L 7 AS 93/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 823/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 93/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 41/08 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Kläger wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 6. Februar 2007 sowie des Bescheides vom 11. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2006 verurteilt, den Klägern für den Zeitraum 01.06. bis 30.09.2006 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung für beide Kläger zusammen von 506,87 Euro monatlich zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu jeweils einem Drittel.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Streitig ist, ob und inwie-weit die Kläger für den Zeitraum Juni bis September 2006 An-spruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung haben.

Der 56-jährige Kläger zu 1 und die 53-jährige Klägerin zu 2 sind miteinander verheiratet. Sie beziehen seit 01.01.2005 von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) II. Der Gesundheitszustand beider Kläger lässt es zu, dass sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sind. Jedoch laboriert der Kläger zu 1 an Bluthochdruck. Außerdem gibt er Herzprobleme, erhöhte Blutfettwerte und eine Harnsäurevermehrung im Blut an. Weiter leidet er an Neurodermitis, an Speiseröhren- sowie an orthopädischen Beschwerden. Zudem befindet er sich in psychiatrischer Behandlung.

Die Klägerin zu 2 geht einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Ihr bereinigtes Einkommen betrug im maßgeblichen Zeit-raum monatlich 483,53 Euro (monatliches Bruttoeinkommen 934,82 Euro). Für die Fahrten zur Arbeitsstelle wandte sie 20,00 Euro pro Monat für öffentliche Verkehrsmittel auf. Der Kläger zu 1 hatte während dieser Zeit keine Einnahmen. Im streitgegenständlichen Zeitraum verfügten sie außer über einen PKW nicht über relevantes Vermögen. Bei dem PKW handelte sich um einen VW Golf 5, Baujahr 2005, Erstzulassung Mai 2005. Am 26.04.2005 wies der PKW eine Kilometerstand von Null auf. Die Leistung beträgt 75 PS, der Hubraum 1,4 Liter. Die Kläger bringen vor, ihnen stünde an dem Fahrzeug nur ein Nutzungsrecht zu; Eigentümer sei ein dritte Person.

Die Kläger bewohnen gemeinsam seit August 1995 eine Mietwoh-nung (Sozialwohnung) mit einer Wohnfläche von 96,85 qm (3 Zim-mer, Küche, Bad). Die Kosten für Miete, Nebenkosten und Hei-zung bis Juni 2006 geben die Kläger mit monatlich 587,47 Euro an; davon entfallen auf die Grundmiete (ohne Nebenkosten) wäh-rend des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums konstant 404,47 Euro (pro Quadratmeter 4,18 Euro) und auf Nebenkosten und Heizung im Juni 2006 183 Euro (pro Quadratmeter 1,89 Eu-ro). Nach Erhöhung der Nebenkosten betrug die Gesamtmiete ab Juli 2006 624,47 Euro. Erst ab Juli 2006 wurden die Nebenkos-ten in Heizung und ("kalte") Betriebskosten aufgegliedert (Heizung monatlich 118,00 Euro, Betriebskosten 102,00 Euro); vorher wurden die gesamten Nebenkosten undifferenziert "im Paket" ausgewiesen. Laut Abrechnung der Firma B. vom 21.06.2007 (Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.2006) beliefen sich die Warmwasserkosten auf insgesamt 127,56 Euro im Jahr 2006, was monatlich 10,63 Euro ausmacht. Die tatsächlichen Heizkosten betrugen für 2006 laut der gleichen Abrechnung insgesamt 1.064,89 Euro, somit monatlich 88,74 Euro.

In der Anlage zum Bewilligungsbescheid vom 07.11.2005 hatte die Beklagte den Hinweis gegeben, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht angemessen; angemessen seien für einen Zwei-Personen-Haushalt in A. vielmehr Gesamtkosten von 447,50 Euro monatlich. Zur Senkung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf eine angemessene Höhe werde eine Frist bis 31.05.2006 eingeräumt; nach Ablauf der Frist erfolge eine Kür-zung auf den angemessenen Betrag.

Mit Bescheid vom 11.05.2006 setzte die Beklagte die angekün-digte Kürzung um. Sie gewährte für den Zeitraum Juni bis Au-gust 2006 nur noch 771,53 Euro monatlich, für September 2006 686,20 Euro. Dabei gab sie an, sie habe die Kosten der Unter-kunft auf die Angemessenheitsgrenze in Höhe von 447,50 Euro Gesamtmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt gesenkt. Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 11.05.2006 Widerspruch ein, der jedoch mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2006 zurückgewiesen wurde.

Beim Sozialgericht Augsburg Klage erhoben haben die Kläger mit Schriftsatz vom 23.10.2006. Zur Begründung haben sie vorgetra-gen, die Wohnung liege flächenmäßig zwar über dem, was gemein-hin als angemessen angesehen werde. Hinsichtlich der Zimmer-zahl bewege sie sich aber in diesem Bereich. Auch die Nebenkosten seien in tatsächlicher Höhe zu gewähren; die Praxis der Beklagten stelle eine unzulässige Pauschalierung dar. Wegen der zu erwartenden Berufstätigkeit des Klägers zu 1 müsse die Wohnung beibehalten werden; diese biete nämlich auch Arbeitsräume. Das soziale Umfeld, das sich die Kläger aufgebaut hätten, würde durch einen Umzug zerstört. Weiter machen die Kläger geltend, innerhalb der nächste 18 bis 24 Monate würden die Kosten für einen Umzug die Ersparnis der Beklagten bei den laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung übersteigen; dazu haben sie detailliert geschildert, welche Mehrkosten nach ihrer Ansicht anfallen würden; sie kommen zum Ergebnis, die geschätzten Umzugskosten würden sich auf fast 8.000,00 Euro belaufen, die Einsparung bei den laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung dagegen nur auf etwas mehr als 3.200,00 Euro. Zudem würden die Kläger aller Voraussicht nach innerhalb von 18 Monaten nicht mehr bedürftig sein.

Im Verlauf des Verfahrens vor dem Sozialgericht hat die Be-klagte Stellungnahmen zum Wohnungsangebot in A. von der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt A. GmbH (im Folgenden: WBG) eingeholt (vom 04.08.2006, vom 08.01.2007 und vom 10.01.2007). Mit Urteil vom 06.02.2007 (zugestellt am 14.02.2007) wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begrün-dung hat es ausgeführt, für einen Zwei-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von höchstens 60 qm angemessen. Die Kläger hätten keinerlei Suche nach Unterkunftsalternativen dargelegt, obwohl das ihre Obliegenheit gewesen wäre. Denn sie würden sich nach wie vor für berechtigt halten, in der bisherigen Unterkunft bleiben zu dürfen.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2007 (Eingang beim Sozialgericht am gleichen Tag) haben die Kläger gegen das Urteil des Sozialge-richts Berufung eingelegt. Sie begründen das Rechtsmittel fol-gendermaßen:

Die Kläger bestreiten, es sei ausreichender Wohnraum verfüg-bar. Sie bemängeln die Art und Weise, wie die Beklagte die Grenze der Angemessenheit berechnet hat; es fehle an einem Mietspiegel. Vor allem negieren sie, es stünden konkret hin-reichend viele Wohnungen zur Verfügung. Dabei tragen die Kläger vor, ein Marktsegment von 20 v.H. müsse tatsächlich zugänglich sein; das sei aber nicht der Fall. Pauschale Begrenzungen von Neben- und Heizkosten seien nicht zulässig. Die Angemessen-heitsgrenze müsse so festgelegt werden, dass grundsätzlich al-le Hilfeempfänger eine realistische Chance haben würden, ihren Unterkunftsbedarf ohne Überschreitung der Kostenangemessen-heitsgrenze zu decken. Atypisch günstige Angebote müssten au-ßer Betracht bleiben. In diesem Zusammenhang haben die Kläger den Beweisantrag gestellt, ein Sachverständigengutachten zur angemessenen Kaltmiete und zu den tatsächlichen Verhältnissen in A. einzuholen. Die Beklagte müsse auch deswegen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung weiter tragen, weil ein Umzug unwirtschaftlich sei.

Die Kläger bringen überdies vor, eine rechtmäßige Aufforderung zur Kostensenkung sei nicht erfolgt; das Aufforderungsschrei-ben vom 07.11.2005 sei inhaltlich falsch, zudem seien keine weiteren Informationen zur Verfügung gestellt worden. Trotz mehrfacher Anfrage sei keine Zusicherung für eine Kaution er-teilt worden. Sie argumentieren weiter, die Belehrung über die Unangemessenheit der Wohnung sei unzureichend gewesen. Da ein zwischenzeitlich ergangener Bescheid vom 05.12.2005, mit dem zum ersten Mal eine Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung realisiert werden sollte, aufgehoben wurde (mit Bescheid vom 28.12.2005), meinen die Kläger, es hätte einer neuen Belehrung bedurft. Die Kläger wehren sich dagegen, die Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser der Regelleistung zuzuordnen; der pauschale Abzug von den Heizkosten für Warmwasser sei nicht rechtens.

Zudem tragen die Kläger vor, ein Umzug dürfe ihnen nicht zuge-mutet werden, weil der Kläger zu 1 gesundheitlich angeschlagen sei. Dazu haben sie ein neurologisch-psychiatrisches Attest vom 14.09.2007 vorgelegt (vgl. auch einen Befundbericht vom 25.01.2007), wonach beim Kläger zu 1 eine mittelschwere de-pressive Symptomatik vorliege; es sei eine Minderung der Ein- und Umstellungsfähigkeit gegeben; innerhalb der nächsten sechs Monate sei dem Kläger zu 1 ein Umzug nicht zuzumuten. Hin-sichtlich der gesundheitlichen Situation des Klägers zu 1 ha-ben die Kläger ebenfalls die Einholung eines Sachverständigen-gutachtens beantragt. Weiter könne den Klägern die Aufgabe des bisherigen sozialen Umfeldes nicht zugemutet werden. Aus be-ruflichen Gründen benötigten sie die große Wohnung. Schließlich sei ein Umzug im Vergleich zu dem Mehraufwand der Beklagten für die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten unwirtschaftlich; in diesem Zusammenhang machen die Kläger geltend, der Kläger zu 1 werde voraussichtlich mit 60 Jahren eine Altersrente beziehen.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 6. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 11.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.08.2006 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.06. bis 30.09.2006 höhere Leistungen unter Berücksichtigung der vollen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Kläger hätten nach wie vor keinen ge-eigneten Nachweis erbracht, dass sie sich ernsthaft um eine günstigere Wohnung bemüht hätten, es ihnen jedoch unmöglich gewesen sei, eine solche anzumieten. In einem Widerspruchsbe-scheid vom 29.12.2005 seien die Kläger darauf hingewiesen wor-den, dass die Kaltmiete inkl. Betriebskosten 402,63 Euro betragen dürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Gerichts- und des Verwal-tungsverfahrens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen. Sie lagen allesamt vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Streitig sind Geldleistungen von mehr als 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Berufung hat aber lediglich zum Teil Erfolg, weil sie nur teilweise begründet ist. Die Beklagte hat die Leistungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum Juni bis September 2006 überwiegend zutreffend berechnet. Der Be-scheid vom 11.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.08.2006 begegnet nur in eingeschränktem Maß rechtlichen Bedenken.

Streitgegenstand sind die Leistungen für Unterkunft und Hei-zung im Zeitraum Juni bis einschließlich September 2006 (gegen die Erstreckung auf Folgezeiträume vgl. nur BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R; zur "Streitgegenstandsfähigkeit" der Leistungen für Unterkunft und Heizung vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R).

Dem Grunde nach liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II unproblematisch vor. Die Hilfebedürftig-keit der Kläger scheitert nicht daran, dass sie im streitge-genständlichen Zeitraum über einen relativ neuwertigen PKW verfügten. Denn soweit ersichtlich handelte es sich bei dem Auto um den einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand. Der Senat lässt dahinstehen, ob der PKW überhaupt dem Vermögen der Kläger zuzurechnen ist. Selbst wenn man den Verkehrswert (nicht nur einen eventuell geringen Nutzungswert) dem Vermögen der Kläger zuordnen würde, würde sich kein im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II berücksichtigungsfähiges Vermögen ergeben. Die Angemessenheitsgrenze im Sinn von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II für einen PKW liegt bei 7.500,00 Euro (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R). Jedoch wäre als Vermögensgegenstand nur der Betrag relevant, um den der Verkehrswert des PKW 7.500,00 Euro überstiegen hat (vgl. a.a.O.). Dass dieser aber unter dem Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II lag, begegnet keinen Zweifeln. Der Freibetrag belief sich bis einschließlich Juli 2006 auf 22.900,00 Euro, ab August 2007 auf 17.550,00 Euro. Auch wenn es sich um ein relativ neues Fahrzeug handelte, lag dessen Verkehrswert abzüglich 7.500,00 Euro erheblich darunter, ohne dass der Verkehrswert exakt ermittelt werden musste. Denn weitere vermögensrelevante Werte waren nicht vorhanden.

Streitig ist lediglich die Höhe der Leistungen, speziell der zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dieser nicht möglich oder zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3 in der ab August 2006 geltenden Fassung von § 22 Abs. 1 SGB II); für die Monate Juni und Juli 2006, die hier ebenfalls betroffen sind, ist die wortgleiche Vorgängernorm des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. maßgebend (im Folgenden bei Zitaten jedoch immer nur "§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II").

