L 17 U 336/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 U 128/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 336/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 18/08 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 28.09.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente streitig.

Der 1955 geborene Kläger erlitt am 23.01.1974 einen Arbeitsunfall (Wegeunfall). Als Berufsschüler kollidierte sein Pkw auf dem Weg zur Berufsschule mit einem anderen Pkw. Der Kläger zog sich dabei einen Oberschenkelbruch rechts, eine zweiseitige Milzruptur, eine Prellung des rechten Ellbogengelenks sowie eine Gehirnerschütterung zu. Die von dem Beklagten gewährte Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vH ab 29.04.1974 wurde mit Bescheid vom 25.11.1974 mit Wirkung vom 01.01.1975 entzogen. Grund hierfür war, dass die Erwerbsfähigkeit nur noch um 10 vH gemindert war.

Nach erfolglosem Antrag auf Wiedergewährung der Verletztenrente begehrte der Kläger mit Schreiben vom 06.07.2005 erneut Verletztenrente. In dem von dem Beklagten veranlassten Gutachten des Chirurgen Dr.G. vom 30.01.2006 konnten bei ihm als Unfallfolgen noch eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks, eine gering vermehrte Außendrehstellung des rechten Beines und eine Beinverkürzung rechts um weniger als 1 cm nachgewiesen werden. Die MdE schätzte der Gutachter um 10 vH ein.

Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 23.02.2006 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 12.05.2006 - den Antrag ab, da wegen der Folgen des Arbeitsunfalles weiterhin kein Anspruch auf Rente bestehe.

Die vom Kläger gegen diese Bescheide erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 28.09.2006 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass durch das Gutachten von Dr.G. der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ausreichend geklärt sei. Die verbliebenen Unfallfolgen rechtfertigten keine MdE von mindestens 20 vH.

Hiergegen hat der Kläger sinngemäß Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des SG Nürnberg vom 28.09.2006 sowie des Bescheides vom 23.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2006 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.01.1974 Verletztenrente zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 28.09.2006 abzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung nach § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 23.01.1974, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sieht der Senat gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Neue Gesichtspunkte, die zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen Veranlassung gegeben hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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