Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 VG 4/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 7/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1970 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) aufgrund des Vorfalles vom 13.07.2002.
Der Kläger hat mit Strafanzeige vom 22.07.2002 vorgetragen, dass er am 13.07.2002 gegen 4.00 Uhr in der Gaststätte Bistro B. in R. als Unbeteiligter in eine Schlägerei verwickelt worden sei. Zwei männliche Personen, welche ihm persönlich unbekannt seien, seien daran beteiligt gewesen. Eine dieser Personen habe einen Barhocker genommen, um diesen nach der anderen Person zu schlagen. Diese Person sei ausgewichen, so dass nun eine dritte Person in der Richtung des Barhockers gestanden habe. Es habe sich dabei um S. K. aus A. gehandelt. Dieser S. K. sei nun ebenfalls nach hinten ausgewichen und sei dabei mit seinem Hinterkopf gegen seine rechte Gesichtshälfte geschlagen. Aus diesem Grund sei er vom Barhocker gefallen und mit dem Hinterkopf auf den Fußboden (Plattenboden) aufgeschlagen. Er habe kurzzeitig das Bewusstsein verloren. Anschließend habe ihn ein Bekannter in das Krankenhaus B. gefahren, von wo aus er in das Universitätsklinikum G. verlegt worden sei. Zum Tatzeitpunkt habe er nicht unter Alkoholeinwirkung gestanden. Er habe den ganzen Abend keinen Alkohol getrunken, da er mit einem PKW unterwegs gewesen sei. Die Bedienung des Bistro B. müsste eigentlich den Vorfall gesehen haben, auch wenn sie ihm gegenüber geäußert hätte, dass sie nichts gesehen habe.
Von Seiten des Beklagten sind vor allem die Behandlungsunterlagen des Universitätsklinikums G. beigezogen worden. Dort hat sich der Kläger vom 13.07. bis 22.07.2002 in stationärer Behandlung befunden. Prof.Dr.G. (Direktorin der Klinik) hat mit Entlassungsbericht folgende Diagnosen vermerkt: Felsenbeinlängsfraktur links mit Hämatotympanon und cochleovestibulärer Beteiligung; Commotio cerebri (Vestibularisausfall links, Innenohrschwerhörigkeit links).
Des Weiteren sind die Unterlagen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht G. eingesehen und ausgewertet worden. A. A. hat ausgesagt, dass er wegen Differenzen mit T. A. einen Barhocker in die Hand genommen und diesen in Richtung T. A. gestoßen habe. T. A. sei von dem Barhocker an den Füßen getroffen, jedoch nicht verletzt worden. A. A. und T. A. seien daraufhin hinausgegangen, um die Sache betreffend einer Exfreundin vor der Gaststätte auszutragen. Draußen hätten sie von anderen erfahren, dass der Kläger in der Gaststätte auf dem Boden liegen würde. A. A. sei daraufhin in die Gaststätte zurück, habe den bewusstlos am Boden liegenden Kläger gefunden und ihn mit Hilfe von Eiswürfeln wieder zu Bewusstsein gebracht. A. A. hat vermutet, dass der Kläger alkoholbedingt zu Schaden gekommen sei. Er glaube nicht, dass der Kläger von jemandem geschlagen worden und dadurch auf den Boden gefallen sei. Die Version, dass er jemand ausgewichen sei, als er (A. A.) mit dem Barhocker nach T. A. gestoßen habe, halte er nicht für wahrscheinlich.
S. K. hat nach eigenen Angaben die Gaststätte B. verlassen, als es laut geworden und plötzlich ein Stuhl geflogen sei. Nach einer gewissen Zeit sei er wieder hinein gegangen. Hierbei will S. K. gesehen haben, dass der Kläger im Eingangsbereich auf dem Boden gelegen habe. Von der Bedienung habe er gehört, dass der Kläger schon zehn Minuten dort liegen würde. Wenn ihm jetzt noch einmal vorgetragen werde, wie sich die Auseinandersetzung zugetragen habe soll, so falle ihm hierzu ein, dass es rein von der Örtlichkeit nicht sein könne, dass er mit seinem Kopf gegen den Kopf des Klägers geschlagen sei. Eine solche Situation hätte er sicherlich bemerkt.
Die Bedienung S. S. hat ausgeführt, dass zwischen 3.00 und 4.00 Uhr morgens eine Gruppe von ca. zehn Personen (nur Männer) in das Bistro gekommen sei, u.a. auch der Kläger P. E ... Irgendwie sei es dann zwischen zweien zum Streit gekommen. Der Kläger habe dabei abseits von den Streitenden etwa mitten im Raum gestanden. Auf einmal sei ein Hocker geflogen. Sie habe zunächst gedacht, dass dieser Hocker den PC treffe, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Es sei zu einem kurzen Handgemenge gekommen, wobei sie allerdings nicht habe erkennen können, wer wen geschlagen habe. In diesem Handgemenge habe sie kurz eine geballte Faust gesehen, allerdings habe sie nicht sehen können, wen diese Faust getroffen habe. Durch den Pfosten an der Theke sei ihre Sicht nach dort eingeschränkt gewesen. Kurz darauf, so ein paar Sekunden später, sei der Kläger zu Boden gegangen. Es habe jemand gerufen, dass es den "S." erwischt hätte und sie Eis holen solle. Mit "S." sei der Kläger gemeint gewesen. Dieser habe auf dem Rücken gelegen und habe die Augen verdreht. Sie habe zunächst gedacht, dass er weggetreten wäre. Sie habe ihm leicht auf seine Wangen geschlagen und ihm Eis ins Genick gegeben. Daraufhin sei er wieder wach geworden. Maximal eine halbe Stunde später sei der Kläger wieder auf seinen eigenen Beinen gestanden, zwar etwas wackelig, aber er habe wieder eigenständig stehen können. Er sei gefragt worden, ob denn alles ok wäre; darauf hin sei er von einer der Bedienung nicht bekannten Person nach Hause gefahren worden. Erst ein paar Tage später habe sie von dem Kläger von dessen Verletzungen erfahren. Sie könne sich nicht vorstellen, dass diese Verletzungen durch einen Faustschlag hervorgerufen worden seien. Zu den Verletzungen möchte sie noch erwähnen, dass diese möglicherweise durch den Fall auf den harten Kachelboden entstanden sein könnten. Erwähnen möchte sie noch, dass ein großer Teil der Männer angetrunken gewesen sei.
POK E. hat mit Abschlussvermerk vom 21.10.2002 zusammengefasst, dass auch nach Vernehmung der Zeugen und nochmaligem Gespräch mit dem Beschädigten kein genauer Tatablauf sowie Täter ermittelt hätte werden können. Keiner der genannten Zeugen wolle gesehen haben, dass der Kläger geschlagen worden sei. Unterschwellig werde sogar die Vermutung geäußert, dass dieser infolge reichlichen Alkoholgenusses ohne Fremdeinwirkung von einem Barhocker gefallen sei. Wie von der Zeugin S. (Bedienung in dem Bistro B.) angegeben worden sei, seien zu dem Zeitpunkt des Geschehens fast alle anwesenden Personen angetrunken gewesen. Der Zeuge T. A. habe in einem Gespräch angegeben, dass er ebenfalls nichts zur Aufklärung beitragen könne. Obwohl alle Zeugen den Eindruck erweckt hätten, aussagewillig zu sein, so sei doch der Eindruck entstanden, dass der Eine oder Andere doch mehr zur Aufklärung hätte beitragen können.
K. Z. hat als weiterer möglicher Zeuge ausgeführt, dass es zwischen A. A. und T. A. zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen sei. Neben der Theke sei dann links neben ihm der Kläger gestanden. Er habe nicht mehr zu T. A. und A. A. hingesehen, da ihn deren Reibereien nicht interessiert hatten. Das Nächste, was er noch gesehen habe, sei gewesen, dass die Bedienung um die Theke herumgerannt sei. Er habe sich daraufhin umgedreht und den am Boden liegenden Kläger gesehen. Wie dies alles passiert sei, könne er nicht sagen bzw. habe diesbezüglich auch nichts gesehen. Die Bedienung sei dann mit Eiswürfeln angekommen. Es sei viel Alkohol getrunken worden in jeglicher Form. Ob der Kläger betrunken gewesen und aus diesem Grund alleine vom Barhocker gefallen sei, wisse er nicht. Soweit er sich noch erinnern könne, seien A. A. und T. A. direkt danach hinausgegangen; sie seien beide jedoch wieder herein gekommen.
Der Bedienung S. S. sei nachträglich eingefallen, dass sie gesehen habe, wie eine Faust geflogen sei. Diese Faust sei von einem Herrn mit langen Haaren gekommen. Sie habe jedoch nicht gesehen, wie die Person geschlagen habe, sondern habe nur dessen Faust gesehen. Es könne ihrer Meinung nach nur diese Person mit den langen Haaren gewesen sein, welche den Kläger umgeschlagen habe.
V. Z. hat ausgeführt, dass er von der ganzen Sache überhaupt nichts mitbekommen habe, da er zu dieser Zeit in dem Billiardraum gewesen sei und dort an einem Geldautomaten gespielt habe.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten T. Z. (langhaarig) wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung ist von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht G. gemäß § 170 Abs.2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist mit Beschluss der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht F. vom 15.01.2004 verworfen worden. Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einvernommenen Zeugen A. A. , T. A., K. Z. und V. Z. hätten übereinstimmend angegeben, keine Angaben zur konkreten Ursache der Verletzungen des Klägers machen zu können. Auch die als Bedienung tätige Zeugin S. S. biete keine tragfähige Grundlage zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts. Zwar spreche sie in ihrer am 01.07.2003 erfolgten Nachvernehmung erstmals davon, dass sie eine Person mit langen Haaren gesehen habe, deren "Faust geflogen" sei. Diese Angaben stünden jedoch bereits im Widerspruch zu den Angaben der übrigen vernommenen Zeugen und seien schwerlich mit den Angaben der Zeugin im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmung vom 20.08.2002 in Einklang zu bringen. Darüber hinaus lasse sich mit Hilfe der Angaben der Zeugin S. S. bei ihrer zweiten Vernehmung, unabhängig möglicher Widersprüche zum weiteren Ermittlungsergebnis ein Tatnachweis nicht führen, da auch aufgrund der Bekundungen der Zeugin in ihrer zweiten Vernehmung weder eine konkrete Person festzustellen sei, der die Faust zugeordnet werden könne, noch der Nachweis zu führen sei, dass die "fliegende Faust" den Kläger auch tatsächlich getroffen habe und damit für die erlittenen Verletzungen ursächlich gewesen sei. Letztlich würden sich die näheren Umstände, die zu den Verletzungen des Klägers führten, nicht mehr aufklären lassen, wobei im Einklang mit den Angaben des zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen S. K. und den Angaben der Zeugin S. S. von einem nicht unbeträchtlichen Alkoholgenuss der bereits vernommenen männlichen Zeugen ausgegangen werden könne, der deren Erinnerungsfähigkeit einschränke. Hinzu komme der Umstand, dass nach über eineinhalb Jahren seit dem Tatzeitpunkt eine Verbesserung des Erinnerungsvermögens der Zeugen nicht zu erwarten sei.
Hierauf gestützt hat das Hessische Amt für Versorgung und Soziales G. mit Bescheid vom 16.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2004 den Antrag auf Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG abgelehnt.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Würzburg hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2006 ergänzend angegeben, er sei Vertriebs- und Marketingdienstleister. Diese Tätigkeit übe er nicht mehr aus, er sei zur Zeit Hartz IV-Bezieher. Am 12.07.2002 sei er kurz am Bistro B. vorbeigefahren, um anschließend in eine Diskothek "B." zu wechseln. Von dort sei er mit ganz flüchtig Bekannten wieder in das Bistro B. zurückgekehrt. Er habe dort auf einem Barhocker Platz genommen; er glaube auch, an der Bar gestanden zu sein. Genaues könne er nicht mehr sagen. Der eigentliche Tathergang sei weg. Sein Spitzname sei "S.". Wenn im Krankenhausbericht des Universitätsklinikums G. vom 19.09.2002 von vier Bier die Rede sei, so sei dies darauf zurückzuführen, dass er während der Fahrt mit seiner Freundin in die Uni-Klinik G. aus einem Sechserpack vier Bier getrunken habe. Betonen möchte er noch, dass er am Abend zuvor bis zu diesem Ereignis keinen Alkohol getrunken habe. Behaupten könne er heute nicht, ob er einen Schlichtungsversuch bei den sich streitenden Männern gemacht habe.
