Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1768/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2761/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.05.2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über den 31.01.2007 bzw. über den 01.05.2007 hinaus im Streit.
Die miteinander verheirateten Antragsteller beziehen seit November 2005 Leistungen der Beklagten nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 02.11.2006 Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 30.04.2007 in Höhe von 1040,29 EUR monatlich.
In der Folgezeit erfuhr die Antragsgegnerin, dass die Antragsteller eine Verlegung ihres Wohnsitzes außerhalb von Baden-Württemberg beabsichtigten. Der Antragsteller meldete zum 15.10.2006 ein Gewerbe mit Sitz in S. an. Die Antragstellerin begann am 08.01.2007 ein bis zum 31.03.2007 befristetes Praktikum in B ...
Im Rahmen einer Besprechung zwischen den Beteiligten am 07.09.2006 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller laufende ärztliche Behandlungen in B. in Anspruch genommen hatte. Außerdem teilten die Antragsteller mit, ab dem 01.12.2006 eine Zweitwohnung in B. bezogen zu haben.
Mit Bescheid vom 26.01.2007 stellte die Beklagte die Leistungen ein, da sie nicht mehr örtlich zuständig sei. Beide Antragsteller seien beruflich in bzw. bei B. tätig und hätten dort ihren Hauptwohnsitz begründet. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Antragsteller mit der Beklagten sämtlich Korrespondenz aus B. betrieben habe.
Widerspruch wurde am 04.02.2007 per Fax aus B. eingelegt. Mit einem weiteren Fax aus B. wurde am 06.02.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass weiterhin von einem Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg und damit der Zuständigkeit der Beklagten auszugehen sei.
Mit Beschluss vom 21.02.2007 (S 9 AS 621/07 ER) lehnte das SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 23.08.2007 (L 12 AS 1880/07 ER-B) zurück, da für die streitgegenständliche Zeit vom 01.02. bis zum 10.03.2007 entsprechend den Ausführungen des SG und der Antragsgegnerin von einer entfallenen Zuständigkeit der Beklagten auszugehen sei. Der Antragsteller hatte in dem Berufungsverfahren des Senats mit dem Aktenzeichen L 12 AS 1879/07 ausdrücklich eingeräumt, in diesem Zeitraum ausschließlich in B. gewesen zu sein. Für die Zeit ab dem 11.03.2007 sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben, weil die Antragsteller seitdem Leistungen des Jobcenters N. bezogen haben. Für die Zeit ab dem 01.07.2007 sei wegen der Aufhebung dieser Leistungsbewilligung ein Verfahren vor dem SG B. anhängig, dessen Rechtshängigkeit eine Sachentscheidung des Senats ausschließe.
Das Landessozialgericht B. hatte bereits mit Beschluss vom 20.06.2007 (L 18 B 808/07 AS ER und L 18 AS 814/07 ER) einen Beschluss des SG B. vom 03.05.2007 abgeändert und die Beklagte im Ergebnis allein dazu verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.08.2007 monatlich 311,00 EUR zu gewähren. Einer Antragstellung bis zum 30.04.2007 stehe die Rechtshängigkeit des vorstehend genannte Beschwerdeverfahrens beim Landessozialgericht Baden-Württemberg entgegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Antragsteller zurück.
Die Antragsteller beantragten daraufhin am 10.04., 16.04., 02.05. und am 04.05.2007 erneut einstweiligen Rechtsschutz beim SG.
Mit dem vorliegend angegriffenen Beschluss vom 16.05.2007 (S 9 AS 1768/07 ER) lehnte das SG alle vier Anträge ab. Der erste Antrag allein sei zulässig, die nachfolgenden drei Anträge wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (des ersten Antrags vom 10.04.2007) bereits unzulässig. Der zulässige Antrag vom 10.04.2007 sei unbegründet, weil nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Leistungsanspruch weder für die Zeit über den 31.01.2007 bzw. über den 01.05.2007 hinaus anzunehmen sei. Danach sei die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass durch den Wohnsitzwechsel ihre Zuständigkeit für die Leistungsgewährung entfallen sei. Denn aufgrund der Gewerbeanmeldung des Antragstellers, des Praktikums der Antragstellerin sowie der ausschließlich aus B. geführten Korrespondenz sei es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller im Sinne von § 30 SGB I außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten nach § 36 SGB II liege. Auch das Sozialgericht B. gehe davon aus, dass zumindest seit dem 01.02.2007 eine Zuständigkeit der Beklagten nicht mehr gegeben sei (Beschluss vom 26.04.2007 - S 99 AS 9323/07 ER).
Mit Bescheid vom 22.05.2007 hat das Jobcenter N. Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 14.05.2007 bis zum 31.10.2007 bewilligt.
Das SG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.06.2007 nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller hat am 08.06.2007 zur Niederschrift vor dem SG B. erklärt, seit dem 14.05.2007 seinen Hauptwohnsitz in B. zu haben und seinen früheren Wohnsitz in B. abgemeldet zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere auch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Streitgegenstand des Verfahrens ist eine vorläufige Regelung hinsichtlich des Bescheids vom 26.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007, mit dem Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller nach dem SGB II ab dem 01.02.2007 ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt wurden.
Zwar sollen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II die Leistungen monatlich im Voraus lediglich für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten erbracht werden. Das Bundessozialgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe (BSG, Urt. v. 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R -) eine Anwendung der Regelfrist für die Leistungsgewährung (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) auf die Leistungsversagung abgelehnt (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -), was vorliegend auch dem Verständnis des Ablehnungsbescheides nach dem Empfängerhorizont entspricht. Die Ablehnung wirkt daher auf unbestimmte Zeit in die Zukunft.
Danach ist aber davon auszugehen, dass die im Verfahren des erkennenden Senats L 12 AS 1880/07 ER-B streitige Frage der einstweiligen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.02.2007 bis zur Entscheidung des Senats vom 23.08.2007 streitbefangen und damit rechtshängig war. Diese anderweitige Rechtshängigkeit schloss nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Zulässigkeit aller vier am 10.04., 16.04., 02.05. und am 04.05.2007 erneut beim SG gestellten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz aus. Unschädlich ist insoweit, dass der erkennende Senat in der Entscheidung vom 23.08.2007 (L 12 AS 1880/07 ER-B) lediglich von einem fehlenden Anordnungsgrund für die Zeit ab dem 11.03.2007 wegen der Leistungsgewährung durch das Jobcenter N. ausgeht, weil dies nicht die Frage der Rechtshängigkeit des Anspruchs über diesen Stichtag hinaus berührt. Unschädlich ist außerdem, dass das SG insoweit abweichend von der Zulässigkeit des ersten Antrags vom 10.04.2007 ausgeht, weil die Entscheidung des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Schließlich ist unter Hinweis auf die bereits zitierten Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg unabhängig von den voranstehenden Erwägungen die begehrte vorläufige Regelung auch wegen des Fehlens eines Anordnungsanspruchs ausgeschlossen, nachdem die Antragsteller ihren Hauptwohnsitz spätestens seit dem 01.02.2007 in bzw. bei B. haben und die Beklagte daher seitdem nicht mehr für die Leistungserbringung zuständig ist. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen des SG in dessen Entscheidungen vom 21.02.2007 (S 9 AS 621/07 ER) und vom 16.05.2007 (S 9 AS 1768/07 ER) Bezug genommen, denen der Senat insoweit vollinhaltlich anschließt. Insoweit ist insbesondere auch von Bedeutung, dass der Antragsteller in dem Berufungsverfahren des Senats mit dem Aktenzeichen L 12 AS 1879/07 ausdrücklich eingeräumt hat, ab dem 01.02.2007 für längere Zeit ausschließlich in B. gewesen zu sein. Schließlich hat der Antragsteller auch vor dem SG B. zur Niederschrift erklärt, seit dem 14.05.2007 in B. seinen Hauptwohnsitz zu haben und den früheren Wohnsitz in Baden-Württemberg abgemeldet zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über den 31.01.2007 bzw. über den 01.05.2007 hinaus im Streit.
Die miteinander verheirateten Antragsteller beziehen seit November 2005 Leistungen der Beklagten nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 02.11.2006 Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 30.04.2007 in Höhe von 1040,29 EUR monatlich.
In der Folgezeit erfuhr die Antragsgegnerin, dass die Antragsteller eine Verlegung ihres Wohnsitzes außerhalb von Baden-Württemberg beabsichtigten. Der Antragsteller meldete zum 15.10.2006 ein Gewerbe mit Sitz in S. an. Die Antragstellerin begann am 08.01.2007 ein bis zum 31.03.2007 befristetes Praktikum in B ...
Im Rahmen einer Besprechung zwischen den Beteiligten am 07.09.2006 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller laufende ärztliche Behandlungen in B. in Anspruch genommen hatte. Außerdem teilten die Antragsteller mit, ab dem 01.12.2006 eine Zweitwohnung in B. bezogen zu haben.
Mit Bescheid vom 26.01.2007 stellte die Beklagte die Leistungen ein, da sie nicht mehr örtlich zuständig sei. Beide Antragsteller seien beruflich in bzw. bei B. tätig und hätten dort ihren Hauptwohnsitz begründet. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Antragsteller mit der Beklagten sämtlich Korrespondenz aus B. betrieben habe.
Widerspruch wurde am 04.02.2007 per Fax aus B. eingelegt. Mit einem weiteren Fax aus B. wurde am 06.02.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass weiterhin von einem Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg und damit der Zuständigkeit der Beklagten auszugehen sei.
Mit Beschluss vom 21.02.2007 (S 9 AS 621/07 ER) lehnte das SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 23.08.2007 (L 12 AS 1880/07 ER-B) zurück, da für die streitgegenständliche Zeit vom 01.02. bis zum 10.03.2007 entsprechend den Ausführungen des SG und der Antragsgegnerin von einer entfallenen Zuständigkeit der Beklagten auszugehen sei. Der Antragsteller hatte in dem Berufungsverfahren des Senats mit dem Aktenzeichen L 12 AS 1879/07 ausdrücklich eingeräumt, in diesem Zeitraum ausschließlich in B. gewesen zu sein. Für die Zeit ab dem 11.03.2007 sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben, weil die Antragsteller seitdem Leistungen des Jobcenters N. bezogen haben. Für die Zeit ab dem 01.07.2007 sei wegen der Aufhebung dieser Leistungsbewilligung ein Verfahren vor dem SG B. anhängig, dessen Rechtshängigkeit eine Sachentscheidung des Senats ausschließe.
Das Landessozialgericht B. hatte bereits mit Beschluss vom 20.06.2007 (L 18 B 808/07 AS ER und L 18 AS 814/07 ER) einen Beschluss des SG B. vom 03.05.2007 abgeändert und die Beklagte im Ergebnis allein dazu verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.08.2007 monatlich 311,00 EUR zu gewähren. Einer Antragstellung bis zum 30.04.2007 stehe die Rechtshängigkeit des vorstehend genannte Beschwerdeverfahrens beim Landessozialgericht Baden-Württemberg entgegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Antragsteller zurück.
Die Antragsteller beantragten daraufhin am 10.04., 16.04., 02.05. und am 04.05.2007 erneut einstweiligen Rechtsschutz beim SG.
Mit dem vorliegend angegriffenen Beschluss vom 16.05.2007 (S 9 AS 1768/07 ER) lehnte das SG alle vier Anträge ab. Der erste Antrag allein sei zulässig, die nachfolgenden drei Anträge wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (des ersten Antrags vom 10.04.2007) bereits unzulässig. Der zulässige Antrag vom 10.04.2007 sei unbegründet, weil nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Leistungsanspruch weder für die Zeit über den 31.01.2007 bzw. über den 01.05.2007 hinaus anzunehmen sei. Danach sei die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass durch den Wohnsitzwechsel ihre Zuständigkeit für die Leistungsgewährung entfallen sei. Denn aufgrund der Gewerbeanmeldung des Antragstellers, des Praktikums der Antragstellerin sowie der ausschließlich aus B. geführten Korrespondenz sei es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller im Sinne von § 30 SGB I außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten nach § 36 SGB II liege. Auch das Sozialgericht B. gehe davon aus, dass zumindest seit dem 01.02.2007 eine Zuständigkeit der Beklagten nicht mehr gegeben sei (Beschluss vom 26.04.2007 - S 99 AS 9323/07 ER).
