L 8 R 476/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 RJ 5/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 476/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger macht geltend, dass weitere rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen sind. Der Kläger ist im Juni 1935 geboren worden. Seit 1941 lebte er in B bei einer Pflegefamilie und besuchte bis 1950 die allgemeinbildende Schule. 1951 siedelte er in die DDR über, in der er sein Berufsleben zurücklegte. Dabei war er über verschiedene Zeiten hinweg als Kleindarsteller beziehungsweise Schauspieler freischaffend tätig. 1988 beantragte er eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR (SV) und eine Zusatzinvalidenrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der SV (FZR), die ihm ab August 1988 bewilligt wurden (Bescheid vom 6. Oktober 1988). Als Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung berücksichtigte die Verwaltung der Sozialversicherung folgende Zeiten: - Juni 1951 bis April 1960, - Januar 1962 bis Juni 1967, - 22. März bis 2. April 1968, - 8. und 9. Juli 1968, - 18. Oktober 1968 bis Dezember 1968, - 2. Januar 1969 bis Dezember 1969, - 29. Oktober 1973 bis 4. Juni 1974, - 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986, - 10. Januar 1987 bis Juli 1988, entsprechend 19 Arbeitsjahren (gerundet). Hinzu kamen 18 Monate an Beitragszeiten zur FZR. Die berücksichtigten Arbeitsjahre und Beitragszeiten der FZR entsprachen den Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen des Klägers. Am 30. Juni 1990 betrug der Zahlbetrag der Invalidenrente 390,- M und der der Zusatzinvalidenrente 65,- M. Beide Renten wurden zum 1. Juli 1990 im Verhältnis 1:1 auf DM umgestellt und weitergezahlt. Am 31. Dezember 1991 betrug der Zahlbetrag der gesamten Rentenleistung 644,- DM (einschließlich eines Sozialzuschlags von 40,- DM). Gegen einen nicht bei den Akten befindlichen Rentenbescheid aus dem Jahr 1990 legte der Kläger Widerspruch ein, über den eine Entscheidung nach Lage der Akten nicht getroffen worden war.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 wertete die Beklagte die Invalidenrente und die Zusatzinvalidenrente ab 1. Januar 1992 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um. Der Zahlbetrag betrug unter Berücksichtigung eines Auffüllbetrages und eines als Vorschuss gezahlten Sozialzuschlages nach § 2 des (als Art. 40 Rentenüberleitungsgesetz in Kraft getretenen) Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlages im Beitrittsgebiet auch ab dem 1. Januar 1992 644,- DM. Als Rangwert für die nach dem SGB VI weiterzugewährende Rente ermittelte die Beklagte 9,7167 Entgeltpunkte (Ost), wobei sie für die Berechnung auf den Datenbestand der SV der DDR zurückgriff. Durch Bescheid vom 19. Dezember 1992 berechnete die Beklagte "die Rente" ab 1. Januar 1992 neu. Sie gewährte dabei neben einer Rentenleistung, deren Berechnungsgrundlagen sich nicht aus dem Bescheid ergaben, einen Auffüllbetrag. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zeiten, in denen er freischaffend als Schauspieler tätig gewesen sei, seien nicht oder nur teilweise angerechnet worden, da Nachweise über Beitragszahlungen gefehlt hätten. Er bemühe sich um solche Nachweise beim Finanzamt und beim ehemaligen Fernsehen der DDR. Im Juni 1994 legte der Kläger Widerspruch gegen einen ebenfalls nicht bei den Akten befindlichen Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 1994 ein und bezog sich auf seinen 1990 eingelegten Einspruch. Auch im Juni 1995 legte der Kläger Widerspruch gegen einen "Rentenbescheid" ein. In der Folgezeit legte er diverse Honorarscheine und Mitwirkungsverträge aus den 1980er Jahren bei der Beklagten vor. Aus ihnen ergaben sich als Nettozahlbeträge jeweils die Summen, die nach