Das Sozialgericht Würzburg hat mit Urteil vom 17.05.2002 - S 1 VG 4/04 - die Klage abgewiesen. Ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 OEG gegen die Person des Klägers sei nicht nachgewiesen. Es gehe zu dessen Lasten, dass mehrere Geschehensabläufe oder Vorgänge möglich seien. Ein Nachweis für eine Vorsatztat liege nicht vor, zumal der Kläger, worauf er in der Strafanzeige ausdrücklich hingewiesen habe, in eine Auseinandersetzung im Bistro B. nicht involviert gewesen sei.
Die Berufungsschrift vom 22.06.2006 ging am selben Tag beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Die Bevollmächtigten des Klägers verwiesen auf einen weiteren Zeugen, der bislang aus Furcht vor Repressalien der Angreifer nicht ausgesagt habe. Der Kläger sei bemüht, zunächst eine schriftliche Aussage zu erhalten. Sobald diese vorliege, werde die Berufung noch im Einzelnen weiter begründet.
Von Seiten des Senats wurden die Akten des Beklagten, die Schwerbehinderten-Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung W. sowie die erstinstanzlichen Unterlagen beigezogen. Das Amt für Versorgung und Familienförderung W. hat mit Abhilfe-Bescheid vom 03.03.2004 gemäß § 69 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) die Gesundheitsstörung "Schwerhörigkeit links mit Ohrgeräuschen und Vestibularisausfall links, Dysthymie" unabhängig von der Ursache mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 bewertet.
Auf Hinweis des Senats vom 08.09.2006 antworteten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 31.10.2006, dass derzeit keine weiteren Informationen in der Sache vorliegen würden. In der Tat bestehe ein Gesamt-GdB von 30 ab Antragstellung im Jahr 2003. Zutreffend sei ferner, dass es unterschiedliche Angaben über den Hergang der damaligen Auseinandersetzung gebe. Der Kläger habe die Geschehnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals zusammengefasst. Dass der Kläger erhebliche gesundheitliche Einschränkungen erlitten habe, an denen er noch heute leide, werde auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Letztlich habe das Sozialgericht Würzburg dem Kläger nicht geglaubt. Als derzeit einzige Zeugin des Vorgangs stehe die Bedienung der Gaststätte Frau S. S. zur Verfügung, die mit Schriftsatz vom 12.05.2006 namentlich benannt worden sei. Es sei erstinstanzlich angeregt worden, die Zeugin zu den Geschehnissen zu laden oder schriftlich zu vernehmen. Leider sei dies nicht erfolgt, so dass der Kläger noch bemüht sei, den weitern bislang noch nicht vernommenen Zeugen namentlich mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Dies gestalte sich indess als nicht einfach, da keine Adresse des Zeugen vorhanden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2007 sagte die Zeugin S. S. aus, aus einer Gruppe heraus habe sie eine Faust gesehen; wem die Faust gehörte, habe sie nicht gesehen, aber es müsse dieser Mann gewesen sein, der ihr vorher das Handy zum Aufladen gegeben habe; es habe sich dabei um einen muskulösen Mann mit langen Haaren gehandelt. Diese Faust habe den Kläger auf Augenhöhe getroffen, das habe sie mit ihren eigenen Augen gesehen, und dann sei der Kläger zu Boden gegangen.
In der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2007 sagte der Zeuge T. Z. aus, er könne sich nicht an irgendein auffallendes Geschehen in der Gaststätte B. erinnern. Er sei damals ziemlich betrunken gewesen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er einer Bedienung in dieser Gaststätte sein Handy zum Aufladen gegeben habe. Er wisse auch nicht, ob an diesem Abend/Morgen ein Barhocker durch die Gaststätte geworfen worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2008 führte der Zeuge T. A. aus, er habe von der Schädigung des Klägers direkt nichts mitbekommen; er glaube, dass er sich zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Bistros zusammen mit Herrn A. befunden habe. Er gehe davon aus, dass er damals betrunken gewesen sei, weil er in dem Bistro immer getrunken habe. Über die Ursache der Verletzung des Klägers könne er nichts sagen, jedenfalls nicht mehr als damals bei der Polizei. Der Zeuge A. A. sagte aus, dass er an dem fraglichen Tag mit T. A. Ärger gehabt habe. Es sei um eine Exfreundin und um ein paar andere Geschichten gegangen. Die Auseinandersetzung habe zunächst verbal stattgefunden. Anschließend sei ein Hocker geflogen, wer ihn geworfen habe, er oder T. A., wisse er nicht mehr. Jedenfalls sei der Hocker flach geflogen und nicht in Richtung Theke, sondern im Bereich der Automaten. Sie seien dann nach draußen gegangen, um den Streit dort fortzusetzen. Draußen sei die Auseinandersetzung verbal weitergegangen. Es sei zu leichten Rangeleien, aber nicht zu mehr gekommen. Er sei dann nach drinnen gerufen worden, weil dem Kläger etwas zugestoßen sei. Der Kläger sei bewusstlos am Boden gelegen und er habe ihn mit herbeigebrachten Eisstücken wieder wach gekriegt. Er habe bei einigen Leuten rumgefragt, wie es zu der Verletzung des Klägers gekommen sei; hierzu habe aber keiner Konkretes sagen können. Als es zu der verbalen Auseinandersetzung zwischen T. A. und ihm gekommen sei, habe der ebenfalls anwesende T. Z. geäußert, dass er sofort das Bistro verlasse, weil er noch Bewährung habe. T. Z. sei auch nicht mehr wiedergekommen. Als er in das Lokal zurückgerufen worden sei wegen der Verletzung des Klägers, sei T. Z. nicht mehr anwesend gewesen.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt entsprechend der Berufungsschrift vom 12.06.2006, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 17.05.2006 sowie des Bescheides vom 16.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2004 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem OEG im gesetzlichen Umfang zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.05.2006 - S 1 VG 4/04 - zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten, den der Schwerbehindertenakten des Amtes für Versorgung und Familenförderung W. sowie die erstinstanzlichen Unterlagen Bezug genommen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2007, 06.11.2007 und 19.02.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Würzburg hat die Klage mit Urteil vom 17.05.2006 - S 1 VG 4/04 - zu Recht abgewiesen.
