Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 U 265/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 118/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Erhöhung der Rente aufgrund einer Verschlimmerung.
Der 1935 geborene Kläger hatte am 28. Juni 1958 einen Verkehrsunfall erlitten. Die Beklagte hatte den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und mit Bescheid vom 10. April 1961 eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. gewährt. Als Unfallfolgen hatte sie dabei anerkannt: "eine belanglose Narbe im Bereich der rechten Stirnseite, kombinierte Schwerhörigkeit leichten Grades rechts sowie eine Funktionsstörung des Gleichgewichtsapparates und dadurch bedingtes Schwindelgefühl nach Gehirnerschütterung leichten Grades." Nicht als Unfallfolgen hatte sie eine vegetative Dystonie und Trommelfellnarben beidseits nach Mittelohrerkrankung, eine rechtskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule mit Torsion der Wirbelkörper und beginnende Chondrose von Bandscheiben mit dadurch bedingten Kreuzschmerzen angesehen.
Mit Urteil vom 26. September 1963 hatte das Sozialgericht Regensburg (Az.: S 4/U 41/60) die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Rente nach einer MdE um 65 v.H. zu gewähren. Das Bayer. Landessozialgericht hatte diese Entscheidung mit Urteil vom 28. Juli 1965 aufgehoben und die Klage abgewiesen (Az.: L 3/U 5/64). Die Revision hatte das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 18. August 1967 als unzulässig verworfen.
Am 22. Januar 1979 hatte der Kläger einen Antrag auf Rentenerhöhung wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen gestellt. Die von der Beklagten beauftragten Neurologen Dr. S. und Dr. S. waren zu dem Ergebnis gelangt, dass auf neurologischem Fachgebiet keine Verschlimmerung eingetreten sei. Mit Bescheid vom 10. Januar 1980 hatte die Beklagte den Antrag abgelehnt. Das Sozialgericht Regensburg hatte die Klage mit Urteil vom 23. November 1981 (Az.: S 4 U 36/80) abgewiesen. Die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 2/U 407/81) hatte der Kläger zurückgenommen.
Am 8. September 2004 stellte der Kläger einen erneuten Antrag wegen zunehmender Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik. Er beklagte insbesondere Merkfähigkeitsstörungen. Die Beklagte holte ein Gutachten des Neurologen Dr. K. vom 20. Dezember 2004 ein, der die bestehende Lumboischialgie sowie Gleichgewichts- und Gedächtnisstörungen als nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis ansah; diese Beschwerden seien vielmehr Folgen primär degenerativer Wirbelsäulenerkrankungen und metabolischer Erkrankungen. Eine Änderung der unfallbedingten Befunde lasse sich nicht nachweisen. Eine wesentliche MdE bestehe nicht mehr. Der Neurologe Dr. M. gelangte in einer Stellungnahme vom 1. Februar 2005 zu dem Ergebnis, dass sich eine wesentliche Änderung nicht nachweisen lasse, so dass die MdE weiterhin mit 20 v.H. zu bewerten sei. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. April 2005 eine Erhöhung der Rente ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2005 zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2007 unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden abwies. Einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Prof. Dr. S. lehnte es dabei als verspätet ab.
Im Rahmen der Begründung der Berufung hat der Kläger seinen Antrag auf Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens nach § 109 SGG durch Prof. Dr. S. wiederholt. Dieser habe ihn am 25. September 2000 neuropsychiatrisch untersucht und am 12. Oktober 2000 eine weitere testpsychologische Untersuchung durchgeführt. Prof. Dr. S. hat in seinem nervenärztlich-psychiatrischen Gutachten vom 16. Dezember 2007 nach Hausbesuch ein schweres internistisches Krankheitsbild diagnostiziert. Psychisch bestehe insbesondere eine reaktive Depression sowie eine hirnorganisch bedingte Affektlabilität. Ein Zusammenhang der schwerst krankhaften Störungen und der damit verbundenen subjektiven und objektiv erkennbaren Gründe für diese Beschwerden mit dem Unfallereignis von 1958 lasse sich nicht herstellen. Die Beschwerden hingen mit dem mindestens seit 1985 in klinisch relevantem Maße bestehenden Diabetes mellitus in Zusammenhang. Hinzu kämen die teilweise dadurch mitbedingte schwere obstruktive Lungenerkrankung sowie die durch massive Gefäßstörungen bedingte globale Herzinsuffizienz. Die Beschwerden seien ferner Ausdruck degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule, die mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stünden. Hinweise auf Störungen der Hirnnerven oder der kognitiven Fähigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen wären, seien nicht erkennbar. Die damals anerkannten Reststörungen hätten sich nicht verändert. Die MdE betrage weiterhin 20 v.H ...
