Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 3927/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4564/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 31.07.2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger, (eingetragener) Lebenspartner des R. S. (S.) und mit diesem bis zu dessen Tod am 05.12.2005 zusammen lebend, begehrt (nur noch) die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 90 vH statt 80 vH für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2004.
S. verunglückte mit seinem PKW am 15.04.1991 auf dem Weg zu seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht S. und erlitt dabei eine Verletzung der Halswirbelsäule mit Rückenmarksschädigung. Mit Bescheid vom 13.08.2001 erkannte die Beklagte organische Unfallfolgen an - zur weiteren Feststellung wird auf den Bescheid verwiesen - und bewilligte eine Dauerrente ab September 1991 nach einer MdE um 70 vH. Nachdem während des Widerspruchsverfahrens im Rahmen weiterer Sachaufklärung Prof. Dr. E. , Ärztlicher Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie/Psychosomatik L., im Dezember 2002 eine unfallbedingte depressive Symptomatik (Dysthymie) für die Zeit ab 1999 mit einer MdE von 30 vH festgestellt hatte und Dr. G. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme die Gesamt-MdE wegen sich teilweise überschneidender Unfallfolgen auf psychiatrischem und neurologischem Gebiet mit 80 vH eingeschätzt hatte, nahm die Beklagte den Bescheid vom 13.08.2001 teilweise zurück und bewilligte unter Anerkennung einer Depression als weiterer Unfallfolge Verletztenrente ab dem 01.01.1999 nach einer MdE um 80 vH. Der Widerspruch wurde im Übrigen zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 24.11.2003).
Während des hiergegen beim Sozialgericht Reutlingen am 23.12.2003 mit dem Begehren einer Verletztenrente nach einer MdE um 100 vH eingeleiteten Klageverfahrens hat Prof. Dr. E. im September 2004 eine seit seiner letzten Begutachtung kontinuierliche Verschlechterung der depressiven Verstimmung (MdE jetzt 40 vH) festgestellt (Gutachten vom 28.10.2004) und die Gesamt-MdE unter Berücksichtigung einer Verschlechterung der körperlichen Unfallfolgen (MdE jetzt 80 vH) mit 90 vH bewertet (ergänzende Stellungnahme vom 19.07.2005). Mit dem Kläger am 20.08.2007 zugestelltem Urteil vom 31.07.2007 hat das Sozialgericht unter Abänderung der Bescheide und Klageabweisung im Übrigen die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 90 vH für die Zeit vom 01.10.2004 (Monat nach Nachweis der Verschlechterung) bis 31.12.2005 (Sterbemonat) verurteilt.
Hiergegen hat der Kläger am 18.09.2007 Berufung eingelegt. Er schließt aus der von Prof. Dr. E. seit 2002 angenommenen kontinuierlichen Verschlechterung auf einen höheren Rentenanspruch ab 2002.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 31.07.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2001 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 22.10.2003, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm als Rechtsnachfolger des R. S. über die bereits gewährte Verletztenrente auf Grund des Versicherungsfalls vom 15.04.1991 hinaus für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2004 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 90 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil und ergänzend auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Fassung (§ 123 SGG) die Gewährung der Verletztenrente nach einer MdE um 90 vH (so ausdrücklich der mit Schriftsatz vom 20.11.2007 gestellte Antrag) und zwar für die Zeit vom 01.01.2002 (so ebenfalls der schriftsätzlich gestellte Antrag) bis 30.09.2004. Soweit im genannten Schriftsatz der 31.12.2005 als Endzeitpunkt angegeben ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Denn für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2005 hat das Sozialgericht die höhere Rente im begehrten Umfang bereits zugesprochen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger insoweit eine mangels Beschwer unzulässige Berufung hat einlegen wollen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch der Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.09.2004 und auch nur im Hinblick auf eine Verletztenrente nach einer MdE um 90 vH statt 80 vH. Nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreits ist damit die Gewährung höherer Rente, auch was den streitigen Zeitraum anbelangt. Damit steht zwischen den Beteiligten fest, dass Anspruch auf Verletztenrente bis zum 31.12.2001 nach einer MdE um 80 vH und ab 01.10.2004 nach einer MdE um 90 vH bestanden hat.
Die sachdienlich gefasste Berufung des Klägers als Sonderrechtsnachfolger (§ 56 Abs. 1 Nr. 1a Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -) des S. ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage (auch) insoweit abgewiesen, als diese die nunmehr im Berufungsverfahren allein erstrebte Gewährung von Verletztenrente für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2004 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 90 vH statt um 80 vH betrifft. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Urteil vom 31.07.2007 verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zu korrigieren sind die Ausführungen des Sozialgerichts lediglich insoweit, als § 73 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht in Ermangelung einer Regelung in der Reichsversicherungsordnung entsprechend, sondern nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 214 Abs. 3 Satz 2 SGB VII auch in den Fällen unmittelbar anzuwenden ist, in denen altes Recht Anwendung findet. Dementsprechend kann hier offen bleiben, ob wegen des Zeitpunktes des Versicherungsfalles (15.04.1991) die bis 31.12.1996 geltende RVO oder wegen der erstmaligen Feststellung der Rente unter der Geltung des SGB VII (vgl. § 214 Abs. 3 SGB VII und BSG, Urteil vom 20.02.2001, B 2 U 1/00 R zum Meinungsstand) neues Recht anzuwenden ist. Denn für die hier relevante Fragestellung (höhere MdE und Beginn der höheren Rente) hat sich durch das Inkrafttreten des SGB VII zum 01.01.1997 keine weitere Änderung ergeben.
Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist ergänzend folgendes auszuführen:
Eine hier erhebliche Verschlimmerung der Dysthymie des S. lässt sich erst mit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. Dr. E. am 14.09.2004 zweifelsfrei feststellen.
Dies gilt zunächst in Ansehung des Umstandes, dass der genannte Sachverständige in seinen Gutachten vom 28.10.2004 und vom 19.07.2005 von einer kontinuierlichen Verschlechterung dieser Erkrankung (von einer Teil-MdE um 30 auf eine Teil-MdE um 40) seit der Voruntersuchung vom 15.11.2002 ausgeht. Denn daraus ergibt sich nicht, dass und insbesondere ab welchem Zeitpunkt vor dem 14.09.2004 eine Erhöhung nicht nur der für diese Beeinträchtigung des psychischen Leistungsvermögens anzusetzenden Teil-MdE, sondern darüber hinaus auch der für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein maßgeblichen Gesamt-MdE um mindestens 5 vH (vgl. zur Abstufung der MdE-Sätze Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 19 zu § 56 SGB VII) eingetreten ist.
Es gilt aber auch mit Blick auf andere Erkenntnisquellen. Insbesondere bieten weitere Ermittlungen keine Aussicht auf Erfolg. Denn nachdem sich der Verletzte während des streitigen Zeitraums nicht in psychiatrisch-nervenärztlicher Behandlung befand und damit hinsichtlich der Dysthymie keine fachärztlich erhobenen Befunde vorliegen, lässt sich eine für die Erhöhung der Gesamt-MdE vor dem 14.09.2004 hinreichende Verschlimmerung der in Rede stehenden Erkrankung nicht durch weitere Ermittlungen erweisen. Mithin besteht für derartige Ermittlungen auch kein Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger, (eingetragener) Lebenspartner des R. S. (S.) und mit diesem bis zu dessen Tod am 05.12.2005 zusammen lebend, begehrt (nur noch) die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 90 vH statt 80 vH für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2004.
S. verunglückte mit seinem PKW am 15.04.1991 auf dem Weg zu seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht S. und erlitt dabei eine Verletzung der Halswirbelsäule mit Rückenmarksschädigung. Mit Bescheid vom 13.08.2001 erkannte die Beklagte organische Unfallfolgen an - zur weiteren Feststellung wird auf den Bescheid verwiesen - und bewilligte eine Dauerrente ab September 1991 nach einer MdE um 70 vH. Nachdem während des Widerspruchsverfahrens im Rahmen weiterer Sachaufklärung Prof. Dr. E. , Ärztlicher Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie/Psychosomatik L., im Dezember 2002 eine unfallbedingte depressive Symptomatik (Dysthymie) für die Zeit ab 1999 mit einer MdE von 30 vH festgestellt hatte und Dr. G. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme die Gesamt-MdE wegen sich teilweise überschneidender Unfallfolgen auf psychiatrischem und neurologischem Gebiet mit 80 vH eingeschätzt hatte, nahm die Beklagte den Bescheid vom 13.08.2001 teilweise zurück und bewilligte unter Anerkennung einer Depression als weiterer Unfallfolge Verletztenrente ab dem 01.01.1999 nach einer MdE um 80 vH. Der Widerspruch wurde im Übrigen zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 24.11.2003).
Während des hiergegen beim Sozialgericht Reutlingen am 23.12.2003 mit dem Begehren einer Verletztenrente nach einer MdE um 100 vH eingeleiteten Klageverfahrens hat Prof. Dr. E. im September 2004 eine seit seiner letzten Begutachtung kontinuierliche Verschlechterung der depressiven Verstimmung (MdE jetzt 40 vH) festgestellt (Gutachten vom 28.10.2004) und die Gesamt-MdE unter Berücksichtigung einer Verschlechterung der körperlichen Unfallfolgen (MdE jetzt 80 vH) mit 90 vH bewertet (ergänzende Stellungnahme vom 19.07.2005). Mit dem Kläger am 20.08.2007 zugestelltem Urteil vom 31.07.2007 hat das Sozialgericht unter Abänderung der Bescheide und Klageabweisung im Übrigen die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 90 vH für die Zeit vom 01.10.2004 (Monat nach Nachweis der Verschlechterung) bis 31.12.2005 (Sterbemonat) verurteilt.
Hiergegen hat der Kläger am 18.09.2007 Berufung eingelegt. Er schließt aus der von Prof. Dr. E. seit 2002 angenommenen kontinuierlichen Verschlechterung auf einen höheren Rentenanspruch ab 2002.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 31.07.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2001 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 22.10.2003, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm als Rechtsnachfolger des R. S. über die bereits gewährte Verletztenrente auf Grund des Versicherungsfalls vom 15.04.1991 hinaus für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2004 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 90 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil und ergänzend auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Fassung (§ 123 SGG) die Gewährung der Verletztenrente nach einer MdE um 90 vH (so ausdrücklich der mit Schriftsatz vom 20.11.2007 gestellte Antrag) und zwar für die Zeit vom 01.01.2002 (so ebenfalls der schriftsätzlich gestellte Antrag) bis 30.09.2004. Soweit im genannten Schriftsatz der 31.12.2005 als Endzeitpunkt angegeben ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Denn für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 31.12.2005 hat das Sozialgericht die höhere Rente im begehrten Umfang bereits zugesprochen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger insoweit eine mangels Beschwer unzulässige Berufung hat einlegen wollen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit nur noch der Zeitraum vom 01.01.2002 bis 30.09.2004 und auch nur im Hinblick auf eine Verletztenrente nach einer MdE um 90 vH statt 80 vH. Nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreits ist damit die Gewährung höherer Rente, auch was den streitigen Zeitraum anbelangt. Damit steht zwischen den Beteiligten fest, dass Anspruch auf Verletztenrente bis zum 31.12.2001 nach einer MdE um 80 vH und ab 01.10.2004 nach einer MdE um 90 vH bestanden hat.
Die sachdienlich gefasste Berufung des Klägers als Sonderrechtsnachfolger (§ 56 Abs. 1 Nr. 1a Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -) des S. ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage (auch) insoweit abgewiesen, als diese die nunmehr im Berufungsverfahren allein erstrebte Gewährung von Verletztenrente für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2004 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 90 vH statt um 80 vH betrifft. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Urteil vom 31.07.2007 verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zu korrigieren sind die Ausführungen des Sozialgerichts lediglich insoweit, als § 73 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht in Ermangelung einer Regelung in der Reichsversicherungsordnung entsprechend, sondern nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 214 Abs. 3 Satz 2 SGB VII auch in den Fällen unmittelbar anzuwenden ist, in denen altes Recht Anwendung findet. Dementsprechend kann hier offen bleiben, ob wegen des Zeitpunktes des Versicherungsfalles (15.04.1991) die bis 31.12.1996 geltende RVO oder wegen der erstmaligen Feststellung der Rente unter der Geltung des SGB VII (vgl. § 214 Abs. 3 SGB VII und BSG, Urteil vom 20.02.2001, B 2 U 1/00 R zum Meinungsstand) neues Recht anzuwenden ist. Denn für die hier relevante Fragestellung (höhere MdE und Beginn der höheren Rente) hat sich durch das Inkrafttreten des SGB VII zum 01.01.1997 keine weitere Änderung ergeben.
Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist ergänzend folgendes auszuführen:
Eine hier erhebliche Verschlimmerung der Dysthymie des S. lässt sich erst mit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. Dr. E. am 14.09.2004 zweifelsfrei feststellen.
Dies gilt zunächst in Ansehung des Umstandes, dass der genannte Sachverständige in seinen Gutachten vom 28.10.2004 und vom 19.07.2005 von einer kontinuierlichen Verschlechterung dieser Erkrankung (von einer Teil-MdE um 30 auf eine Teil-MdE um 40) seit der Voruntersuchung vom 15.11.2002 ausgeht. Denn daraus ergibt sich nicht, dass und insbesondere ab welchem Zeitpunkt vor dem 14.09.2004 eine Erhöhung nicht nur der für diese Beeinträchtigung des psychischen Leistungsvermögens anzusetzenden Teil-MdE, sondern darüber hinaus auch der für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein maßgeblichen Gesamt-MdE um mindestens 5 vH (vgl. zur Abstufung der MdE-Sätze Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 19 zu § 56 SGB VII) eingetreten ist.
Es gilt aber auch mit Blick auf andere Erkenntnisquellen. Insbesondere bieten weitere Ermittlungen keine Aussicht auf Erfolg. Denn nachdem sich der Verletzte während des streitigen Zeitraums nicht in psychiatrisch-nervenärztlicher Behandlung befand und damit hinsichtlich der Dysthymie keine fachärztlich erhobenen Befunde vorliegen, lässt sich eine für die Erhöhung der Gesamt-MdE vor dem 14.09.2004 hinreichende Verschlimmerung der in Rede stehenden Erkrankung nicht durch weitere Ermittlungen erweisen. Mithin besteht für derartige Ermittlungen auch kein Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved