Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5063/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 388/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 109/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen des Arbeitsunfalles vom 03.02.1964 ab März 2004 Anspruch auf eine höhere Rente als nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH hat.
Der 1941 geborene Kläger erlitt am 03.02.1964 einen Arbeitsunfall.
Bei ihm wurden als Unfallfolgen Stauchungsbruch des 1. Lendenwirbelkörpers, der mit winkelförmiger Kompression und spangenförmiger, knöcherner Abstützreaktion verheilt ist, unter Versetzung der Hinterkante und Vorwölbung der darüber liegenden Bandscheibe in den Spinalkanal hinein. Fast vollständig zurückgebildete, ursprünglich leichte Schädigung im Conus-Cauda-Bereich. Prellung des rechten Fersenbeines anerkannt und Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH gewährt, die später abgefunden wurde.
Im März 2004 stellte der Kläger Verschlimmerungsantrag. Ohne Benennung seiner behandelnden Ärzte legte er einen Arztbericht der Neurol. Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums W. vom 29.07.2003 über eine stationäre Behandlung vom 23.07. bis 29.07.2003 vor. Mit Bescheid vom 12.10.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neufeststellung der Rente ab, da der Kläger eine erneute Begutachtung zur Überprüfung des Verschlimmerungsantrages nicht für erforderlich angesehen habe. Ärztliche Unterlagen seien von ihm nicht vorgelegt worden (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 24.11.2004).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, die anerkannten Unfallfolgen ab 1965 mit einer MdE um 50 vH, ab 1983 mit einer MdE von 100 vH zu bewerten und Verletztenrente zu gewähren.
Das SG hat die Arztberichte des Internisten Dr.D. vom 24.03.2005, des HNO-Arztes Dr.K. vom 31.03.2005, des Orthopäden Dr.S. vom 31.03.2005, des Augenarztes Dr.T. vom 15.04.2005, des Orthopäden Dr.U. vom 19.04.2005 und des Internisten Dr.B. vom 14.03.2005 zum Verfahren beigezogen. Sodann hat der Chirurg Dr.S. ein Gutachten erstellt. In dem Gutachten vom 01.07.2005 hat Dr.S. hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen keine wesentliche Änderung i.S. einer Verschlimmerung ab 29.03.2004 gesehen. Die unfallbedingte MdE hat er weiterhin mit 20 vH eingeschätzt.
Mit Urteil vom 18.10.2005 hat das SG Würzburg die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr.S. gestützt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Klage zu Unrecht abgewiesen worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 18.10.2005 sowie des Bescheides vom 12.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2004 zu verurteilen, eine Verschlimmerung der anerkannten Unfallfolgen festzustellen und Verletztenrente für die Zeit von 1965 bis 1983 nach einer MdE von 50 vH, ab 1983 nach einer MdE von 100 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 18.10.2005 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2008 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 vH aufgrund einer Verschlimmerung der Unfallfolgen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sieht der Berichterstatter gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer (weiteren) Darstellung der Gründe ab. Neue Gesichtspunkte, die zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen Veranlassung gegeben hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen des Arbeitsunfalles vom 03.02.1964 ab März 2004 Anspruch auf eine höhere Rente als nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH hat.
Der 1941 geborene Kläger erlitt am 03.02.1964 einen Arbeitsunfall.
Bei ihm wurden als Unfallfolgen Stauchungsbruch des 1. Lendenwirbelkörpers, der mit winkelförmiger Kompression und spangenförmiger, knöcherner Abstützreaktion verheilt ist, unter Versetzung der Hinterkante und Vorwölbung der darüber liegenden Bandscheibe in den Spinalkanal hinein. Fast vollständig zurückgebildete, ursprünglich leichte Schädigung im Conus-Cauda-Bereich. Prellung des rechten Fersenbeines anerkannt und Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH gewährt, die später abgefunden wurde.
Im März 2004 stellte der Kläger Verschlimmerungsantrag. Ohne Benennung seiner behandelnden Ärzte legte er einen Arztbericht der Neurol. Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums W. vom 29.07.2003 über eine stationäre Behandlung vom 23.07. bis 29.07.2003 vor. Mit Bescheid vom 12.10.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neufeststellung der Rente ab, da der Kläger eine erneute Begutachtung zur Überprüfung des Verschlimmerungsantrages nicht für erforderlich angesehen habe. Ärztliche Unterlagen seien von ihm nicht vorgelegt worden (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 24.11.2004).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, die anerkannten Unfallfolgen ab 1965 mit einer MdE um 50 vH, ab 1983 mit einer MdE von 100 vH zu bewerten und Verletztenrente zu gewähren.
Das SG hat die Arztberichte des Internisten Dr.D. vom 24.03.2005, des HNO-Arztes Dr.K. vom 31.03.2005, des Orthopäden Dr.S. vom 31.03.2005, des Augenarztes Dr.T. vom 15.04.2005, des Orthopäden Dr.U. vom 19.04.2005 und des Internisten Dr.B. vom 14.03.2005 zum Verfahren beigezogen. Sodann hat der Chirurg Dr.S. ein Gutachten erstellt. In dem Gutachten vom 01.07.2005 hat Dr.S. hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen keine wesentliche Änderung i.S. einer Verschlimmerung ab 29.03.2004 gesehen. Die unfallbedingte MdE hat er weiterhin mit 20 vH eingeschätzt.
Mit Urteil vom 18.10.2005 hat das SG Würzburg die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr.S. gestützt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Klage zu Unrecht abgewiesen worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 18.10.2005 sowie des Bescheides vom 12.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2004 zu verurteilen, eine Verschlimmerung der anerkannten Unfallfolgen festzustellen und Verletztenrente für die Zeit von 1965 bis 1983 nach einer MdE von 50 vH, ab 1983 nach einer MdE von 100 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 18.10.2005 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2008 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Sache als Einzelrichter entscheidet.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 vH aufgrund einer Verschlimmerung der Unfallfolgen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sieht der Berichterstatter gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer (weiteren) Darstellung der Gründe ab. Neue Gesichtspunkte, die zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen Veranlassung gegeben hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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