Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 2786/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 90/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung eines Arbeitentgeltzuschusses für die berufsbegleitende Weiterbildung der Arbeitnehmerin J S (im folgenden S.). Vorrangig geht es darum, ob ihr verspäteter Antrag aus Härtegründen zuzulassen ist.
Die Klägerin betreibt einen Privatpflegedienst. Seit November 1996 beschäftigte sie die 1969 geborene Frau S. zunächst auf Grund eines Aushilfsvertrages für Schüler/Studenten als Pflegehelferin in Teilzeit, die ab 01. Oktober 2003 auf 30 Wochenstunden angehoben wurde. Frau S., die ihr Studium nicht abgeschlossen hat, nahm am 19. Mai 2003 an einer Fachschule der D L eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin auf, die sie am 18. Mai 2007 beendet hat. Während dieser Weiterbildungsmaßnahme, die von der Beklagten durch Übernahme der Lehrgangskosten gefördert worden ist, bestand das Arbeitsverhältnis bei der Klägerin fort. Nach dem Maßnahmebogen fand der Unterricht der berufsbegleitenden Maßnahme montags und mittwochs von 14.00 bis 19.00 Uhr statt. Ein Praktikum oder ähnliches war nicht vorgesehen.
Am 03. Februar 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Arbeitsentgeltzuschuss für die Weiterbildung Beschäftigter, wobei sie angab, dass die durchschnittliche wöchentliche Ausfallzeit der Arbeitnehmerin durch die Ausbildung 10 Stunden betrage. Mit Bescheid vom 17. März 2004 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 08. April 2004 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines Zuschusses nach § 235 c des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – mit der Begründung ab, der Antrag habe gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor Beginn der Maßnahme gestellt werden müssen. Es sei kein Hinderungsgrund für eine frühere Antragstellung erkennbar, sodass kein Fall einer unbilligen Härte im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vorliege.
Mit der am 14. Mai 2004 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung des Arbeitsentgeltzuschusses ab 19. Mai 2003 bzw. zumindest ab 03. Februar 2004 weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung gewesen, dass es sich bei der beruflichen Weiterbildung der Arbeitnehmerin S. um eine Berufsausbildungsmaßnahme handele, sodass gemäß § 324 Abs. 2 SGB III die Förderung auch nachträglich beantragt werden könne. Jedenfalls habe die Beklagte gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III eine verspätete Antragstellung zur Vermeidung einer unbilligen Härte zulassen müssen. Sie habe Frau S. für die Wahrnehmung der Ausbildung unter Fortzahlung der Bezüge (Stundenlohn 8,18 Euro zzgl. 1,74 Euro Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen) wöchentlich 12 Stunden freigestellt. Der von ihr begehrte Zuschuss zum Ausgleich der Lohnkosten ohne Arbeitsleistung betrage im gesamten Förderzeitraum 24.760,32 Euro, für die Zeit ab Antragstellung am 03. Februar 2004 bis zum Ausbildungsende noch 20.355,84 Euro. Allein dieser hohe Betrag führe bei Versagung wegen der Fristenregelung zu einer unbilligen Härte. Hinzu komme, dass sie gleichzeitig auch die Bildungsmaßnahme zweier weiterer Mitarbeiter durch bezahlte Freistellung fördere, für die die Beklagte ebenfalls die Gewährung eines Zuschusses wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt habe. Insgesamt gehe es allein für die Zeit ab Antragstellung um Arbeitsentgeltzuschüsse von über 50.000,00 Euro.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. September 2004 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen sinngemäß ausgeführt, sie sei zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Gewährung eines Arbeitentgeltzuschusses für die berufliche Weiterbildung Beschäftigter wegen einer um mehr als 8 Monate verspäteten Antragstellung abgelehnt habe. Bei dem begehrten Zuschuss nach § 235 c SGB III handele es sich nicht um eine Leistung im Sinne von § 324 Abs. 2 SGB III, die auch nachträglich beantragt werden könne, denn eine Berufsausbildungsbeihilfe werde gemäß § 59 SGB III dem Auszubildenden während einer beruflichen Ausbildung gewährt, nicht jedoch dem Arbeitgeber, wie es für die Zuschussgewährung nach § 235 c SGB III vorgesehen sei. Die Klägerin habe den Antrag auf Arbeitentgeltzuschuss nicht vor Beginn der beruflichen Weiterbildung am 19. Mai 2003 als dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt, wie von § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorausgesetzt werde. Die darauf gestützte Ablehnung der Beklagten sei auch nicht ermessensfehlerhaft, denn es seien keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte erkennbar, die eine verspätete Antragstellung nach Satz 2 der Vorschrift zuließen. Diese Regelung sei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleichbar und setze voraus, dass der Antragsteller die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten habe, sich also die Berufung auf die verspätete Antragstellung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Die bloße Unkenntnis darüber, dass bei rechtzeitiger Antragstellung ein Anspruch bestanden haben würde, reiche nicht aus. Hier sei besonders zu berücksichtigen, dass die Leistung im Zeitpunkt der verspäteten Antragstellung von mehr als 8 Monaten ihren Zweck in Form einer Anreizfunktion nicht mehr erfüllen könne, da die Klägerin wohl in Unkenntnis der Leistungen bereit gewesen sei, der Arbeitnehmerin eine berufliche Weiterbildung zu ermöglichen. Dass der Klägerin deshalb ein erheblicher Betrag an Förderleistung entgangen sei, stelle sich nicht als besondere Härte im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III dar, da dies die Folge einer jeden unterlassenen fristgerechten Antragstellung sei. Darüber hinaus gehende Wiedereinsetzungsgründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 03. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. Dezember 2004 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie nur noch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten für die Zeit ab Beantragung des Zuschusses begehrt. Sie macht geltend, dass nicht allein auf die vom Sozialgericht hervorgehobenen Zeitumstände abgestellt werden dürfe, sondern auch der bei ihr entstandene finanzielle "Schaden" berücksichtigt werden müsse. Im Rahmen des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III sei eine Güterabwägung zwischen den Interessen der Versichertengemeinschaft und denen des Antragstellers vorzunehmen. Von einer unbilligen Härte sei auszugehen, wenn den Antragsteller ein geringes Verschulden treffe, die Folgen des Anspruchsverlustes für ihn aber erheblich seien. Die Antragstellung habe sich verzögert, weil ihr die Möglichkeit der zusätzlichen Förderung nach dem SGB III nicht bekannt gewesen sei. Sie sei erst durch ihre Mitarbeiter selbst auf die gegebenenfalls bestehende Förderungsmöglichkeit aufmerksam gemacht worden. Ab April 2003 habe sich der als Zeuge benannte Herr Ulrich Freiherr von Ruepprecht wegen etwaiger Förderungsmöglichkeiten an die Beklagte gewandt, aber von verschiedenen Stellen der Arbeitsverwaltung widersprüchliche Informationen erhalten, insbesondere darüber, ob es überhaupt eine Förderung für den Arbeitgeber gäbe und bei welchem Arbeitsamt diese zu beantragen sei. Erst ein Gespräch mit der Leiterin des Arbeitsamtes Charlottenburg im Januar 2004 habe ergeben, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung möglich sei, woraufhin der Antrag unverzüglich gestellt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2004 zu verurteilen, ihren Antrag auf Gewährung eines Arbeitsentgeltzuschusses für die berufliche Weiterbildung der Arbeitnehmerin J S ab dem 03. Februar 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Soweit die Klägerin nun erstmals mit Schriftsatz vom 16. November 2006 Vorwürfe hinsichtlich einer Falschberatung bzw. falschen Auskunft erhoben habe, erschienen diese angesichts der schon im Januar 2002 eingeführten Förderungsmöglichkeit wenig glaubhaft und seien auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens im Schriftsatz vom 30. April 2007 zu allgemein gehalten. In diesem Sinne sei auch die Berufung der Klägerin im Parallelverfahren – L 4 AL 1080/05 – durch Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2007 zurückgewiesen worden. Die Beklagte hat Fotokopien des Merkblattes Nr. 2 "Angebote und Leistungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber" Stand Mai 2002 vorgelegt, in dem auf Bl. 28, 29 die Gewährung von Arbeitsentgeltzuschüssen bei beruflicher Weiterbildung von Arbeitnehmern im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erläutert wird.
