L 8 AL 5272/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 2173/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5272/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2007 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007 verurteilt, dem Kläger Ausbildungsgeld für die Zeit vom 12. bis 31. März 2007 in Höhe von 338 EUR, für die Zeit vom 1. bis 30. April 2007 in Höhe von 507 EUR und für die Zeit vom 1. bis 22. Mai 2007 in Höhe von 371,80 EUR zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Ausbildungsgeld für die Zeit vom 12.03.2007 bis 22.05.2007.

Der 1985 geborene Kläger erhielt von der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97ff SGB III. Er schloss nach dem Abschluss der Schulausbildung im Jahr 2005 mit dem Internationalen Bund - Berufsaubildungszentrum K. - einen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung im Beruf Bürokaufmann. Die Ausbildung betrug nach der Ausbildungsordnung 36 Monate und sollte vom 12.09.2005 bis zum 11.09.2008 dauern. Ein Anspruch auf Vergütung aus dem Ausbildungsvertrag bestand nicht. Am 22.05.2007 brach der Kläger die Ausbildung ab.

Die Eltern des Klägers leben seit 1994 getrennt. Bis zum 14.09.2006 lebte der Kläger bei seiner Mutter. Am 15.09.2006 bezog er eine eigene Wohnung. Der 1952 geborene Vater des Klägers hatte gemäß dem Steuerbescheid 2005 vom 12.09.2006 im Jahr 2005 positive Einkünfte (aus einer abhängigen Beschäftigung sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) in Höhe von insgesamt 51.223,00 EUR. Abzüglich eines darin enthaltenen Arbeitgeberanteils für vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 214,80 EUR belief sich das Jahreseinkommen auf 51.008,20 EUR. Die 1960 geborene Mutter des Klägers ging im Jahr 2005 keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie erhielt im Jahr 2005 von ihrem getrennt lebenden Ehemann und Vater des Klägers Unterhalt in Höhe von insgesamt 6.830 EUR sowie Wohngeld in Höhe von insgesamt 1.860 EUR; weitere Einnahmen hatte sie nicht.

Mit Bescheid vom 26.09.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Ausbildungsgeld, Lehrgangskosten und Reisekosten. Lehrgangskosten (die unmittelbar an den Träger der Maßnahme überwiesen wurden) und Reisekosten (in Höhe von monatlich 31,80 EUR) wurden für die gesamte Dauer der vorgesehenen Ausbildung, also für die Zeit vom 12.09.2005 bis zum 11.09.2008 bewilligt. Ausbildungsgeld wurde dem Kläger vom 12.09.2005 bis 14.09.2006 in Höhe von monatlich 282,00 EUR und vom 15.09.2006 bis 11.03.2007 in Höhe von monatlich 353,00 EUR gewährt. Bei der Berechnung des Ausbildungsgeldes berücksichtigte die Beklagte nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter des Klägers, nicht aber die seines Vaters, sodass auf das dem Kläger zustehende Ausbildungsgeld kein Einkommen angerechnet wurde. Rechtsbehelfe gegen den Bescheid vom 26.09.2005 wurden nicht eingelegt.

Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass der Kläger in eine eigene Wohnung gezogen war, änderte sie den Bescheid vom 26.09.2006 ab und bewilligte Ausbildungsgeld für die Zeit vom 15.09.2006 bis 11.03.2007 nunmehr in Höhe von 507,00 EUR monatlich (statt bisher 353,00 EUR). Einkommen wurde wiederum nicht angerechnet. Auch gegen diesen Bescheid wurden keine Rechtsbehelfe eingelegt.

Für die Zeit ab 12.03.2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2007 die Zahlung von Ausbildungsgeld ab, weil die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts anderweitig gesichert seien. Vom Einkommen des Vaters des Klägers, das sich im Jahr 2005 auf 51.008,20 EUR belief, wurde eine Sozialpauschale von 10.400 EUR sowie die gezahlten Steuern in Höhe von 8.502,96 EUR abgezogen. Dies ergab Einkünfte des Vaters in Höhe von 31.105,24 EUR im Jahr bzw 2.675,44 EUR im Monat.

