Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 27 R 1745/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 245/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Jedenfalls seit 1998 ist sie erwerbsunfähig, weist jedoch seit 1969 keinerlei Versicherungszeiten mehr auf.
Die Klägerin ist 1945 geboren und hat nach ihren Angben von 1959 bis 1962 eine Lehre als Industriekauffrau durchlaufen. Nach ihren ersten Angaben in einem Rentenantrag im Jahre 1998 hat sie die Lehre nicht erfolgreich abgeschlossen, später hat sie einen erfolgreichen Abschluss angegeben. Beschäftigt war sie in der Folge bis Mai 1969 als Stenotypistin, Zweitsekretärin und zuletzt wieder als Stenotypistin in einem Schreibbüro. Im Mai 1998 stellte sie einen ersten Rentenantrag. Die Rentenakte wies Vorgänge auf, aus denen sich Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken ab 1967 ergaben. Der von der Beklagten als Sachverständiger gehörte Neurologe und Psychiater Dr.H. kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine chronische Agoraphobie vorliege. Ohne ein Heilverfahren, dessen Erfolgsaussichten zweifelhaft seien, sei eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich. Mit Medikamenten könne die Klägerin zwar arbeiten, vermutlich sei das System aber so verfestigt, dass ein Heranführen an berufliche Leistung schwer möglich sei.
Die Beklagte bat die Klägerin um medizinische Unterlagen über den Gesundheitszustand bis Dezember 1983. Die Klägerin konnte solche nicht vorlegen. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 27.01.2005 stellte die Klägerin einen erneuten Rentenantrag mit der Begründung, sie sei bereits seit 1969 erwerbsunfähig. Nach Aufforderung durch die Beklagte legte die Klägerin Unterlagen vor, die aber ausschließlich die jüngste Vergangenheit betrafen, und benannte ihre derzeit behandelnden Ärzte. Nach Sichtung der Unterlagen und der eingeholten Befundberichte kam der Ärztliche Beratungsdienst der Beklagten zu dem Ergebnis, aus ihnen lasse sich eine überdauernde Leistungsminderung seit dem Jahre 1969 nicht begründen.
Mit Bescheid vom 17.03.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2005 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht München die Klägerin erneut um Unterlagen für die Zeit bis 1984 gebeten, die Klägerin hat aber nur solche ab dem Jahre 1996 vorgelegt.
Im Laufe weiterer Ermittlungen hat die Klinik, in der die Klägerin erstmals im Jahre 1967 in Behandlung war, eigene Berichte aus den Jahren 1986 und 1967 vorgelegt.
Aus dem Bericht 1986 ergibt sich eine vorhergehende stationäre Behandlung im Jahre 1982. Zur Zwischenanamnese habe die Klägerin angegeben, es sei ihr nach der Entlassung seinerzeit recht gut gegangen. Sie habe den Haushalt gut versorgen können. Vorübergehend sei es zu Stimmenhören gekommen. Stimmungsmäßig sei es ihr nach wie vor nicht so gut gegangen. Seit November 1985 würde die depressive Symptomatik ganz im Vordergrund stehen. Unter Therapie sei es zu einem deutlichen Rückgang der Symptomatik gekommen.
Der Bericht aus dem Jahre 1967 spricht von einem depressiven Versagenszustand vor dem Hintergrund einer neurotischen Fehlentwicklung. Er konstatiert u.a. eine neurotische Gehemmtheit, die sich aus der Vergangenheit habe erfahren lassen. Die organischen Befunde waren unauffällig. Die Behandlung führte zu einer deutlichen Stimmungsauflockerung, die Patientin habe mehr Antrieb gezeigt, sei kontaktfreudiger und unbefangener, bei der Neurosestruktur sei die Prognose jedoch ungewiss.
Die beratende Ärztin der Beklagten hat hierzu ausgeführt, es lägen leider keine Berichte der ambulant behandelnden Ärzte vor. Notwendig seien Angaben der Behandler zur Schwere des Krankheitsbildes in dem entscheidenden Zeitraum. Das Sozialgericht hat in der Folge wiederum nur Berichte erhalten können, die bis zurück zum Jahre 1985 gingen. Die Klägerin hat sich außerstande gesehen, weitere Unterlagen zu beschaffen.
Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2006 als unbegründet abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Dem Sozialgericht hätten alle Unterlagen und zusätzlich angeforderte Klinikberichte vorgelegen. Der Gerichtsbescheid habe so manches verfälscht belegt.