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Februar 2007 die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2005 ihm Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20 v.H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakten des Sozialgerichts sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Maßgeblich ist eine wesentliche Leidensverschlimmerung oder das Hinzukommen neuer Leiden, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn sich der Grad der MdE wegen der nach § 56 Abs. 1 S. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) anerkannten oder neu anzuerkennenden Unfallfolgen um mindestens 10 v.H. ändert. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, § 56 Abs. 2 S. 2 SGB VII. Dabei ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSGE 21, 63, 66; v. 26. November 1987, SozR 2200 § 581 Nr. 27; v. 30. Mai 1988, a.a.O., Nr. 28).
Mit Bescheid vom 10. April 1961 gewährte die Beklagte eine Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H ... Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, liegt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht vor. Dies ergibt sich zum einen aus dem von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten des Dr. K. , das der Senat im Rahmen des Urkundenbeweises heranziehen kann. Dieser führte bereits überzeugend aus, dass vor allem die bestehende Lumboischialgie sowie Gleichgewichts- und Gedächtnisstörungen nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen, sondern vielmehr Folgen primär degenerative Wirbelsäulenerkrankungen und stoffwechselbedingter Erkrankungen sind. Zu diesem Ergebnis gelangte zum anderen auch der vom Kläger im Berufungsverfahren nach § 109 SGG gehörte Gutachter Prof. Dr. S. , der das Krankheitsbild des Klägers ebenfalls einerseits auf den seit 1985 in klinisch relevantem Maße bestehenden Diabetes mellitus und andererseits auf degenerative Erkrankungen der Wirbelsäule zurückführt. Ein Zusammenhang der Störung der kognitiven Fähigkeiten mit dem Arbeitsunfall aus dem Jahre 1958 besteht danach nicht, insbesondere ergaben sich auch keine Hinweise auf Störungen der Hirnnerven.
Eine Änderung der unfallbedingten Befunde, die dem Bescheid vom 10. April 1961 zugrunde lagen, lässt sich somit nicht nachweisen. Die MdE um 20 v.H. ist weiterhin als angemessen und zutreffend zu bewerten.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Erhöhung der Rente aufgrund einer Verschlimmerung.
Der 1935 geborene Kläger hatte am 28. Juni 1958 einen Verkehrsunfall erlitten. Die Beklagte hatte den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und mit Bescheid vom 10. April 1961 eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. gewährt. Als Unfallfolgen hatte sie dabei anerkannt: "eine belanglose Narbe im Bereich der rechten Stirnseite, kombinierte Schwerhörigkeit leichten Grades rechts sowie eine Funktionsstörung des Gleichgewichtsapparates und dadurch bedingtes Schwindelgefühl nach Gehirnerschütterung leichten Grades." Nicht als Unfallfolgen hatte sie eine vegetative Dystonie und Trommelfellnarben beidseits nach Mittelohrerkrankung, eine rechtskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule mit Torsion der Wirbelkörper und beginnende Chondrose von Bandscheiben mit dadurch bedingten Kreuzschmerzen angesehen.
Mit Urteil vom 26. September 1963 hatte das Sozialgericht Regensburg (Az.: S 4/U 41/60) die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Rente nach einer MdE um 65 v.H. zu gewähren. Das Bayer. Landessozialgericht hatte diese Entscheidung mit Urteil vom 28. Juli 1965 aufgehoben und die Klage abgewiesen (Az.: L 3/U 5/64). Die Revision hatte das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 18. August 1967 als unzulässig verworfen.
Am 22. Januar 1979 hatte der Kläger einen Antrag auf Rentenerhöhung wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen gestellt. Die von der Beklagten beauftragten Neurologen Dr. S. und Dr. S. waren zu dem Ergebnis gelangt, dass auf neurologischem Fachgebiet keine Verschlimmerung eingetreten sei. Mit Bescheid vom 10. Januar 1980 hatte die Beklagte den Antrag abgelehnt. Das Sozialgericht Regensburg hatte die Klage mit Urteil vom 23. November 1981 (Az.: S 4 U 36/80) abgewiesen. Die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 2/U 407/81) hatte der Kläger zurückgenommen.
