L 4 KR 52/07 ZVW

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 261/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 52/07 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 33/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13. November 2003 wird, soweit sie über das angenommene Anerkenntnis der Beklagten hinausgeht, zurückgewiesen.
II. Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den 15.08.2002 hinaus Krankengeld zu bezahlen.

Der 1954 geborene Kläger war als selbständiger Transportunternehmer bei der Beklagten freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Am 27.12.2001 bescheinigten ihm die Allgemeinärzte Dres. M. ab 24.12.2001 wegen Harnröhrenstriktur Arbeitsunfähigkeit. Am 07.01.2002 erhielt der Kläger Krankengeld von der Beklagten. Vom 20.02. bis 06.03.2002 befand sich der Kläger stationär in der Diabetes-Klinik M ... Am 10.04.2002 erfolgte eine Begutachtung des Klägers durch dem MDK (Dr. H.). Bei den Diagnosen degenerative WS-Veränderungen, Zustand nach Myocardinfarkt, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, Zustand nach Operation einer Harnröhrenstriktur, Cephalgie bei Zustand nach Schädelfraktur kam Dr. H. zu dem Ergebnis, die Tätigkeit als selbständiger Fuhrunternehmer sei weiterhin ausführbar, wenn Voraussetzungen für regelmäßige und längere Pausen geschaffen werden können, keine Be- und Entladetätigkeiten anfallen und wenn kürzere Fahrstrecken zu bewältigen sind. Die Beklagte zahlte weiterhin Krankengeld. Nachdem eine geplante Wiedereingliederungsmaßnahme verschoben werden musste, weil sich der Kläger in orthopädische Behandlung begeben hat, der behandelnde Orthopäde jedoch mitgeteilt hat, der Kläger sei von ihm nicht arbeitsunfähig geschrieben worden, erfolgte am 07.08.2002 eine weitere MDK-Begutachtung, diesmal durch Dr. G ... Nach dessen Auffassung war dem Kläger ab 08.08.2002 die Wiederaufnahme einer erwerbssichernden Tätigkeit möglich.

Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom 07.08.2002 die Arbeitsunfähigkeit mit dem 07.08.2002 beendet. Der Kläger sei ab dem 06.08.2002 in der Lage, seine selbständige Tätigkeit als Transportunternehmer wieder vollschichtig auszuüben. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er darauf hinwies, er sei ein selbständiger, selbstfahrender Einzelunternehmer. Er könne nur noch kurze Strecken mit starken Schmerzen fahren. Es sei ihm nicht möglich, Güter von Dritten versichert zu transportieren. Der zum Widerspruchsschreiben erneut angehörte MDK (Dr. K.) bestätigte, dass aus medizinischer Sicht die Wiederaufnahme/Vermittlung einer Arbeit ab 08.08.2002 möglich sei.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 zurückgewiesen. Ab 16.08.2002 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Am 05.09.2002 erhob er gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht Regensburg. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers, nämlich des Arztes für Orthopädie Dr. R. vom 06.12.2002 und der Allgemeinmediziner Dres. M. vom 19.12.2002 eingeholt und die Rentenakten und Gutachtensunterlagen beigezogen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2003 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht abgelehnt, über den 07.08.2002 hinaus Krankengeld zu bezahlen. Nachdem die Begutachtung durch den MDK am 07.08.2002 zu dem Ergebnis gelangt sei, durchführbar seien für den Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten, z.B. als Kraftfahrer im Nahverkehr, ohne Ladetätigkeiten, mit Möglichkeiten zum Einhalten der üblichen Pausen, ohne besondere Stressbelastung und ohne übermäßig lange Fahrtzeiten im Programmverkehr, biete das selbstgewählte Berufsbild dem Kläger genügend Möglichkeiten für eine erwerbssichernde Tätigkeit.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 27.01.2004 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung, zu deren Begründung die Bevollmächtigten des Klägers ausführen, die Grenzen der Verweisbarkeit seien im Urteil zu weit gezogen.

Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 14. Juli 2005 unter Bezugnahme auf § 49 Abs.1 SGB V zurückgewiesen, soweit der Zeitraum ab 16.08.2002 streitgegenständlich war. Da der Kläger ab diesem Tag Arbeitslosengeld bezogen hatte, habe der Anspruch geruht. Das Bundessozialgericht teilte diese Auffassung nicht und verwies den Rechtsstreit an den Senat zurück.

Die Beklagte teilt mit, der Kläger habe wegen einer anrechenbaren Vorerkrankung vom 05.04.2001 bis 08.07.2001 (übereinstimmende Diagnosen: Diabetes mellitus, essentielle (primäre) Hypertonie, Adipositas, arteriosklerotische Herzkrankheit) aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab 24.12.2001 längstens Anspruch auf Krankengeld bis 16.04.2003.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erkennt die Beklagte an, für weitere 244 Tage den Differenzbetrag zwischen dem Krankengeldanspruch und den Leistungen des Arbeitsamtes zu zahlen sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen, einschließlich der Revisionsinstanz, zu erstatten.

Der Kläger nimmt das Angebot an und beantragt, darüber hinaus noch für weitere 161 Tage den Differenzbetrag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die über das Anerkenntnis hinausgehende Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung nach § 144 SGG bedarf, ist zulässig. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger über das angenommene Anerkenntnis hinaus für weitere 161 Tage den Differenzbetrag zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld beantragt. Die Begrenzung der Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus § 48 SGB V. Nach Abs.1 Satz 1 erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. § 48 Abs.1 Satz 2 regelt, dass die Leistungsdauer nicht verlängert wird, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt, waren die Erkrankungen Myocardinfarkt und Diabetes mellitus (unter anderem) ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit vom 07.01. bis 15.08.2002 und bereits vom 05.04.2001 bis 08.07.2001. Die Beklagte hat, § 48 SGB V entsprechend, die Blockfrist am 05.04.2001 beginnen lassen. Ihr Anerkenntnis entspricht ebenfalls § 48 Abs.1 Satz 1 SGB V, länger als 78 Wochen ist innerhalb einer Blockfrist Krankengeld nicht zu bezahlen. Die Auffassung des Klägers, ihm stehe Krankengeld bis zum Rentenbeginn zu, findet keine Stütze im Gesetz.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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