In der Sache begehrt die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil kein Leistungs- oder Versicherungsfall feststellbar ist, bei dem die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllen würde.
Seit dem 01.01.1984 müssen für den Erwerb eines Rentenanspruches neben der erforderlichen Leistungsminderung besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, die das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt hat. Auf sie nimmt der Senat nach § 153 Abs.2 SGG Bezug.
Dies führt im Falle der Klägerin, bei der eine maßgebliche Leistungsminderung ab dem Jaher 1998 als sicher anzunehmen ist, dazu, dass der Leistungsfall innerhalb von 24 Kalendermonaten nach der letzten Versicherungszeit eingetreten sein muss, es sei denn, es hätte eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom Ende der letzten Versicherungszeit bis zum Eintritt der Leistungsminderung bestanden (§ 43 Abs.2 und Abs.4 Nr.1 in Verbindung mit § 58 Abs.1 Nr.1 Sozialgesetzbuch - SGB - VI). Ein Rentenanspruch der Klägerin wäre auch gegeben, wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten wäre (§ 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI) und fortbestanden hätte.
Zu beiden Möglichkeiten sind keine weiteren medizinischen Feststellungen mehr möglich gewesen. Wie der Ärztliche Dienst der Beklagten ausgeführt hat, liegen für die Zeit zwischen 1967 und 1998 keine Befundberichte der ambulant behandelnden Nervenärzte vor. Der vorhandene Bericht aus dem Jahre 1967 ist für eine gutachterliche Beurteilung zu wenig aussagekräftig. Aus nichtmedizinischer Sicht ist dem hinzuzufügen, dass die Klägerin nach der betreffenden stationären Behandlung noch zwei Jahre in ihrem Beruf tätig gewesen ist. Aus der ärztlichen Stellungnahme der Beklagten ergibt sich auch, dass die anamnestischen Angaben zum Jahre 1982 für eine gutachterliche Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht hinreichen. Hinzu kommt, dass wiederum für die Zeitspanne bis 1986 keinerlei medizinische Unterlagen erhältlich waren.
Insgesamt fehlt es aus der maßgeblichen Zeit von 1969 bis 1984 an medizinischen Unterlagen, die gutachterliche Aussagen darüber ermöglicht hätten, wieweit die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin in diesem Zeitraum eingeschränkt war. Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Jedenfalls seit 1998 ist sie erwerbsunfähig, weist jedoch seit 1969 keinerlei Versicherungszeiten mehr auf.
Die Klägerin ist 1945 geboren und hat nach ihren Angben von 1959 bis 1962 eine Lehre als Industriekauffrau durchlaufen. Nach ihren ersten Angaben in einem Rentenantrag im Jahre 1998 hat sie die Lehre nicht erfolgreich abgeschlossen, später hat sie einen erfolgreichen Abschluss angegeben. Beschäftigt war sie in der Folge bis Mai 1969 als Stenotypistin, Zweitsekretärin und zuletzt wieder als Stenotypistin in einem Schreibbüro. Im Mai 1998 stellte sie einen ersten Rentenantrag. Die Rentenakte wies Vorgänge auf, aus denen sich Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken ab 1967 ergaben. Der von der Beklagten als Sachverständiger gehörte Neurologe und Psychiater Dr.H. kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine chronische Agoraphobie vorliege. Ohne ein Heilverfahren, dessen Erfolgsaussichten zweifelhaft seien, sei eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich. Mit Medikamenten könne die Klägerin zwar arbeiten, vermutlich sei das System aber so verfestigt, dass ein Heranführen an berufliche Leistung schwer möglich sei.
Die Beklagte bat die Klägerin um medizinische Unterlagen über den Gesundheitszustand bis Dezember 1983. Die Klägerin konnte solche nicht vorlegen. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 27.01.2005 stellte die Klägerin einen erneuten Rentenantrag mit der Begründung, sie sei bereits seit 1969 erwerbsunfähig. Nach Aufforderung durch die Beklagte legte die Klägerin Unterlagen vor, die aber ausschließlich die jüngste Vergangenheit betrafen, und benannte ihre derzeit behandelnden Ärzte. Nach Sichtung der Unterlagen und der eingeholten Befundberichte kam der Ärztliche Beratungsdienst der Beklagten zu dem Ergebnis, aus ihnen lasse sich eine überdauernde Leistungsminderung seit dem Jahre 1969 nicht begründen.
Mit Bescheid vom 17.03.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2005 als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht München die Klägerin erneut um Unterlagen für die Zeit bis 1984 gebeten, die Klägerin hat aber nur solche ab dem Jahre 1996 vorgelegt.