Der Senat hat den Ehemann der Klägerin U Freiherr von R sowie die Bediensteten der Beklagten bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord Dr. R Z und M E als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen zu den Sitzungsniederschriften vom 07. Februar und 26. Juni 2008 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten betreffend den Förderantrag für die Arbeitnehmerin S. hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, ebenso die Akten der Parallelverfahren S 62 AL 5662/04 und S 77 AL 5661/04 – L 4 AL 1085/05.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, deren Beschwerdewert 500,00 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. März 2004, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Arbeitsentgeltzuschusses für die berufliche Weiterbildung der Arbeitnehmerin S. abgelehnt hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin hat auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Förderungsbegehrens, das sie in zweiter Instanz auf die Zeit ab Antragstellung am 03. Februar 2004 beschränkt hat.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 235 c SGB III (eingefügt durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 [Bundesgesetzblatt I S. 3443] mit Wirkung vom 01. Januar 2002). Danach können Arbeitgeber für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse können bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für weiterbildungs-bedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Der berufliche Werdegang der Arbeitnehmerin S. ergibt sich zwar aus den Akten nur in groben Zügen, dem "BewA" – Ausdruck vom 19. Mai 2003 ist aber jedenfalls zu entnehmen, dass sie über die Hochschulreife verfügt, jedoch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung, seit 1993 als Pflegehelferin gearbeitet hat und ihr Antrag auf Förderung der berufsbegleitenden Weiterbildung zur Altenpflegerin bei der D L positiv beschieden wurde. Im Zusammenhang mit dem hier streitigen Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Arbeitentgeltzuschusses wurde die Arbeitnehmerin als Ungelernte im Sinne von § 77 Abs. 2 SGB III angesehen.
Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden allerdings Leistungen der Arbeitsförderung, wozu auch die Förderung der beruflichen Weiterbildung in Form der hier in Rede stehenden Zuschüsse an Arbeitgeber gehört, nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, denn das leistungsbegründende Ereignis ist bei § 235 c SGB III der Tag, an dem die berufliche Weiterbildung aufgenommen wird, hier also der 19. Mai 2003. Den Förderantrag hat die Klägerin jedoch erst über 8 Monate später am 03. Februar 2004 gestellt. Entgegen der von der Klägerin zumindest erstinstanzlich vertretenen Auffassung kann ein Arbeitsentgeltzuschuss für berufliche Weiterbildung nicht gemäß § 324 Abs. 2 Satz 1 SGB III auch nachträglich gestellt werden. Zu den dort abschließend aufgezählten Leistungen gehört zwar auch die Berufsausbildungsbeihilfe, bei der es sich jedoch um eine in § 59 SGB III näher geregelte Leistung an einen Auszubildenden und nicht an einen Arbeitgeber handelt. Das Förderungsbegehren der Klägerin wäre nur dann sachlich zu prüfen, wenn die Beklagte gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III die verspätete Antragstellung durch die Klägerin zur Vermeidung einer unbilligen Härte zuzulassen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Härteregelung der genannten Vorschrift tritt als lex specialis an die Stelle der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 Abs. 5 SGB X). Wie bei dieser setzt die nachträgliche Zulassung voraus, dass der Antragsteller die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten hat. Allein fehlendes Verschulden in diesem Sinne gebietet aber noch keine nachträgliche Zulassung eines Leistungsantrages, weil diese nach dem Wortlaut der Vorschrift nur in Betracht kommt, um dadurch eine "unbillige Härte" zu vermeiden. Was darunter zu verstehen ist, ist der Vorschrift allerdings nicht eindeutig zu entnehmen. Soweit sich der Begriff der unbilligen Härte auch in anderen Vorschriften findet, hat die Rechtsprechung hierzu eine abschließende Definition nicht vorgenommen, sondern vielmehr auf Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Vorschrift unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles abgestellt (vgl. Eicher/Schlegel, SGB III, Rdnr. 32 zu § 324 m. w. N.). Zu prüfen ist folglich jeweils im Einzelfall, welche Bedeutung die Versäumung eines Antrages im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III nach Sinn und Zweck der die begehrte Leistung regelnden Vorschrift für den Anspruchsberechtigten hat und wie demgegenüber das Interesse der Versichertengemeinschaft zu bewerten ist; insoweit hat eine Güterabwägung stattzufinden. Bloße Unkenntnis darüber, dass ein Anspruch auf eine Förderungsleistung bei rechtzeitiger Antragstellung bestanden hätte, reicht für die Annahme einer unbilligen Härte grundsätzlich nicht aus. Insbesondere bei Leistungen, bei denen Mitnahmeeffekte zu erwarten sind, spricht deshalb viel dafür, Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift eng auszulegen und vorwiegend auf Fälle zu beschränken, in denen die Versäumung auf ein Verhalten der Bundesagentur für Arbeit zurückzuführen ist und eine mit der Antragsfrist begründete Ablehnung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben zu bewerten wäre (vgl. Leitherer in Eicher/Schlegel aaO, Rdnr. 33 sowie Niesel in Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, Rdnr. 9, 10 zu § 324).