Abzug von 20 % Steuer vom Bruttohonorar verblieben. Auf Anfrage der Beklagten bescheinigte das Landesverwaltungsamt Berlin mit Schreiben vom 9./10. November 1995 Honorareinkünfte in den Jahren 1982, 1984 und 1985. Eine Aussage über abgeführte Sozialversicherungsbeiträge könne nicht gemacht werden, weil freiberufliche Mitarbeiter die Abführungen selbst vorzunehmen gehabt hätten. Die D GmbH, Landesdepot B und B, teile der Beklagten mit Datum des 29. Januar 1996 mit, dass sich in deren Archiv keine Unterlagen betreffend den Kläger befänden. Das Finanzamt P/W teilte schließlich mit Datum des 15. März 1996 mit, dass Unterlagen über den abgefragten Zeitraum Mai 1960 bis Dezember 1985 nicht mehr vorhanden seien. Durch Bescheid vom 14. Mai 1996 stellte die Beklagte die Rente als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Januar 1992 neu fest. Der Bescheid vom 6. Oktober 1988 werde ab dann zurückgenommen. Bei Erlass des Bescheides sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Zeit vom 15. September bis zum 31. Dezember 1961 werde ebenfalls als Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit anerkannt. Die Zeiten, in denen der Kläger als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis tätig gewesen sei, könnten dagegen nicht als Zeiten versicherungspflichtiger Tätigkeit anerkannt werden. Trotz umfangreicher Ermittlungen habe sich eine Beitragsentrichtung zur SV nicht feststellen lassen. Für die Rente wurde nach den allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) ein Rangwert von 10,1794 Entgeltpunkten (Ost) errechnet, dies ergab für Dezember 1991 einen Rentenhöchstwert von 214,89 DM. Dem stellte die Beklagte eine Gesamtrente aus SV und FZR von 604,- DM (517,- DM SV-Rente, 87,- DM FZR-Rente; kein Sozialzuschlag) gegenüber, die sie um 6,84 % auf 645,31 DM erhöhte. Hieraus ergab sich ein Auffüllbetrag von 430,42 DM, den die Beklagte ab 1. Januar 1992 neben der nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI berechneten Rente leistete. Weil die Summe der ausgezahlten Rentenleistung nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI und dem Auffüllbetrag den Betrag der Rente am 31. Dezember 1991 einschließlich des Sozialzuschlages (644,- DM) beziehungsweise den jeweiligen Betrag nach § 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlages im Beitrittsgebiet zunächst nicht erreichte, wurde dem Kläger darüber hinaus bis zum 31. Dezember 1992 ein Sozialzuschlag gewährt. Auch gegen den Bescheid vom 14. Mai 1996 legte der Kläger Widerspruch ein. Er übergab Ablichtungen von Bestätigungen über Honorarzahlungen beziehungsweise von Mitwirkungsverträgen aus den Jahren 1960, 1977 bis 1979 sowie einen Steuerbescheid des Rates des Stadtbezirks M von Groß-B vom 22. April 1963 für das Jahr 1962. Ferner führte er aus, dass er bei seinen Pflegeeltern, die eine Landwirtschaft betrieben hätten, von (Juni) 1949 bis (Mai) 1951 gearbeitet habe. Deswegen habe er eine Klassenstufe wiederholen müssen. Das Finanzamt L/H teilte zu der auf dem Steuerbescheid vermerkten Steuernummer mit, dass diese 1963 gelöscht und 1974 vernichtet worden sei (Schreiben vom 6. Januar 1997). Durch Widerspruchsbescheid vom 26. November 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe nach den DDR-Rechtsvorschriften eine Invalidenrente auf der Grundlage von 19 Jahren und 3 Monaten an Arbeitsjahren und 12 Jahren Zurechnungszeiten erhalten. Der Umwertung hätten die Eckdaten der Invalidenrente zugrunde gelegen. Jedoch seien nach dem Recht des SGB VI nur noch die Jahre vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres und damit nur zwei an Stelle von zwölf Jahren als Zurechnungsjahre zu berücksichtigen. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens sei die Zeit vom 15. September bis zum 31. Dezember 1961 nachgewiesen worden, so dass sich nun insgesamt 20 Jahre an versicherungspflichtigen Tätigkeiten ergeben hätten. Weitere Zeiten hätten sich dagegen nicht nachweisen lassen. Betreffend die Zeiten der Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis werde darauf hingewiesen, dass allein der Abzug der Honorarsteuer nicht ausreiche, um eine versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen. Ob Versicherungspflicht bestanden habe, sei vom zuständigen Finanzamt zu prüfen gewesen. Da der Kläger weder seine Sozialversicherungsausweise noch einen Lohnnachweis für unselbständig Beschäftigte habe vorlegen können und da auch bei den Finanzbehörden keine Unterlagen mehr vorhanden seien, sei der Nachweis von versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht gelungen. Auch für die Zeit der Mithilfe in der Landwirtschaft der Pflegeeltern hätten sich Versicherungsunterlagen nicht gefunden. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass auch die Zeiträume, - 1. Juni 1949 bis 31. Mai 1951, - 1. Juli 1967 bis 21. März 1968, - 10. Juli bis 17. Oktober 1968, - 1. Januar 1970 bis 28. Oktober 1973 und - 5. Juni 1974 bis 31. Dezember 1985 als Versicherungszeiten rentensteigernd zu berücksichtigen seien. Der Sohn der Pflegeeltern bestätige, dass er seit seinem Abgang von der Grundschule in der Landwirtschaft der Pflegeeltern gearbeitet habe. Zum Beleg dieser Angaben hat er eine Bescheinigung des J K, I, vom 29. Januar 1999 eingereicht. Bezüglich der Zeiten seiner freiberuflichen Tätigkeit sei er durch die Vorlage der Honorarverträge und -abrechnungen seiner Nachweispflicht nachgekommen. Der Steuerbescheid aus dem Jahr 1963 belege, dass das Finanzamt als zuständige Stelle von den Steuern die Beiträge zur SV abgeführt habe. Dies hätten die DDR-Rechtsvorschriften immer so vorgesehen. Das er nicht mehr über Steuerbescheide verfüge, könne ihm nicht angelastet werden. Er hat hierzu ein Schreiben des U G, B, vom 21. Februar 1999 und eines des M R, B, vom 3. März 1999 eingereicht. Des weiteren hat der Kläger ausgeführt, dass er mit seinem Ausscheiden aus regulären Arbeitsverhältnissen der Pflicht unterlegen habe, sich vom Finanzamt eine Steuernummer geben zu lassen. Als Tänzer sei ihm dies ohne Weiteres gelungen. Anders habe es sich später verhalten, als er allmählich von der Kleindarstellertätigkeit zur Schauspielerei habe übergleiten wollen. Als er sich mit seinen ersten Schauspielerverpflichtungen zum Finanzamt begeben habe, um eine Steuernummer zu erhalten, sei ihm dies mit der Begründung verwehrt worden, er sei kein Schauspieler. Da er nicht im Besitz einer Schauspielprüfung gewesen sei, habe er sich in seiner durch mehrere Faktoren gespeisten Unsicherheit – darunter die Einschüchterung auf Grund einer Inhaftierung nach dem Arbeiteraufstand vom 17. Juni 1953 – heraus zum Leiseverhalten veranlasst gesehen. Eine Klage gegen staatliche Handlungen sei in der DDR nicht möglich gewesen. Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass für die geltend gemachten Zeiten keine Beitragsleistungen nachgewiesen seien. Sie hat einen Versicherungsverlauf vom 29. Januar 2002 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz eine Haftzeit vom 17. bis zum 27. Juni 1953 als Verfolgungszeit anerkannt worden war. Durch Urteil vom 29. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger beziehe eine umgewertete Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes. Deren Höhe sei zutreffend berechnet. Weitere Arbeitsjahre seien nicht rentensteigernd zu berücksichtigen. Für die Tätigkeit in der Landwirtschaft seiner Pflegeeltern seien Beitragsleistungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Unterlagen existierten nicht mehr und die Aussage des J K bestätige jedenfalls nicht, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestanden habe, für die Beiträge abgeführt worden seien. Die geltend gemachten Zeiten der freiberuflichen Tätigkeit im Beitrittsgebiet seien nicht als Versicherungszeiten nachgewiesen. Dazu reiche es nicht aus, dass Belege für eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegt würden. Vielmehr müsse auch nachgewiesen werden, dass Beiträge abgeführt worden seien. Es habe keinen Automatismus gegeben, dass die Einrichtungen, für die der Kläger tätig gewesen sei, die Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt hätten. So hätten die freiberuflich Kultur- und Kunstschaffenden die Beiträge selbst berechnen und an den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, abführen müssen. Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen ergebe sich nur, dass die Auftraggeber die Honorarsteuer von 20 % von den Bruttohonoraren abgezogen hätten. Darin seien die Beiträge zur Sozialversicherung, anders als der Kläger meine, nicht enthalten. Der Zeuge R habe zudem bestätigt, dass der Nachweis über die Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung nur durch die Eintragung in den Sozialversicherungsausweis habe geführt werden können. Über diesen Ausweis verfüge der Kläger nicht mehr. Er habe zudem nach eigenem Bekunden – wenn auch möglicherweise rechtswidrig – keine Steuernummer erhalten. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei dem Grunde nach versicherungspflichtig gewesen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts müsse er nicht nachweisen, dass er Beiträge tatsächlich abgeführt habe. Es sei auch nicht vorstellbar, dass er dies nicht getan habe. Abgesehen davon enthalte die Honorarsteuer auch einen Anteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Grund eines Rangwertes zu zahlen, der die Zeiträume 1. Juni 1949 bis 31. Mai 1951, 1. Juli 1967 bis 21. März 1968, 10. Juli bis 17. Oktober 1968, 1. Januar 1970 bis 28. Oktober 1973 und 5. Juni 1974 bis 31. Dezember 1985 rentensteigernd berücksichtigt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger keine höhere Rente zusteht. Streitgegenstand ist dabei ausschließlich die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die dem Kläger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt worden war. Etwaige Bescheide über die Bewilligung von Altersrente sind nicht gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Es handelt sich um eine Rente auf Grund eines neuen Versicherungsfalls. Sie zieht zudem die Festsetzung eines Rentenhöchstwertes nach den allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nach sich, die sich von der Festsetzung der Höhe der "übergeleiteten" Invalidenrente als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vollständig unterscheidet. Der Kläger leitet sein Recht auf Rente aus einer bindend gewordenen Bewilligung durch einen Träger der Rentenversicherung der DDR ab. Er gehört deshalb zum Personenkreis der sogenannten "Bestandsrentner". Da er während seines Berufslebens in der DDR keinem System der Zusatz- oder Sonderversorgung im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes angehörte und auch nicht "fiktiv" als Angehöriger eines solchen Systems zu behandeln ist, bestimmt sich die Höhe der ihm nach Bundesrecht ab 1. Januar 1992 zu gewährenden Rentenleistung nach § 307a SGB VI. Aus Abs. 1 - 3 und 8 Satz 1 des § 307a SGB VI, ergibt sich, dass anstelle einer umfassenden Neuberechnung nach den allgemeinen Bestimmungen des SGB VI die (abschließende und endgültige) Umwertung auf der Grundlage des vorhandenen Datenbestandes in einem maschinellen Verfahren erfolgt; eine spätere Überprüfung kommt nach § 307a Abs. 8 Sätze 3 - 7 SGB VI grundsätzlich nur hinsichtlich der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Daten mit der Sach- und Rechtslage in Betracht (s. ausführlich BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 11 unter 1.). Eine "Zugangsrente" ist unter anderem gemäß § 307a Abs. 10 (Satz 1 in der Fassung ab 1. Januar 1996) SGB VI abweichend von Abs. 1 der Vorschrift jedoch dann nach den allgemeinen Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften des SGB VI erfüllt sind. Die vom Kläger geltend gemachte Beschäftigung von Juni 1949 bis Mai 1951 könnte vor diesem Hintergrund nur nach Maßgabe des § 307a Abs. 10 Satz 1 SGB VI zu einer höheren Rente führen, weil sie im Bereich der "alten Bundesländer" zurückgelegt worden wäre. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Neuberechnung nach dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach dem SGB VI, letztlich also auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, erfüllen würde (s. zu diesem Erfordernis BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 2). Denn jedenfalls ist keine Leistung "aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten" zu erbringen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine rentenrechtliche Zeit erfüllt wären. In Betracht kommt insoweit nur eine Pflichtbeitragszeit nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, das heißt eine Zeit, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Im Regelfall ist eine rentenrechtliche Zeit nur dann berücksichtigungsfähig, wenn ihre tatsächlichen Grundlagen nachgewiesen sind, das heißt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Bei einer Beitragszeit sind diese tatsächlichen Grundlagen zum einen ein dem Grunde nach versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und zum anderen die Entrichtung von Beiträgen. Für beides ist der Nachweis nicht gelungen. Im besonderen finden sich keine Lohnunterlagen oder Versicherungskarten, welche die Beitragsabführung bestätigen könnten. Eine Beweiserleichterung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 286a Abs. 1 SGB VI in Betracht. Danach sind, wenn für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen fehlen, Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn sie von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind und in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen wären oder wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind und wenn schließlich glaubhaft gemacht ist, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. Eine Tatsache ist nach der Legaldefinition in § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Denn nach § 1227 Reichsversicherungsordnung in der Fassung, die damals in Bayern als Teil der amerikanischen Besatzungszone galt, war eine Beschäftigung versicherungsfrei, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird. Die Gewährung eines geringen Taschengeldes zur Befriedigung kleinerer Lebensbedürfnisse machte ein Beschäftigungsverhältnis noch nicht zu einem entgeltlichen (s. BSGE 17, 6 und 8). Dass der Kläger, wenn überhaupt, mehr als ein "Taschengeld" erhalten hat, ist nicht zu erkennen. Der Sohn seiner Pflegeeltern verweist in seiner schriftlichen Erklärung aus dem Jahr 1999 darauf, dass nur seine verstorbenen Eltern Angaben über die fragliche Zeit hätten machen können. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Korrektur der Berechnung der Rentenhöhe nach § 307a Abs. 1 bis 3 SGB VI gemäß § 307a Abs. 8 Satz 3 SGB VI. Die zugrunde gelegten Daten stimmen mit der Sach- und Rechtslage überein. Weitere Arbeitsjahre sind nicht zu berücksichtigen. Arbeitsjahre sind gemäß § 307a Abs. 3 SGB VI die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (Nr. 1) und die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres (Nr. 2). Was eine versicherungspflichtige Tätigkeit war, ergibt sich aus den jeweiligen Rechtsvorschriften der DDR, die insoweit als "sekundäres Bundesrecht" heranzuziehen sind. Der Kläger war – dies ist nicht streitig – in den fraglichen Zeiträumen freiberuflich im künstlerischen Bereich tätig. Für freiberufliche Künstler und "Kulturschaffende" in der DDR ergab sich eine Versicherungspflicht erstmals aus § 3 Buchstabe b) der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (VSV) vom 28. Januar 1947 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der I. Durchführungsverordnung (DV) hierzu vom selben Tag. Die Versicherungspflicht trat gemäß § 5 Buchstabe b) VSV jedoch nur unter der Voraussetzung ein, dass die Tätigkeit den Hauptberuf bildete. Die Feststellung der Versicherungspflicht sowie die Festsetzung und der Einzug der Beiträge zur Sozialpflichtversicherung lag seit 1. Januar 1951 bei den Finanzämtern (Verordnung über die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung an die Finanzämter vom 14. Dezember 1950, DDR-GBl. Nr. 140 S. 1195; im Folgenden: SV-ZahlungsVO). Ab 1. Januar 1971 war die Versicherungspflicht unter anderem der freiberuflichen Künstler in der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden (vom 15. Dezember 1970, DDR-GBl. II Nr. 102 S. 770; im Folgenden: SPVO 1970) geregelt. Gemäß § 1 Abs. 2 SPVO 1970 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung hierzu (vom 29. Dezember 1970, DDR-GBl. II Nr. 9 S. 64: im Folgenden: 1. DB-SPVO 1970) waren freiberuflich tätige Kultur- und Kunstschaffende, die Mitglieder des Deutschen Schriftsteller-Verbandes, des Verbandes Deutscher Komponisten und Musikwissenschaftler oder des Verbandes Bildender Künstler der Deutschen Demokratischen Republik waren, freiberuflich tätige Künstler der Unterhaltungskunst, die im Besitz eines Berufsausweises waren, freiberuflich tätige Künstler der darstellenden Kunst und freiberuflich tätige Musikerzieher mit staatlicher Unterrichtserlaubnis bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert, wenn ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit mindestens 900 M im Kalenderjahr betrugen. Für die Feststellung der Versicherungspflicht sowie die Festsetzung und den Einzug der Beiträge war gemäß § 1 Abs. 2 1.DB-SPVO 1970 der Rat des Kreises/Stadtbezirks zuständig, bei dem die Besteuerung nach dem Einkommen erfolgt. Die Versicherungspflicht war jeweils am Beginn eines Kalenderjahres festzustellen, § 3 Abs. 1 1. DB-SPVO 1970. Die SV-ZahlungsVO galt daneben noch bis zum 31. Dezember 1974 fort, sie wurde durch § 87 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (vom 16. Januar 1975, DDR-GBl. I Nr. 8 S. 141) formal aufgehoben. Die SPVO 1971 wurde wiederum ab 1. Januar 1978 durch die Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 (DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 942; im Folgenden: SPVO 1977) abgelöst. Die SPVO 1977 regelte in § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) und Satz 2 die Versicherungspflicht der freiberuflich tätigen Künstler der darstellenden Kunst, wie den Kläger, unverändert. Ebenso war weiterhin geregelt, dass für die Feststellung der Versicherungspflicht sowie die Festsetzung und den Einzug der Beiträge und der Unfallumlage der Rat des Kreises/Stadtbezirks zuständig war, bei dem die Besteuerung erfolgt, § 6 Abs. 2 SPVO 1977. Die Feststellung hatte auch hier wieder jeweils am Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, § 9 Abs. 1 Erste Durchführungsbestimmung zur SPVO 1977 (vom 9. Dezember 1977, DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 942; im Folgenden: 1. DB-SPVO 1977). Der Nachweis, dass in den geltend gemachten Zeiträumen eine versicherungspflichtige freiberufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist, ließ sich nicht erbringen. Der Nachweis kann praktisch