Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 5264/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 356/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 515/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Ersatzzeiten von September 1942 bis August 1947 wegen Militär- bzw. Reichsarbeitsdienst sowie Kriegsgefangenschaft.
Der Kläger ist 1928 geboren und bezieht seit September 1993 Regelaltersrente. Im entsprechenden Formblattantrag vom 25.09.1993 hatte er die Frage nach "Ersatzzeiten (z.B. militärischer oder militärähnlicher Dienst, Kriegsgefangenschaft ...)" mit "nein" angekreuzt. Die streitigen Zeiten waren demgemäß im Rentenbescheid vom 26.06.1996 nicht berücksichtigt.
Im April 1999 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und monierte das Fehlen verschiedener rentenrechtlicher Zeiten, u.a. der streitigen Ersatzzeit.
Zu der genannten Zeit gab der Kläger am 17.09.2000 eine schriftliche Darstellung, die er als Versicherung an Eides statt bezeichnete und deren Unterschrift durch den Kläger am 18.09.2000 notariell bestätigt wurde.
Der Kläger erklärte darin wörtlich folgendes: "Habe mich nach Aufruf von der Wehrmacht zum Reicharbeitsdienst gemeldet. Freiwillig. Am 1. September 1942 bin ich einberufen worden. Nach B. , Dorf B. , Dorf W. , dort standen die Baracken ( ...). Am 1. September 1943 als Jungvolk zur Wehrmacht, B. ( ...) dann Lager J. , nur nachts marschiert. Dann Festung H. , zur Verteidigung B ... Im Mai 1945 als Gruppe mit einem Oberst auf einem Schienenstrang in der Nähe R. gefangen genommen ( ...), Gefangenlager R., früher eine Zementfabrik. Bis zum 1. August 1947 ( ...)".
Die Beklagte führte ohne Erfolg Ermittlungen durch - weder das Bundesarchiv noch die deutsche Dienststelle verfügen über einschlägige Unterlagen - und lehnte dann gemäß § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Bescheid vom 14.05.2002 den Überprüfungsantrag ab. Die geltend gemachte Ersatzzeit sei nicht anzuerkennen, weil sie weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 zurück. Der Kläger habe im Rentenantrag selbst die Zurücklegung von Ersatzzeiten ausdrücklich verneint. Die Nachforschungen der Beklagten seien erfolglos geblieben. Daher könne die geltend gemachte Zeit nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast nicht anerkannt werden.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) München. Er habe damals den von der Ehefrau ausgefüllten Rentenantrag unterschrieben, ohne ihn im Einzelnen durchzulesen. Er legte eine Bestätigung der Gemeinde B. vor, wonach es dort ein Reichsarbeitsdienstlager gegeben habe.
Zum Beweis des geleisteten Reichsarbeitsdienstes gab der Kläger als Zeuginnen Frau I. K. sowie Frau G. W. an, weiterhin eine Reihe von weiteren Zeugen, diese jedoch ohne Adressenangabe.
Das Sozialgericht (SG) München wies die Klage mit Urteil vom 06.04.2006 ab mit im Wesentlichen folgender Begründung: "Ersatzzeiten nach § 250 Abs.1 Nr.1 SGB VI sind Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendeten 14. Lebensjahr militärisch oder militärähnlichen Dienst ( ...) geleistet haben oder aufgrund dieses Dienste kriegsgefangen gewesen sind ( ...). Für die vom Kläger behaupteten Ersatzzeiten von September 1942 bis August 1947 (erst Reichsarbeitsdienst, dann Jungsoldatendienst, dann russische Kriegsgefangenschaft) ist der erforderliche Nachweis nicht erbracht. Rentenrechtliche Zeiten gemäß § 250 SGB VI unterliegen den normalen Anforderungen des Voll- und Strengbeweises. ( ...) Zu Unrecht ist die Beklagte bei Erteilung des streitgegenständlichen Bescheides offenbar davon ausgegangen, dass eine Glaubhaftmachung von Ersatzzeiten ausreichen könnte. Die Beweislage ist dadurch gekennzeichnet, dass die Behauptungen des Klägers über seine Dienstzeiten ( ...) durch nichts bestätigt sind." Der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht. Eine eidesstattliche Versicherung sei als Beweismittel nicht zulässig. Es könne daher dahinstehen, ob der Kläger sich bei Antragstellung näher mit den unterschriebenen Angaben befasst habe. Das Beweisangebot des Klägers sei nicht hinreichend substantiiert und veranlasse das Gericht nicht zu einer Beweisaufnahme. Der Kläger wisse selbst nicht, ob die von ihm genannten Zeugen überhaupt noch lebten. Es gebe keine Verpflichtung des SG, vor Ort die Dinge selbst aufzuklären.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger am 26.05.2006 Berufung ein.
Auf Anfrage des Senats gaben die Gemeinden B. und R. an, keine Erkenntnisse über die damaligen Insassen des Reichsarbeitsdienstlagers bzw. des russischen Kriegsgefangenenlagers mehr zu haben. Der einzige namentlich genannte Lagerinsasse ist inzwischen verstorben.
Gerichtliche Schreiben an die genannten Zeuginnen K. und W. waren nicht zustellbar.
Auf gerichtlichen Hinweis vermochte der Kläger sein Zeugenangebot nicht näher zu konkretisieren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.04.2006 sowie den Bescheid vom 14.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 26.06.1996 dahingehend abzuändern, dass die Zeit von September 1942 bis August 1947 als Ersatzzeit bei der Rente Berücksichtigung findet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG es abgelehnt, die geltend gemachten Zeiten des Militärdienstes, der Kriegsgefangenschaft und des Reichsarbeitsdienstes als Ersatzzeiten bei der Rente des Klägers zu berücksichtigen, und die Klage daher abgewiesen. Der Senat schließt sich der Entscheidung ihrer Begründung an und sieht von einer nochmaligen Darstellung daher ab (§ 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Soweit der Senat - weitergehend als das SG - versucht hat, zum klägerischen Vortrag eventuell doch noch Nachweise zu erlangen, blieben auch diese Versuche ohne Ergebnis. Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Auch außergerichtliche Kosten sind demgemäß nicht zu erstatten (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Ersatzzeiten von September 1942 bis August 1947 wegen Militär- bzw. Reichsarbeitsdienst sowie Kriegsgefangenschaft.
Der Kläger ist 1928 geboren und bezieht seit September 1993 Regelaltersrente. Im entsprechenden Formblattantrag vom 25.09.1993 hatte er die Frage nach "Ersatzzeiten (z.B. militärischer oder militärähnlicher Dienst, Kriegsgefangenschaft ...)" mit "nein" angekreuzt. Die streitigen Zeiten waren demgemäß im Rentenbescheid vom 26.06.1996 nicht berücksichtigt.
Im April 1999 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und monierte das Fehlen verschiedener rentenrechtlicher Zeiten, u.a. der streitigen Ersatzzeit.
Zu der genannten Zeit gab der Kläger am 17.09.2000 eine schriftliche Darstellung, die er als Versicherung an Eides statt bezeichnete und deren Unterschrift durch den Kläger am 18.09.2000 notariell bestätigt wurde.
Der Kläger erklärte darin wörtlich folgendes: "Habe mich nach Aufruf von der Wehrmacht zum Reicharbeitsdienst gemeldet. Freiwillig. Am 1. September 1942 bin ich einberufen worden. Nach B. , Dorf B. , Dorf W. , dort standen die Baracken ( ...). Am 1. September 1943 als Jungvolk zur Wehrmacht, B. ( ...) dann Lager J. , nur nachts marschiert. Dann Festung H. , zur Verteidigung B ... Im Mai 1945 als Gruppe mit einem Oberst auf einem Schienenstrang in der Nähe R. gefangen genommen ( ...), Gefangenlager R., früher eine Zementfabrik. Bis zum 1. August 1947 ( ...)".
