L 19 R 338/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 R 821/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 338/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.02.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1948 geborene Kläger hat nach seinen Angaben eine Lehre als Kfz-Mechaniker begonnen, jedoch nicht mit der erforderlichen Prüfung abgeschlossen (1964). Danach hat er als Fabrikarbeiter und Bauarbeiter/Einschaler gearbeitet. Seit August 1991 ist der Kläger arbeitslos, unterbrochen von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit.

Einen ersten Rentenantrag des Klägers vom 05.04.1988 hatte die Beklagte abgelehnt; die dagegen erhobene Klage hatte das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 29.10.1990 abgewiesen (S 12 Ar 657/88).

Ein weiterer Rentenantrag des Klägers ist von der Beklagten ebenfalls abgelehnt worden (Bescheid vom 17.06.1992 und Widerspruchsbescheid vom 21.10.1992). Die dagegen gerichtete Klage ist vom SG Nürnberg mit Urteil vom 11.04.1996 abgewiesen worden. Die dagegen beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) erhobene Berufung ist mit Urteil vom 10.03.1999 (Az: L 20 RJ 258/96) zurückgewiesen worden. In den Urteilsgründen ist u.a. ausgeführt, dass der Kläger keinen qualifizierten Berufsschutz genießt.

Am 09.01.2001 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Aus den Angaben des Klägers ergibt sich, dass er seit 11.08.2001 arbeitslos bzw. krank war und seitdem keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen ist. Die Beklagte ließ den Kläger durch den Chirurgen Dr.L. und den Internisten Dr.B. untersuchen; diese gelangten zu dem Ergebnis, dass der Kläger leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in Vollschicht verrichten könne. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 03.07.2001 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 12.09.2001 zurück. Der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.

Dagegen hat der Kläger am 19.09.2001 Klage beim SG Nürnberg erhoben. Das SG hat Befundberichte des Orthopäden Dr.S. und des Internisten Dr.G. zum Verfahren beigenommen; ferner das Gutachten von Dr.B. vom 05.05.1999, erstellt für den Med. Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK). Auf Veranlassung des SG hat der Chirurg Dr.S. das Gutachten vom 05.07.2002 erstattet. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch leichte Arbeiten, vorwiegend im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung, im Umfang von mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne. Auf Antrag des Klägers hat der Orthopäde Prof. Dr.F. , W.krankenhaus E. , das Gutachten vom 17.10.2003 erstattet. Auch er ist zu der Feststellung gelangt, dass beim Kläger noch ein zeitliches Leistungsvermögen im Umfang von sechs Stunden und mehr täglich bestehe für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten. Der Kläger hat schließlich ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK in Bayern vom 20.01.2005 vorgelegt (Ergebnis: Gefährdung/Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt nicht vor). Mit Urteil vom 28.02.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - abgewiesen. Das SG hat sich in der Leistungsbeurteilung den Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.S. und Prof. Dr.F. angeschlossen. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hinsichtlich der Frage der Berufsunfähigkeit hat das SG auf die Ausführungen im Urteil des BayLSG vom 10.03.1999 Bezug genommen, wonach der Kläger, der nach dieser Entscheidung keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, keinen Berufsschutz genießen könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 10.05.2005 beim BayLSG eingegangene Berufung des Klägers. Dieser hat ausgeführt, eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei für ihn nicht mehr möglich; im Übrigen bestehe bei ihm Arbeitsunfähigkeit.