nur durch die Sozialversicherungsausweise geführt werden. Denn sie dokumentieren durch den Eintrag der versicherungspflichtigen Einkünfte, dass die zuständige Behörde die nach den eben genannten Rechtsvorschriften vorgeschriebene Prüfung der Versicherungspflicht vorgenommen hat (s. besonders deutlich § 8 SPVO 1977). Die in Kopie vorliegenden Ausweise des Klägers enthalten aber gerade keine Eintragungen über die streitigen Zeiträume, obwohl sie angesichts der Ausstellungsdaten der Ausweise und der tatsächlich enthalten Eintragungen in den vorliegenden Ausweisen eingetragen worden sein müssten. Allein die Tatsache, dass die vom Kläger eingereichten Mitwirkungsverträge und Honorarscheine Jahreseinkünfte belegen, die ihrer Höhe nach zu Versicherungspflicht führen könnten, reicht angesichts des in der DDR vorgeschriebenen Verfahrens nicht aus, den Nachweis versicherungspflichtiger Tätigkeiten zu führen. Der Nachweis ergibt sich auch nicht daraus, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen durchgängig den Abzug einer "Honorarsteuer" von 20 % bestätigen. Die Honorarsteuer ist, wie der Name sagt, eine Steuer und kein Beitrag zur Sozialversicherung. Sie hatte ihre Grundlage in allen vorliegend streitigen Zeiträumen in § 21 der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens vom 22. Dezember 1952 (DDR-GBl. S. 1413, mit späteren Änderungen, im Folgenden AStVO; zitiert nach: Die Besteuerung des Arbeitseinkommens, herausgegeben vom Ministerium der Finanzen, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 1981). Demgegenüber ergab sich der Beitrag zur Sozialversicherung aus den eben genannten Gesetzen: Er betrug nach Nr. I Buchstabe c) der Ersten Durchführungsbestimmung zur SV-ZahlungsVO (DDR-GBl. Nr. 17 S. 81) 14 % sowie auf Grund von § 2 Abs. 1 SPVO 1970 und § 3 Abs. 1 Buchstabe a) SPVO 1977 jeweils 20 % des beitragspflichtigen Einkommens. Die selbständig versicherungspflichtig Tätigen waren nach der eindeutigen Rechtslage verpflichtet, die Beiträge selbst abzuführen. Denn soweit Beiträge oder Steuern von anderen als den Versicherungspflichtigen abzuführen waren, war dies jeweils ausdrücklich geregelt (so etwa in § 22 AStVO für die "Honorarsteuer" – vom Auftraggeber abzuführen – oder in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 14. November 1974, DDR-GBl. Nr. 58 S. 531 – Abführung auch des Beitragsanteils für die abhängig beschäftigten "Werktätigen" durch den Betrieb). Ob die Beitragsleistungen zur SV möglicherweise die Steuerschuld gemindert hätten (wofür sich aus der AStVO allerdings nichts ergibt), hätte sich allenfalls im Rahmen der Steuerveranlagung klären lassen. Zu solchen ist es aber nach 1964 offensichtlich nicht mehr gekommen. Eine Beweiserleichterung könnte allenfalls nach Maßgabe des § 286b SGB VI in Betracht kommen. Dann müsste neben dem beitragspflichtigen Einkommen aber auch die Zahlung von Beiträgen von diesem Einkommen glaubhaft gemacht werden. Dafür ergibt sich aber umso weniger ein Anhaltspunkt als der Kläger selbst meint, er habe durch die Honorarsteuer auch die Beiträge zur Sozialversicherung abgegolten. Das spricht dafür, dass er weitere Abgaben nicht geleistet hat. Sofern die Entrichtung von Beiträgen durch Handlungen von Staatsorganen der DDR unterblieben ist, etwa dadurch, dass dem Kläger eine Steuernummer nicht erteilt worden ist, kann dies nicht im Verfahren nach § 307a Abs. 8 Satz 3 SGB VI berücksichtigt werden. Die Vorschrift erlaubt nur Korrekturen anhand der objektiv bestehenden Sach- und Rechtslage. Nachteile, die dem Kläger vom DDR-Regime aus politischen Gründen zugefügt worden sind, können nur über die Rehabilitierungsgesetze ausgeglichen werden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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