Hieran gemessen liegt eine unbillige Härte im Falle der Klägerin nicht vor.
Sie hat den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Versäumung der Antragsfrist auf falsche Auskünfte von Bediensteten der Beklagten zurückzuführen ist. Eine dahingehende Behauptung hat die schon seit dem Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 16. November 2006 erhoben und mit weiterem Schriftsatz vom 30. April 2007 insoweit ergänzt, als eine erste vergebliche Anfrage nach Fördermöglichkeiten für eine berufsbegleitende Ausbildung von Mitarbeitern bereits im April 2003 erfolgt sei. Diese Ergänzung ist insofern rechtlich von Bedeutung, als nur eine Falschberatung vor Ausbildungsbeginn im Mai 2003 entscheidungserheblich, weil kausal für die verspätete Antragstellung sein kann. Der als Zeuge gehörte Ehemann der Klägerin hat bekundet, er habe sich bei dem für sie als Arbeitgeberin zuständigen Arbeitsamt Charlottenburg – jetzt Agentur für Arbeit Berlin Nord – erstmals in den Monaten Februar oder März 2003, "jedenfalls bevor die drei Mitarbeiter die Ausbildung aufgenommen haben", telefonisch nach einer Förderung erkundigt, wobei ihm auf gezielte Frage die Auskunft erteilt worden sein soll, dass es für Ältere, Behinderte und Langzeitarbeitslose Förderungsmöglichkeiten gebe, von einer Förderung für Arbeitgeber während der Ausbildung von Mitarbeitern aber nichts bekannt sei. Auch Monate später, nachdem einer der in Ausbildung befindlichen Mitarbeiter von einem Mitschüler erfahren haben soll, dass dessen Arbeitgeber Förderung erhalte, soll der Zeuge von R seinen Angaben zufolge bei einer persönlichen Vorsprache im Arbeitsamt Charlottenburg keine zutreffenden weiterführenden Auskünfte erhalten haben. Ihm sei mitgeteilt worden, wenn überhaupt eine Fördermöglichkeit bestünde, sei das für den Arbeitnehmer zuständige Arbeitsamt auch für den Antrag des Arbeitgebers zuständig. Zumindest zwei andere Ämter, die der Zeuge daraufhin telefonisch um Auskunft gebeten habe, hätten ihn dann wieder an das für die Arbeitgeberin zuständige Arbeitsamt verwiesen, wo weiterhin niemand konkret über die von ihm erfragte Förderungsmöglichkeit Bescheid gewusst habe. Erst bei einem dritten Besuch des Zeugen zusammen mit der Klägerin im Arbeitsamt Charlottenburg Anfang 2004 soll die zufällige Begegnung mit der Leiterin des Amtes zum Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter und in der Folgezeit zu der Antragstellung geführt haben. Der Senat teilt die Zweifel der Beklagten an dem so dargestellten Ablauf der Geschehnisse bis zur Antragstellung im Februar 2004. Diese Zweifel beruhen zum einen darauf, dass hier – wie auch im Parallelverfahren L 4 AL 1080/05 – nach schon jahrelangem Rechtsstreit und wiederholter Aufforderung, die Berufung zu begründen, erstmals ein Beratungsmangel behauptet wurde, obwohl es für die anwaltlich vertretene Klägerin nahe gelegen hätte, schon im Verwaltungs- oder jedenfalls Klageverfahren geltend zu machen, dass dies der Grund für die verspätete Antragstellung gewesen sei. Zum anderen kann das Vorbringen der Klägerin aber auch inhaltlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugen. Abgesehen davon, dass die hiesige Aussage des Zeugen von R, der als Ehemann und Geschäftsführer des Betriebes der Klägerin ein erhebliches Interesse am antragsgemäßen Ausgang des Verfahrens haben dürfte, nicht mit seinen Angaben im Parallelverfahren L 4 AL 1080/05 übereinstimmt, wo er im Erörterungstermin am 05. Januar 2007 erklärt hatte, er sei nach dem 13. Mai 2003 (Beginn der berufsbegleitenden Ausbildung des dortigen Klägers) viermal in der Arbeitsagentur vorstellig geworden und habe stets die Auskunft erhalten, dass es entsprechende Leistungen nicht gebe, erscheint es von vornherein als unwahrscheinlich, dass so oft und bei verschiedenen Mitarbeitern der Beklagten im gesamten Jahr 2003 Unkenntnis über die bereits seit Januar 2002 bestehende Förderungsmöglichkeit für Arbeitgeber bei der Weiterbildung von Arbeitnehmern bestanden haben soll, zumal diese auch zumindest seit Mai 2002 im Merkblatt Nr. 2 "Angebote für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber" ausführlich dargestellt worden ist. Konkrete Angaben, wann und von wem die unzutreffenden Auskünfte zu den erfragten Förderungsmöglichkeiten für Arbeitgeber erteilt worden sein sollen, konnte der Zeuge von R bei seiner Befragung durch den Senat nicht machen. Die später von der Klägerin als weitere Zeugen benannten Bediensteten der Beklagten haben die Angaben ihres Ehemannes nicht bestätigt. Der Zeuge Dr. Z konnte zu den behaupteten Vorgängen im Jahre 2003 nichts sagen, weil er erst seit dem 01. Juli 2006 bei der Beklagten beschäftigt ist. Der Zeuge E war zwar im Zeitraum 2002 bis 2004 im Arbeitsamt Nord tätig und für die Weiterbildung im Bereich der Altenpflege bzw. der sozialpflegerischen Berufe zuständig, allerdings nur für die Arbeitnehmer. Seinen Angaben zufolge gab es für die Arbeitgeberseite ein gesondertes Team. Er konnte allerdings nicht ausschließen, dass auch Arbeitgeber an ihn herangetreten sind, die über die relativ neuen Leistungen nach § 235 c SGB III beraten werden wollten. An die konkrete Bearbeitung eines solchen Förderungsfalles konnte sich der Zeuge nicht erinnern, gab aber an, möglicherweise im Sinne einer Auskunftserteilung mit einer derartigen Sache befasst gewesen zu sein. Er hat seine übliche Arbeitsweise bei der Erteilung von Rat und Auskunft geschildert, über die er jeweils auch einen Vermerk im System aufgenommen habe. Der Zeuge hat ausdrücklich bekräftigt, dass ihm die durch das Job-AQTIV-Gesetz eingeführte neue Förderungsmöglichkeit durchaus bekannt gewesen sei, ebenso das zum Verfahren eingereichte Merkblatt Nr. 2, das in ausreichender Zahl im Amt vorgelegen habe und zu Informationszwecken ausgehändigt worden sei.
Ist damit ein für die verspätete Antragstellung der Klägerin kausaler Beratungsmangel durch Bedienstete der Beklagten nicht zur Überzeugung des Senats feststellbar, kommt die Anerkennung einer unbilligen Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III hier auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin geltend gemachten finanziellen Schaden bei Ablehnung der nicht fristgerecht beantragten Förderung. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag allein die Höhe der Zuschüsse, die sie für die bezahlte Freistellung der Arbeitnehmerin S. während ihrer Weiterbildung meint beanspruchen zu können und die sie für die hier nur noch streitige Zeit ab Antragstellung mit 20.355,84 Euro beziffert hat, keine unbillige Härte zu begründen. Dass ihr ein Arbeitsentgeltzuschuss in gegebenenfalls erheblicher Höhe entgeht, entspricht der regelmäßigen gesetzlichen Folge einer verspäteten Antragstellung, die sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und mit Blick auf Sinn und Zweck der Förderung auch nicht ausnahmsweise als unbillig hart darstellt. Die Klägerin hat im Mai 2003 der Arbeitnehmerin S. und zwei weiteren Mitarbeitern, die bei ihr zum Teil langjährig ohne Berufsabschluss als Pflegehelfer beschäftigt waren, die Weiterbildung zum examinierten Altenpfleger im Rahmen einer jeweils vierjährigen berufsbegleitenden Ausbildung gestattet. Frau S. arbeitete damals in Teilzeit, die durch Vertragsänderung für die Zeit ab 01. Oktober 2003 auf 30 Wochenstunden heraufgesetzt wurde, also während bzw. trotz der laufenden Ausbildung. Der Arbeitnehmer des im vierten Senat entschiedenen Parallelverfahrens hatte vor und während der Ausbildung einen 20-Stunden-Vertrag. Der Arbeitsvertrag des dritten Arbeitnehmers ist nicht aktenkundig. Die Klägerin ging erklärtermaßen bei Beginn der Weiterbildung ihrer drei Mitarbeiter im Mai 2003 davon aus, dass sie als Arbeitgeberin keine Förderung erhalten würde. Eine unzumutbar große wirtschaftliche Einbuße hat sie dadurch offenbar nicht befürchtet, es besteht auch kein rechter Grund dafür, dies anzunehmen. Bei den angegebenen Teilzeitbeschäftigungen von wöchentlich 30 bzw. 20 Stunden und berufsbegleitendem Unterricht jeweils montags und mittwochs von 14:00 bis 19:00 Uhr scheint die volle oder doch weitestgehende Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durchaus möglich, denn es ist nicht ersichtlich, warum die Arbeitnehmer nicht 30 + 10 Stunden bzw. 20 + 10 Stunden für Arbeit und Ausbildung hätten aufwenden können. Zuzugeben ist zwar, dass die Ausbildung vermutlich auch Vor- und Nacharbeit erfordert hat, aber die wöchentliche Belastbarkeit eines Arbeitnehmers und Auszubildenden endet auch nicht bei 40 Wochenstunden. Die behauptete kostenträchtige Freistellung der (drei) Arbeitnehmer, für die die Klägerin erstinstanzlich allein für die Zeit ab Antragstellung ab 03. Februar 2004 über 50.000,00 Euro in Ansatz gebracht hat, ist damit schwerlich nachvollziehbar. Allerdings bedarf es hier keiner weiteren Aufklärung. Jedenfalls hat die Klägerin etwaige finanzielle Einbußen durch die von ihr im Frühjahr 2003 gestattete mehrjährige, gleichzeitige berufsbegleitende Weiterbildung ihrer Mitarbeiter ersichtlich in Kauf genommen, denn auch sie profitiert von examinierten Mitarbeitern, da Pfleger ohne staatlich anerkannte Ausbildung im Pflegebereich keine Leistungen der Behandlungspflege durchführen dürfen, wie auch aus den von der Klägerin zum Verfahren eingereichten arbeitsvertraglichen Unterlagen hervorgeht. Die Ablehnung ihres erst im Februar 2004 gestellten Förderungsantrages allein wegen Verspätung beinhaltet wegen dieser Sachlage keine unbillige Härte. Denn der Sinn dieser zum 01. Januar 2002 neu eingeführten Leistung, das Nachholen eines Berufsabschlusses gezielt dadurch zu fördern, dass dem Arbeitgeber Anreize gegeben werden, den weiterbildungswilligen Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Weiterbildung freizustellen, kann ersichtlich dann nicht mehr greifen, wenn, wie hier, die Arbeitgeberin zur Gewährung von Weiterbildungsmöglichkeiten auch ohne diese ihr zugute kommende finanzielle Leistung bereit war. Es handelt sich dann nur noch um die "Mitnahme" von Förderungsleistungen, die nicht dem Gesetzeszweck entspricht. Offenbar hat die Klägerin auch ohne Förderung ein großes Interesse daran gehabt, ihre Mitarbeiter zu qualifizieren, um sie dann im Rahmen ihres Pflegedienstes auch anders einsetzen zu können. Ein Anspruch auf nochmalige Bescheidung ihres Förderungsantrages besteht nach alledem nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Beteiligten sind abschließend darauf hinzuweisen, dass das Verfahren entgegen der Annahme des Sozialgerichts gerichtskostenfrei ist. Der Arbeitgeber ist in einem Streit über einen Arbeitsentgeltzuschuss, der gemäß § 235 c SGB III allein und unmittelbar ihm gewährt wird, Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG (vgl. Beschluss des BSG vom 22. September 2004 – B 11 AL 33/03 R – betreffend Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber gemäß §§ 217 ff SGB III).
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung eines Arbeitentgeltzuschusses für die berufsbegleitende Weiterbildung der Arbeitnehmerin J S (im folgenden S.). Vorrangig geht es darum, ob ihr verspäteter Antrag aus Härtegründen zuzulassen ist.
Die Klägerin betreibt einen Privatpflegedienst. Seit November 1996 beschäftigte sie die 1969 geborene Frau S. zunächst auf Grund eines Aushilfsvertrages für Schüler/Studenten als Pflegehelferin in Teilzeit, die ab 01. Oktober 2003 auf 30 Wochenstunden angehoben wurde. Frau S., die ihr Studium nicht abgeschlossen hat, nahm am 19. Mai 2003 an einer Fachschule der D L eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin auf, die sie am 18. Mai 2007 beendet hat. Während dieser Weiterbildungsmaßnahme, die von der Beklagten durch Übernahme der Lehrgangskosten gefördert worden ist, bestand das Arbeitsverhältnis bei der Klägerin fort. Nach dem Maßnahmebogen fand der Unterricht der berufsbegleitenden Maßnahme montags und mittwochs von 14.00 bis 19.00 Uhr statt. Ein Praktikum oder ähnliches war nicht vorgesehen.
Am 03. Februar 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Arbeitsentgeltzuschuss für die Weiterbildung Beschäftigter, wobei sie angab, dass die durchschnittliche wöchentliche Ausfallzeit der Arbeitnehmerin durch die Ausbildung 10 Stunden betrage. Mit Bescheid vom 17. März 2004 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 08. April 2004 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines Zuschusses nach § 235 c des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – mit der Begründung ab, der Antrag habe gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor Beginn der Maßnahme gestellt werden müssen. Es sei kein Hinderungsgrund für eine frühere Antragstellung erkennbar, sodass kein Fall einer unbilligen Härte im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vorliege.
Mit der am 14. Mai 2004 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung des Arbeitsentgeltzuschusses ab 19. Mai 2003 bzw. zumindest ab 03. Februar 2004 weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung gewesen, dass es sich bei der beruflichen Weiterbildung der Arbeitnehmerin S. um eine Berufsausbildungsmaßnahme handele, sodass gemäß § 324 Abs. 2 SGB III die Förderung auch nachträglich beantragt werden könne. Jedenfalls habe die Beklagte gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III eine verspätete Antragstellung zur Vermeidung einer unbilligen Härte zulassen müssen. Sie habe Frau S. für die Wahrnehmung der Ausbildung unter Fortzahlung der Bezüge (Stundenlohn 8,18 Euro zzgl. 1,74 Euro Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen) wöchentlich 12 Stunden freigestellt. Der von ihr begehrte Zuschuss zum Ausgleich der Lohnkosten ohne Arbeitsleistung betrage im gesamten Förderzeitraum 24.760,32 Euro, für die Zeit ab Antragstellung am 03. Februar 2004 bis zum Ausbildungsende noch 20.355,84 Euro. Allein dieser hohe Betrag führe bei Versagung wegen der Fristenregelung zu einer unbilligen Härte. Hinzu komme, dass sie gleichzeitig auch die Bildungsmaßnahme zweier weiterer Mitarbeiter durch bezahlte Freistellung fördere, für die die Beklagte ebenfalls die Gewährung eines Zuschusses wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt habe. Insgesamt gehe es allein für die Zeit ab Antragstellung um Arbeitsentgeltzuschüsse von über 50.000,00 Euro.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. September 2004 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen sinngemäß ausgeführt, sie sei zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Gewährung eines Arbeitentgeltzuschusses für die berufliche Weiterbildung Beschäftigter wegen einer um mehr als 8 Monate verspäteten Antragstellung abgelehnt habe. Bei dem begehrten Zuschuss nach § 235 c SGB III handele es sich nicht um eine Leistung im Sinne von § 324 Abs. 2 SGB III, die auch nachträglich beantragt werden könne, denn eine Berufsausbildungsbeihilfe werde gemäß § 59 SGB III dem Auszubildenden während einer beruflichen Ausbildung gewährt, nicht jedoch dem Arbeitgeber, wie es für die Zuschussgewährung nach § 235 c SGB III vorgesehen sei. Die Klägerin habe den Antrag auf Arbeitentgeltzuschuss nicht vor Beginn der beruflichen Weiterbildung am 19. Mai 2003 als dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt, wie von § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorausgesetzt werde. Die darauf gestützte Ablehnung der Beklagten sei auch nicht ermessensfehlerhaft, denn es seien keine Anhaltspunkte für eine unbillige Härte erkennbar, die eine verspätete Antragstellung nach Satz 2 der Vorschrift zuließen. Diese Regelung sei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleichbar und setze voraus, dass der Antragsteller die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten habe, sich also die Berufung auf die verspätete Antragstellung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Die bloße Unkenntnis darüber, dass bei rechtzeitiger Antragstellung ein Anspruch bestanden haben würde, reiche nicht aus. Hier sei besonders zu berücksichtigen, dass die Leistung im Zeitpunkt der verspäteten Antragstellung von mehr als 8 Monaten ihren Zweck in Form einer Anreizfunktion nicht mehr erfüllen könne, da die Klägerin wohl in Unkenntnis der Leistungen bereit gewesen sei, der Arbeitnehmerin eine berufliche Weiterbildung zu ermöglichen. Dass der Klägerin deshalb ein erheblicher Betrag an Förderleistung entgangen sei, stelle sich nicht als besondere Härte im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III dar, da dies die Folge einer jeden unterlassenen fristgerechten Antragstellung sei. Darüber hinaus gehende Wiedereinsetzungsgründe seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 03. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. Dezember 2004 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der sie nur noch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten für die Zeit ab Beantragung des Zuschusses begehrt. Sie macht geltend, dass nicht allein auf die vom Sozialgericht hervorgehobenen Zeitumstände abgestellt werden dürfe, sondern auch der bei ihr entstandene finanzielle "Schaden" berücksichtigt werden müsse. Im Rahmen des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III sei eine Güterabwägung zwischen den Interessen der Versichertengemeinschaft und denen des Antragstellers vorzunehmen. Von einer unbilligen Härte sei auszugehen, wenn den Antragsteller ein geringes Verschulden treffe, die Folgen des Anspruchsverlustes für ihn aber erheblich seien. Die Antragstellung habe sich verzögert, weil ihr die Möglichkeit der zusätzlichen Förderung nach dem SGB III nicht bekannt gewesen sei. Sie sei erst durch ihre Mitarbeiter selbst auf die gegebenenfalls bestehende Förderungsmöglichkeit aufmerksam gemacht worden. Ab April 2003 habe sich der als Zeuge benannte Herr Ulrich Freiherr von Ruepprecht wegen etwaiger Förderungsmöglichkeiten an die Beklagte gewandt, aber von verschiedenen Stellen der Arbeitsverwaltung widersprüchliche Informationen erhalten, insbesondere darüber, ob es überhaupt eine Förderung für den Arbeitgeber gäbe und bei welchem Arbeitsamt diese zu beantragen sei. Erst ein Gespräch mit der Leiterin des Arbeitsamtes Charlottenburg im Januar 2004 habe ergeben, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung möglich sei, woraufhin der Antrag unverzüglich gestellt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2004 zu verurteilen, ihren Antrag auf Gewährung eines Arbeitsentgeltzuschusses für die berufliche Weiterbildung der Arbeitnehmerin J S ab dem 03. Februar 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Soweit die Klägerin nun erstmals mit Schriftsatz vom 16. November 2006 Vorwürfe hinsichtlich einer Falschberatung bzw. falschen Auskunft erhoben habe, erschienen diese angesichts der schon im Januar 2002 eingeführten Förderungsmöglichkeit wenig glaubhaft und seien auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens im Schriftsatz vom 30. April 2007 zu allgemein gehalten. In diesem Sinne sei auch die Berufung der Klägerin im Parallelverfahren – L 4 AL 1080/05 – durch Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2007 zurückgewiesen worden. Die Beklagte hat Fotokopien des Merkblattes Nr. 2 "Angebote und Leistungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber" Stand Mai 2002 vorgelegt, in dem auf Bl. 28, 29 die Gewährung von Arbeitsentgeltzuschüssen bei beruflicher Weiterbildung von Arbeitnehmern im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erläutert wird.
Der Senat hat den Ehemann der Klägerin U Freiherr von R sowie die Bediensteten der Beklagten bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord Dr. R Z und M E als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen zu den Sitzungsniederschriften vom 07. Februar und 26. Juni 2008 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten betreffend den Förderantrag für die Arbeitnehmerin S. hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, ebenso die Akten der Parallelverfahren S 62 AL 5662/04 und S 77 AL 5661/04 – L 4 AL 1085/05.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, deren Beschwerdewert 500,00 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. März 2004, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Arbeitsentgeltzuschusses für die berufliche Weiterbildung der Arbeitnehmerin S. abgelehnt hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin hat auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Förderungsbegehrens, das sie in zweiter Instanz auf die Zeit ab Antragstellung am 03. Februar 2004 beschränkt hat.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 235 c SGB III (eingefügt durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 [Bundesgesetzblatt I S. 3443] mit Wirkung vom 01. Januar 2002). Danach können Arbeitgeber für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse können bis zur Höhe des Betrages erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für weiterbildungs-bedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Der berufliche Werdegang der Arbeitnehmerin S. ergibt sich zwar aus den Akten nur in groben Zügen, dem "BewA" – Ausdruck vom 19. Mai 2003 ist aber jedenfalls zu entnehmen, dass sie über die Hochschulreife verfügt, jedoch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung, seit 1993 als Pflegehelferin gearbeitet hat und ihr Antrag auf Förderung der berufsbegleitenden Weiterbildung zur Altenpflegerin bei der D L positiv beschieden wurde. Im Zusammenhang mit dem hier streitigen Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Arbeitentgeltzuschusses wurde die Arbeitnehmerin als Ungelernte im Sinne von § 77 Abs. 2 SGB III angesehen.
Nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden allerdings Leistungen der Arbeitsförderung, wozu auch die Förderung der beruflichen Weiterbildung in Form der hier in Rede stehenden Zuschüsse an Arbeitgeber gehört, nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, denn das leistungsbegründende Ereignis ist bei § 235 c SGB III der Tag, an dem die berufliche Weiterbildung aufgenommen wird, hier also der 19. Mai 2003. Den Förderantrag hat die Klägerin jedoch erst über 8 Monate später am 03. Februar 2004 gestellt. Entgegen der von der Klägerin zumindest erstinstanzlich vertretenen Auffassung kann ein Arbeitsentgeltzuschuss für berufliche Weiterbildung nicht gemäß § 324 Abs. 2 Satz 1 SGB III auch nachträglich gestellt werden. Zu den dort abschließend aufgezählten Leistungen gehört zwar auch die Berufsausbildungsbeihilfe, bei der es sich jedoch um eine in § 59 SGB III näher geregelte Leistung an einen Auszubildenden und nicht an einen Arbeitgeber handelt. Das Förderungsbegehren der Klägerin wäre nur dann sachlich zu prüfen, wenn die Beklagte gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III die verspätete Antragstellung durch die Klägerin zur Vermeidung einer unbilligen Härte zuzulassen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Härteregelung der genannten Vorschrift tritt als lex specialis an die Stelle der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 Abs. 5 SGB X). Wie bei dieser setzt die nachträgliche Zulassung voraus, dass der Antragsteller die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten hat. Allein fehlendes Verschulden in diesem Sinne gebietet aber noch keine nachträgliche Zulassung eines Leistungsantrages, weil diese nach dem Wortlaut der Vorschrift nur in Betracht kommt, um dadurch eine "unbillige Härte" zu vermeiden. Was darunter zu verstehen ist, ist der Vorschrift allerdings nicht eindeutig zu entnehmen. Soweit sich der Begriff der unbilligen Härte auch in anderen Vorschriften findet, hat die Rechtsprechung hierzu eine abschließende Definition nicht vorgenommen, sondern vielmehr auf Sinn und Zweck der jeweils einschlägigen Vorschrift unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles abgestellt (vgl. Eicher/Schlegel, SGB III, Rdnr. 32 zu § 324 m. w. N.). Zu prüfen ist folglich jeweils im Einzelfall, welche Bedeutung die Versäumung eines Antrages im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III nach Sinn und Zweck der die begehrte Leistung regelnden Vorschrift für den Anspruchsberechtigten hat und wie demgegenüber das Interesse der Versichertengemeinschaft zu bewerten ist; insoweit hat eine Güterabwägung stattzufinden. Bloße Unkenntnis darüber, dass ein Anspruch auf eine Förderungsleistung bei rechtzeitiger Antragstellung bestanden hätte, reicht für die Annahme einer unbilligen Härte grundsätzlich nicht aus. Insbesondere bei Leistungen, bei denen Mitnahmeeffekte zu erwarten sind, spricht deshalb viel dafür, Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift eng auszulegen und vorwiegend auf Fälle zu beschränken, in denen die Versäumung auf ein Verhalten der Bundesagentur für Arbeit zurückzuführen ist und eine mit der Antragsfrist begründete Ablehnung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben zu bewerten wäre (vgl. Leitherer in Eicher/Schlegel aaO, Rdnr. 33 sowie Niesel in Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, Rdnr. 9, 10 zu § 324).
Hieran gemessen liegt eine unbillige Härte im Falle der Klägerin nicht vor.
Sie hat den Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die Versäumung der Antragsfrist auf falsche Auskünfte von Bediensteten der Beklagten zurückzuführen ist. Eine dahingehende Behauptung hat die schon seit dem Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 16. November 2006 erhoben und mit weiterem Schriftsatz vom 30. April 2007 insoweit ergänzt, als eine erste vergebliche Anfrage nach Fördermöglichkeiten für eine berufsbegleitende Ausbildung von Mitarbeitern bereits im April 2003 erfolgt sei. Diese Ergänzung ist insofern rechtlich von Bedeutung, als nur eine Falschberatung vor Ausbildungsbeginn im Mai 2003 entscheidungserheblich, weil kausal für die verspätete Antragstellung sein kann. Der als Zeuge gehörte Ehemann der Klägerin hat bekundet, er habe sich bei dem für sie als Arbeitgeberin zuständigen Arbeitsamt Charlottenburg – jetzt Agentur für Arbeit Berlin Nord – erstmals in den Monaten Februar oder März 2003, "jedenfalls bevor die drei Mitarbeiter die Ausbildung aufgenommen haben", telefonisch nach einer Förderung erkundigt, wobei ihm auf gezielte Frage die Auskunft erteilt worden sein soll, dass es für Ältere, Behinderte und Langzeitarbeitslose Förderungsmöglichkeiten gebe, von einer Förderung für Arbeitgeber während der Ausbildung von Mitarbeitern aber nichts bekannt sei. Auch Monate später, nachdem einer der in Ausbildung befindlichen Mitarbeiter von einem Mitschüler erfahren haben soll, dass dessen Arbeitgeber Förderung erhalte, soll der Zeuge von R seinen Angaben zufolge bei einer persönlichen Vorsprache im Arbeitsamt Charlottenburg keine zutreffenden weiterführenden Auskünfte erhalten haben. Ihm sei mitgeteilt worden, wenn überhaupt eine Fördermöglichkeit bestünde, sei das für den Arbeitnehmer zuständige Arbeitsamt auch für den Antrag des Arbeitgebers zuständig. Zumindest zwei andere Ämter, die der Zeuge daraufhin telefonisch um Auskunft gebeten habe, hätten ihn dann wieder an das für die Arbeitgeberin zuständige Arbeitsamt verwiesen, wo weiterhin niemand konkret über die von ihm erfragte Förderungsmöglichkeit Bescheid gewusst habe. Erst bei einem dritten Besuch des Zeugen zusammen mit der Klägerin im Arbeitsamt Charlottenburg Anfang 2004 soll die zufällige Begegnung mit der Leiterin des Amtes zum Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter und in der Folgezeit zu der Antragstellung geführt haben. Der Senat teilt die Zweifel der Beklagten an dem so dargestellten Ablauf der Geschehnisse bis zur Antragstellung im Februar 2004. Diese Zweifel beruhen zum einen darauf, dass hier – wie auch im Parallelverfahren L 4 AL 1080/05 – nach schon jahrelangem Rechtsstreit und wiederholter Aufforderung, die Berufung zu begründen, erstmals ein Beratungsmangel behauptet wurde, obwohl es für die anwaltlich vertretene Klägerin nahe gelegen hätte, schon im Verwaltungs- oder jedenfalls Klageverfahren geltend zu machen, dass dies der Grund für die verspätete Antragstellung gewesen sei. Zum anderen kann das Vorbringen der Klägerin aber auch inhaltlich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugen. Abgesehen davon, dass die hiesige Aussage des Zeugen von R, der als Ehemann und Geschäftsführer des Betriebes der Klägerin ein erhebliches Interesse am antragsgemäßen Ausgang des Verfahrens haben dürfte, nicht mit seinen Angaben im Parallelverfahren L 4 AL 1080/05 übereinstimmt, wo er im Erörterungstermin am 05. Januar 2007 erklärt hatte, er sei nach dem 13. Mai 2003 (Beginn der berufsbegleitenden Ausbildung des dortigen Klägers) viermal in der Arbeitsagentur vorstellig geworden und habe stets die Auskunft erhalten, dass es entsprechende Leistungen nicht gebe, erscheint es von vornherein als unwahrscheinlich, dass so oft und bei verschiedenen Mitarbeitern der Beklagten im gesamten Jahr 2003 Unkenntnis über die bereits seit Januar 2002 bestehende Förderungsmöglichkeit für Arbeitgeber bei der Weiterbildung von Arbeitnehmern bestanden haben soll, zumal diese auch zumindest seit Mai 2002 im Merkblatt Nr. 2 "Angebote für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber" ausführlich dargestellt worden ist. Konkrete Angaben, wann und von wem die unzutreffenden Auskünfte zu den erfragten Förderungsmöglichkeiten für Arbeitgeber erteilt worden sein sollen, konnte der Zeuge von R bei seiner Befragung durch den Senat nicht machen. Die später von der Klägerin als weitere Zeugen benannten Bediensteten der Beklagten haben die Angaben ihres Ehemannes nicht bestätigt. Der Zeuge Dr. Z konnte zu den behaupteten Vorgängen im Jahre 2003 nichts sagen, weil er erst seit dem 01. Juli 2006 bei der Beklagten beschäftigt ist. Der Zeuge E war zwar im Zeitraum 2002 bis 2004 im Arbeitsamt Nord tätig und für die Weiterbildung im Bereich der Altenpflege bzw. der sozialpflegerischen Berufe zuständig, allerdings nur für die Arbeitnehmer. Seinen Angaben zufolge gab es für die Arbeitgeberseite ein gesondertes Team. Er konnte allerdings nicht ausschließen, dass auch Arbeitgeber an ihn herangetreten sind, die über die relativ neuen Leistungen nach § 235 c SGB III beraten werden wollten. An die konkrete Bearbeitung eines solchen Förderungsfalles konnte sich der Zeuge nicht erinnern, gab aber an, möglicherweise im Sinne einer Auskunftserteilung mit einer derartigen Sache befasst gewesen zu sein. Er hat seine übliche Arbeitsweise bei der Erteilung von Rat und Auskunft geschildert, über die er jeweils auch einen Vermerk im System aufgenommen habe. Der Zeuge hat ausdrücklich bekräftigt, dass ihm die durch das Job-AQTIV-Gesetz eingeführte neue Förderungsmöglichkeit durchaus bekannt gewesen sei, ebenso das zum Verfahren eingereichte Merkblatt Nr. 2, das in ausreichender Zahl im Amt vorgelegen habe und zu Informationszwecken ausgehändigt worden sei.
