Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 20 R 186/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 22/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2005 hinaus.
Der 1950 geborene Kläger hat den Beruf eines Drechslers erlernt und anschließend bei verschiedenen Firmen als Maschinenführer gearbeitet, zuletzt bei der Fa. M. GmbH bis 31.10.2000. Dort war er als Roller-Gehilfe beschäftigt. Bei einem am 24.08.2000 erlittenen Arbeitsunfall zog er sich eine Schädelprellung mit Halswirbelsäulendistorsion zu, die nach dem Bescheid der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 16.11.2001 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit messenbaren Grades über die 26. Woche hinaus nicht hinterlassen habe. Erstmals hatte der Kläger am 30.11.2000 bei der Beklagten Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gestellt, den diese mit Bescheid vom 20.03.2001 ablehnte, weil der Kläger noch in der Lage sei, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Gleichermaßen lehnte sie den weiteren Antrag vom 18.09.2001 mit Bescheid vom 19.10.2001 und Widerspruchsbescheid vom 25.01.2002 ab.
Am 14.10.2002 beantragte der Kläger erneut die Zahlung einer Rente bei der Beklagten. Diese holte ein Gutachten des Nervenarztes Dr.S. vom 06.12.2002 ein, nach dessen Auffassung der Kläger nurmehr in der Lage sei, täglich drei bis unter sechs Stunden zu arbeiten, als Maschinenführer nurmehr weniger als drei Stunden täglich. Mit Bescheid vom 08.04.2003 bewilligte die Beklagte sodann dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.05.2003, befristet bis 31.12.2004, die antragsgemäß bis 30.11.2005 weitergewährt wurde.
Mit Bescheid vom 02.11.2005 lehnte die Beklagte sodann den Antrag auf Weitergewährung der Rente über den Wegefallzeitpunkt hinaus ab. Sie stützt sich dabei auf Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr.W. vom 01.09.2005, des Orthopäden Dr.M. vom 19.0ß9.2005 sowie der Internistin F. vom 05.10.2005, die überstimmend den Kläger für täglich sechs Stunden einsatzfähig angesehen haben. Den dagegen eingelegte Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005 zurückgewiesen, weil weder volle noch teilweise Erwerbsminderung gegeben seien.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben und auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.08.2000 hingewiesen, aufgrund derer er nicht arbeiten könne. Im Gutachten für die Privatversicherung sei eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit von 100 % angenommen worden. Zur weiteren Begründung legte er das von dem Orthopäden und Allgemeinmediziner Dr.W. am 18.06.2002 in seiner Schwerbehindertenstreitsache beim Sozialgericht München erstattete Gutachten vor, der einen Grad der Behinderung von 40 angenommen hat.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt sowie eine Auskunft der Firma M. vom 28.03.2006, wonach er bis zu seinem Arbeitsunfall als Roller-Gehilfe tätig gewesen sei und als Angelernter nach der Lohngruppe 4 des Tarifvertrags für die Papiererzeugung in Bayern entlohnt worden war. Der zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. vertrat sodann im Gutachten vom 15.09.2006 die Auffassung, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses könne der Kläger leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen im Freien und geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Nicht mehr zugemutet werden könnten das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie häufiges Bücken bzw. Tätigkeiten, die häufiges Bücken erforderten.
Mit Urteil vom 01.12.2006 hat das Sozialgericht die Klage daraufhin abgewiesen und sich der Beurteilung durch Dr.B. angeschlossen. Danach könne der Kläger auch seinen bisherigen Beruf als Maschinenführer/Roller-Helfer weiterhin ausüben, weshalb weder volle noch teilweise Erwerbsminderung über den 30.11.2005 hinaus und auch nicht Berufsunfähigkeit vorlägen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht. Er führt aus, die Begutachtung durch Dr.B. sei unvollständig gewesen. Bei seinen Symptomen handele es sich um neurologische und neuropsychologische Defizite, die auf keinen Fall lediglich auf äußerliche Untersuchungen gestützt werden könnten. Auch fehle eine Untersuchung mit der "Frenzelbrille" und es sei auch keine Elektro-Nystagmographie durchgeführt worden.
