zeitrentengewährung entscheiden konnte; denn sogar bei einem Weitergewährungsantrag, der vor Ablauf der Frist des bewilligten Zeitraums gestellt wird, hat die Beklagte zukunftsgerichtet und unabhängig von der vorangegangenen Zeitrentengewährung über diesen Antrag zu entscheiden (BSG, Urteil vom 24.10.1996 Az.: 4 RA 31/96).

Nach den demzufolge hier anwendbaren ab 01.01.2001 geltenden Normen über Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI n.F.) steht der Klägerin - wie das SG im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu.

Soweit die Klägerin eine Rente ab 01.01.2001 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.02.2003 beantragt, geht dieses Begehren der Klägerin schon deshalb ins Leere, weil die Rentengewährung eine Antragstellung voraussetzt, § 99 Abs.1 SGB VI.

Soweit die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung, also Februar 2003, begehrt, scheitert dies daran, dass der Versicherungsfall erst am 13.03.2007 eingetreten ist und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nicht mehr vorgelegen haben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Landshut im Urteil vom 14.03.2007 Bezug genommen, die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und nach § 153 Abs.2 SGG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen.

Ergänzend ist auszuführen, dass sich im Berufungsverfahren für den Senat keine Erkenntnisse ergaben, die Zweifel an der Beweiswürdigung des SG, wonach der Versicherungsfall erst am 13.03.2007 eingetreten ist, hätten ergeben können. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren erst nach gerichtlicher Aufforderung vorgelegten zusätzlichen ärztlichen Unterlagen ergaben keinerlei neue Gesichtspunkte im Hinblick auf den Eintritt des Versicherungsfalls. Aus dem ärztlichen Schreiben - datiert vom 05.10.2007 - ergibt sich lediglich, dass sich die Versicherte seit 21.04.2004 in einer Institutsambulanz befunden hat, wobei die darin enthaltenen Diagnosen bereits bei Gutachtenserstellung bekannt waren und in dieses einbezogen wurden. Dem diesem Schreiben beigefügten Ambulanzblatt kann nicht viel mehr entnommen werden; es kann lediglich festgestellt werden, dass im April 2004 drei Vorstellungen der Klägerin in der Ambulanz waren, dann wieder eine im September 2005 und eine weitere im Februar 2006. Eine psychiatrische Symptomatik geht hieraus nicht hervor. Soweit im Jahr 2007 öfters eine Vorstellung in der Ambulanz erfolgte, nämlich insgesamt zehnmal, geht aus den ärztlichen Unterlagen nur hervor, dass die Versicherte zu einem Internisten überwiesen wurde, sich gegen eine Überweisung zum Psychiater wehrte und letztlich eine Bestätigung für den Rententräger wünschte. Die zuletzt mit Schreiben der Klägerin vom 12.11.2007 übersandten psychiatrischen Befunde lassen zwar auf eine Depression der Klägerin schließen; der beigefügte, auf den 28.08.2001 datierte Befundbericht gibt insoweit eine Depression als Diagnose an. Weitere Feststellungen etwa zum Verlauf der Krankheit und Behandlung sind darin nicht enthalten. Erst das mit der laufenden Nr.383/07 versehene Protokoll lässt die medikamentöse Behandlung der psychischen Erkrankung erkennen. Die Behandlung ist nach der laufenden Nummer aber offensichtlich erst im Jahre 2007 erfolgt und ist daher für den Eintritt eines weit früheren Versicherungsfalles, wie es zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen notwendig wäre, ohne Bedeutung.

Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles lagen demgemäß die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht mehr vor; die Möglichkeit, diese nachträglich durch die Nachzahlung freiwilliger Beiträge wieder zu erfüllen, besteht nicht.

Nach alledem ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193, nachdem die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg hat.

Revisionsgründe nach § 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich; die Revision war nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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