Gegen den Bescheid vom 07.02.2007 legte der Kläger am 15.02.2007 per Telefax Widerspruch ein. Er machte geltend, in den von der Beklagten in deren Internetauftritt enthaltenen Erläuterungen zum Ausbildungsgeld werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei getrennt lebenden Eltern das Einkommen des Elternteils maßgeblich sei, bei dem der Antragsteller lebe oder vor Beginn der Maßnahme gelebt habe. Dies bedeute zweifelsfrei, dass in seinem Fall als Berechnungsgrundlage nicht das Einkommen seines Vaters, sondern allein das seiner Mutter relevant und für die Bemessung heranzuziehen sei. Bislang sei ihm Ausbildungsgeld gewährt worden, obwohl der Beklagten bei allen bisherigen Anträgen sowohl die Erklärungen seiner Mutter als auch die seines Vaters vorgelegen hätten. Sein Vater zahle ohnehin schon Unterhalt an seine getrennt lebende Ehefrau, an ihn und seine Geschwister. Im Übrigen sei das Ausbildungsgeld nach seinem Auszug aus der Wohnung seiner Mutter noch erhöht worden. Dadurch komme der Beklagten eine "nicht geringe soziale Verantwortung" ihm gegenüber und in Bezug auf seine weitere Lebensplanung zu.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Sie vertrat die Auffassung, zwar werde bei getrennt lebenden Eltern des Auszubildenden (hier: der Kläger) nur das Einkommen des Elternteils, bei dem der Auszubildende lebe (hier: die Mutter des Klägers), abzüglich eines Freibetrages berücksichtigt, während das Einkommen des anderen Elternteils (hier: der Vater des Klägers) nicht angerechnet werde. Etwas anderes gelte aber, wenn der Auszubildende nicht mehr bei einem Elternteil wohne. In diesem Fall werde das Einkommen beider Eltern, soweit es den Freibetrag von 1.630 EUR überschreite, angerechnet. Da der Kläger seit dem 15.09.2006 weder bei seiner Mutter noch bei seinem Vater lebe, sei das Einkommen beider Eltern zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei der Widerspruch unbegründet.

Am 30.04.2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er ist der Ansicht, dass das Einkommens seines Vaters auch weiterhin nicht zu berücksichtigen ist. Dies ergebe sich auch aus den Ausführungen der Beklagten auf deren Internetseiten. Dort werde darauf hingewiesen, dass bei getrennt lebenden Eltern nur das Einkommen des Elternteils berücksichtigt werde, bei dem der Auszubildenden lebe oder vor Beginn der Maßnahme gelebt habe. Außerdem sei das Einkommen unzutreffend berechnet worden. Nicht berücksichtigt worden seien vor allem die von seinem Vater erbrachten Aufwendungen für das Haus, in dem seine Mutter wohne. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält ihre im Widerspruchsbescheid dargelegte Rechtsauffassung für richtig und hat eingeräumt, dass die Informationen zum Ausbildungsgeld auf ihren Internetseiten fehlerhaft seien.

Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 12.09.2007 unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2007 verurteilt, dem Kläger 86,50 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den monatlichen Bedarf des Klägers von 507,00 EUR richtig berechnet und auch zu Recht das Einkommen der Mutter und des Vaters berücksichtigt. Im Recht des Ausbildungsgeldes seien auch bei getrennt lebenden Eltern die Einkommen beider Elternteile zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB III regele selbst nicht, welches Einkommen auf das Ausbildungsgeld anzurechnen ist, sondern enthalte lediglich spezielle Regelungen über die anrechnungsfreien Freibeträge. Für das Ausbildungsgeld bestimmten nach § 104 Abs. 2 SGB III die Regelungen der Berufsausbildungsbeihilfe, welches Einkommen anrechenbar ist. Nach § 71 Abs. 1 SGB III seien auf den Gesamtbedarf des Auszubildenden die Einkommen "seiner Eltern" anzurechnen. Dies entspreche der ähnlichen Regelung in § 11 Abs. 2 BAföG, das nach § 71 Abs. 2 S. 1 SGB III das Referenzsystem der Berufsaubildungsbeihilfe und wegen § 104 Abs. 2 SGB III auch des Ausbildungsgeldes darstelle. Die Beklagte habe jedoch das Einkommen des Vaters des Klägers nicht richtig berechnet. Zutreffend sei zwar, dass dem Vater des Klägers nach § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III lediglich ein Freibetrag in Höhe von 1.630,00 EUR zustehe, obwohl die Höhe des Freibetrages bei getrennt lebenden Eltern und einem Auszubildenden mit eigener Wohnung nicht ausdrücklich geregelt sei. Das Gericht sei jedoch der Ansicht, dass die Beklagte einen weiteren Freibetrag nach § 25 Abs. 4 BAföG vom Einkommen des Vaters abziehen müsse. Bei einer Gesamtschau des anwendbaren Rechts ergeben sich, dass § 108 SGB III die Freibeträge im Ausbildungsgeld nicht abschließend regle, sondern der Rückgriff auf § 25 Abs. 4 BAföG möglich sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vater des Klägers im streitigen Zeitraum auch noch dem Bruder des Klägers Unterhalt geleistet habe, blieben insgesamt 55% des über dem Grundfreibetrag liegenden Einkommens des Vaters unberücksichtigt. Dies seien im Ausgangsfall monatlich 574,99 EUR monatlich gewesen. Auf den Bedarfs des Klägers hätten daher von dem väterlichen Einkommen im Monat lediglich 470,45 EUR angerechnet werden können. Ausgehend von einem monatlichen Bedarf von 507,00 EUR ergebe sich somit ein monatlicher Anspruch auf 36,55 EUR und für den streitigen Zeitraum noch ein Betrag von insgesamt 86,50 EUR. Das SG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 18.10.2007 und der Beklagten am 17.10.2007 zugestellt worden.

Am 07.11.2007 hat die Beklagte und am 13.11.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass das Einkommen seines Vaters überhaupt nicht zu berücksichtigen ist.

In der mündlichen Verhandlung am 18.07.2008 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, seine Schwester Kathrin (geb. am 15.09.1985) habe ihre Berufsausbildung abgeschlossen. Seit Anfang 2007 sei sie auch berufstätig; sie habe zunächst eine Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin ausgeübt, arbeite aber seit etwa Mitte des Jahres 2007 als Festangestellte (zunächst zeitlich befristet). Sein Bruder Christian (geb. am 17.08.1983) habe seine Berufsausbildung wegen einer Erkrankung abbrechen müssen; seine Mutter sei zu seiner Betreuerin bestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2007 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Ausbildungsgeld für die Zeit vom 12. März 2007 bis 22. Mai 2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2007 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die Anrechnungsfreigrenzen des § 25 Abs. 4 BAföG keine Anwendung finden. Die Regelung in § 108 SGB III gehe als lex specialis den Bestimmungen der §§ 59 bis 76 SGB III zur Berufsausbildungsbeihilfe vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Ausbildungsgeld auch für die Zeit vom 12.03.2007 bis 22.05.2007. Dagegen ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

Behinderte Menschen haben nach § 104 Abs. 1 SGB III während einer beruflichen Ausbildung Anspruch auf Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann. Letzteres ist der Fall. Der Kläger erfüllt nicht die nach § 161 SGB III für das Übergangsgeld notwendige Vorbeschäftigungszeit, da er die Berufsausbildung direkt im Anschluss an die Schulausbildung aufgenommen hat. Für das Ausbildungsgeld gelten nach § 104 Abs. 2 SGB III die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 59ff SGB III) entsprechend, soweit sich aus den §§ 105 bis 108 SGB III nichts Abweichendes ergibt. Die Höhe des Ausbildungsgeldes orientiert sich an einem im Gesetz festgelegt Bedarf, auf den nach Maßgabe der §§ 71, 108 SGB III Einkommen anzurechnen ist. Im Fall des Klägers beträgt der monatliche Bedarf insgesamt 507 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem monatlichen Bedarf in Höhe von 310 EUR gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 4 SGB III iVm § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (BAföG), einem monatlichen Bedarf für Unterkunft von 133 EUR gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 4 SGB III iVm § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, weil der Kläger im streitigen Zeitraum nicht bei seinen Eltern wohnte und einem Mehrbedarf von 64 EUR gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 4 SGB III iVm § 13 Abs. 3 BAföG, weil die Mietkosten von 210 EUR den Betrag von 133 EUR übersteigen.