Im Laufe weiterer Ermittlungen hat die Klinik, in der die Klägerin erstmals im Jahre 1967 in Behandlung war, eigene Berichte aus den Jahren 1986 und 1967 vorgelegt.
Aus dem Bericht 1986 ergibt sich eine vorhergehende stationäre Behandlung im Jahre 1982. Zur Zwischenanamnese habe die Klägerin angegeben, es sei ihr nach der Entlassung seinerzeit recht gut gegangen. Sie habe den Haushalt gut versorgen können. Vorübergehend sei es zu Stimmenhören gekommen. Stimmungsmäßig sei es ihr nach wie vor nicht so gut gegangen. Seit November 1985 würde die depressive Symptomatik ganz im Vordergrund stehen. Unter Therapie sei es zu einem deutlichen Rückgang der Symptomatik gekommen.
Der Bericht aus dem Jahre 1967 spricht von einem depressiven Versagenszustand vor dem Hintergrund einer neurotischen Fehlentwicklung. Er konstatiert u.a. eine neurotische Gehemmtheit, die sich aus der Vergangenheit habe erfahren lassen. Die organischen Befunde waren unauffällig. Die Behandlung führte zu einer deutlichen Stimmungsauflockerung, die Patientin habe mehr Antrieb gezeigt, sei kontaktfreudiger und unbefangener, bei der Neurosestruktur sei die Prognose jedoch ungewiss.
Die beratende Ärztin der Beklagten hat hierzu ausgeführt, es lägen leider keine Berichte der ambulant behandelnden Ärzte vor. Notwendig seien Angaben der Behandler zur Schwere des Krankheitsbildes in dem entscheidenden Zeitraum. Das Sozialgericht hat in der Folge wiederum nur Berichte erhalten können, die bis zurück zum Jahre 1985 gingen. Die Klägerin hat sich außerstande gesehen, weitere Unterlagen zu beschaffen.
Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2006 als unbegründet abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Dem Sozialgericht hätten alle Unterlagen und zusätzlich angeforderte Klinikberichte vorgelegen. Der Gerichtsbescheid habe so manches verfälscht belegt.
In der Sache begehrt die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil kein Leistungs- oder Versicherungsfall feststellbar ist, bei dem die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllen würde.
Seit dem 01.01.1984 müssen für den Erwerb eines Rentenanspruches neben der erforderlichen Leistungsminderung besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, die das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargelegt hat. Auf sie nimmt der Senat nach § 153 Abs.2 SGG Bezug.
Dies führt im Falle der Klägerin, bei der eine maßgebliche Leistungsminderung ab dem Jaher 1998 als sicher anzunehmen ist, dazu, dass der Leistungsfall innerhalb von 24 Kalendermonaten nach der letzten Versicherungszeit eingetreten sein muss, es sei denn, es hätte eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom Ende der letzten Versicherungszeit bis zum Eintritt der Leistungsminderung bestanden (§ 43 Abs.2 und Abs.4 Nr.1 in Verbindung mit § 58 Abs.1 Nr.1 Sozialgesetzbuch - SGB - VI). Ein Rentenanspruch der Klägerin wäre auch gegeben, wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten wäre (§ 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI) und fortbestanden hätte.
Zu beiden Möglichkeiten sind keine weiteren medizinischen Feststellungen mehr möglich gewesen. Wie der Ärztliche Dienst der Beklagten ausgeführt hat, liegen für die Zeit zwischen 1967 und 1998 keine Befundberichte der ambulant behandelnden Nervenärzte vor. Der vorhandene Bericht aus dem Jahre 1967 ist für eine gutachterliche Beurteilung zu wenig aussagekräftig. Aus nichtmedizinischer Sicht ist dem hinzuzufügen, dass die Klägerin nach der betreffenden stationären Behandlung noch zwei Jahre in ihrem Beruf tätig gewesen ist. Aus der ärztlichen Stellungnahme der Beklagten ergibt sich auch, dass die anamnestischen Angaben zum Jahre 1982 für eine gutachterliche Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht hinreichen. Hinzu kommt, dass wiederum für die Zeitspanne bis 1986 keinerlei medizinische Unterlagen erhältlich waren.
Insgesamt fehlt es aus der maßgeblichen Zeit von 1969 bis 1984 an medizinischen Unterlagen, die gutachterliche Aussagen darüber ermöglicht hätten, wieweit die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin in diesem Zeitraum eingeschränkt war. Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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