Die Regelungen des § 22 Abs. 1 SGB II legen den Schluss nahe, dass zwischen den Kosten der Unterkunft und den Kosten der Heizung differenziert werden muss. So ist die Billigkeitsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nur für die Kosten der Unterkunft einschlägig; für Kosten der Heizung gilt dagegen § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausnahmslos. Zwangsläufig müssen deshalb zwei verschiedene Angemessenheitsgrenzen festgelegt werden. Hinzu kommt, dass die Angemessenheit der Heizkosten in weitem Umfang eine Einzelfallbewertung erfordert, die sich vor allem an der konkret vorhandenen Wohnung auszurichten hat. Wirft man aber Unterkunfts- und Heizkosten undifferenziert in einen Topf, wird diese Einzelfallbetrachtung bezüglich der Heizkosten beträchtlich erschwert. Die Beklagte hat sich für die Praxis entschieden, den Hilfesuchenden einen Höchstbetrag der Gesamtmiete (ohne Differenzierung nach Kostenkomponenten) vorzugeben. Dies mag sich für die Hilfesuchenden sehr oft als vorteilhaft erweisen, weil zwischen den Positionen Unterkunft und Heizung ein flexibler Ausgleich möglich ist. Jedoch ändert das nichts daran, dass die Gesamtbetrachtung der Beklagten nicht das gesetzlich angelegte Grundkonzept widerspiegelt. Im Streitfall kann auf eine differenzierte Betrachtung - wobei zunächst die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen ist - nicht verzichtet werden (Senatsurteil vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06).

1. Kosten/Leistungen für Unterkunft

Grundsätzlich sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur die an-gemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Davon macht § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Ausnahme; die damit be-wirkte "Schonfrist" soll in der Regel sechs Monate nicht über-steigen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II stellt eine Billigkeitsre-gel dar, wobei dem Hilfesuchenden ausnahmsweise für eine in der Regel höchstens sechsmonatige Übergangsfrist etwas weiter gewährt wird, worauf er nach der grundsätzlichen Konzeption des Gesetzes (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) an sich keinen Anspruch haben soll (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06, vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Die Frist gewährt dem Hilfesuchenden Aufschub, damit dieser innerhalb vertretbarer Zeit seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken in der Lage ist.

a) Die Beklagte hat die angemessenen Kosten für Unterkunft im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu niedrig berechnet. Zwar hat sie bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze zutref-fend auf den räumlichen Bereich der Stadt A. abgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R). In der weiteren Prüfung ist der Beklagten jedoch ein Fehler unterlau-fen.

Diese Prüfung gliedert sich gedanklich in drei Schritte: Zu-nächst ist abstrakt zu bestimmen, welche Beträge je nach Haus-haltsgröße in der Bezugsregion als Unterkunftskosten angemes-sen sind. Dann muss die konkrete Wohnung C.-Straße , A. , damit verglichen werden. Wird dabei die Unange-messenheit festgestellt, bleibt zu klären, ob und inwieweit - vor allem wie lange - den Klägern ein Umzug unzumutbar gewesen sein könnte; im Rahmen dessen müssen insbesondere die vorhandenen angemessenen Wohnungsalternativen herausgefiltert werden.

Was die Wohnungsgröße anbelangt, liegt die Grenze der Angemes-senheit für einen Zwei-Personen-Haushalt bei 65 qm Wohnfläche (vgl. Nr. 81.1 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2003, AllMBl. 2002 S. 971 [abgelöst durch die Wohnraumförderungsbe-stimmungen 2008]; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Die konkrete Angemessenheitsgrenze errechnet sich, indem diese Fläche mit dem Wohnstandard, der sich im Quadratmeterpreis niederschlägt, in Beziehung gesetzt wird. Bezüglich des Wohnstandards ist zu beachten, dass dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zusteht (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 14.09.2007 - L 7 AS 265/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07; vgl. auch BVerwGE 101, 194 (198)). Jedoch muss der Quadratmeterpreis so bemessen sein, dass es im Regelfall bei hinreichenden Suchbemühungen möglich ist, innerhalb von sechs Monaten eine entsprechende Wohnung zu finden. Ungewöhnlich billige "Ausreißerpreise" dürfen, wie die Kläger zutreffend vorbringen, nicht als maßgebend zur Bildung der Grenze der Angemessenheit herangezogen werden (Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Deren Forderung aber, die Angemessenheitsgrenze müsse so bemessen sein, dass zu einem Marktsegment von 20 v.H. tatsächlich Zugang bestehe, hält der Senat für eine unzulässige und unnötige Pauschalierung.

Zur Berechnung des angemessenen Quadratmeterpreises bietet sich an, auf die eigene Erhebung der Beklagten (zum Mietniveau bei Leistungsempfängern ohne vorherigen Sozialhilfebezug) vom 27.06.2005 zurückzugreifen. Im Rahmen dieser Erhebung hatte sie das Mietniveau bei Leistungsempfängern ermittelt, die vor 2005 keine Sozialhilfe bezogen hatten. Das so gewonnene Ergebnis hat sie um einen 25-prozentigen Zuschlag nach oben korrigiert; diese Erhöhung soll dazu dienen, einer hohen Anzahl von Umzügen solcher Personen vorzubeugen, die in einer unangemessenen Wohnung leben und zum Umzug aufgefordert werden müssten. Aus der Erhebung ergibt sich, dass die Beklagte selbst von einem "kalten" Quadratmeterpreis von 6,71 Euro (Grundmiete und "kalte" Nebenkosten) ausgeht, was nach einer Multiplikation mit 65 qm 436,15 Euro ergibt. Der Quadratmeterpreis von 6,71 Euro lässt sich auch verifizieren. Im Schreiben vom 08.01.2007 an die Beklagte hat die WBG eine größere Zahl an Wohnungangeboten gerade im maßgebenden Zeitraum Juni/Juli 2006 mit differenzierten Preisangaben aufgelistet. Deren Auswertung zeigt, dass 6,71 Euro/qm Grundmiete inclusive ("kalte") Betriebskosten die Verhältnisse angemessen widerspiegeln. Zwar scheint dieser Ansatz durchaus großzügig bemessen zu sein; jedoch wird damit gewährleistet, dass adäquater Wohnraum bei hinreichenden Suchbemühungen in aller Regel innerhalb von sechs Monaten gefunden werden kann. Außerdem berücksichtigt der Preis, dass Neuvermietungsmieten im Durchschnitt etwas höher liegen als "Bestandsmieten", auf denen die Erhebung der Beklagten basiert. Angesichts dessen kann dem Antrag der Kläger, ein Sachverständigengutachten zu den angemessenen Kosten einzuholen, nicht entsprochen werden.