Zur Überzeugung des erkennenden Senats haben auch die Zeugeneinvernahmen vom 16.01.2007, 06.11.2007 und 19.02.2008 nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass der Kläger am 13.07.2002 gegen 4.00 Uhr morgens in der Gaststätte Bistro B. in R. Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen täglichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs.1 OEG geworden ist.
Hinsichtlich der Zeugin S. S. (Bedienung im Bistro B.) fällt auf, dass diese im Rahmen ihrer Vernehmung vom 20.08.2002 ausgesagt hat, es sei zu einem kurzen Handgemenge gekommen, wobei sie allerdings nicht habe erkennen können, wer jetzt wen geschlagen habe. In diesem Handgemenge habe sie kurz eine geballte Faust gesehen, allerdings habe sie nicht sehen können, wen diese Faust getroffen habe. Durch den Pfosten an der Theke sei ihre Sicht nach dort eingeschränkt gewesen. Kurz darauf, so ein paar Sekunden später, sei der Kläger zu Boden gegangen. Im Rahmen der Nachvernehmung vom 01.07.2003 hat die Zeugin S. S. ausgeführt, nachträglich sei ihr jetzt eingefallen, dass sie gesehen habe wie eine Faust geflogen sei. Diese Faust sei von dem Herrn mit den langen Haaren gekommen. Sie habe jedoch nicht gesehen wie die Person geschlagen habe, sondern habe nur dessen Faust gesehen. Es könne ihrer Meinung nach nur diese Person mit den langen Haaren gewesen sein, welche den Kläger umgeschlagen habe. Sie habe auch nur einen Schlag gesehen. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme vor dem erkennenden Senat hat die Zeugin S. S. am 16.01.2007 berichtet, sie habe aus einer Gruppe heraus eine Faust gesehen; wem die Faust gehört habe, habe sie nicht gesehen; aber es müsse dieser Mann gewesen sein, der ihr vorher das Handy zum Aufladen gegeben habe. Es habe sich dabei um einen muskulösen Mann mit langen Haaren gehandelt. Diese Faust habe den Kläger auf Augenhöhe getroffen, das habe sie mit ihren eigenen Augen gesehen, und dann sei der Kläger zu Boden gegangen. Der Kläger sei gestanden, als ihn dieser Schlag traf. Ein Barhocker sei auch geworfen worden; sie wisse aber nicht von wem er geworfen worden sei. Der Barhocker habe niemanden getroffen.
Für den erkennenden Senat ist im Rahmen der Würdigung der Zeugenaussage von S. S. von Bedeutung, dass deren Zeugenaussagen im Laufe der Zeit um so günstiger für den Kläger geworden sind, je weiter der Vorfall vom 13.07.2002 zurücklag. Unabhängig von der Widersprüchlichkeit der einzelnen Aussagen spricht es gegen jegliche Erfahrung, dass das Erinnerungsvermögen eines Zeugen über die Jahre hinweg zunimmt. Außerdem hat die mündliche Verhandlung vom 16.01.2007 ergeben, in dem der erkennende Senat die Anwesenden gebeten hat die Szene nachzustellen, dass der fragliche Faustschlag über ca. 1 1/2 m hätte geführt werden müssen, um den Kläger am Kopf treffen zu können. Wenngleich dies nicht unmöglich ist, ist es jedoch unwahrscheinlich, dass der Kläger dadurch vom Barhocker gestoßen worden ist. Weiterhin ist die Aussage der Zeugin S. S. auch insoweit widersprüchlich, als diese den Kläger als stehend beschrieben hat, als ihn dieser Schlag getroffen haben soll. Der Kläger selbst hat jedoch bekundet, dass er vom Barhocker gefallen bzw. gestoßen worden sei.
Betrachtet man ausschließlich die letzte Aussage der Zeugin S. S. vom 16.01.2007, könnte es sich danach bei dem langhaarigen Schläger um den Zeugen T. Z. gehandelt haben. Nach den Angaben des Zeugen A. A. in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2008 habe der ebenfalls anwesende T. Z. geäußert, dass er sofort das Bistro verlasse, weil er noch Bewährung habe, als es zu der verbalen Auseinandersetzung zwischen T. A. und ihm gekommen sei. T. Z. sei dann auch nicht mehr wiedergekommen. Als er in das Lokal wegen der Verletzung des Klägers zurückgerufen worden sei, sei T. Z. auch nicht mehr anwesend gewesen.
In Würdigung der vorstehenden Zeugenaussagen ist für den erkennenden Senat von Bedeutung, dass die Aussagen von S. S. und A. A. nicht in Einklang zu bringen sind. Denn T. Z. hat nach den glaubhaften Angaben des Zeugen A. A. das Bistro B. bereits zu dem Zeitpunkt verlassen, als die Auseinandersetzung zwischen A. A. und T. A. begann. Der fragliche Faustschlag soll jedoch erst geführt worden sein, nachdem der Barhocker flach durch das Bistro B. geworfen worden ist.
Nach alledem ist die letzte Version der Zeugin S. S. nicht hinreichend glaubwürdig, um als Grundlage für den Nachweis einer vorsätzlichen rechtswidrigen Straftat zum Nachteil des Klägers dienen zu können.
Im Übrigen hat auch der Zeuge T. Z. in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2007 glaubhaft versichert, sich an nichts erinnern zu können, weil er damals ziemlich betrunken gewesen sei. Auch der Zeuge T. A. ging in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2008 davon aus, dass er volltrunken gewesen sei, weil er sich an den Abend bzw. Morgen schon am nächsten Tage nicht mehr habe erinnern können.
Nachdem auch der weitere mögliche Zeuge S. K. zwischenzeitlich verstorben ist, sieht der erkennende Senat keine Möglichkeit mehr, die Geschehnisse in den frühen Morgenstunden des 13.07.2002 im Bistro B. in R. weiter aufzuklären. Wie das Sozialgericht Würzburg mit Urteil vom 17.05.2006 zutreffend ausgeführt hat, kann bei einer Reihe von Möglichkeiten nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Kläger anlässlich des Vorfalles vom 13.07.2002 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs.1 OEG geworden ist. Die Nichterweislichkeit eines entsprechenden Angriffs geht letztendlich zu seinen Lasten.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1970 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) aufgrund des Vorfalles vom 13.07.2002.