Der Senat holte daraufhin eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr.B. ein, der am 04.04.2007 erklärte, er habe eine komplette neurologische und psychiatrische Untersuchung durchgeführt. Irgendwelche Schwindelphänomene oder Gleichgewichtsstörungen seien während dieser Untersuchung nicht beklagt worden bzw. erkennbar gewesen.
Der sodann zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr.K. vertrat im Gutachten vom 22.10.2007 die Auffassung, es hätten sich keine krankhaften Befunde im Hals-Nasen-Ohren-Fachgebiet objektivieren lassen. Dennoch seien die immer wieder auftretenden Schwindelanfälle aufgrund der Aktenlage glaubhaft. Der Kläger sei in der Lage, sämtliche Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung vollschichtig mit arbeitsüblichen Unterbrechungen auszuführen. Wegen der anfallsweise auftretenden Gleichgewichtsstörungen würden sich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten an rotierenden Maschinen und am Fließband verbieten, auch sei das berufliche Führen eines Kraftfahrzeuges nicht anzuraten.
Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass gerade sein Berufsbild das Arbeiten an Maschinen beinhalte und er somit seinen erlernten Beruf nicht ausüben könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2008 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass für den Kläger noch eine Tätigkeit als Pförtner in Betracht komme.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 01.12.2006 sowie des Bescheides vom 02.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 zu verurteilen, ihm über den 30.11.2005 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.12.2006 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) über den 30.11.2005 hinaus hat.
Gemäß § 43 Abs.2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, deren tägliches Arbeitsleistungsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken ist (§ 43 Abs.1 SGB VI) und auch diejenigen, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs.1 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.
Hinsichtlich der auf psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers folgt der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. B. sind nicht geeignet, die Schlüssigkeit dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen. So hat Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.04.2007 klargestellt, dass bei ihm eine komplette neurologische und psychiatrische Untersuchung durchgeführt worden ist, wobei auch das Augenmerk auf die vom Kläger vorgebrachten Schwindelsymptome gerichtet worden war. Dr. B. betont, dass bei den wiederholt durchgeführten Lagerungsmanövern keinerlei Schwindelsymptome oder eine Störung des Gleichgewichts aufgetreten war, so dass sich weitere Untersuchungen keinesfalls aufgedrängt hätten. Soweit beim Kläger tatsächlich gelegentlich ein Lagerungsschwindel auftreten sollte, so ergebe sich hierdurch keinerlei Änderung seiner Beurteilung im Gutachten.
Die vom Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers veranlasste Begutachtung durch den Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. K. hat keine weiteren Ergebnisse zu Gunsten des Begehrens des Klägers erbracht. Dr. K. hat u.a. sowohl eine Prüfung mit der Leuchtbrille nach Frenzel durchgeführt als auch ein Elektronystagmogramm, wobei alle Gleichgewichtstests als unauffällig beschrieben wurden. Als Ergebnis seiner ausführlichen Untersuchungen stellt Dr. K. abschließend fest, dass keine krankhaften Befunde im Hals-Nasen-Ohren-Fachgebiet objektiviert werden konnten. Glaubhaft seien allerdings immer wieder auftretende Schwindelanfälle, auf Grund deren sich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an rotierenden Maschinen und am Fließband verbieten würden und es sei das berufliche Führen eines Kraftfahrzeuges nicht anzuraten.
Insgesamt ist der Kläger damit noch in der Lage, die Arbeiten durchzuführen, die das Sozialgericht seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat, wobei insbesondere von einem täglich sechsstündigen Leistungsvermögen auszugehen ist. Es sind dem Kläger noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten und mit Bücken, möglich. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil der Kläger jedenfalls zu Fuß ohne weiteres mehr als 500 m zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels bzw. zu einer Arbeitsstätte zurückzulegen in der Lage ist.
Unter diesen Umständen, d.h. mit einem mindestens sechssündigen Leistungsvermögen täglich, kann beim Kläger weder volle noch teilweise Erwerbsminderung angenommen werden.
Mit dem Sozialgericht geht der Senat aber auch davon aus, dass der Kläger über den 30.11.2005 hinaus nicht wenigstens teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI ist. Berufsunfähig in diesem Sinne sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst dabei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs.2 Satz 1, 2 SGB VI).