Auch steht den Klägern kein subjektives Recht darauf zu, dass die Beklagte die Angemessenheitsgrenze unter Anwendung eines bestimmten Verfahrens ermittelt. Daran ändert nichts, dass das Bundessozialgericht im Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R (RdNr. 24 des Umdrucks) die Bedeutung eines geeigneten Verfah-rens zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze hervorgehoben hat (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 25.02.2008 - L 7 B 1056/07 AS ER). Der Rechtsanspruch der Kläger beschränkt sich darauf, dass das Ergebnis richtig ist, also Leistungen in objektiv korrekter Höhe gewährt werden. Ihr Bemühen, Einsicht in die Unterlagen der Beklagten zur Datenerhebung und Kostenberechnung zu erhalten, ist nicht Streitgegenstand des Verfahrens; der entsprechende "Beweisantrag" bleibt daher ohne Erfolg. Die eigene Akteneinsicht durch die Kläger würde ohnehin keine Maßnahme zur gerichtlichen Sachverhaltsermittlung darstellen und kann nicht mittels eines Beweisantrags erzwungen werden. Die Beiziehung weiterer Unterlagen durch den Senat ist überflüssig, weswegen dem Beweisantrag der Kläger auch insoweit nicht entsprochen wird. Für die Behandlung von Beweisanträgen ist allein maßgebend, welche Ermittlungsmaßnahmen nach dem Amtsermittlungsgrundsatz geboten sind; ausschließlich dieser bildet den rechtlichen Maßstab. Eine entsprechende Anwendung insbesondere von § 244 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung kommt nicht in Betracht (Senatsurteil vom 15.11.2007 - L 7 AS 80/07).

b) Die "kalten" Kosten der Unterkunft, die den Klägern tat-sächlich entstehen, liegen mit 469,47 Euro (im Juni 2006) bzw. 506,47 Euro monatlich (ab Juli 2006) über dem angemessenen Be-trag. Die Kläger haben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Leistungen unter Zugrundelegung dieser angemessenen Kosten (gegen das so genannte Alles-oder-Nichts-Prinzip vgl. BSG, Ur-teil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, RdNr. 25 des Umdrucks; vgl. auch Senatsurteil vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06 sowie Senatsbeschluss vom 18.07.2007 - L 7 B 341/07 AS ER).

c) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, darüber hinaus den Klägern die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der einzig hierfür denkbaren Anspruchsgrundlage, nämlich § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, liegen nicht vor. Die darin normierte "Schonfrist" war im streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen. Gründe, die einen Umzug unmöglich oder unzumutbar hätten erscheinen lassen können, waren nicht gegeben.

aa) Für den Anlauf der "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kommt es auf den Tag an, von dem an der Hilfesuchende über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten informiert waren (vgl. Senatsurteile vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Solange der Hilfesuchende nichts von dem Umstand weiß, dass seine Unterkunftskosten zu hoch sind, müssen grundsätzlich die tatsächlichen Kosten weitergewährt werden. In der Regel verschafft der Leistungsträger dem Hilfesuchenden durch einen entsprechenden Hinweis diese Kenntnis (Senatsurteile vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06, vom 15.06.2007 - L 7 AS 164/06, vom 15.11.2007 - L 7 AS 331/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Die Information der Beklag-ten, die diese als Anlage mit dem Leistungsbescheid vom 07.11.2005 verbunden hat, genügt den Bestimmtheitsanforderun-gen. Das BSG hat im Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R ausgeführt, unter dem Blickwinkel, dass eine Kostensenkungs-aufforderung bzw. eine Information weder in § 22 SGB II nor-miert, noch sonst formelle Voraussetzung sei für die Weige-rung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen, genüge regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser sei nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurtei-lung der Angemessenheit. Den als angemessen erachteten Miet-preis hat die Beklagte angegeben. Um die Frist anlaufen zu lassen, erscheint lediglich die Mitteilung vonnöten, dass die gegenwärtigen Kosten der Unterkunft unangemessen sind und die Behörde diese nur noch übergangsweise akzeptieren wird. Denn bereits diese Mitteilung muss für den Hilfeempfänger Anlass sein, sich um eine andere Wohnung zu bemühen. Die insoweit erforderliche Information hatte der Kläger bereits mit dem Bescheid vom 07.11.2005 erhalten.

bb) Die "Schonfrist" des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II war zum 01.06.2006 bereits abgelaufen. Das Gesetz stellt in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Vermutung auf, dass es in längstens sechs Monaten ab Kenntnis von der Umzugsnotwendigkeit möglich ist, angemessenen Wohnraum zu finden und auch umzuzuziehen (unter der Voraussetzung, dass die Angemessenheitsgrenze korrekt festgesetzt ist). Dabei belässt es das Gesetz dem Hilfesuchenden, eine angemessene Wohnung zu finden sowie den Umzug zu organisieren und durchzuführen; die Initiative muss von ihm ausgehen (Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07).

Eine längere "Schonfrist" als sechs Monate hat nicht bestan-den. Informationsmängel seitens der Beklagten haben nicht dazu geführt, dass eine Fristverlängerung oder gar eine "Ablaufhem-mung" eingetreten ist. Zwar hat die Beklagte die Kläger nicht optimal unterrichtet. Denn sie hat bei der Angabe der angemes-senen Kosten einerseits nicht nach Kosten der Unterkunft und Heizkosten unterschieden, obwohl eine solche Differenzierung notwendig wäre (vgl. zu der Problematik LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007 - L 8 AS 5755/06 ER-B). Andererseits liegen die von der Beklagten als angemessen ausgewiesenen Kos-ten etwas zu niedrig. Anders als die Kläger meinen, ergibt sich aber daraus nicht, dass die Beklagte auch für den streitgegenständlichen Zeitraum von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft auszugehen hätte. Allgemein soll die behördliche Unterrichtung den Hilfesuchenden in die Lage versetzen, sich effizient am Wohnungsmarkt zu betätigen. Die Mitteilung der angemessenen Höhe der Unterkunftskosten hilft ihm, bei der Wohnungssuche auf die richtigen Wohnungen "zuzusteuern" und so zeitgerecht, spätestens innerhalb von sechs Monaten, angemessenen Wohnraum zu finden. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer unvollständigen oder unrichtigen Belehrung bedarf es einer einzelfallbezogenen Differenzierung, die diesem allgemeinen Zweck Rechnung trägt:

Findet ein Hilfesuchender trotz hinreichender Bemühungen in-nerhalb von sechs Monaten keine Wohnung, die den von der Be-hörde zu niedrig angegebenen Preis einhält, müssen die tat-sächlichen Kosten der Unterkunft weiterhin berücksichtigt wer-den, auch wenn Wohnungen in objektiv angemessener Preisklasse tatsächlich vorhanden gewesen wären; denn die Behörde hat mit der Falschbelehrung die Nachfragebandbreite des Hilfesuchenden signifikant eingeschränkt. Auch wenn eine Behörde wie hier nur einen Gesamtmietpreis nennt, entbindet das den Hilfesuchenden nicht von der Obliegenheit, eine angemessene Wohnung zu su-chen; es muss vielmehr von einer Erkundigungspflicht in ver-tretbarem Umfang ausgegangen werden. Gleichwohl dürfen sich Verzögerungen, die auf den behördlichen Informationsfehler maßgeblich zurückzuführen sind, nicht zu Lasten des Hilfesuchenden auswirken; die Sechs-Monats-Frist ist gegebenenfalls zu verlängern.

Im vorliegenden Fall darf es der Beklagten nicht zugerechnet werden, dass im streitgegenständlichen Zeitraum immer noch ü-berhöhte Kosten für Unterkunft und Heizung angefallen sind. Denn der Informationsfehler ist nicht wesentliche Ursache da-für, dass die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum noch immer keine günstigere Wohnung hatten. Der primäre Grund liegt vielmehr darin, dass ihre Bemühungen, eine solche Wohnung zu finden, unzureichend blieben (vgl. Senatsurteil vom 13.04.2007 - L 7 AS 182/06).

Allgemein müssen an die Intensität der Wohnungssuche strenge Anforderungen gestellt werden: Die Sechs-Monats-Frist soll nach der Wertung des Gesetzes das äußerste Maß sein; sie wird vom Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend für entsprechende Kostensenkungsmaßnahmen angesehen. Eine längere "Schonfrist" als sechs Monate ist gesetzessystematisch als weitere "Ausnahme von der Ausnahme" zu beurteilen. Diese Erwägung allein legt nahe, an die Zulässigkeit einer längeren "Schonfrist" sehr strenge Maßstäbe anzulegen. Es müssen ganz besondere Umstände gegeben sein, wobei sich der Hilfesuchende mit der gleichen Intensität um angemessenen Wohnraum bemühen muss, wie es der Fall wäre, wenn er aus persönlichen Motiven heraus die Wohnung wechseln wollte (Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Wer sich nur unzureichend am Wohnungsmarkt betätigt, kann sich nicht darauf berufen, er sei dabei durch eine Falschinformation der Behörde in signifikanter Weise fehlgeleitet worden (vgl. dazu Senatsurteil vom 12.10.2007 - L 7 AS 247/06).

Die Suchintensität einer Person, die aus eigenem Antrieb her-aus umziehen will, wird im Fall der Kläger bei weitem nicht erreicht. Das wird einerseits durch die zu geringe Zahl der von ihnen mitgeteilten Kontakte, andererseits dadurch belegt, dass sie ihre Suche auf die Zeitung "A. Extra" beschränkt haben, obwohl der größte Wohnungsmarkt sein Forum in der "A. Allgemeinen" hat.

Unabhängig davon teilt der Senat die Ansicht der Beklagten, auch hinsichtlich der dargelegten Kontakte fehle es an einem hinreichenden Nachweis, dass die Kläger sich bei den genannten Gelegenheiten ernsthaft bemüht hätten. Dass der Senat den Klä-gern eine Nachweisobliegenheit auferlegt, verstößt nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Denn ob und inwieweit sich Hil-fesuchende um angemessenen Wohnraum bemüht haben, liegt allein in deren Sphäre und und kann ohne entsprechende Nachweise von deren Seite schlechterdings nicht aufgeklärt werden. Fehlen solche Nachweise, liegt regelmäßig eine Non-liquet-Situation vor, die sich im Rahmen der materiellen (objektiven) Beweis-last zu Lasten der Hilfesuchenden auswirkt (vgl. Senatsbe-schluss vom 18.07.2007 - L 7 B 341/07 AS ER; BVerwGE 101, 194 (198)).

Der angesichts dessen bestehenden Mitwirkungsobliegenheit sind die Kläger nicht gerecht geworden, weil sie nicht genügend aussagekräftige Nachweise vorgelegt haben. Auch wenn die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerwGE 101, 194 (198)), so muss ein tragfähiger Nachweis Behörden und Gerichte doch in die Lage versetzen, die Kontaktaufnahmen rekonstruieren, nachvollziehen und verifizieren zu können. Daran fehlt es hier in den allermeisten Fällen. Dass die Kläger den Inhalt von Anzeigen wiedergegeben haben, die zu teuere Wohnungen ausgewiesen haben, hat für sich grundsätzlich keinen Beweiswert (Senatsbeschluss vom 18.02.2008 - L 7 B 1131/07 AS ER). Im Gegenteil existieren Hinweise, dass die geschilderten Bemühungen nur "halbherzig" geschahen. In einer Anlage zum Schriftsatz vom 27.07.2007 haben die Kläger mitgeteilt, sie hätten Verteiler und Flyer in verschiedenen Supermärkten (Realmarkt K. , Kaufland L. , Handelshof N. und K. , Marktkauf S. und G.) an Wohnungsboards angebracht. Ihre aus zwei Sätzen bestehenden Gesuche enthielten den Satz "Bin Hartz IV Empfänger und zum Umzug aufgefordert worden, da meine jetzige Wohnung angeblich zu teuer ist". Nach Einschätzung des Senats wird damit augenfällig zum Ausdruck gebracht haben, dass die Kläger im Grunde genommen nicht umzugswillig sind, was wiederum potentielle Vermieter abschreckt. Diese Zweifel erhalten dadurch Nahrung, dass die Kläger unverständlicher Weise erst sehr spät "Nachweise" über Bemühungen vorgelegt haben, nämlich mit dem besagten Schriftsatz vom 27.07.2007 an das Bayerische Landessozialgericht. Im erstinstanzlichen Verfahren haben sie dagegen keine entsprechenden Unterlagen eingereicht, obwohl dies gerade für eine informierte und gewandte Person wie den Kläger zu 1 nahegelegen hätte. Aber auch im Berufungsverfahren haben die Kläger erst spät und auf Nachdruck reagiert, was wiederum verwundert, da sich der Kläger zu 1 im Berufungsverfahren und auch in anderen vor dem Bayerischen Landessozialgericht anhängigen Verfahren sonst stets zeitnah und ausführlich geäußert hat. Daher vermag der Senat nicht gänzlich auszuschließen, die Nachweise könnten erst im Nachhinein angefertigt worden sein.

Fehl geht die Argumentation der Kläger, sie hätten nicht ge-wusst, dass und wie sie nachweispflichtig seien; die Beklagte hätte es pflichtwidrig unterlassen, sie darüber hinreichend aufzuklären. Sie rekurrieren auf den sozialrechtlichen Her-stellungsanspruch: Aufgrund fehlerhafter Aufklärung müssten sie, so die Kläger, so gestellt werden, als ob sie Nachweise in geeigneter Form erhoben und beigebracht hätten. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Einerseits ließe sich bereits generell in Frage stellen, ob eine Behörde die Obliegenheit haben kann, Hilfesuchende über die objektive Beweislast - um nichts anderes geht es hier - aufzuklären. Jedenfalls aber liegen hier konkrete Umstände vor, die eine gesonderte Aufklärung insoweit entbehrlich machen. Dabei fällt wiederum maßgebend ins Gewicht, dass Informationsobliegenheiten der Behörden nicht Selbstzweck sind, sondern nur "dienenden" Charakter haben. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit dem Hinweis vom 07.11.2005 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nur noch die angemessenen Kosten übernommen würden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten eine entsprechend günstige Wohnung gefunden sein sollte. Allein diese Vorgabe dürfte für einen durchschnittlich vernünftigen und lebenserfahrenen Menschen Grund genug sein, alle Bemühungen zu dokumentieren, so dass möglicherweise ein gesonderter behördlicher Hinweis zur Nachweispflicht ohnehin entbehrlich erscheint. Das gilt im Besonderen für die Kläger. Der Kläger zu 1 zeigt sich sowohl in behördlichen als auch in gerichtlichen Verfahren sehr versiert und vertraut mit dem einschlägigen Recht, zumal er eine Rechtspflegerausbildung durchlaufen hat. Vor allem ist er stets ausgezeichnet informiert. Er kann auf einen reichhaltigen Wissensschatz zur Rechtsprechung der Sozialgerichte zurückgreifen. Sein juristisches Problembewusstsein ist ausgeprägt. Bei dem Kläger zu 1 handelt es sich nach alldem nicht um einen Bürger, der behördlicher Instruktionen bedürfte. Eine gesonderte Unterrichtung durch die Beklagte war vor diesem Hintergrund entbehrlich.

cc) Zu Unrecht wenden die Kläger gegen den Ablauf der "Schon-frist" ein, sie hätten trotz mehrfacher Anfrage keine Zusage für eine Kaution erhalten. Eine solche kann die Beklagte aber erst und nur dann abgeben, wenn sich das Verfahren auf eine oder mehrere bestimmte Wohnungen konkretisiert hat. Die Kläger können für Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten keine "Blan-ko-Zusage" verlangen.

dd) Ebenso wenig erscheint ihre Auffassung haltbar, nachdem der erste Bescheid vom 05.12.2005, mit dem zum ersten Mal eine Reduzierung der Leistungen für Unterkunft und Heizung realisiert werden sollte, aufgehoben worden sei, hätte ein neuer Hinweis erteilt werden müssen. Der aufhebende Bescheid vom 28.12.2005, so argumentieren die Kläger, habe nämlich erkennen lassen, dass die Beklagte an ihrer Aufforderung zur Kostensenkung nicht weiter festhalte; denn es seien weiterhin die vollen Kosten übernommen worden. Sollten die Kläger den Aufhebungsbescheid vom 28.12.2005 tatsächlich in dieser Weise interpretiert haben, wären sie einem Irrtum unterlegen, der allein ihnen zuzurechnen wäre. Denn nach objektivem und vernünftigem Empfängerhorizont konnte man nicht davon ausgehen, die Beklagte habe von ihrer dem Bescheid vom 07.11.2005 beigefügten Aufforderung, die Kosten der Unterkunft und Heizung zu senken, Abstand nehmen wollen. Die Aufhebung des Bescheids vom 05.12.2005 konnte nur so verstanden werden, die Beklagte wolle nunmehr exakt so verfahren, wie sie es zunächst im Bescheid vom 07.11.2005 angekündigt hatte, nämlich erst ab Juni 2006 die Leistungen zu senken; sie diente also evident gerade der Umsetzung der Ankündigung vom 07.11.2005, keinesfalls aber ihrer Außerkraftsetzung.

ee) Im Zeitraum November 2005 bis Mai 2006 lagen keine gesund-heitlichen Gründe vor, die einen Umzug hätten unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen. Solche werden von klägerischer Seite für den Kläger zu 1 behauptet. Dessen somatische Be-schwerden sind von vornherein nicht geeignet, die Umzugsfähig-keit in Frage zu stellen. Denn sollte die körperliche Belast-barkeit reduziert sein, wäre der Umzug mit Hilfe einer ent-sprechenden Firma durchzuführen; zur Gänze davon verschont bleiben könnten die Kläger deswegen nicht. Bei psychischen Krankheiten - auch eine solche behauptet der Kläger zu 1 - er-scheint es in Extremfällen dagegen vorstellbar, dass ein Umzug kurz-, mittel- oder gar langfristig nicht zugemutet werden kann. Eine derartige Umzugsunfähigkeit liegt beim Kläger zu 1 aber offensichtlich nicht vor. Es mag sein, dass der drohende Auszug ihm durchaus Sorgen und möglicherweise sogar gesund-heitliche Beschwerden bereitet. Entsprechend der Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts im Rentenversicherungsrecht zur so genannten Rentenneurose (BSG SozR § 1246 RVO Nr. 38; BSGE 21, 189; BSG SozR § 1246 RVO Nr. 76) könnte er aber nur dann wegen einer "Auszugs-Neurose" vom Auszug verschont bleiben, wenn er seine Hemmungen nicht mehr aus eigener Kraft überwin-den könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.07.2007 - L 7 B 354/07 AS ER). Alles spricht jedoch dafür, dass der Kläger zu 1, wenn er alle verfügbaren Mittel seines Willens einsetzt, sehr wohl aus- und umzugsfähig wäre.

Die von den Klägern vorgelegten psychiatrischen Befunde betreffen das Jahr 2007. Für den maßgeblichen Zeitraum November 2005 bis Mai 2006 existieren dagegen keine Anhaltspunkte, die Umzugsfähigkeit des Klägers zu 1 könnte auch nur beeinträchtigt gewesen sein. Ermittlungen von Amts wegen in diese Richtung wären solche "ins Blaue hinein". Hinzu kommt, dass nach dem Gesamtbild, das der Kläger zu 1 im vorliegenden und in anderen Verfahren bis dato beim Senat hinterlassen hat, mit Sicherheit stets Umzugsfähigkeit gegeben war. Seine ärztlich bescheinigte depressive Erkrankung hindert ihn nicht an einem Umzug. Zum Einen ist sie, wie sich aus den vorgelegten Befunden vom 25.01. und 14.09.2007 ergibt, rein reaktiver Natur; denn sie wird auf den "Kampf mit der ARGE" zurückgeführt. Zum Anderen liegt bei ihm kein für einen Umzug relevanter Antriebsmangel vor. Im Gegenteil zeigt der Kläger zu 1 in seinen Rechtsstreitigkeiten eine erstaunliche Energie. Trotz der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten dominiert er die Prozessführung der Klägerseite. Seine Schriftsätze sind außerordentlich umfangreich (z.B. der Schriftsatz vom 20.06.2007 140 Seiten), dabei aber sehr gut und logisch gegliedert, argumentativ präzise und voller Informationen. Von der Form her genügen sie fast wissenschaftlichen Anforderungen. Sie basieren auch stets auf umfangreichen und sorgfältigen Recherchen, was die zahlreichen Zitate und Quellenangaben in den Schriftsätzen belegen. Obwohl der Kläger zu 1 an recht "vielen Fronten" kämpft, behält er stets den Überblick über seine Verfahren. Er reagiert als Partei immer zeitgerecht. Der Senat braucht an dieser Stelle für die Sachverhaltsermittlung kein spezifisch medizinisches Wissen einzusetzen, welches er sich erst von sachverständiger Seite beschaffen müsste. Es genügt vielmehr, dass er auch ohne medizinisch sachverständige Hilfe in der Lage ist, die enormen Anforderungen, welche die nahezu optimale Prozessführung des Klägers zu 1 stellt, mit denen eines Umzugs zu vergleichen: Wer so energisch, beharrlich, detailfreudig und intensiv wie der Kläger zu 1 Rechtsstreite führen kann, der bringt auch genügend Antrieb für einen Umzug mit. Angesichts dessen erübrigt sich die von den Klägern beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wie eine potentielle neue Wohnung beschaffen sein müsste, ist nicht Gegenstand des Verfahrens; dem dahin gehende Beweisantrag der Kläger kann schon deswegen nicht entsprochen werden.

ff) Der Senat geht davon aus, dass innerhalb der "Schonfrist" eine angemessene Wohnung tatsächlich verfügbar war (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 B 7b 10/06 R, RdNr. 25; vgl. BVerwGE 101, 194 (198)). Da insoweit eine streng konkrete Betrachtungsweise geboten ist, muss in erster Linie geprüft werden, ob der Hilfesuchende tatsächlich keine angemessene Wohnung finden konnte, obwohl er sich hinreichend darum bemüht hatte. Verfolgt man diesen Ansatz, kann im Prinzip die konkrete Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung schon dann nicht verneint werden, wenn der Hilfesuchende nicht in suffizienter Weise nach angemessenem Wohnraum gesucht hat. In Konsequenz dessen gereicht es Hilfesuchenden grundsätzlich zum Nachteil, wenn sie von Bemühungen, eine angemessene Wohnung zu finden, mit dem Argument absehen, dies sei ohnehin sinnlos, weil kein ausreichendes Angebot vorhanden sei. Denn nur ausnahmsweise in Evidenzfällen könnte man die Hilfesuchenden unter Umständen von entsprechenden Bemühungen entbinden, wenn beispielsweise der Wohnungsmarkt so klein und übersichtlich ist, dass die mangelnde Erfolgsaussicht von Suchbemühungen sich ohne eingehendere Ermittlungen aufdrängt. Dieser Ausnahmefall liegt hier - der A. Wohnungsmarkt kann als umfangreich bezeichnet werden - nicht vor. Daher wäre im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, wenn festgestellt würde, dass im fraglichen Zeitraum auf dem A. Wohnungsmarkt ein bestimmtes Verhältnis von Angebot und Nachfrage im Sinn eines Nachfrageüberhangs bestanden hätte. Ebenso wenig spielt eine Rolle, dass die Kläger für sich in Anspruch nehmen, eine neue Wohnung müsste eine ganz bestimmte Beschaffenheit aufweisen, die aber nur selten anzutreffen sei. Somit ist der dahin gehende Beweisantrag der Kläger abzulehnen. Wie oben ausgeführt (vgl. oben bb) muss der Senat davon ausgehen, dass sich die Kläger im maßgeblichen Zeitraum nicht hinreichend um angemessenen Wohnraum bemüht haben. Oben ist ebenfalls unterstrichen worden, dass die objektive Beweislast insoweit die Kläger trifft (vgl. BVerwGE 101, 194 (198)); dies ist von größter praktischer Bedeutung, weil die Lage auf dem relevanten Wohnungsmarkt regelmäßig nicht ohne die maßgebliche Mitwirkung der Hilfesuchenden (ex post) rekonstruiert werden kann. Entsprechende Nachweise haben die Kläger nur unzureichend vorgelegt; auch von Amts wegen sind Anhaltspunkte, der Wohnungsmarkt könnte konkret verschlossen gewesen sein, nicht erkennbar. Die bloße Vorlage von Zeitungsausschnitten kann nicht als Nachweis dafür dienen, es sei während der Schonfrist nichts Passendes vorhanden gewesen; denn es handelt sich dabei nur um einen willkürlichen Ausschnitt aus dem Geschehen am Mietmarkt. Zwar wäre durchaus erheblich, wenn am Wohnungsmarkt Wohnungen zum vorgegebenen Preis nicht oder kaum angeboten würden. Ein derartiger Ausnahmefall kann aber mit der bloßen Vorlage von Zeitungsausschnitten grundsätzlich nicht belegt werden. Zur Information der Kläger sei angemerkt, dass bei der Frage der tatsächlichen Verfügbarkeit nicht nur solche Wohnungen relevant sind, die exakt die Größe von 65 qm aufweisen oder lediglich geringfügig kleiner sind.

gg) Auch andere Gründe, die dafür sprechen könnten, den Klä-gern ausnahmsweise länger als sechs Monate die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zuzugestehen, sind nicht ersichtlich. Indes hat der Senat im Urteil vom 21.04.2006 - L 7 AS 44/05 die Ansicht vertreten, bei der Betrachtung, ob ein Umzug zumutbar sei, seien insbesondere die Höhe der Überschreitung und die bei einem Umzug anfallenden Wohnungsbeschaffungskosten, Renovierungs- und Umzugskosten zu berücksichtigen. Die Beklagte meint dagegen, die Kläger dürften sich nicht - wie sie es aber tun - auf die Höhe Umzugskosten im weiteren Sinn berufen. Sie geht offenkundig davon aus, der Hilfesuchende habe kein subjektives Recht darauf, die Umzugskosten möglichst niedrig zu halten. Wenn es im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II einen eigenständigen, autonomen Prüfungspunkt "Wirtschaftlichkeit" gäbe, könnten sich die Kläger in der Tat nicht darauf stützen. Denn Schutzzweck der Norm wären ausschließlich die öffentlichen Finanzen. Diese isolierte Betrachtung greift aber zu kurz. Denn der Aspekt der Höhe der Umzugskosten ist nur einer von vielen, die in eine Gesamtabwägung eingehen, ob ein Umzug innerhalb von sechs Monaten unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeitsprüfung dient jedoch dazu, subjektive Rechte der Hilfesuchenden zu schützen, nämlich das Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Wohnung, wobei keiner Klärung bedarf, ob das subjektive Recht aus Art. 13 GG oder unmittelbar aus § 22 Abs. 1 SGB II abzuleiten ist. Die einzelnen Abwägungsgesichtspunkte ihrerseits müssen aber keinen (subjektiven) Schutzcharakter zugunsten der Hilfesuchenden aufweisen. Dadurch, dass Unwirtschaftlichkeit einem Umzug die Zumutbarkeit nimmt, wird sie mittelbar zu einem subjektiv-rechtlich abgesicherten Gesichtspunkt.

Das verhilft den Klägern aber nicht zum Erfolg. Es kann dahin stehen, inwieweit die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über-haupt in der Lage sind, die Wirtschaftlichkeitserwägungen der Behörden en detail nachzuvollziehen und zu kontrollieren. Zwar unterliegt die Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Prinzip der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede der im Rahmen der Abwä-gung notwendigen Zwischenentscheidungen ebenfalls voll ge-richtlich nachprüfbar sein muss. Gerade bei dem Problem, ob ein Umzug im Vergleich zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft überhaupt wirtschaftlich wäre, mag man daran denken, den Sozialgerichten nur eine Prüfungsbefugnis außerhalb eines gewissen Rahmens zuzugestehen; damit würde man der Verwaltung zugleich eine begrenzte Prärogative einräumen. Diskutabel erscheint diese Prärogative, soweit behördliche Wertungen inmitten stehen: Eine wertende Entscheidung könnte man darin erblicken, bei welchem Verhältnis zwischen Umzugskosten und Mehraufwand durch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft die Behörde Unwirtschaftlichkeit annimmt. Die Entscheidung, welche Kosten überhaupt in die Vergleichsrechnung eingehen, erscheint prognostischer Art; es spricht Manches dafür, dass die Sozialgerichte insoweit keine eigene konkrete Berechnung anstellen dürfen. Unabhängig davon bietet der vorliegende Fall keinen Ansatz, der Umzug könnte unwirtschaftlich sein. Die von den Klägern sowohl dem Sozialgericht als auch dem Senat vorgelegte Berechnung ist spekulativ; daran braucht sich die Beklagte nicht festhalten zu lassen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger zu 1 möglicherweise bereits mit 60 Jahren eine Altersrente beziehen kann. Den zwischenzeitlich gestellten Beweisantrag, ein Gutachten über die Wirtschaftlichkeit eines Umzugs einzuholen, haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

2. Kosten/Leistungen für Heizung

Nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) dürfen von Anfang an nur die angemessenen Heizkosten bezahlt werden. Eine Bil-ligkeitsregel wie die des jetzigen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt es für Heizkosten nicht. Die Angemessenheit der Heizkos-ten darf vom Grundsatz her nicht nach abstrakten Kriterien, sondern muss anhand der konkret vorliegenden Wohnung beurteilt werden (Senatsurteile vom 19.01.2007 - L 7 AS 184/06 und vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07; Senatsbeschlüsse vom 05.12.2006 - L 7 B 735/06 AS ER, vom 12.03.2007 - L 7 B 110/07 AS ER, vom 30.04.2007 - L 7 B 59/07 AS PKH sowie vom 05.11.2007 - L 7 B 551/07 AS PKH). Mit Pauschalen oder Durchschnittswerten darf im Prinzip nicht operiert werden. Diese relative Betrachtung, die den baulichen Zustand der konkreten Wohnung zum entscheidenden Maßstab macht, stößt aber auch an Grenzen. Das gilt unter anderem für die hier vorliegende Konstellation, dass die Wohnung von der Fläche her zu groß ist, unabhängig davon, ob nach der Produkttheorie die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft noch zu bejahen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07; Senatsbeschlüsse vom 05.12.2006 - L 7 B 735/06 AS ER und vom 05.11.2007 - L 7 B 551/07 AS PKH). Es sind verschiedene Wege denkbar, wie unter diesen Umständen die angemessenen Heizkosten berechnet werden können (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 14.12.2007 - L 7 AS 162/07). Der Senat zieht es im vorliegenden Fall aus Praktikabilitätsgründen vor, die relevanten Heizkosten in Relation zum "Flächenüberhang" der Wohnung berechnen; die konkret anfallenden tatsächlichen Heizkosten werden um den Faktor gemindert, den die Wohnung "zu groß ist". Wenn im vorliegenden Fall für 96,85 qm 118,00 Euro anfallen, dann sind es für 65 qm anteilig 79,19 Euro. Davon ist der Warmwasseranteil zu subtrahieren: Aus der Brunata-Abrechnung für das Jahr 2006 vom 21.06.2007 ergibt sich, dass der Anteil, den die Kosten für die Warmwasseraufbereitung an den gesamten Heizkosten ausmachen, sich auf 10,7 v.H. beläuft; dieser konkrete Satz wird herangezogen. Das ergibt monatlich zu berücksichtigende Heizkosten von 70,72 Euro. Der Abzug der Warmwasserkosten ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - zulässig wären im Höchstfall 11,20 Euro monatlich (vgl. BSG, Urteil vom 28.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R) - unbedenklich (vgl. a.a.O.).

Dass die Heizkosten nur in angemessenem Umfang übernommen wer-den, stellt, anders als die Kläger meinen, keine dem Gesetz widersprechende Pauschalierung dar, sondern ergibt sich schlicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. In Bezug auf Heizkosten existiert keine Billigkeitsregelung wie § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II; das bedeutet, dass diese an sich von Anfang an nur in angemessener Höhe berücksichtigt werden dürfen.

3. Gesamtergebnis

Den Klägern stehen somit Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Kosten hierfür für beide Kläger von 506,87 Euro zu. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Tenorie-rung folgt aus § 130 Abs. 1 SGG (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, RdNr. 32 und vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R, RdNr. 15 ). Es bleibt der Beklagten überlassen, die Leistungen auf dieser Basis zu berechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde zugelassen, weil für eine Vielzahl von grundsätzlichen Problemen, die der Fall aufwirft, eine höchst- richerliche Klärung noch aussteht.
Rechtskraft
Aus
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