L 10 U 3416/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 5446/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3416/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.04.2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger erlitt am 30.01.1991 bei seiner zu Lasten der Beklagten versicherten Tätigkeit einen Bruch im linken oberen Sprunggelenk mit Bandbeteiligung, wegen dessen Folgen die Beklagte mit Bescheid vom 09.04.1992 für die Zeit vom 15.06.1991 bis zum 22.01.1992 Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. gewährte. Darüber hinaus bestehe kein Rentenanspruch, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe nicht mehr vorliege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1992 zurück. Diesen Entscheidungen lagen Rentengutachten der Unfallchirurgen Prof. Dr. H. (K.-H. S.) und Priv. Doz. Dr. D. (M. S.) zu Grunde, die für die verbliebenen Unfallfolgen bezogen auf die Zeit ab dem 23.01.1992 eine MdE um 10 v. H. veranschlagten. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.06.1993 - S 6 U 2730/92 -).

Am 20.08.2004 beantragte der Kläger unter Berufung auf zunehmende Probleme mit dem Sprunggelenk die erneute Gewährung von Verletztenrente. Im daraufhin von der Beklagten eingeholten Gutachten des Unfallchirurgen Sch. heißt es, der Kläger leide nach Fraktur des Außen- und Innenknöchels sowie erfolgter Osteosynthese und Metallentfernung noch an etwas keloidartig veränderten Narben am Innen- und am Außenknöchel, an einer eingeschränkten Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenks, an einer Verplumpung des linken oberen Sprunggelenks im Seitenvergleich, an einem erschwerten Zehenstand und Hocksitz links sowie an subjektiven Beschwerden. Seine Erwerbsfähigkeit sei durch die Unfallfolgen zur Zeit um 10 v. H. eingeschränkt.

Nachdem die Fleischerei-Berufsgenossenschaft dem Kläger wegen eines im Jahre 2003 erlittenen weiteren Unfalles ab den 31.03.2003 bis auf weiteres Rente nach einer MdE um 30 v. H. bewilligt hatte, gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2005 ab dem 04.11.2004 ebenfalls bis auf weiteres Rente nach einer MdE um 10 v. H. Die hiergegen sowie gegen eine Neufeststellung des der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 22.07.2005 zurück.

Gegen diese Entscheidungen hat der Kläger am 25.08.2005 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben und sein Begehren schließlich auf die Abänderung des Bescheides vom 23.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v. H. wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 30.01.1991 beschränkt.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme des Orthopäden und Sozialmediziners Dr. Sch. eingeholt. Danach liegen beim Kläger als Folgen des Arbeitsunfalls vom 30.01.1991 eine verminderte Belastbarkeit und Beweglichkeit des linken Sprunggelenks sowie eine Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks vor. Hieraus resultierten Schmerzen beim längeren Gehen und Stehen sowie Einschränkungen bei Bewegungsabläufen mit komplexeren Anforderungen an die Beweglichkeit des linken Sprunggelenks, z. B. beim Bergauf- oder Bergabgehen, sowie Probleme beim Betreten von unebenem Untergrund. Die Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk lasse aufgrund der vorhandenen Belastbarkeit und speziell der Beweglichkeit einen Vergleich mit einer Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung (MdE um 20 v. H.) nicht zu, so dass eine MdE um insgesamt 10 v. H. anzusetzen sei.

Mit Urteil vom 19.04.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe in Anwendung des § 56 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) kein Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um mehr als 10 v. H. zu. Das ergebe sich aus den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Sch. und Dr. Sch. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 11.06.2007 zugestellt worden.

Am 11.07.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Gutachten des Chirurgen Sch. und des Orthopäden Dr. Sch. litten an Bewertungsmängeln. Angesichts des von beiden Sachverständigen festgestellten Fortschreitens der Einschränkung der Beweglichkeit seines linken oberen Sprunggelenks sei eine Erhöhung der aus dem Jahre 1992 stammenden Bewertung seiner MdE vorzunehmen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.04.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides von 22.07.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente wegen der Folgen des Versicherungsfalles von 30.01.1991 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, die Sachverständigen Sch. und Dr. Sch. hätten unter Berücksichtigung von Messungenauigkeiten identische Beeinträchtigungen des linken Sprunggelenks des Klägers erhoben. Diese rechtfertigten keine MdE um mehr als 10 v. H. Die Bewertung der früheren Befunde sei im Rahmen der Neufeststellung unerheblich.

Der Senat hat ein schriftliches Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. H. eingeholt. Dieser hat als Folge des Unfalles vom 30.01.1991 eine schmerzhafte Funktionsstörung des linken oberen Sprunggelenks nach Ausheilung einer knöchernen Sprunggelenksverletzung mit Bandbeteiligung und nachfolgender Arthrose im oberen Sprunggelenk diagnostiziert. Die unfallbedingte MdE betrage 10 v. H.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2007 allein noch zu seiner Entscheidung gestellte Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat in Anwendung des § 56 SGB VII mit Blick auf die Folgen des Unfalles vom 30.01.1991 keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um mehr als 10 v. H. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Die für die Entscheidung des Sozialgerichts maßgeblichen Befunde und Einschätzungen des chirurgischen Sachverständigen Sch. im Verwaltungsverfahren sowie des erstinstanzlich mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragten Orthopäden Dr. Sch. werden auch durch das nunmehr vom Senat eingeholte orthopädische Gutachten von Dr. H. bestätigt. Die vom Kläger geäußerten Einwendungen gegen die beiden erstgenannten Gutachten greifen daher im Ergebnis nicht durch. Demgemäß hat er sie nach Vorliegen des zuletzt genannten Sachverständigengutachtens auch nicht mehr wiederholt.

Soweit er sich auf im Vergleich zu den im Jahre 1992 gleichfalls mit einer MdE um 10 bewerteten Funktionsbeeinträchtigungen objektiv vorliegende Verschlimmerungen der Folgen des streitgegenständlichen Unfalles beruft, hat bereits die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung das Erforderliche ausgeführt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der vorliegend erforderlichen Neueinschätzung der MdE eine Gesamtbeurteilung der durch den streitigen Unfall verursachten Funktionsbeeinträchtigungen ohne Rücksicht auf frühere Bewertungen erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved