L 11 KR 1011/08 AK-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 640/05 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1011/08 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten (nicht, wie von der Klägerin mit der Beschwerde angegeben, ein "Kostenfeststellungsbeschluss") ist nach §§ 172, 173 SGG in der hier noch anwendbaren Fassung vor der Änderung des § 172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) zulässig. Das SG hat der am 15. Februar 2008 erhobenen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, obwohl die Beklagte trotz Aufforderung vom 10. März 2008 und Erinnerungen vom 5. Juni und vom 1. Juli 2008 die Verwaltungsakte nicht vorgelegt hat. Der Senat kann offen lassen, ob die Beklagte deswegen an der zum 1. April 2008, also im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Kraft getretenen Vorschrift des § 104 Satz 5 SGG zu messen ist. Danach sollen die vom Gericht angeforderten Verwaltungsakten binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung beim zuständigen Verwaltungsträger vorgelegt werden. Jedenfalls bedarf es zur Entscheidung über die Beschwerde der Vorlage dieser Akten nicht. Denn der Sachverhalt ergibt sich hinreichend klar aus den vorgelegten Akten des SG. Die Klägerin hat im Übrigen auch mit ihrer Beschwerde keine der tatsächlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird.

Bei einer derartigen Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 193 SGG entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach sachgemäßem Ermessen. Dabei sind die Gründe für die Einlegung des Rechtsmittels zu berücksichtigen und es hat vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beachtende voraussichtliche Verfahrensausgang den Ausschlag zu geben (BSG, Beschluss vom 7. September 1998, B 2 U 10/98 R, SozR 3-1500 § 193 Nr. 10;. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13). Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat voll überprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist nach § 88 SGG eine sog. Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Der Senat kann offen lassen, ob die am 1. März 2004 erhobene Untätigkeitsklage zulässig war. Sie wäre jedenfalls nicht begründet gewesen. Die Klägerin legte gegen den Bescheid der Beklagten, mit welchem diese über das Ende des Krankengeldbezugs (Krg-Bezugs) und das Ende der Mitgliedschaft der Klägerin aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) entschieden hatte, unter dem 9. Januar 2004 Widerspruch ein. Die Untätigkeitsklage vor dem SG war aber nicht erhoben worden, weil die Beklagte nicht über den Widerspruch entschieden hatte, sondern weil sie mit Schreiben vom 16. Februar 2004 die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens abgelehnt hatte. Das Widerspruchsverfahren war jedoch zu diesem Zeitpunkt - entgegen der Ansicht der Klägerin - noch nicht abgeschlossen. Von daher bestand für die Beklagte keine Veranlassung über die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens (§ 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) zu entscheiden.

Das Widerspruchsverfahren endete erst mit dem Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2005 (worauf auch die Klägerin die Untätigkeitsklage für erledigt erklärte). Das zuvor der Klägerin übermittelte Schreiben vom 9. Februar 2004 stellte hingegen nicht die Abhilfeentscheidung dar, aus der heraus die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens herleiten will. Dagegen spricht sein Inhalt, wie ihn das SG in der hier angefochtenen Entscheidung wiedergegeben hat. Die Darlegung der Möglichkeiten einer freiwilligen Versicherung, die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung als Rentenantragstellerin und die Übersendung entsprechender Informationsblätter sagen nichts über das Ende des Anspruchs auf Krg und das Ende der Mitgliedschaft der Klägerin aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aus. Deutlich wird dies auch aus der Anfrage im Schreiben vom 16. Januar 2004, ob der Widerspruch aufrecht erhalten werde.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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