Der Senat hat nochmals Befundberichte des Orthopäden Dr.S. und des Internisten Dr.G. eingeholt und den Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M. zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten vom 28.06.2007 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet. Er hat als Diagnosen genannt: Funktionseinschränkung und Belastbarkeitsminderung der Wirbelsäule sowie der oberen und unteren Extremitäten durch degenerativ und posttraumatisch bedingte Veränderungen, eingeschränktes Sehvermögen, Zuckerkrankheit, Einschränkung der Herzleistungsbreite bei Bluthochdruck, verminderte psycho-mentale Belastbarkeit. Trotz dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger noch leichte körperliche Arbeiten im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung vollschichtig bzw. mindestens sechs Stunden täglich bei durchschnittlicher Belastung zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Aufgrund der mentalen Voraussetzungen und der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit könne er in erster Linie zu manuellen Verrichtungen ohne besonders stresshafte Bedingungen herangezogen werden. Wegen einer Einschränkung des Sehvermögens könne er keine Arbeiten mehr leisten, die gutes beidäugiges Sehen erfordern. In Frage kämen für den Kläger insbesondere Tätigkeiten wie Sortierer, Verpacker, Maschinenbediener oder Montierer, auch Telefonist oder Pförtner. Der beschriebene Zustand bestehe im vergleichbaren Umfang seit der Rentenantragstellung im Januar 2001.

Der Kläger hat dazu ausgeführt, das Gutachten müsse als nicht den Tatsachen entsprechend zurückgewiesen werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 28.02.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund des Antrags vom Januar 2001 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg wie auch die Prozessakte des BayLSG, Az: L 20 RJ 258/96, vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit i.S. des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der seit 2001 geltenden Fassung zusteht, weil er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist. Es hat die bestehenden Gesundheitsstörungen des Klägers, vorwiegend des orthopädisch-chirurgischen Fachgebiets, im Einzelnen berücksichtigt und leistungsmäßig bewertet. In fehlerfreier Auswertung der Sachverständigengutachten ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zumindest leichte Berufstätigkeiten weiterhin in Vollschicht verrichten kann.

Dieses vom SG gefundene Ergebnis ist durch die Beweiserhebung im Berufungsverfahren in vollem Umfang bestätigt worden. Auch der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers festgestellt, dass dieser noch in der Lage ist, überwiegend leichte körperliche Arbeiten im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.

Der Kläger hat sich zur Begutachtung lediglich insoweit geäußert, dass das Gutachten als "nicht den Tatsachen entsprechend" zurückgewiesen werden müsse und dass er nicht in der Lage sei, irgendeine der von Dr.M. genannten Berufstätigkeiten auszuüben. Eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens in der Befunderhebung oder in der Leistungsbeurteilung hat er auch nicht andeutungsweise aufgezeigt. Für den Senat sind demgegenüber die Ausführungen des sozial- und arbeitsmedizinisch äußerst erfahrenen Sachverständigen Dr.M. überzeugend, nach denen der Kläger noch über das vorstehend beschriebene Leistungsvermögen verfügt.

Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verweisen. Er hat seit der Entscheidung des BayLSG aus dem Jahre 1999 (Urteil vom 10.03.1999) keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt. Sowohl die den Kläger behandelnden Ärzte, der Orthopäde Dr.S. wie auch der Internist Dr.G. , haben ihm unveränderte gesundheitliche Verhältnisse seit dem letzten Rentenantrag bescheinigt. Dies wurde auch von Dr.M. so beschrieben; er hat herausgestellt, dass dem Kläger auch weiterhin die regelmäßige Verrichtung von überwiegend leichten Erwerbstätigkeiten von mindestens sechs Stunden und mehr pro Tag zumutbar ist und dass der von ihm beschriebene Zustand in vergleichbarem Umfang seit dem Zeitpunkt der letzten Antragstellung, seit Januar 2001, besteht.

Der Kläger genießt deshalb weiterhin keinen qualifizierten Berufsschutz, wie in der vorgenannten Entscheidung des BayLSG begründet dargelegt wurde. Er ist vielmehr als angelernter Arbeiter zu beurteilen, der innerhalb des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas in die untere Gruppe von Arbeitnehmern mit einem sonstigen Ausbildungsberuf einzustufen ist. Als einfach angelernter Arbeitnehmer ist der Kläger auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, und zwar ohne dass es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf.

Da der Kläger mit dem aufgezeigten Leistungsvermögen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist, steht ihm Rente gemäß § 43 SGB VI nicht zu. Seine Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 28.02.2005 war zurückzuweisen.

Demgemäß haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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