Die Voraussetzungen für die Annahme von Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor. Zunächst ist festzuhalten dass der Kläger den erlernten Beruf eines Drechslers aufgegeben hat, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe (im Jahre 1967) maßgeblich gewesen wären. Im Anschluss daran war er hauptsächlich als Maschinenführer tätig, wobei er in seiner letzen Tätigkeit nach der Auskunft seines Arbeitgebers keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt hat, vielmehr hat es sich bei der Tätigkeit um eine solche mit einer Anlernzeit von bis zu zwei Jahren gehandelt. Dementsprechend erfolgte auch die Entlohnung nach der Lohngruppe 4 des Tarifvertrags für die Papiererzeugung in Bayern. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, die über die Lohngruppe 3 (Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen, die eingehendes Anlernen oder entsprechende betriebliche Erfahrung erfordern) hinausgehende besondere Fertigkeiten und Betriebserfahrung sowie zusätzliche Verantwortung erfordern. Erst die höhere Lohngruppe 5 betrifft Tätigkeiten, die eine einschlägige Berufsausbildung voraussetzen und damit auch Facharbeitertätigkeiten umfassen. Im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas kann der Kläger deshalb allenfalls der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zugeordnet werden mit der Folge der möglichen Verweisung auf Tätigkeiten im unteren Anlernbereich. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Sozialgerichts mit dem Kläger davon ausgehen müsste, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ihm nicht mehr möglich, so kommt jedenfalls noch die von der Beklagten genannte Tätigkeit als Pförtner in Betracht, die er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen ohne weiteres zu verrichten noch in der Lage wäre. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht deshalb über den 30.11.2005 hinaus nicht. Der Nachweis einer Besserung des Gesundheitszustands bzw. des Leistungsvermögens des Klägers im Vergleich zu dem Zustand, der für Rentengewährung geführt hat, war im Rahmen des Verfahrens wegen der Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung nicht erforderlich.
Die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Sozialgerichts München war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2005 hinaus.
Der 1950 geborene Kläger hat den Beruf eines Drechslers erlernt und anschließend bei verschiedenen Firmen als Maschinenführer gearbeitet, zuletzt bei der Fa. M. GmbH bis 31.10.2000. Dort war er als Roller-Gehilfe beschäftigt. Bei einem am 24.08.2000 erlittenen Arbeitsunfall zog er sich eine Schädelprellung mit Halswirbelsäulendistorsion zu, die nach dem Bescheid der Papiermacher-Berufsgenossenschaft vom 16.11.2001 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit messenbaren Grades über die 26. Woche hinaus nicht hinterlassen habe. Erstmals hatte der Kläger am 30.11.2000 bei der Beklagten Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gestellt, den diese mit Bescheid vom 20.03.2001 ablehnte, weil der Kläger noch in der Lage sei, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Gleichermaßen lehnte sie den weiteren Antrag vom 18.09.2001 mit Bescheid vom 19.10.2001 und Widerspruchsbescheid vom 25.01.2002 ab.
Am 14.10.2002 beantragte der Kläger erneut die Zahlung einer Rente bei der Beklagten. Diese holte ein Gutachten des Nervenarztes Dr.S. vom 06.12.2002 ein, nach dessen Auffassung der Kläger nurmehr in der Lage sei, täglich drei bis unter sechs Stunden zu arbeiten, als Maschinenführer nurmehr weniger als drei Stunden täglich. Mit Bescheid vom 08.04.2003 bewilligte die Beklagte sodann dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.05.2003, befristet bis 31.12.2004, die antragsgemäß bis 30.11.2005 weitergewährt wurde.