Der Kläger hat mit Strafanzeige vom 22.07.2002 vorgetragen, dass er am 13.07.2002 gegen 4.00 Uhr in der Gaststätte Bistro B. in R. als Unbeteiligter in eine Schlägerei verwickelt worden sei. Zwei männliche Personen, welche ihm persönlich unbekannt seien, seien daran beteiligt gewesen. Eine dieser Personen habe einen Barhocker genommen, um diesen nach der anderen Person zu schlagen. Diese Person sei ausgewichen, so dass nun eine dritte Person in der Richtung des Barhockers gestanden habe. Es habe sich dabei um S. K. aus A. gehandelt. Dieser S. K. sei nun ebenfalls nach hinten ausgewichen und sei dabei mit seinem Hinterkopf gegen seine rechte Gesichtshälfte geschlagen. Aus diesem Grund sei er vom Barhocker gefallen und mit dem Hinterkopf auf den Fußboden (Plattenboden) aufgeschlagen. Er habe kurzzeitig das Bewusstsein verloren. Anschließend habe ihn ein Bekannter in das Krankenhaus B. gefahren, von wo aus er in das Universitätsklinikum G. verlegt worden sei. Zum Tatzeitpunkt habe er nicht unter Alkoholeinwirkung gestanden. Er habe den ganzen Abend keinen Alkohol getrunken, da er mit einem PKW unterwegs gewesen sei. Die Bedienung des Bistro B. müsste eigentlich den Vorfall gesehen haben, auch wenn sie ihm gegenüber geäußert hätte, dass sie nichts gesehen habe.
Von Seiten des Beklagten sind vor allem die Behandlungsunterlagen des Universitätsklinikums G. beigezogen worden. Dort hat sich der Kläger vom 13.07. bis 22.07.2002 in stationärer Behandlung befunden. Prof.Dr.G. (Direktorin der Klinik) hat mit Entlassungsbericht folgende Diagnosen vermerkt: Felsenbeinlängsfraktur links mit Hämatotympanon und cochleovestibulärer Beteiligung; Commotio cerebri (Vestibularisausfall links, Innenohrschwerhörigkeit links).
Des Weiteren sind die Unterlagen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht G. eingesehen und ausgewertet worden. A. A. hat ausgesagt, dass er wegen Differenzen mit T. A. einen Barhocker in die Hand genommen und diesen in Richtung T. A. gestoßen habe. T. A. sei von dem Barhocker an den Füßen getroffen, jedoch nicht verletzt worden. A. A. und T. A. seien daraufhin hinausgegangen, um die Sache betreffend einer Exfreundin vor der Gaststätte auszutragen. Draußen hätten sie von anderen erfahren, dass der Kläger in der Gaststätte auf dem Boden liegen würde. A. A. sei daraufhin in die Gaststätte zurück, habe den bewusstlos am Boden liegenden Kläger gefunden und ihn mit Hilfe von Eiswürfeln wieder zu Bewusstsein gebracht. A. A. hat vermutet, dass der Kläger alkoholbedingt zu Schaden gekommen sei. Er glaube nicht, dass der Kläger von jemandem geschlagen worden und dadurch auf den Boden gefallen sei. Die Version, dass er jemand ausgewichen sei, als er (A. A.) mit dem Barhocker nach T. A. gestoßen habe, halte er nicht für wahrscheinlich.
S. K. hat nach eigenen Angaben die Gaststätte B. verlassen, als es laut geworden und plötzlich ein Stuhl geflogen sei. Nach einer gewissen Zeit sei er wieder hinein gegangen. Hierbei will S. K. gesehen haben, dass der Kläger im Eingangsbereich auf dem Boden gelegen habe. Von der Bedienung habe er gehört, dass der Kläger schon zehn Minuten dort liegen würde. Wenn ihm jetzt noch einmal vorgetragen werde, wie sich die Auseinandersetzung zugetragen habe soll, so falle ihm hierzu ein, dass es rein von der Örtlichkeit nicht sein könne, dass er mit seinem Kopf gegen den Kopf des Klägers geschlagen sei. Eine solche Situation hätte er sicherlich bemerkt.
Die Bedienung S. S. hat ausgeführt, dass zwischen 3.00 und 4.00 Uhr morgens eine Gruppe von ca. zehn Personen (nur Männer) in das Bistro gekommen sei, u.a. auch der Kläger P. E ... Irgendwie sei es dann zwischen zweien zum Streit gekommen. Der Kläger habe dabei abseits von den Streitenden etwa mitten im Raum gestanden. Auf einmal sei ein Hocker geflogen. Sie habe zunächst gedacht, dass dieser Hocker den PC treffe, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Es sei zu einem kurzen Handgemenge gekommen, wobei sie allerdings nicht habe erkennen können, wer wen geschlagen habe. In diesem Handgemenge habe sie kurz eine geballte Faust gesehen, allerdings habe sie nicht sehen können, wen diese Faust getroffen habe. Durch den Pfosten an der Theke sei ihre Sicht nach dort eingeschränkt gewesen. Kurz darauf, so ein paar Sekunden später, sei der Kläger zu Boden gegangen. Es habe jemand gerufen, dass es den "S." erwischt hätte und sie Eis holen solle. Mit "S." sei der Kläger gemeint gewesen. Dieser habe auf dem Rücken gelegen und habe die Augen verdreht. Sie habe zunächst gedacht, dass er weggetreten wäre. Sie habe ihm leicht auf seine Wangen geschlagen und ihm Eis ins Genick gegeben. Daraufhin sei er wieder wach geworden. Maximal eine halbe Stunde später sei der Kläger wieder auf seinen eigenen Beinen gestanden, zwar etwas wackelig, aber er habe wieder eigenständig stehen können. Er sei gefragt worden, ob denn alles ok wäre; darauf hin sei er von einer der Bedienung nicht bekannten Person nach Hause gefahren worden. Erst ein paar Tage später habe sie von dem Kläger von dessen Verletzungen erfahren. Sie könne sich nicht vorstellen, dass diese Verletzungen durch einen Faustschlag hervorgerufen worden seien. Zu den Verletzungen möchte sie noch erwähnen, dass diese möglicherweise durch den Fall auf den harten Kachelboden entstanden sein könnten. Erwähnen möchte sie noch, dass ein großer Teil der Männer angetrunken gewesen sei.
POK E. hat mit Abschlussvermerk vom 21.10.2002 zusammengefasst, dass auch nach Vernehmung der Zeugen und nochmaligem Gespräch mit dem Beschädigten kein genauer Tatablauf sowie Täter ermittelt hätte werden können. Keiner der genannten Zeugen wolle gesehen haben, dass der Kläger geschlagen worden sei. Unterschwellig werde sogar die Vermutung geäußert, dass dieser infolge reichlichen Alkoholgenusses ohne Fremdeinwirkung von einem Barhocker gefallen sei. Wie von der Zeugin S. (Bedienung in dem Bistro B.) angegeben worden sei, seien zu dem Zeitpunkt des Geschehens fast alle anwesenden Personen angetrunken gewesen. Der Zeuge T. A. habe in einem Gespräch angegeben, dass er ebenfalls nichts zur Aufklärung beitragen könne. Obwohl alle Zeugen den Eindruck erweckt hätten, aussagewillig zu sein, so sei doch der Eindruck entstanden, dass der Eine oder Andere doch mehr zur Aufklärung hätte beitragen können.
K. Z. hat als weiterer möglicher Zeuge ausgeführt, dass es zwischen A. A. und T. A. zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen sei. Neben der Theke sei dann links neben ihm der Kläger gestanden. Er habe nicht mehr zu T. A. und A. A. hingesehen, da ihn deren Reibereien nicht interessiert hatten. Das Nächste, was er noch gesehen habe, sei gewesen, dass die Bedienung um die Theke herumgerannt sei. Er habe sich daraufhin umgedreht und den am Boden liegenden Kläger gesehen. Wie dies alles passiert sei, könne er nicht sagen bzw. habe diesbezüglich auch nichts gesehen. Die Bedienung sei dann mit Eiswürfeln angekommen. Es sei viel Alkohol getrunken worden in jeglicher Form. Ob der Kläger betrunken gewesen und aus diesem Grund alleine vom Barhocker gefallen sei, wisse er nicht. Soweit er sich noch erinnern könne, seien A. A. und T. A. direkt danach hinausgegangen; sie seien beide jedoch wieder herein gekommen.
Der Bedienung S. S. sei nachträglich eingefallen, dass sie gesehen habe, wie eine Faust geflogen sei. Diese Faust sei von einem Herrn mit langen Haaren gekommen. Sie habe jedoch nicht gesehen, wie die Person geschlagen habe, sondern habe nur dessen Faust gesehen. Es könne ihrer Meinung nach nur diese Person mit den langen Haaren gewesen sein, welche den Kläger umgeschlagen habe.
V. Z. hat ausgeführt, dass er von der ganzen Sache überhaupt nichts mitbekommen habe, da er zu dieser Zeit in dem Billiardraum gewesen sei und dort an einem Geldautomaten gespielt habe.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten T. Z. (langhaarig) wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung ist von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht G. gemäß § 170 Abs.2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist mit Beschluss der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht F. vom 15.01.2004 verworfen worden. Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einvernommenen Zeugen A. A. , T. A., K. Z. und V. Z. hätten übereinstimmend angegeben, keine Angaben zur konkreten Ursache der Verletzungen des Klägers machen zu können. Auch die als Bedienung tätige Zeugin S. S. biete keine tragfähige Grundlage zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts. Zwar spreche sie in ihrer am 01.07.2003 erfolgten Nachvernehmung erstmals davon, dass sie eine Person mit langen Haaren gesehen habe, deren "Faust geflogen" sei. Diese Angaben stünden jedoch bereits im Widerspruch zu den Angaben der übrigen vernommenen Zeugen und seien schwerlich mit den Angaben der Zeugin im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Vernehmung vom 20.08.2002 in Einklang zu bringen. Darüber hinaus lasse sich mit Hilfe der Angaben der Zeugin S. S. bei ihrer zweiten Vernehmung, unabhängig möglicher Widersprüche zum weiteren Ermittlungsergebnis ein Tatnachweis nicht führen, da auch aufgrund der Bekundungen der Zeugin in ihrer zweiten Vernehmung weder eine konkrete Person festzustellen sei, der die Faust zugeordnet werden könne, noch der Nachweis zu führen sei, dass die "fliegende Faust" den Kläger auch tatsächlich getroffen habe und damit für die erlittenen Verletzungen ursächlich gewesen sei. Letztlich würden sich die näheren Umstände, die zu den Verletzungen des Klägers führten, nicht mehr aufklären lassen, wobei im Einklang mit den Angaben des zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen S. K. und den Angaben der Zeugin S. S. von einem nicht unbeträchtlichen Alkoholgenuss der bereits vernommenen männlichen Zeugen ausgegangen werden könne, der deren Erinnerungsfähigkeit einschränke. Hinzu komme der Umstand, dass nach über eineinhalb Jahren seit dem Tatzeitpunkt eine Verbesserung des Erinnerungsvermögens der Zeugen nicht zu erwarten sei.
Hierauf gestützt hat das Hessische Amt für Versorgung und Soziales G. mit Bescheid vom 16.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2004 den Antrag auf Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG abgelehnt.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Würzburg hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2006 ergänzend angegeben, er sei Vertriebs- und Marketingdienstleister. Diese Tätigkeit übe er nicht mehr aus, er sei zur Zeit Hartz IV-Bezieher. Am 12.07.2002 sei er kurz am Bistro B. vorbeigefahren, um anschließend in eine Diskothek "B." zu wechseln. Von dort sei er mit ganz flüchtig Bekannten wieder in das Bistro B. zurückgekehrt. Er habe dort auf einem Barhocker Platz genommen; er glaube auch, an der Bar gestanden zu sein. Genaues könne er nicht mehr sagen. Der eigentliche Tathergang sei weg. Sein Spitzname sei "S.". Wenn im Krankenhausbericht des Universitätsklinikums G. vom 19.09.2002 von vier Bier die Rede sei, so sei dies darauf zurückzuführen, dass er während der Fahrt mit seiner Freundin in die Uni-Klinik G. aus einem Sechserpack vier Bier getrunken habe. Betonen möchte er noch, dass er am Abend zuvor bis zu diesem Ereignis keinen Alkohol getrunken habe. Behaupten könne er heute nicht, ob er einen Schlichtungsversuch bei den sich streitenden Männern gemacht habe.