Mit Bescheid vom 22.05.2007 hat das Jobcenter N. Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 14.05.2007 bis zum 31.10.2007 bewilligt.
Das SG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.06.2007 nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller hat am 08.06.2007 zur Niederschrift vor dem SG B. erklärt, seit dem 14.05.2007 seinen Hauptwohnsitz in B. zu haben und seinen früheren Wohnsitz in B. abgemeldet zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere auch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Streitgegenstand des Verfahrens ist eine vorläufige Regelung hinsichtlich des Bescheids vom 26.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007, mit dem Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller nach dem SGB II ab dem 01.02.2007 ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt wurden.
Zwar sollen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II die Leistungen monatlich im Voraus lediglich für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten erbracht werden. Das Bundessozialgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe (BSG, Urt. v. 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R -) eine Anwendung der Regelfrist für die Leistungsgewährung (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) auf die Leistungsversagung abgelehnt (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -), was vorliegend auch dem Verständnis des Ablehnungsbescheides nach dem Empfängerhorizont entspricht. Die Ablehnung wirkt daher auf unbestimmte Zeit in die Zukunft.
Danach ist aber davon auszugehen, dass die im Verfahren des erkennenden Senats L 12 AS 1880/07 ER-B streitige Frage der einstweiligen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.02.2007 bis zur Entscheidung des Senats vom 23.08.2007 streitbefangen und damit rechtshängig war. Diese anderweitige Rechtshängigkeit schloss nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Zulässigkeit aller vier am 10.04., 16.04., 02.05. und am 04.05.2007 erneut beim SG gestellten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz aus. Unschädlich ist insoweit, dass der erkennende Senat in der Entscheidung vom 23.08.2007 (L 12 AS 1880/07 ER-B) lediglich von einem fehlenden Anordnungsgrund für die Zeit ab dem 11.03.2007 wegen der Leistungsgewährung durch das Jobcenter N. ausgeht, weil dies nicht die Frage der Rechtshängigkeit des Anspruchs über diesen Stichtag hinaus berührt. Unschädlich ist außerdem, dass das SG insoweit abweichend von der Zulässigkeit des ersten Antrags vom 10.04.2007 ausgeht, weil die Entscheidung des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Schließlich ist unter Hinweis auf die bereits zitierten Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg unabhängig von den voranstehenden Erwägungen die begehrte vorläufige Regelung auch wegen des Fehlens eines Anordnungsanspruchs ausgeschlossen, nachdem die Antragsteller ihren Hauptwohnsitz spätestens seit dem 01.02.2007 in bzw. bei B. haben und die Beklagte daher seitdem nicht mehr für die Leistungserbringung zuständig ist. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen des SG in dessen Entscheidungen vom 21.02.2007 (S 9 AS 621/07 ER) und vom 16.05.2007 (S 9 AS 1768/07 ER) Bezug genommen, denen der Senat insoweit vollinhaltlich anschließt. Insoweit ist insbesondere auch von Bedeutung, dass der Antragsteller in dem Berufungsverfahren des Senats mit dem Aktenzeichen L 12 AS 1879/07 ausdrücklich eingeräumt hat, ab dem 01.02.2007 für längere Zeit ausschließlich in B. gewesen zu sein. Schließlich hat der Antragsteller auch vor dem SG B. zur Niederschrift erklärt, seit dem 14.05.2007 in B. seinen Hauptwohnsitz zu haben und den früheren Wohnsitz in Baden-Württemberg abgemeldet zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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