L 6 R 925/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 440/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 925/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Umwandlung seiner Altersrente für Schwerbehinderte in eine Regelaltersrente.

Er ist 1939 geboren und hat auf seinen Antrag vom 29.02.2000 von der Beklagten mit Bescheid vom 24.10.2001 Rente wegen Alters bei Schwerbehinderung ab 01.03.2000 bewilligt erhalten.

Am 26.11.2004 beantragte er bei der Beklagten die Umwandlung seiner Rente in Regelaltersrente in Höhe von 322,11 Euro mit Hinweis auf den entsprechenden Betrag im Bewilligungsbescheid vom 24.10.2001. Bei dem Betrag handelt es sich um die Hinzuverdienstgrenze bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres für die gewährte Altersrente.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.11.2004 ab, weil nach § 34 Abs.4 Satz 2 SGB VI eine Umwandlung nicht mehr stattfinden könne. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2005 aus dem gleichen Grund als unbegründet ab.

Ohne weitere Ausführungen hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, die das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 30.06.2005 als unbegründet abgewiesen hat. Es hat dabei auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen und darauf hingewiesen, dass bei der abschlagsfrei und mit einem Zugangsfaktor von 1,0 gewährten Rente die begehrte Regelaltersrente nicht höher als die bereits geleistete Altersrente wäre.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, ihm Regelaltersrente zuzusprechen.

Auf den Hinweis des Senats an den Kläger, dass es sich bei dem von ihm als Rentenhöhe angenommenen Betrag um die Hinzuverdienstgrenze handele und die Frage, warum er annehme, dass die Rente mit Vollendung des 65. Lebensjahres höher ausfalle, ist der Kläger nicht eingegangen. Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung hat er mitgeteilt, dass er hieran nicht teilnehmen könne, und die Seite 4 seines letzten Rentenbescheides im Abdruck beigefügt, auf der er den Abschnitt über die Hinzuverdienstgrenze gekennzeichnet hatte.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Umwandlung seiner Altersrente in eine Regelaltersrente.

Dem Begehren des Klägers steht die Regelung des § 34 Abs.4 Satz 2 Nr.3 SGB VI entgegen, wonach nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 01.08.2004 durch Gesetz vom 21.07.2004, BGBl I S.1791, eingeführt und ist, nachdem der Kläger das für die Gewährung der Regelaltersrente maßgebliche 65. Lebensjahr mit dem 02.11.2004 vollendet hat, auf seinen Anspruch anzuwenden. Die Regelung ist Sondervorschrift zu § 89 SGB VI und schließt damit aus, dass anstelle der Altersrente für Schwerbehinderte die Regelaltersrente geleistet wird, gleich ob diese höher ausfällt.

Mit der Vorschrift des § 34 Abs.4 Satz 2 Nr.3 SGB VI hat der Gesetzgeber u.a. ausdrücklich regeln wollen und geregelt, dass von einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in eine Regelaltersrente gewechselt werden kann (Bundestagsdrucksache 15/2678 S.21). Ein Altersrentner sollte dauerhafter Bezieher dieser Altersrente bleiben (Bundestagsdrucksache 15/2149 S.21). Nach beiden Gesetzesbegründungen war dem Gesetzgeber bewusst und von ihm gewollt, dass er damit eine sonst mögliche günstigere Berechnung der Rente allein wegen des Wechsels der Rentenart ausgeschlossen wird. Der Kläger geht im Übrigen auch von einem unzutreffenden Betrag einer Regelaltersrente aus, worauf ihn der Senat hingewiesen hat.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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