Das Sozialgericht Würzburg hat mit Urteil vom 17.05.2002 - S 1 VG 4/04 - die Klage abgewiesen. Ein vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 OEG gegen die Person des Klägers sei nicht nachgewiesen. Es gehe zu dessen Lasten, dass mehrere Geschehensabläufe oder Vorgänge möglich seien. Ein Nachweis für eine Vorsatztat liege nicht vor, zumal der Kläger, worauf er in der Strafanzeige ausdrücklich hingewiesen habe, in eine Auseinandersetzung im Bistro B. nicht involviert gewesen sei.
Die Berufungsschrift vom 22.06.2006 ging am selben Tag beim Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) ein. Die Bevollmächtigten des Klägers verwiesen auf einen weiteren Zeugen, der bislang aus Furcht vor Repressalien der Angreifer nicht ausgesagt habe. Der Kläger sei bemüht, zunächst eine schriftliche Aussage zu erhalten. Sobald diese vorliege, werde die Berufung noch im Einzelnen weiter begründet.
Von Seiten des Senats wurden die Akten des Beklagten, die Schwerbehinderten-Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung W. sowie die erstinstanzlichen Unterlagen beigezogen. Das Amt für Versorgung und Familienförderung W. hat mit Abhilfe-Bescheid vom 03.03.2004 gemäß § 69 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) die Gesundheitsstörung "Schwerhörigkeit links mit Ohrgeräuschen und Vestibularisausfall links, Dysthymie" unabhängig von der Ursache mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 bewertet.
Auf Hinweis des Senats vom 08.09.2006 antworteten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 31.10.2006, dass derzeit keine weiteren Informationen in der Sache vorliegen würden. In der Tat bestehe ein Gesamt-GdB von 30 ab Antragstellung im Jahr 2003. Zutreffend sei ferner, dass es unterschiedliche Angaben über den Hergang der damaligen Auseinandersetzung gebe. Der Kläger habe die Geschehnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals zusammengefasst. Dass der Kläger erhebliche gesundheitliche Einschränkungen erlitten habe, an denen er noch heute leide, werde auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Letztlich habe das Sozialgericht Würzburg dem Kläger nicht geglaubt. Als derzeit einzige Zeugin des Vorgangs stehe die Bedienung der Gaststätte Frau S. S. zur Verfügung, die mit Schriftsatz vom 12.05.2006 namentlich benannt worden sei. Es sei erstinstanzlich angeregt worden, die Zeugin zu den Geschehnissen zu laden oder schriftlich zu vernehmen. Leider sei dies nicht erfolgt, so dass der Kläger noch bemüht sei, den weitern bislang noch nicht vernommenen Zeugen namentlich mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Dies gestalte sich indess als nicht einfach, da keine Adresse des Zeugen vorhanden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2007 sagte die Zeugin S. S. aus, aus einer Gruppe heraus habe sie eine Faust gesehen; wem die Faust gehörte, habe sie nicht gesehen, aber es müsse dieser Mann gewesen sein, der ihr vorher das Handy zum Aufladen gegeben habe; es habe sich dabei um einen muskulösen Mann mit langen Haaren gehandelt. Diese Faust habe den Kläger auf Augenhöhe getroffen, das habe sie mit ihren eigenen Augen gesehen, und dann sei der Kläger zu Boden gegangen.
In der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2007 sagte der Zeuge T. Z. aus, er könne sich nicht an irgendein auffallendes Geschehen in der Gaststätte B. erinnern. Er sei damals ziemlich betrunken gewesen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er einer Bedienung in dieser Gaststätte sein Handy zum Aufladen gegeben habe. Er wisse auch nicht, ob an diesem Abend/Morgen ein Barhocker durch die Gaststätte geworfen worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2008 führte der Zeuge T. A. aus, er habe von der Schädigung des Klägers direkt nichts mitbekommen; er glaube, dass er sich zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Bistros zusammen mit Herrn A. befunden habe. Er gehe davon aus, dass er damals betrunken gewesen sei, weil er in dem Bistro immer getrunken habe. Über die Ursache der Verletzung des Klägers könne er nichts sagen, jedenfalls nicht mehr als damals bei der Polizei. Der Zeuge A. A. sagte aus, dass er an dem fraglichen Tag mit T. A. Ärger gehabt habe. Es sei um eine Exfreundin und um ein paar andere Geschichten gegangen. Die Auseinandersetzung habe zunächst verbal stattgefunden. Anschließend sei ein Hocker geflogen, wer ihn geworfen habe, er oder T. A., wisse er nicht mehr. Jedenfalls sei der Hocker flach geflogen und nicht in Richtung Theke, sondern im Bereich der Automaten. Sie seien dann nach draußen gegangen, um den Streit dort fortzusetzen. Draußen sei die Auseinandersetzung verbal weitergegangen. Es sei zu leichten Rangeleien, aber nicht zu mehr gekommen. Er sei dann nach drinnen gerufen worden, weil dem Kläger etwas zugestoßen sei. Der Kläger sei bewusstlos am Boden gelegen und er habe ihn mit herbeigebrachten Eisstücken wieder wach gekriegt. Er habe bei einigen Leuten rumgefragt, wie es zu der Verletzung des Klägers gekommen sei; hierzu habe aber keiner Konkretes sagen können. Als es zu der verbalen Auseinandersetzung zwischen T. A. und ihm gekommen sei, habe der ebenfalls anwesende T. Z. geäußert, dass er sofort das Bistro verlasse, weil er noch Bewährung habe. T. Z. sei auch nicht mehr wiedergekommen. Als er in das Lokal zurückgerufen worden sei wegen der Verletzung des Klägers, sei T. Z. nicht mehr anwesend gewesen.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt entsprechend der Berufungsschrift vom 12.06.2006, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 17.05.2006 sowie des Bescheides vom 16.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2004 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem OEG im gesetzlichen Umfang zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.05.2006 - S 1 VG 4/04 - zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten, den der Schwerbehindertenakten des Amtes für Versorgung und Familenförderung W. sowie die erstinstanzlichen Unterlagen Bezug genommen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2007, 06.11.2007 und 19.02.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Würzburg hat die Klage mit Urteil vom 17.05.2006 - S 1 VG 4/04 - zu Recht abgewiesen.
