Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3634/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2659/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG u. a. zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Zur Begründung des am 28.09.2007 beim SG gestellten Antrages hat der Antragsteller lediglich ausgeführt, er könne eine erforderliche Nachzahlung für Stromkosten nicht aus der laufenden Regelleistung decken. Weitere Angaben hat er nicht gemacht. Anhand dieser allgemein gehaltenen Angaben, lässt sich nicht erkennen, weshalb eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergehen sollte. Aus dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners ergibt sich, dass der Antragsteller eine Übernahme der Stromschulden als Darlehen abgelehnt hat. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass eine akute Notlage nicht besteht. Am 14.04.2008 hat er in einem Erörterungstermin beim Sozialgericht Ulm erklärt, dass er seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.02.2008 in den nächsten vier Wochen begründen werde. Auch diese Tatsche belegt, dass es dem Antragsteller nicht besonders eilig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG u. a. zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Zur Begründung des am 28.09.2007 beim SG gestellten Antrages hat der Antragsteller lediglich ausgeführt, er könne eine erforderliche Nachzahlung für Stromkosten nicht aus der laufenden Regelleistung decken. Weitere Angaben hat er nicht gemacht. Anhand dieser allgemein gehaltenen Angaben, lässt sich nicht erkennen, weshalb eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergehen sollte. Aus dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners ergibt sich, dass der Antragsteller eine Übernahme der Stromschulden als Darlehen abgelehnt hat. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass eine akute Notlage nicht besteht. Am 14.04.2008 hat er in einem Erörterungstermin beim Sozialgericht Ulm erklärt, dass er seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.02.2008 in den nächsten vier Wochen begründen werde. Auch diese Tatsche belegt, dass es dem Antragsteller nicht besonders eilig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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