Die Beklagte führte ohne Erfolg Ermittlungen durch - weder das Bundesarchiv noch die deutsche Dienststelle verfügen über einschlägige Unterlagen - und lehnte dann gemäß § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Bescheid vom 14.05.2002 den Überprüfungsantrag ab. Die geltend gemachte Ersatzzeit sei nicht anzuerkennen, weil sie weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 zurück. Der Kläger habe im Rentenantrag selbst die Zurücklegung von Ersatzzeiten ausdrücklich verneint. Die Nachforschungen der Beklagten seien erfolglos geblieben. Daher könne die geltend gemachte Zeit nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast nicht anerkannt werden.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) München. Er habe damals den von der Ehefrau ausgefüllten Rentenantrag unterschrieben, ohne ihn im Einzelnen durchzulesen. Er legte eine Bestätigung der Gemeinde B. vor, wonach es dort ein Reichsarbeitsdienstlager gegeben habe.
Zum Beweis des geleisteten Reichsarbeitsdienstes gab der Kläger als Zeuginnen Frau I. K. sowie Frau G. W. an, weiterhin eine Reihe von weiteren Zeugen, diese jedoch ohne Adressenangabe.
Das Sozialgericht (SG) München wies die Klage mit Urteil vom 06.04.2006 ab mit im Wesentlichen folgender Begründung: "Ersatzzeiten nach § 250 Abs.1 Nr.1 SGB VI sind Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendeten 14. Lebensjahr militärisch oder militärähnlichen Dienst ( ...) geleistet haben oder aufgrund dieses Dienste kriegsgefangen gewesen sind ( ...). Für die vom Kläger behaupteten Ersatzzeiten von September 1942 bis August 1947 (erst Reichsarbeitsdienst, dann Jungsoldatendienst, dann russische Kriegsgefangenschaft) ist der erforderliche Nachweis nicht erbracht. Rentenrechtliche Zeiten gemäß § 250 SGB VI unterliegen den normalen Anforderungen des Voll- und Strengbeweises. ( ...) Zu Unrecht ist die Beklagte bei Erteilung des streitgegenständlichen Bescheides offenbar davon ausgegangen, dass eine Glaubhaftmachung von Ersatzzeiten ausreichen könnte. Die Beweislage ist dadurch gekennzeichnet, dass die Behauptungen des Klägers über seine Dienstzeiten ( ...) durch nichts bestätigt sind." Der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht. Eine eidesstattliche Versicherung sei als Beweismittel nicht zulässig. Es könne daher dahinstehen, ob der Kläger sich bei Antragstellung näher mit den unterschriebenen Angaben befasst habe. Das Beweisangebot des Klägers sei nicht hinreichend substantiiert und veranlasse das Gericht nicht zu einer Beweisaufnahme. Der Kläger wisse selbst nicht, ob die von ihm genannten Zeugen überhaupt noch lebten. Es gebe keine Verpflichtung des SG, vor Ort die Dinge selbst aufzuklären.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger am 26.05.2006 Berufung ein.
Auf Anfrage des Senats gaben die Gemeinden B. und R. an, keine Erkenntnisse über die damaligen Insassen des Reichsarbeitsdienstlagers bzw. des russischen Kriegsgefangenenlagers mehr zu haben. Der einzige namentlich genannte Lagerinsasse ist inzwischen verstorben.
Gerichtliche Schreiben an die genannten Zeuginnen K. und W. waren nicht zustellbar.
Auf gerichtlichen Hinweis vermochte der Kläger sein Zeugenangebot nicht näher zu konkretisieren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.04.2006 sowie den Bescheid vom 14.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 26.06.1996 dahingehend abzuändern, dass die Zeit von September 1942 bis August 1947 als Ersatzzeit bei der Rente Berücksichtigung findet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG es abgelehnt, die geltend gemachten Zeiten des Militärdienstes, der Kriegsgefangenschaft und des Reichsarbeitsdienstes als Ersatzzeiten bei der Rente des Klägers zu berücksichtigen, und die Klage daher abgewiesen. Der Senat schließt sich der Entscheidung ihrer Begründung an und sieht von einer nochmaligen Darstellung daher ab (§ 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Soweit der Senat - weitergehend als das SG - versucht hat, zum klägerischen Vortrag eventuell doch noch Nachweise zu erlangen, blieben auch diese Versuche ohne Ergebnis. Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Auch außergerichtliche Kosten sind demgemäß nicht zu erstatten (§§ 183, 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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