Mit Bescheid vom 02.11.2005 lehnte die Beklagte sodann den Antrag auf Weitergewährung der Rente über den Wegefallzeitpunkt hinaus ab. Sie stützt sich dabei auf Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr.W. vom 01.09.2005, des Orthopäden Dr.M. vom 19.0ß9.2005 sowie der Internistin F. vom 05.10.2005, die überstimmend den Kläger für täglich sechs Stunden einsatzfähig angesehen haben. Den dagegen eingelegte Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005 zurückgewiesen, weil weder volle noch teilweise Erwerbsminderung gegeben seien.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben und auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.08.2000 hingewiesen, aufgrund derer er nicht arbeiten könne. Im Gutachten für die Privatversicherung sei eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit von 100 % angenommen worden. Zur weiteren Begründung legte er das von dem Orthopäden und Allgemeinmediziner Dr.W. am 18.06.2002 in seiner Schwerbehindertenstreitsache beim Sozialgericht München erstattete Gutachten vor, der einen Grad der Behinderung von 40 angenommen hat.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt sowie eine Auskunft der Firma M. vom 28.03.2006, wonach er bis zu seinem Arbeitsunfall als Roller-Gehilfe tätig gewesen sei und als Angelernter nach der Lohngruppe 4 des Tarifvertrags für die Papiererzeugung in Bayern entlohnt worden war. Der zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. vertrat sodann im Gutachten vom 15.09.2006 die Auffassung, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses könne der Kläger leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen im Freien und geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten. Nicht mehr zugemutet werden könnten das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie häufiges Bücken bzw. Tätigkeiten, die häufiges Bücken erforderten.
Mit Urteil vom 01.12.2006 hat das Sozialgericht die Klage daraufhin abgewiesen und sich der Beurteilung durch Dr.B. angeschlossen. Danach könne der Kläger auch seinen bisherigen Beruf als Maschinenführer/Roller-Helfer weiterhin ausüben, weshalb weder volle noch teilweise Erwerbsminderung über den 30.11.2005 hinaus und auch nicht Berufsunfähigkeit vorlägen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht. Er führt aus, die Begutachtung durch Dr.B. sei unvollständig gewesen. Bei seinen Symptomen handele es sich um neurologische und neuropsychologische Defizite, die auf keinen Fall lediglich auf äußerliche Untersuchungen gestützt werden könnten. Auch fehle eine Untersuchung mit der "Frenzelbrille" und es sei auch keine Elektro-Nystagmographie durchgeführt worden.
Der Senat holte daraufhin eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr.B. ein, der am 04.04.2007 erklärte, er habe eine komplette neurologische und psychiatrische Untersuchung durchgeführt. Irgendwelche Schwindelphänomene oder Gleichgewichtsstörungen seien während dieser Untersuchung nicht beklagt worden bzw. erkennbar gewesen.
Der sodann zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr.K. vertrat im Gutachten vom 22.10.2007 die Auffassung, es hätten sich keine krankhaften Befunde im Hals-Nasen-Ohren-Fachgebiet objektivieren lassen. Dennoch seien die immer wieder auftretenden Schwindelanfälle aufgrund der Aktenlage glaubhaft. Der Kläger sei in der Lage, sämtliche Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung vollschichtig mit arbeitsüblichen Unterbrechungen auszuführen. Wegen der anfallsweise auftretenden Gleichgewichtsstörungen würden sich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten an rotierenden Maschinen und am Fließband verbieten, auch sei das berufliche Führen eines Kraftfahrzeuges nicht anzuraten.
Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass gerade sein Berufsbild das Arbeiten an Maschinen beinhalte und er somit seinen erlernten Beruf nicht ausüben könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2008 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass für den Kläger noch eine Tätigkeit als Pförtner in Betracht komme.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 01.12.2006 sowie des Bescheides vom 02.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 zu verurteilen, ihm über den 30.11.2005 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.12.2006 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) über den 30.11.2005 hinaus hat.
Gemäß § 43 Abs.2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, deren tägliches Arbeitsleistungsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken ist (§ 43 Abs.1 SGB VI) und auch diejenigen, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs.1 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.
Hinsichtlich der auf psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers folgt der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. B. sind nicht geeignet, die Schlüssigkeit dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen. So hat Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.04.2007 klargestellt, dass bei ihm eine komplette neurologische und psychiatrische Untersuchung durchgeführt worden ist, wobei auch das Augenmerk auf die vom Kläger vorgebrachten Schwindelsymptome gerichtet worden war. Dr. B. betont, dass bei den wiederholt durchgeführten Lagerungsmanövern keinerlei Schwindelsymptome oder eine Störung des Gleichgewichts aufgetreten war, so dass sich weitere Untersuchungen keinesfalls aufgedrängt hätten. Soweit beim Kläger tatsächlich gelegentlich ein Lagerungsschwindel auftreten sollte, so ergebe sich hierdurch keinerlei Änderung seiner Beurteilung im Gutachten.