Am 8. September 2004 stellte der Kläger einen erneuten Antrag wegen zunehmender Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik. Er beklagte insbesondere Merkfähigkeitsstörungen. Die Beklagte holte ein Gutachten des Neurologen Dr. K. vom 20. Dezember 2004 ein, der die bestehende Lumboischialgie sowie Gleichgewichts- und Gedächtnisstörungen als nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis ansah; diese Beschwerden seien vielmehr Folgen primär degenerativer Wirbelsäulenerkrankungen und metabolischer Erkrankungen. Eine Änderung der unfallbedingten Befunde lasse sich nicht nachweisen. Eine wesentliche MdE bestehe nicht mehr. Der Neurologe Dr. M. gelangte in einer Stellungnahme vom 1. Februar 2005 zu dem Ergebnis, dass sich eine wesentliche Änderung nicht nachweisen lasse, so dass die MdE weiterhin mit 20 v.H. zu bewerten sei. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. April 2005 eine Erhöhung der Rente ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2005 zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Februar 2007 unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden abwies. Einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Prof. Dr. S. lehnte es dabei als verspätet ab.
Im Rahmen der Begründung der Berufung hat der Kläger seinen Antrag auf Einholung eines neuropsychiatrischen Gutachtens nach § 109 SGG durch Prof. Dr. S. wiederholt. Dieser habe ihn am 25. September 2000 neuropsychiatrisch untersucht und am 12. Oktober 2000 eine weitere testpsychologische Untersuchung durchgeführt. Prof. Dr. S. hat in seinem nervenärztlich-psychiatrischen Gutachten vom 16. Dezember 2007 nach Hausbesuch ein schweres internistisches Krankheitsbild diagnostiziert. Psychisch bestehe insbesondere eine reaktive Depression sowie eine hirnorganisch bedingte Affektlabilität. Ein Zusammenhang der schwerst krankhaften Störungen und der damit verbundenen subjektiven und objektiv erkennbaren Gründe für diese Beschwerden mit dem Unfallereignis von 1958 lasse sich nicht herstellen. Die Beschwerden hingen mit dem mindestens seit 1985 in klinisch relevantem Maße bestehenden Diabetes mellitus in Zusammenhang. Hinzu kämen die teilweise dadurch mitbedingte schwere obstruktive Lungenerkrankung sowie die durch massive Gefäßstörungen bedingte globale Herzinsuffizienz. Die Beschwerden seien ferner Ausdruck degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule, die mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stünden. Hinweise auf Störungen der Hirnnerven oder der kognitiven Fähigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen wären, seien nicht erkennbar. Die damals anerkannten Reststörungen hätten sich nicht verändert. Die MdE betrage weiterhin 20 v.H ...
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Regensburg vom 5. Februar 2007 die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2005 ihm Verletztenrente nach einer höheren MdE als 20 v.H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Gerichtsakten des Sozialgerichts sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Maßgeblich ist eine wesentliche Leidensverschlimmerung oder das Hinzukommen neuer Leiden, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehen. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn sich der Grad der MdE wegen der nach § 56 Abs. 1 S. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) anerkannten oder neu anzuerkennenden Unfallfolgen um mindestens 10 v.H. ändert. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, § 56 Abs. 2 S. 2 SGB VII. Dabei ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSGE 21, 63, 66; v. 26. November 1987, SozR 2200 § 581 Nr. 27; v. 30. Mai 1988, a.a.O., Nr. 28).
Mit Bescheid vom 10. April 1961 gewährte die Beklagte eine Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H ... Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, liegt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht vor. Dies ergibt sich zum einen aus dem von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten des Dr. K. , das der Senat im Rahmen des Urkundenbeweises heranziehen kann. Dieser führte bereits überzeugend aus, dass vor allem die bestehende Lumboischialgie sowie Gleichgewichts- und Gedächtnisstörungen nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen, sondern vielmehr Folgen primär degenerative Wirbelsäulenerkrankungen und stoffwechselbedingter Erkrankungen sind. Zu diesem Ergebnis gelangte zum anderen auch der vom Kläger im Berufungsverfahren nach § 109 SGG gehörte Gutachter Prof. Dr. S. , der das Krankheitsbild des Klägers ebenfalls einerseits auf den seit 1985 in klinisch relevantem Maße bestehenden Diabetes mellitus und andererseits auf degenerative Erkrankungen der Wirbelsäule zurückführt. Ein Zusammenhang der Störung der kognitiven Fähigkeiten mit dem Arbeitsunfall aus dem Jahre 1958 besteht danach nicht, insbesondere ergaben sich auch keine Hinweise auf Störungen der Hirnnerven.
Eine Änderung der unfallbedingten Befunde, die dem Bescheid vom 10. April 1961 zugrunde lagen, lässt sich somit nicht nachweisen. Die MdE um 20 v.H. ist weiterhin als angemessen und zutreffend zu bewerten.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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