Auf diesen Bedarf ist kein Einkommen anzurechen. Über eigenes Einkommen verfügte der Kläger im streitigen Zeitraum nicht und die Unterhaltsleistung in Höhe von 100 EUR monatlich, die er von seinem Vater erhalten hat, übersteigt den Freibetrag nach § 108 Abs. 2 Nr. 1 SGB III von 218 EUR nicht. Einkommen der Eltern des Klägers ist nicht anzurechnen. Dies folgt aus § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III. Danach bleibt bei der Einkommensanrechnung das Einkommen der Eltern bis 2.615 EUR monatlich, des verwitweten Elternteils oder bei getrennt lebenden Eltern das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis 1.630 EUR monatlich anrechnungsfrei. Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen der behinderte Mensch nicht bei den Eltern oder - im Falle des Getrenntlebens - nicht bei einem Elternteil lebt, gar keine Einkommensanrechnung stattfindet.

Die gesetzliche Regelung will erkennbar dem Umstand Rechnung tragen, dass der behinderte Mensch, der sich in einer Berufsausbildung befindet und während dieser Zeit bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, von den Eltern Unterhalt als Naturalleistung erhält und daher nicht in vollem Umfang einer staatlichen Unterstützung bedarf. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass Auszubildende, die nicht behindert sind, bei einer beruflichen Ausbildung gar nicht gefördert werden, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben (§ 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III; siehe hierzu BSG Urteil vom 28.11.2007, B 11a AL 39/06 R, juris). Behinderte Menschen werden dagegen auch in diesem Fall gefördert, wobei dann allerdings das über den Freibetragsgrenzen liegende Einkommen der Eltern auf den Bedarf angerechnet wird. Lebt der behinderte Mensch nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil, erhält er also Unterhalt nicht mehr als Naturalleistung, muss er sich Unterhaltsleistungen, die den Freibetrag von 218 EUR übersteigen, bedarfsmindernd anrechnen lassen (§ 108 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Würde man auch in diesem Fall zusätzlich das Einkommen der Eltern berücksichtigen, bedeutete dies eine doppelte Berücksichtigung von Elterneinkommen: Unterhaltsleistungen in Form von Geldzahlungen, die von den Eltern oder einem Elternteil an den Auszubildenden geleistet werden, wären einerseits Einkommen des Auszubildenden und andererseits Einkommen der Eltern. Die Anrechnungsvorschriften, die bei der Bemessung der Berufsausbildungsbeihilfe über § 71 Abs 2 SGB III nach dem Vierten Abschnitt des Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Anwendung finden, unterscheiden zwar nicht - wie § 108 SGB III - danach, wo der Geförderte wohnt (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in der bis zum 31.07.2008 geltenden Fassung), berücksichtigen dafür aber unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 BAföG weitere Freibeträge, wenn die Eltern gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen haben. Dadurch wird ebenfalls eine doppelte Berücksichtigung von Einkommen der Eltern vermieden.

Zwar könnte diesem Gesichtspunkt auch dadurch Rechnung getragen werden, dass sowohl die Regelungen in § 25 Abs. 3 BAföG als die Härtefallregelung in § 25 Abs. 6 BAföG auf den vorliegenden Fall (analog) angewendet werden. Der Senat ist jedoch - insoweit in Übereinstimmung mit der Beklagten - der Ansicht, dass die Regelung in § 108 SGB III die Anrechnung von Elterneinkommen abschließend spezialgesetzlich regelt. Bei der vom erkennenden Senat für zutreffend erachteten Auslegung des § 108 SGB III bedarf es einer (analogen) Heranziehung von § 25 BAföG auch gar nicht. Auch stellt sich dann nicht die Frage, ob das Elterneinkommen korrekt angerechnet worden ist. Diesbezüglich hat der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Sozialpauschale (21,5 vH) bei einem Einkommen von 51.008,20 EUR nicht 10.400 EUR, sondern 10.966,76 EUR bzw 10.967 EUR beträgt.

Dem Kläger steht daher Anspruch auf Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 507 EUR zu. Für die Zeit vom 12.03. bis 31.03.2007 errechnet sich unter Berücksichtigung von § 339 Satz 1 SGB III eine Betrag von 338 EUR (507/30-20) und für die Zeit vom 01.05. bis 22.05.2007 ein Betrag von 371,80 EUR (507/30-22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird zugelassen, weil die Frage wie das Einkommen der Eltern eines behinderten Menschen nach § 108 SGB III anzurechnen ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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