Zur Überzeugung des erkennenden Senats haben auch die Zeugeneinvernahmen vom 16.01.2007, 06.11.2007 und 19.02.2008 nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass der Kläger am 13.07.2002 gegen 4.00 Uhr morgens in der Gaststätte Bistro B. in R. Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen täglichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs.1 OEG geworden ist.
Hinsichtlich der Zeugin S. S. (Bedienung im Bistro B.) fällt auf, dass diese im Rahmen ihrer Vernehmung vom 20.08.2002 ausgesagt hat, es sei zu einem kurzen Handgemenge gekommen, wobei sie allerdings nicht habe erkennen können, wer jetzt wen geschlagen habe. In diesem Handgemenge habe sie kurz eine geballte Faust gesehen, allerdings habe sie nicht sehen können, wen diese Faust getroffen habe. Durch den Pfosten an der Theke sei ihre Sicht nach dort eingeschränkt gewesen. Kurz darauf, so ein paar Sekunden später, sei der Kläger zu Boden gegangen. Im Rahmen der Nachvernehmung vom 01.07.2003 hat die Zeugin S. S. ausgeführt, nachträglich sei ihr jetzt eingefallen, dass sie gesehen habe wie eine Faust geflogen sei. Diese Faust sei von dem Herrn mit den langen Haaren gekommen. Sie habe jedoch nicht gesehen wie die Person geschlagen habe, sondern habe nur dessen Faust gesehen. Es könne ihrer Meinung nach nur diese Person mit den langen Haaren gewesen sein, welche den Kläger umgeschlagen habe. Sie habe auch nur einen Schlag gesehen. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme vor dem erkennenden Senat hat die Zeugin S. S. am 16.01.2007 berichtet, sie habe aus einer Gruppe heraus eine Faust gesehen; wem die Faust gehört habe, habe sie nicht gesehen; aber es müsse dieser Mann gewesen sein, der ihr vorher das Handy zum Aufladen gegeben habe. Es habe sich dabei um einen muskulösen Mann mit langen Haaren gehandelt. Diese Faust habe den Kläger auf Augenhöhe getroffen, das habe sie mit ihren eigenen Augen gesehen, und dann sei der Kläger zu Boden gegangen. Der Kläger sei gestanden, als ihn dieser Schlag traf. Ein Barhocker sei auch geworfen worden; sie wisse aber nicht von wem er geworfen worden sei. Der Barhocker habe niemanden getroffen.
Für den erkennenden Senat ist im Rahmen der Würdigung der Zeugenaussage von S. S. von Bedeutung, dass deren Zeugenaussagen im Laufe der Zeit um so günstiger für den Kläger geworden sind, je weiter der Vorfall vom 13.07.2002 zurücklag. Unabhängig von der Widersprüchlichkeit der einzelnen Aussagen spricht es gegen jegliche Erfahrung, dass das Erinnerungsvermögen eines Zeugen über die Jahre hinweg zunimmt. Außerdem hat die mündliche Verhandlung vom 16.01.2007 ergeben, in dem der erkennende Senat die Anwesenden gebeten hat die Szene nachzustellen, dass der fragliche Faustschlag über ca. 1 1/2 m hätte geführt werden müssen, um den Kläger am Kopf treffen zu können. Wenngleich dies nicht unmöglich ist, ist es jedoch unwahrscheinlich, dass der Kläger dadurch vom Barhocker gestoßen worden ist. Weiterhin ist die Aussage der Zeugin S. S. auch insoweit widersprüchlich, als diese den Kläger als stehend beschrieben hat, als ihn dieser Schlag getroffen haben soll. Der Kläger selbst hat jedoch bekundet, dass er vom Barhocker gefallen bzw. gestoßen worden sei.
Betrachtet man ausschließlich die letzte Aussage der Zeugin S. S. vom 16.01.2007, könnte es sich danach bei dem langhaarigen Schläger um den Zeugen T. Z. gehandelt haben. Nach den Angaben des Zeugen A. A. in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2008 habe der ebenfalls anwesende T. Z. geäußert, dass er sofort das Bistro verlasse, weil er noch Bewährung habe, als es zu der verbalen Auseinandersetzung zwischen T. A. und ihm gekommen sei. T. Z. sei dann auch nicht mehr wiedergekommen. Als er in das Lokal wegen der Verletzung des Klägers zurückgerufen worden sei, sei T. Z. auch nicht mehr anwesend gewesen.
In Würdigung der vorstehenden Zeugenaussagen ist für den erkennenden Senat von Bedeutung, dass die Aussagen von S. S. und A. A. nicht in Einklang zu bringen sind. Denn T. Z. hat nach den glaubhaften Angaben des Zeugen A. A. das Bistro B. bereits zu dem Zeitpunkt verlassen, als die Auseinandersetzung zwischen A. A. und T. A. begann. Der fragliche Faustschlag soll jedoch erst geführt worden sein, nachdem der Barhocker flach durch das Bistro B. geworfen worden ist.
Nach alledem ist die letzte Version der Zeugin S. S. nicht hinreichend glaubwürdig, um als Grundlage für den Nachweis einer vorsätzlichen rechtswidrigen Straftat zum Nachteil des Klägers dienen zu können.
Im Übrigen hat auch der Zeuge T. Z. in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2007 glaubhaft versichert, sich an nichts erinnern zu können, weil er damals ziemlich betrunken gewesen sei. Auch der Zeuge T. A. ging in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2008 davon aus, dass er volltrunken gewesen sei, weil er sich an den Abend bzw. Morgen schon am nächsten Tage nicht mehr habe erinnern können.
Nachdem auch der weitere mögliche Zeuge S. K. zwischenzeitlich verstorben ist, sieht der erkennende Senat keine Möglichkeit mehr, die Geschehnisse in den frühen Morgenstunden des 13.07.2002 im Bistro B. in R. weiter aufzuklären. Wie das Sozialgericht Würzburg mit Urteil vom 17.05.2006 zutreffend ausgeführt hat, kann bei einer Reihe von Möglichkeiten nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Kläger anlässlich des Vorfalles vom 13.07.2002 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs.1 OEG geworden ist. Die Nichterweislichkeit eines entsprechenden Angriffs geht letztendlich zu seinen Lasten.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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