Die vom Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers veranlasste Begutachtung durch den Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. K. hat keine weiteren Ergebnisse zu Gunsten des Begehrens des Klägers erbracht. Dr. K. hat u.a. sowohl eine Prüfung mit der Leuchtbrille nach Frenzel durchgeführt als auch ein Elektronystagmogramm, wobei alle Gleichgewichtstests als unauffällig beschrieben wurden. Als Ergebnis seiner ausführlichen Untersuchungen stellt Dr. K. abschließend fest, dass keine krankhaften Befunde im Hals-Nasen-Ohren-Fachgebiet objektiviert werden konnten. Glaubhaft seien allerdings immer wieder auftretende Schwindelanfälle, auf Grund deren sich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an rotierenden Maschinen und am Fließband verbieten würden und es sei das berufliche Führen eines Kraftfahrzeuges nicht anzuraten.
Insgesamt ist der Kläger damit noch in der Lage, die Arbeiten durchzuführen, die das Sozialgericht seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat, wobei insbesondere von einem täglich sechsstündigen Leistungsvermögen auszugehen ist. Es sind dem Kläger noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von schweren Lasten und mit Bücken, möglich. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, weil der Kläger jedenfalls zu Fuß ohne weiteres mehr als 500 m zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels bzw. zu einer Arbeitsstätte zurückzulegen in der Lage ist.
Unter diesen Umständen, d.h. mit einem mindestens sechssündigen Leistungsvermögen täglich, kann beim Kläger weder volle noch teilweise Erwerbsminderung angenommen werden.
Mit dem Sozialgericht geht der Senat aber auch davon aus, dass der Kläger über den 30.11.2005 hinaus nicht wenigstens teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI ist. Berufsunfähig in diesem Sinne sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst dabei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs.2 Satz 1, 2 SGB VI).
Die Voraussetzungen für die Annahme von Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor. Zunächst ist festzuhalten dass der Kläger den erlernten Beruf eines Drechslers aufgegeben hat, ohne dass hierfür gesundheitliche Gründe (im Jahre 1967) maßgeblich gewesen wären. Im Anschluss daran war er hauptsächlich als Maschinenführer tätig, wobei er in seiner letzen Tätigkeit nach der Auskunft seines Arbeitgebers keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt hat, vielmehr hat es sich bei der Tätigkeit um eine solche mit einer Anlernzeit von bis zu zwei Jahren gehandelt. Dementsprechend erfolgte auch die Entlohnung nach der Lohngruppe 4 des Tarifvertrags für die Papiererzeugung in Bayern. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, die über die Lohngruppe 3 (Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen, die eingehendes Anlernen oder entsprechende betriebliche Erfahrung erfordern) hinausgehende besondere Fertigkeiten und Betriebserfahrung sowie zusätzliche Verantwortung erfordern. Erst die höhere Lohngruppe 5 betrifft Tätigkeiten, die eine einschlägige Berufsausbildung voraussetzen und damit auch Facharbeitertätigkeiten umfassen. Im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas kann der Kläger deshalb allenfalls der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zugeordnet werden mit der Folge der möglichen Verweisung auf Tätigkeiten im unteren Anlernbereich. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Sozialgerichts mit dem Kläger davon ausgehen müsste, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei ihm nicht mehr möglich, so kommt jedenfalls noch die von der Beklagten genannte Tätigkeit als Pförtner in Betracht, die er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen ohne weiteres zu verrichten noch in der Lage wäre. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht deshalb über den 30.11.2005 hinaus nicht. Der Nachweis einer Besserung des Gesundheitszustands bzw. des Leistungsvermögens des Klägers im Vergleich zu dem Zustand, der für Rentengewährung geführt hat, war im Rahmen des Verfahrens wegen der Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung nicht erforderlich.
Die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Sozialgerichts München war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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