Ist damit ein für die verspätete Antragstellung der Klägerin kausaler Beratungsmangel durch Bedienstete der Beklagten nicht zur Überzeugung des Senats feststellbar, kommt die Anerkennung einer unbilligen Härte im Sinne des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III hier auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin geltend gemachten finanziellen Schaden bei Ablehnung der nicht fristgerecht beantragten Förderung. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag allein die Höhe der Zuschüsse, die sie für die bezahlte Freistellung der Arbeitnehmerin S. während ihrer Weiterbildung meint beanspruchen zu können und die sie für die hier nur noch streitige Zeit ab Antragstellung mit 20.355,84 Euro beziffert hat, keine unbillige Härte zu begründen. Dass ihr ein Arbeitsentgeltzuschuss in gegebenenfalls erheblicher Höhe entgeht, entspricht der regelmäßigen gesetzlichen Folge einer verspäteten Antragstellung, die sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und mit Blick auf Sinn und Zweck der Förderung auch nicht ausnahmsweise als unbillig hart darstellt. Die Klägerin hat im Mai 2003 der Arbeitnehmerin S. und zwei weiteren Mitarbeitern, die bei ihr zum Teil langjährig ohne Berufsabschluss als Pflegehelfer beschäftigt waren, die Weiterbildung zum examinierten Altenpfleger im Rahmen einer jeweils vierjährigen berufsbegleitenden Ausbildung gestattet. Frau S. arbeitete damals in Teilzeit, die durch Vertragsänderung für die Zeit ab 01. Oktober 2003 auf 30 Wochenstunden heraufgesetzt wurde, also während bzw. trotz der laufenden Ausbildung. Der Arbeitnehmer des im vierten Senat entschiedenen Parallelverfahrens hatte vor und während der Ausbildung einen 20-Stunden-Vertrag. Der Arbeitsvertrag des dritten Arbeitnehmers ist nicht aktenkundig. Die Klägerin ging erklärtermaßen bei Beginn der Weiterbildung ihrer drei Mitarbeiter im Mai 2003 davon aus, dass sie als Arbeitgeberin keine Förderung erhalten würde. Eine unzumutbar große wirtschaftliche Einbuße hat sie dadurch offenbar nicht befürchtet, es besteht auch kein rechter Grund dafür, dies anzunehmen. Bei den angegebenen Teilzeitbeschäftigungen von wöchentlich 30 bzw. 20 Stunden und berufsbegleitendem Unterricht jeweils montags und mittwochs von 14:00 bis 19:00 Uhr scheint die volle oder doch weitestgehende Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durchaus möglich, denn es ist nicht ersichtlich, warum die Arbeitnehmer nicht 30 + 10 Stunden bzw. 20 + 10 Stunden für Arbeit und Ausbildung hätten aufwenden können. Zuzugeben ist zwar, dass die Ausbildung vermutlich auch Vor- und Nacharbeit erfordert hat, aber die wöchentliche Belastbarkeit eines Arbeitnehmers und Auszubildenden endet auch nicht bei 40 Wochenstunden. Die behauptete kostenträchtige Freistellung der (drei) Arbeitnehmer, für die die Klägerin erstinstanzlich allein für die Zeit ab Antragstellung ab 03. Februar 2004 über 50.000,00 Euro in Ansatz gebracht hat, ist damit schwerlich nachvollziehbar. Allerdings bedarf es hier keiner weiteren Aufklärung. Jedenfalls hat die Klägerin etwaige finanzielle Einbußen durch die von ihr im Frühjahr 2003 gestattete mehrjährige, gleichzeitige berufsbegleitende Weiterbildung ihrer Mitarbeiter ersichtlich in Kauf genommen, denn auch sie profitiert von examinierten Mitarbeitern, da Pfleger ohne staatlich anerkannte Ausbildung im Pflegebereich keine Leistungen der Behandlungspflege durchführen dürfen, wie auch aus den von der Klägerin zum Verfahren eingereichten arbeitsvertraglichen Unterlagen hervorgeht. Die Ablehnung ihres erst im Februar 2004 gestellten Förderungsantrages allein wegen Verspätung beinhaltet wegen dieser Sachlage keine unbillige Härte. Denn der Sinn dieser zum 01. Januar 2002 neu eingeführten Leistung, das Nachholen eines Berufsabschlusses gezielt dadurch zu fördern, dass dem Arbeitgeber Anreize gegeben werden, den weiterbildungswilligen Arbeitnehmer während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Weiterbildung freizustellen, kann ersichtlich dann nicht mehr greifen, wenn, wie hier, die Arbeitgeberin zur Gewährung von Weiterbildungsmöglichkeiten auch ohne diese ihr zugute kommende finanzielle Leistung bereit war. Es handelt sich dann nur noch um die "Mitnahme" von Förderungsleistungen, die nicht dem Gesetzeszweck entspricht. Offenbar hat die Klägerin auch ohne Förderung ein großes Interesse daran gehabt, ihre Mitarbeiter zu qualifizieren, um sie dann im Rahmen ihres Pflegedienstes auch anders einsetzen zu können. Ein Anspruch auf nochmalige Bescheidung ihres Förderungsantrages besteht nach alledem nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Beteiligten sind abschließend darauf hinzuweisen, dass das Verfahren entgegen der Annahme des Sozialgerichts gerichtskostenfrei ist. Der Arbeitgeber ist in einem Streit über einen Arbeitsentgeltzuschuss, der gemäß § 235 c SGB III allein und unmittelbar ihm gewährt wird, Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG (vgl. Beschluss des BSG vom 22. September 2004 – B 11 AL 33/03 R – betreffend Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber gemäß §§ 217 ff SGB III).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved