Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
103
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 7827/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Bescheide vom 2. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 5. April 2007 verpflichtet, die den Klägern jeweils mit Bescheiden vom 5. April 2007 gewährten Kosten für mehrtägige Klassenfahrten statt als Darlehen als Zuschuss zu gewähren. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Kläger auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für Schülerfahrten als Zuschuss.
Der 1987 geborene Kläger zu 1 ist der Bruder des 1991 geborenen Klägers zu 2. Sie bewohnen gemeinsam mit ihrer minderjährigen Schwester sowie ihren verheirateten Eltern eine Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift im Verwaltungsbezirk F-K von Berlin.
Der Vater des Klägers erzielt aus seiner Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoentgelt von 1503,86 Euro bei einem Bruttoentgelt von 2036,75 Euro. Für die Kläger und ihre Schwester wird jeweils Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro monatlich gezahlt. Die Bruttowarmmiete der von den Klägern und ihrer Familie bewohnten Wohnung beträgt gegenwärtig 1024,51 Euro im Monat. Der Kläger zu 2 erzielt ein Einkommen aus einer Schülernebentätigkeit von weniger als 100 Euro im Monat.
Zuletzt mit Bescheid vom 15. November 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern sowie ihren Eltern und ihrer Schwester laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. März 2007 bis 31. August 2007. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (als Textvorschau auf Blatt 342 der Verwaltungsakte) Bezug genommen.
Die Kläger besuchen im Schuljahr 2006/2007 die F.schule K e.V., eine bis zum Abitur führende öffentliche Schule in freier Trägerschaft. Der Kläger zu 1 besucht dort die 12. Klasse, der Kläger zu 2 befindet sich in der neunten Klassenstufe.
Am 12. März 2007 beantragten die Kläger, vertreten durch ihren Vater, jeweils die Übernahme von Kosten von Klassenfahrten.
Der Kläger zu 1 beantragte die Übernahme der Kosten in Höhe von insgesamt 719 Euro (212 Euro Fahrtkosten, 260 Euro Unterkunft, 260 Euro Unterkunft, 80 Euro Verpflegung und 167 Euro Nebenkosten ohne Taschengeld) für eine Kunststudienfahrt seiner Klasse im Zeitraum vom 8. Mai 2007 bis 19. Mai 2007 nach F
Für den Kläger zu 2 wurde die Gewährung von insgesamt 285,00 Euro (40,00 Euro Fahrtkosten, 210 Euro für Unterkunft und Verpflegung und 35,00 Euro Nebenkosten ohne Taschengeld) für eine Fahrt seiner Klasse vom 16. April 2007 bis zum 4. Mai 2007 nach R ... im Bundesland Brandenburg beantragt.
Die Antragsangaben wurden jeweils durch die Schule auf dem dafür vorgesehenen Teil des hierfür ausgegebenen Formulars bestätigt.
Mit Schreiben vom 16. März 2007 an den Vater der Kläger legte der Beklagte seine Rechtsauffassung dar, dass für die Fahrt des Klägers zu 1 ein Höchstbetrag von 400,00 Euro und für die Fahrt des Klägers zu 2 ein Höchstbetrag von 180,00 Euro gewährt werden könne. Zugleich forderte er den Vater des Klägers auf, bis zum 2. April 2007 mitzuteilen, wie die Differenz bis zur vollen Höhe der Kosten für Schülerfahrten beglichen werde.
Am 26. März 2007 sprach der Vater der Kläger bei dem Beklagten vor und teilte mit, dass er den Rest der Fahrtkosten nicht bezahlen könne. Er erhielt daraufhin von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin Sch die mündliche Mitteilung, dass die 400,00 bzw. 180,00 Euro für die Kläger nicht zur Auszahlung kämen.
Am 29. März 2007 beantragten die Kläger in zwei getrennten Verfahren den Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen den Beklagten. Die Verfahren wurden unter dem Aktenzeichen S 103 AS 7827/07 ER zur gemeinsamen Entscheidung durch die Kammer verbunden (Beschluss vom 4. April 2007).
Mit zwei Bescheiden vom 2. April 2007 lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger ab. Zur Begründung führte er jeweils aus, dass die Kosten für die Schülerfahrten die im Rundschreiben I Nr. 38/2004 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz genannten Höchstbeträge überschritten. Für die Klassenfahrt des Klägers zu 1 ins europäische Ausland sei dort ein Höchstbetrag von 400,00 Euro vorgesehen. Für die Klassenfahrt des Klägers zu 2 sei ein Höchstbetrag für Fahrten innerhalb Brandenburgs von 180,00 Euro vorgesehen. Ein diese Höchstbeträge überschreitender Antrag sei im Gesamten abzulehnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht in der Lage sei, bei einer Überschreitung des Höchstbetrages die zusätzlichen Kosten selbst zu tragen und der überschreitende Restbetrag nicht durch Dritte getragen werde. Die Kläger hätten hingegen angegeben, den Differenzbetrag nicht bezahlen zu können.
Am 4. April 2007 legten die Kläger vertreten durch ihre jetzige Prozessbevollmächtigte zu Protokoll der Kammer im Erörterungstermin über die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz vom 29. März 2007 Widerspruch gegen die Bescheide vom 2. April 2007 ein. Diesen begründeten sie mit Schriftsätzen vom selben Tag dahingehend, dass die Anspruchsnorm des § 23 Abs. 3 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) weder selbst eine Begrenzung der mit den Schülerfahrten verbundenen Kosten enthielten noch eine Ermächtigungsgrundlage zur Schaffung etwaiger anspruchsbegrenzender Rechtsverordnungen vorsehe. Der Anspruch beziehe sich daher auf die tatsächlichen Kosten.
Mit einem an die Prozessbevollmächtigte der Kläger adressierten Widerspruchsbescheid, der den Vater der Kläger als Widerspruchsführer nennt, vom 4. April 2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hierin führte er aus, dass nach § 76 des Schulgesetzes die Kompetenz zur Festsetzung der Grundsätze zur Durchführung von Klassenfahrten, insbesondere zur der pädagogischen Zielsetzung, Anzahl, Dauer und Beförderung auf die Schulkonferenz der jeweiligen Schule übertragen sei. Deswegen seien im Land Berlin erhebliche Abweichungen in Sachen Reisedauer, Reisekosten sowie Reiseziel zu erwarten. Obwohl davon ausgegangen werde, dass die Schulkonferenz aufgrund ihrer sozialen und pädagogischen Kompetenz bei den Entscheidungen auch die unterschiedliche finanzielle Ausgangslage der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler mitberücksichtigt, würden zur Vermeidung unangemessen hoher Kosten für mehrtägige Klassenfahrten in der Anlage 3 des in Ablehnungsbescheiden genannten Rundschreibens aufgeführten Beträge als "Höchstbeträge" festgesetzt. Im Übrigen sei zunächst ein Antrag auf einen Zuschuss zu den Fahrtkosten beim Bezirksamt zu stellen. Soweit solche Zuschüsse bewilligt werden können – wenn auch nur in Einzelfällen – habe der Antragsteller die Gewährung oder begründete Ablehnung nachzuweisen. Die Mutter der Kläger habe zudem im Erörterungstermin vor der Kammer eingeräumt, dass die Möglichkeit bestanden hätte, eine Elternsammlung in der Schule zu beantragen, um die Differenz aufzubringen.
Mit Bescheiden vom 5. April 2007 wurden den Klägern die beantragten Fahrtkosten – entsprechend einer Zusicherung des Beklagten im Erörterungstermin am 4. April 2007 – jeweils in voller Höhe als Darlehen gewährt. Die Bescheide enthielten den Zusatz, dass die Tilgung bis zur Erledigung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens ausgesetzt werde.
Mit ihren am 5. April 2007 bei Gericht eingegangenen Klagen verfolgen die Kläger ihr Begehr weiter. Sie sind der Auffassung, dass bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Ziffer 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Auslegungsspielraum zulasse. Der Gesetzgeber habe in § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II gerade deutlich gemacht, dass nur für die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 und 2 Geldleistungen als Pauschalbeträge zulässig seien. Die zu übernehmenden Kosten für Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 SGB II seien weder vom Gesetzgeber begrenzt worden, dieser habe vielmehr wissentlich in diesem Zusammenhang auf die Festsetzung von Höchstgrenzen verzichtet.
Nachdem die Kammer die Klagen durch einen im Termin zur mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat beantragen die Kläger,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 2. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2007 sowie unter Änderung der Bescheide vom 5. April 2007 zu verpflichten, ihnen die mit den Bescheiden vom 5. April 2007 als Darlehen gewährten Kosten für mehrtägige Schülerfahrten statt als Darlehen als Zuschuss zu gewähren,
hilfsweise die Berufung und die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen,
hilfsweise die Berufung und die Revision zuzulassen.
Er hält an seiner im Widerspruchsbescheid dargestellten Auffassung fest. Der Beklagte hat ferner im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich bei der Nennung des Vaters des Klägers als Widerspruchsführer im Widerspruchsbescheid um eine offenbare Unrichtigkeit handele und über die Widersprüche der Kläger entschieden worden sei.
Nach Klagerhebung haben die Klassenfahrten beider Kläger stattgefunden.
Die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gerichtsakten der Eilverfahren S 103 AS 7827/07 ER und S 102 AS 7826/07 ER sowie die Gerichtsakten des verbundenen Klageverfahrens (S 103 AS 7827/07 und S 103 AS 7827/07 I), auf die ergänzend Bezug genommen wird, haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Klagen haben auch in der Sache Erfolg.
I.
Die Klage ist nach Erlass der Bescheide vom 5. April 2007 als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und zulässig erhoben. Die am Tag der Klageerhebung ergangenen und damit unter Berücksichtigung der Postlaufzeit zwingend nach Rechtshängigkeit bekannt gegebenen Bescheide vom 5. April 2007 sind unmittelbar nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die ursprünglichen Bescheide vom 2. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2007 werden hierdurch dahingehend teilweise abgeändert, dass nunmehr die begehrten Leistungen als Darlehen gewährt werden. Die ursprünglichen Bescheide wirken nur noch hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung der Leistungen als Zuschuss fort.
Die Kläger erreichen ihr Begehr damit allein mit der Anfechtung der Ablehnungsbescheide und der Änderung der Bescheide vom 5. April 2007 dahingehend, dass die Leistungen statt als Darlehen als Zuschuss gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtungskonstellation, auch wenn sprachlich dieses Ziel durch die Streichung der darlehensweisen Gewährung aus dem Bescheid vom 5. April 2007 erreicht werden kann, weil es sich inhaltlich um eine andere Regelung handelt, die die Kläger herbeiführen wollen. Nach Auffassung der Kammer gehört zum Verfügungssatz jeder Leistungsbewilligung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die Leistungsform (Darlehen oder Zuschuss). Enthält ein Verwaltungsakt hierzu von Anfang an keine ausdrücklichen Feststellungen, ist dieser regelmäßig so auszulegen, dass die Leistung als Zuschuss gewährt wird. Die Beseitigung des Ausspruchs der Behörde, eine Leistung als Darlehen zu gewähren, führt jedoch nur dazu, dass nunmehr überhaupt keine entsprechende Verfügungssatzkomponente vorliegt. Es bedarf daher der Verpflichtung des Trägers zur Änderung des Bewilligungsbescheides in eine ausdrückliche Darlehensgewährung.
Nur hilfsweise weist die Kammer darauf hin, dass selbst wenn man von einer Zulässigkeit und Begründetheit einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Art der Leistung (Darlehen) als teilbare Bestimmung der Verwaltungsakte vom 5. April 2007 ausginge und das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage verneinte, wäre der auf Änderung der Bescheide vom 5. April 2007 gerichtete Antrag als entsprechender Anfechtungsantrag auszulegen (§ 123 SGG).
Nicht eröffnet wäre hingegen eine unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG), weil die Kläger nicht die Erbringung weiterer Leistungen (Auszahlungen) begehren, sondern nur noch die Änderung der Leistungsform der bereits vom Beklagten erbrachten Zahlungen.
Das erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) hat stattgefunden. Soweit der Beklagte irrtümlich den Vater der Kläger im Widerspruchsbescheid als Widerspruchsführer bezeichnet hat, ist diese offenbare Unrichtigkeit durch die Erklärung des Beklagtenvertreters zu Protokoll im Verhandlungstermin korrigiert worden. Auch den sonstigen Bescheiden lässt sich nach Auffassung der Kammer im Wege der Auslegung entnehmen, dass diese inhaltlich an die Kläger adressiert sind und über deren Individualleistungsansprüche entscheiden. Der volljährige Kläger zu 1 hat insoweit im Verhandlungstermin bestätigt, dass sein Vater ihn im Verwaltungsverfahren mit seinem Einverständnis vertreten hat.
II.
Die Klagen sind auch begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung der Kosten der mehrtätigen Schülerfahrten als Zuschuss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Die Bescheide vom 2. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2007 sowie der Bescheide vom 5. April 2007 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren subjektiven Rechten. Die Bescheide vom 2. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2007 unterliegen daher der Kassation durch das Gericht, die Bescheide vom 5. April 2007 sind vom Beklagten entsprechend zu ändern.
1.
Die Kläger sind leistungsberechtigte Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II.
Nach §§ 7, 9, 19 SGB II haben solche Personen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen liegen vor und wurden von dem Beklagten im zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheid für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Kläger zutreffend festgestellt. Insbesondere sind die Kläger hilfebedürftig, weil – neben dem Kindergeld – das allein zu berücksichtigende Einkommen des Vaters der Kläger aus Erwerbstätigkeit offenkundig nicht ausreicht, um den Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu decken.
2.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung erfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
a)
Leistungen für mehrtätige Klassenfahrten stehen – wie die Regelleistung auch (mittlerweile st. Rspr. des BSG) – den jeweiligen Schülern als Individualleistungsansprüche zu, nicht hingegen den Eltern. Der Bedarf, den die Leistung decken soll, besteht gerade in der Person des Schülers.
b)
Beide von den Klägern absolvierte Fahrten sind Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Klassenfahrten sind jedenfalls bereits nach dem Wortsinn solche Fahrten, die in der Organisationshoheit der Schule im Klassenverband durchgeführt werden (Schülerfahrten im engeren Sinne wie sie das Rundschreiben 38/2004 der Senatsverwaltung für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz in der Fassung von März 2006 nennt). Um solche Fahrten handelt es sich hier. Sowohl der Kläger zu 1 als auch der Kläger zu 2 haben an Fahrten der gesamten Klasse teilgenommen.
Die Fahrten fanden auch jeweils im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen statt. Die Regelung von Klassenfahrten im Schulgesetz des Landes Berlin beschränkt sich auf die Regelung nach § 76 Abs. 2 Nr. 7 des Schulgesetzes dahingehend, dass die Kompetenz zur Aufstellung der Grundsätze für Klassenfahrten in den einzelnen Schulen der Schulkonferenz (zur Entscheidung mit einfacher Mehrheit) zugewiesen wird. Diese Zuständigkeitsnorm gilt zudem nur für staatliche Schulen, mangels Erwähnung in der Verweisungsvorschrift des § 95 Abs. 4 Schulgesetz jedoch nicht für Schulen in freier Trägerschaft (§ 94 Schulgesetz), auch nicht wenn diese als Ersatzschulen (§ 97 Schulgesetz) – wie die Schule der Kläger – betrieben wird. Vielmehr steht den Schulen in freier Trägerschaft insoweit die Schulgestaltung unter Beachtung des Bildungsauftrags und der weiteren grundlegenden Aufgaben von Ersatzschulen (vgl. § 95 Abs. 4 Schulgesetz) eigenverantwortlich zu (§ 95 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz). Für eine Überschreitung des Gestaltungsrechts der Schule sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die durchgeführten Klassenfahrten nicht in Einklang mit den von der Senatsschulverwaltung erlassenen Ausführungsvorschrift Klassenfahrten vom 22. Mai 1987 in der Fassung vom 26. Oktober 2000 (AV Klassenfahrt) standen. Daher kann dahinstehen, ob diese insoweit auf dem durch § 130 Nr. 3 des Schulgesetzes aufgehobenen Privatschulgesetz vom 1. Oktober 1987 beruhenden Vorschriften gegenwärtig überhaupt noch in Anwendung von § 105 Abs. 6 Nr. 1 Schulgesetz für Schulen in freier Trägerschaft Wirkung haben und ob der Begriff "schulrechtliche Bestimmungen" in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II in verfassungskonformer Weise eine dynamische Verweisung auf untergesetzliche Regelungen dieser Art darstellt.
Die Kammer hat daher in Anwendung von Landesrecht – ebenso wie die Beteiligten – keine Zweifel daran, dass die Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattgefunden haben.
c)
Die Kläger hatten auch keine anderweitige Möglichkeit, die Kosten für die Klassenfahrten zu decken. Die Möglichkeit zur Beantragung eines Zuschusses bei der Schulverwaltung des Bezirks oder der Senatsverwaltung für allgemeine Klassenfahrten bestand nicht. Insoweit handelt es sich um eine Leistung, die gesetzlich allein im jeweiligen Haushaltsgesetz geregelt war, wobei die Mittelvergabe durch die Regelung der Nr. 13 der AV Klassenfahrten und den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) gesteuert wurde. Seit dem 1. Januar 2006 stehen jedoch solche Haushaltsmittel für Schülerfahrten allgemein bildender Schulen nicht mehr zur Verfügung. Dies ergibt sich aus dem Rundschreiben 38/2004 (Stand März 2006, vorgelegt als Blatt 421f. der Verwaltungsakte, hier Blatt 422), das der Beklagte seiner Verwaltungspraxis zu Grunde legt. Allein für Auslandsfahrten in Nachfolgestaaten der Sowjetunion, die Türkei, nach Israel, Übersee und die Partnerstädte Berlins sowie für Fahrten zu Gedenkstätten und bestimmte Repräsentationsfahrten stehen hiernach noch Mittel zur Verfügung. Die Kammer stellt aus allgemein zugänglichen Informationsquellen (http://www.berlin-chronik.de/Novitaeten/interessantes/textepartner berlin.htm) fest, dass es sich bei Florenz und Venedig selbst bei Berücksichtigung der Fortgeltung der Partnerschaftsverträge des Magistrats von Ost-Berlin nicht um Partnerstädte Berlins handelt. Eine besondere Repräsentationsaufgabe lag offenkundig auch nicht vor.
Die Kläger waren zudem nicht darauf zu verweisen, eine Sammlung bei den Eltern der Mitschüler durchzuführen. Mit der historischen Entwicklung des staatlichen Fürsorgerechts von einem Almosen gewährenden Armenrecht hin zu einem System subjektiver Rechte ist es unvereinbar, der Bedarfsdeckung quasi durch Betteln bei unbeteiligten Dritten den Vorrang einzuräumen. Anders läge es nur, wenn insoweit eine Institutionalisierung der Solidarität der Elterngemeinschaft der Schule stattgefunden hätte. Ein von den Eltern gespeister Unterstützungsfonds ist jedoch an der Schule der Eltern gerade nicht eingerichtet, wie die Mutter der Kläger im Erörterungstermin in den Eilverfahren am 4. April 2007 glaubhaft versichert hat.
d)
Eine Beschränkung der Leistungspflicht durch den Beklagten auf Höchstbeträge bzw. die hierin liegende Beschränkung auf vermeintlich angemessene Klassenfahrtskosten ist mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Die Verwaltungspraxis der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Berlin ist insoweit ebenso wie das Rundschreiben Nr. 38/2004 mit dem Gesetzesrecht nicht zu vereinbaren.
Bereits der Wortlaut dürfte kaum ein anderes Verständnis zulassen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II werden die in den Nummern 1 bis 3 des § 23 Abs. 3 SGB II genannten Leistungen gesondert erbracht. Die gesonderte Erbringung bezieht sich demnach sprachlich auf die in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II Leistungen für Klassenfahrten, ohne dass ein Ansatzpunkt für eine Beschränkung auf einen Betrag unterhalb der tatsächlichen Kosten ersichtlich wäre.
Bestätigt wird dies im Wege der systematischen Auslegung durch § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II. Hiernach können die nicht von der Regelleistung umfassten Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II durch pauschale Leistungen erbracht werden. Die Regelung zu Klassenfahrten in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist dort nicht genannt. Im Wege des Umkehrschlusses ergibt sich hieraus, dass eine Pauschalisierung solcher Kosten gerade nicht möglich ist (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2007 – Az.: L 11 AS 178/06; Hessisches LSG Beschluss vom 20.09.2005 – Az.: L 9 AS 38/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2007 – Az.: L 5 B 473/07 AS ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 29.03.2007 – Az.: S 30 AS 398/07 ER).
Schließlich wäre eine andere Auffassung mit dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelungszweck nicht vereinbar. Die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II war nicht Inhalt des ursprünglichen Entwurfs des SGB II. Sie wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Beratungen eingefügt. Es fehlt insoweit an einer expliziten Gesetzesbegründung. Die – soweit erheblich – wortgleiche Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist in der Bundestagsdrucksache 15/1514 (Seite 60) wie folgt begründet:
Absatz 3 Satz 1 ermächtigt die Träger der Sozialhilfe, die Leistungen für die Erstausstattungen für Wohnung und Kleidung zu pauschalieren, und konkretisiert die Ermittlung des Pauschalbetrages. Die Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den einmaligen Leistungen, wonach Pauschalierungen nur zulässig sind, wenn die Pauschalen zumindest auf "ausreichenden Erfahrungswerten" beruhen. Für mehrtägige Klassenfahrten sind dagegen keine Pauschalen vorgesehen. Da die Regelung nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasst, sollen die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind.
Da durch die Aufnahme des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II im Rahmen der parlamentarischen Beratungen eine Gleichstellung mit dem Schülern erreicht werden sollte, die Sozialhilfe beziehen, ist auf diese gesetzgeberischen Erwägungen auch im Rahmen des SGB II zurückzugreifen.
Mit dieser Zielsetzung ist aber die Beschränkung der Leistungspflicht auf angemessene Klassenfahrten durch Höchstbeträge (so etwa SG Aachen, Urteil vom 18.11.2005 Az.: S 8 AS 39/05) nicht vereinbar. Die Rechtsprechung zum früheren Sozialhilferecht zum Umfang des Anspruchs auf Kosten für Klassenfahrten als einmalige Leistungen (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 – Az.: 5 C 2/93 = BVerwGE 97, 376) ist auf die erfolgte gesetzliche Kodifizierung verbunden mit der gesetzgeberischen Zweckbestimmung nicht übertragbar.
Den Klagen war daher in vollem Umfang zu entsprechen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Kammer hat bei der Ausübung ihres Ermessens maßgeblich das vollständige Obsiegen der Kläger berücksichtigt.
IV.
Die Zulassung der Revision und hinsichtlich der Beschwer des Beklagten von weniger als 500 Euro im Verhältnis zum Kläger zu 2 insoweit die Berufung waren wegen der grundsätzlichen Bedeutung antragsgemäß zuzulassen (§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 2 Nr. 1 und § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Kläger auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für Schülerfahrten als Zuschuss.
Der 1987 geborene Kläger zu 1 ist der Bruder des 1991 geborenen Klägers zu 2. Sie bewohnen gemeinsam mit ihrer minderjährigen Schwester sowie ihren verheirateten Eltern eine Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift im Verwaltungsbezirk F-K von Berlin.
Der Vater des Klägers erzielt aus seiner Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoentgelt von 1503,86 Euro bei einem Bruttoentgelt von 2036,75 Euro. Für die Kläger und ihre Schwester wird jeweils Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro monatlich gezahlt. Die Bruttowarmmiete der von den Klägern und ihrer Familie bewohnten Wohnung beträgt gegenwärtig 1024,51 Euro im Monat. Der Kläger zu 2 erzielt ein Einkommen aus einer Schülernebentätigkeit von weniger als 100 Euro im Monat.
Zuletzt mit Bescheid vom 15. November 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern sowie ihren Eltern und ihrer Schwester laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. März 2007 bis 31. August 2007. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (als Textvorschau auf Blatt 342 der Verwaltungsakte) Bezug genommen.
Die Kläger besuchen im Schuljahr 2006/2007 die F.schule K e.V., eine bis zum Abitur führende öffentliche Schule in freier Trägerschaft. Der Kläger zu 1 besucht dort die 12. Klasse, der Kläger zu 2 befindet sich in der neunten Klassenstufe.
Am 12. März 2007 beantragten die Kläger, vertreten durch ihren Vater, jeweils die Übernahme von Kosten von Klassenfahrten.
Der Kläger zu 1 beantragte die Übernahme der Kosten in Höhe von insgesamt 719 Euro (212 Euro Fahrtkosten, 260 Euro Unterkunft, 260 Euro Unterkunft, 80 Euro Verpflegung und 167 Euro Nebenkosten ohne Taschengeld) für eine Kunststudienfahrt seiner Klasse im Zeitraum vom 8. Mai 2007 bis 19. Mai 2007 nach F
Für den Kläger zu 2 wurde die Gewährung von insgesamt 285,00 Euro (40,00 Euro Fahrtkosten, 210 Euro für Unterkunft und Verpflegung und 35,00 Euro Nebenkosten ohne Taschengeld) für eine Fahrt seiner Klasse vom 16. April 2007 bis zum 4. Mai 2007 nach R ... im Bundesland Brandenburg beantragt.
Die Antragsangaben wurden jeweils durch die Schule auf dem dafür vorgesehenen Teil des hierfür ausgegebenen Formulars bestätigt.
Mit Schreiben vom 16. März 2007 an den Vater der Kläger legte der Beklagte seine Rechtsauffassung dar, dass für die Fahrt des Klägers zu 1 ein Höchstbetrag von 400,00 Euro und für die Fahrt des Klägers zu 2 ein Höchstbetrag von 180,00 Euro gewährt werden könne. Zugleich forderte er den Vater des Klägers auf, bis zum 2. April 2007 mitzuteilen, wie die Differenz bis zur vollen Höhe der Kosten für Schülerfahrten beglichen werde.
Am 26. März 2007 sprach der Vater der Kläger bei dem Beklagten vor und teilte mit, dass er den Rest der Fahrtkosten nicht bezahlen könne. Er erhielt daraufhin von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin Sch die mündliche Mitteilung, dass die 400,00 bzw. 180,00 Euro für die Kläger nicht zur Auszahlung kämen.
Am 29. März 2007 beantragten die Kläger in zwei getrennten Verfahren den Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen den Beklagten. Die Verfahren wurden unter dem Aktenzeichen S 103 AS 7827/07 ER zur gemeinsamen Entscheidung durch die Kammer verbunden (Beschluss vom 4. April 2007).
Mit zwei Bescheiden vom 2. April 2007 lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger ab. Zur Begründung führte er jeweils aus, dass die Kosten für die Schülerfahrten die im Rundschreiben I Nr. 38/2004 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz genannten Höchstbeträge überschritten. Für die Klassenfahrt des Klägers zu 1 ins europäische Ausland sei dort ein Höchstbetrag von 400,00 Euro vorgesehen. Für die Klassenfahrt des Klägers zu 2 sei ein Höchstbetrag für Fahrten innerhalb Brandenburgs von 180,00 Euro vorgesehen. Ein diese Höchstbeträge überschreitender Antrag sei im Gesamten abzulehnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht in der Lage sei, bei einer Überschreitung des Höchstbetrages die zusätzlichen Kosten selbst zu tragen und der überschreitende Restbetrag nicht durch Dritte getragen werde. Die Kläger hätten hingegen angegeben, den Differenzbetrag nicht bezahlen zu können.
Am 4. April 2007 legten die Kläger vertreten durch ihre jetzige Prozessbevollmächtigte zu Protokoll der Kammer im Erörterungstermin über die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz vom 29. März 2007 Widerspruch gegen die Bescheide vom 2. April 2007 ein. Diesen begründeten sie mit Schriftsätzen vom selben Tag dahingehend, dass die Anspruchsnorm des § 23 Abs. 3 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) weder selbst eine Begrenzung der mit den Schülerfahrten verbundenen Kosten enthielten noch eine Ermächtigungsgrundlage zur Schaffung etwaiger anspruchsbegrenzender Rechtsverordnungen vorsehe. Der Anspruch beziehe sich daher auf die tatsächlichen Kosten.
Mit einem an die Prozessbevollmächtigte der Kläger adressierten Widerspruchsbescheid, der den Vater der Kläger als Widerspruchsführer nennt, vom 4. April 2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hierin führte er aus, dass nach § 76 des Schulgesetzes die Kompetenz zur Festsetzung der Grundsätze zur Durchführung von Klassenfahrten, insbesondere zur der pädagogischen Zielsetzung, Anzahl, Dauer und Beförderung auf die Schulkonferenz der jeweiligen Schule übertragen sei. Deswegen seien im Land Berlin erhebliche Abweichungen in Sachen Reisedauer, Reisekosten sowie Reiseziel zu erwarten. Obwohl davon ausgegangen werde, dass die Schulkonferenz aufgrund ihrer sozialen und pädagogischen Kompetenz bei den Entscheidungen auch die unterschiedliche finanzielle Ausgangslage der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler mitberücksichtigt, würden zur Vermeidung unangemessen hoher Kosten für mehrtägige Klassenfahrten in der Anlage 3 des in Ablehnungsbescheiden genannten Rundschreibens aufgeführten Beträge als "Höchstbeträge" festgesetzt. Im Übrigen sei zunächst ein Antrag auf einen Zuschuss zu den Fahrtkosten beim Bezirksamt zu stellen. Soweit solche Zuschüsse bewilligt werden können – wenn auch nur in Einzelfällen – habe der Antragsteller die Gewährung oder begründete Ablehnung nachzuweisen. Die Mutter der Kläger habe zudem im Erörterungstermin vor der Kammer eingeräumt, dass die Möglichkeit bestanden hätte, eine Elternsammlung in der Schule zu beantragen, um die Differenz aufzubringen.
Mit Bescheiden vom 5. April 2007 wurden den Klägern die beantragten Fahrtkosten – entsprechend einer Zusicherung des Beklagten im Erörterungstermin am 4. April 2007 – jeweils in voller Höhe als Darlehen gewährt. Die Bescheide enthielten den Zusatz, dass die Tilgung bis zur Erledigung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens ausgesetzt werde.
Mit ihren am 5. April 2007 bei Gericht eingegangenen Klagen verfolgen die Kläger ihr Begehr weiter. Sie sind der Auffassung, dass bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Ziffer 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Auslegungsspielraum zulasse. Der Gesetzgeber habe in § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II gerade deutlich gemacht, dass nur für die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 und 2 Geldleistungen als Pauschalbeträge zulässig seien. Die zu übernehmenden Kosten für Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 SGB II seien weder vom Gesetzgeber begrenzt worden, dieser habe vielmehr wissentlich in diesem Zusammenhang auf die Festsetzung von Höchstgrenzen verzichtet.
Nachdem die Kammer die Klagen durch einen im Termin zur mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat beantragen die Kläger,
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 2. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2007 sowie unter Änderung der Bescheide vom 5. April 2007 zu verpflichten, ihnen die mit den Bescheiden vom 5. April 2007 als Darlehen gewährten Kosten für mehrtägige Schülerfahrten statt als Darlehen als Zuschuss zu gewähren,
hilfsweise die Berufung und die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen,
hilfsweise die Berufung und die Revision zuzulassen.
Er hält an seiner im Widerspruchsbescheid dargestellten Auffassung fest. Der Beklagte hat ferner im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich bei der Nennung des Vaters des Klägers als Widerspruchsführer im Widerspruchsbescheid um eine offenbare Unrichtigkeit handele und über die Widersprüche der Kläger entschieden worden sei.
Nach Klagerhebung haben die Klassenfahrten beider Kläger stattgefunden.
Die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gerichtsakten der Eilverfahren S 103 AS 7827/07 ER und S 102 AS 7826/07 ER sowie die Gerichtsakten des verbundenen Klageverfahrens (S 103 AS 7827/07 und S 103 AS 7827/07 I), auf die ergänzend Bezug genommen wird, haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Klagen haben auch in der Sache Erfolg.
I.
Die Klage ist nach Erlass der Bescheide vom 5. April 2007 als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und zulässig erhoben. Die am Tag der Klageerhebung ergangenen und damit unter Berücksichtigung der Postlaufzeit zwingend nach Rechtshängigkeit bekannt gegebenen Bescheide vom 5. April 2007 sind unmittelbar nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die ursprünglichen Bescheide vom 2. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2007 werden hierdurch dahingehend teilweise abgeändert, dass nunmehr die begehrten Leistungen als Darlehen gewährt werden. Die ursprünglichen Bescheide wirken nur noch hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung der Leistungen als Zuschuss fort.
Die Kläger erreichen ihr Begehr damit allein mit der Anfechtung der Ablehnungsbescheide und der Änderung der Bescheide vom 5. April 2007 dahingehend, dass die Leistungen statt als Darlehen als Zuschuss gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtungskonstellation, auch wenn sprachlich dieses Ziel durch die Streichung der darlehensweisen Gewährung aus dem Bescheid vom 5. April 2007 erreicht werden kann, weil es sich inhaltlich um eine andere Regelung handelt, die die Kläger herbeiführen wollen. Nach Auffassung der Kammer gehört zum Verfügungssatz jeder Leistungsbewilligung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die Leistungsform (Darlehen oder Zuschuss). Enthält ein Verwaltungsakt hierzu von Anfang an keine ausdrücklichen Feststellungen, ist dieser regelmäßig so auszulegen, dass die Leistung als Zuschuss gewährt wird. Die Beseitigung des Ausspruchs der Behörde, eine Leistung als Darlehen zu gewähren, führt jedoch nur dazu, dass nunmehr überhaupt keine entsprechende Verfügungssatzkomponente vorliegt. Es bedarf daher der Verpflichtung des Trägers zur Änderung des Bewilligungsbescheides in eine ausdrückliche Darlehensgewährung.
Nur hilfsweise weist die Kammer darauf hin, dass selbst wenn man von einer Zulässigkeit und Begründetheit einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Art der Leistung (Darlehen) als teilbare Bestimmung der Verwaltungsakte vom 5. April 2007 ausginge und das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage verneinte, wäre der auf Änderung der Bescheide vom 5. April 2007 gerichtete Antrag als entsprechender Anfechtungsantrag auszulegen (§ 123 SGG).
Nicht eröffnet wäre hingegen eine unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG), weil die Kläger nicht die Erbringung weiterer Leistungen (Auszahlungen) begehren, sondern nur noch die Änderung der Leistungsform der bereits vom Beklagten erbrachten Zahlungen.
Das erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) hat stattgefunden. Soweit der Beklagte irrtümlich den Vater der Kläger im Widerspruchsbescheid als Widerspruchsführer bezeichnet hat, ist diese offenbare Unrichtigkeit durch die Erklärung des Beklagtenvertreters zu Protokoll im Verhandlungstermin korrigiert worden. Auch den sonstigen Bescheiden lässt sich nach Auffassung der Kammer im Wege der Auslegung entnehmen, dass diese inhaltlich an die Kläger adressiert sind und über deren Individualleistungsansprüche entscheiden. Der volljährige Kläger zu 1 hat insoweit im Verhandlungstermin bestätigt, dass sein Vater ihn im Verwaltungsverfahren mit seinem Einverständnis vertreten hat.
II.
Die Klagen sind auch begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Gewährung der Kosten der mehrtätigen Schülerfahrten als Zuschuss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Die Bescheide vom 2. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2007 sowie der Bescheide vom 5. April 2007 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren subjektiven Rechten. Die Bescheide vom 2. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2007 unterliegen daher der Kassation durch das Gericht, die Bescheide vom 5. April 2007 sind vom Beklagten entsprechend zu ändern.
1.
Die Kläger sind leistungsberechtigte Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II.
Nach §§ 7, 9, 19 SGB II haben solche Personen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen liegen vor und wurden von dem Beklagten im zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheid für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Kläger zutreffend festgestellt. Insbesondere sind die Kläger hilfebedürftig, weil – neben dem Kindergeld – das allein zu berücksichtigende Einkommen des Vaters der Kläger aus Erwerbstätigkeit offenkundig nicht ausreicht, um den Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu decken.
2.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung erfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
a)
Leistungen für mehrtätige Klassenfahrten stehen – wie die Regelleistung auch (mittlerweile st. Rspr. des BSG) – den jeweiligen Schülern als Individualleistungsansprüche zu, nicht hingegen den Eltern. Der Bedarf, den die Leistung decken soll, besteht gerade in der Person des Schülers.
b)
Beide von den Klägern absolvierte Fahrten sind Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Klassenfahrten sind jedenfalls bereits nach dem Wortsinn solche Fahrten, die in der Organisationshoheit der Schule im Klassenverband durchgeführt werden (Schülerfahrten im engeren Sinne wie sie das Rundschreiben 38/2004 der Senatsverwaltung für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz in der Fassung von März 2006 nennt). Um solche Fahrten handelt es sich hier. Sowohl der Kläger zu 1 als auch der Kläger zu 2 haben an Fahrten der gesamten Klasse teilgenommen.
Die Fahrten fanden auch jeweils im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen statt. Die Regelung von Klassenfahrten im Schulgesetz des Landes Berlin beschränkt sich auf die Regelung nach § 76 Abs. 2 Nr. 7 des Schulgesetzes dahingehend, dass die Kompetenz zur Aufstellung der Grundsätze für Klassenfahrten in den einzelnen Schulen der Schulkonferenz (zur Entscheidung mit einfacher Mehrheit) zugewiesen wird. Diese Zuständigkeitsnorm gilt zudem nur für staatliche Schulen, mangels Erwähnung in der Verweisungsvorschrift des § 95 Abs. 4 Schulgesetz jedoch nicht für Schulen in freier Trägerschaft (§ 94 Schulgesetz), auch nicht wenn diese als Ersatzschulen (§ 97 Schulgesetz) – wie die Schule der Kläger – betrieben wird. Vielmehr steht den Schulen in freier Trägerschaft insoweit die Schulgestaltung unter Beachtung des Bildungsauftrags und der weiteren grundlegenden Aufgaben von Ersatzschulen (vgl. § 95 Abs. 4 Schulgesetz) eigenverantwortlich zu (§ 95 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz). Für eine Überschreitung des Gestaltungsrechts der Schule sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die durchgeführten Klassenfahrten nicht in Einklang mit den von der Senatsschulverwaltung erlassenen Ausführungsvorschrift Klassenfahrten vom 22. Mai 1987 in der Fassung vom 26. Oktober 2000 (AV Klassenfahrt) standen. Daher kann dahinstehen, ob diese insoweit auf dem durch § 130 Nr. 3 des Schulgesetzes aufgehobenen Privatschulgesetz vom 1. Oktober 1987 beruhenden Vorschriften gegenwärtig überhaupt noch in Anwendung von § 105 Abs. 6 Nr. 1 Schulgesetz für Schulen in freier Trägerschaft Wirkung haben und ob der Begriff "schulrechtliche Bestimmungen" in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II in verfassungskonformer Weise eine dynamische Verweisung auf untergesetzliche Regelungen dieser Art darstellt.
Die Kammer hat daher in Anwendung von Landesrecht – ebenso wie die Beteiligten – keine Zweifel daran, dass die Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattgefunden haben.
c)
Die Kläger hatten auch keine anderweitige Möglichkeit, die Kosten für die Klassenfahrten zu decken. Die Möglichkeit zur Beantragung eines Zuschusses bei der Schulverwaltung des Bezirks oder der Senatsverwaltung für allgemeine Klassenfahrten bestand nicht. Insoweit handelt es sich um eine Leistung, die gesetzlich allein im jeweiligen Haushaltsgesetz geregelt war, wobei die Mittelvergabe durch die Regelung der Nr. 13 der AV Klassenfahrten und den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) gesteuert wurde. Seit dem 1. Januar 2006 stehen jedoch solche Haushaltsmittel für Schülerfahrten allgemein bildender Schulen nicht mehr zur Verfügung. Dies ergibt sich aus dem Rundschreiben 38/2004 (Stand März 2006, vorgelegt als Blatt 421f. der Verwaltungsakte, hier Blatt 422), das der Beklagte seiner Verwaltungspraxis zu Grunde legt. Allein für Auslandsfahrten in Nachfolgestaaten der Sowjetunion, die Türkei, nach Israel, Übersee und die Partnerstädte Berlins sowie für Fahrten zu Gedenkstätten und bestimmte Repräsentationsfahrten stehen hiernach noch Mittel zur Verfügung. Die Kammer stellt aus allgemein zugänglichen Informationsquellen (http://www.berlin-chronik.de/Novitaeten/interessantes/textepartner berlin.htm) fest, dass es sich bei Florenz und Venedig selbst bei Berücksichtigung der Fortgeltung der Partnerschaftsverträge des Magistrats von Ost-Berlin nicht um Partnerstädte Berlins handelt. Eine besondere Repräsentationsaufgabe lag offenkundig auch nicht vor.
Die Kläger waren zudem nicht darauf zu verweisen, eine Sammlung bei den Eltern der Mitschüler durchzuführen. Mit der historischen Entwicklung des staatlichen Fürsorgerechts von einem Almosen gewährenden Armenrecht hin zu einem System subjektiver Rechte ist es unvereinbar, der Bedarfsdeckung quasi durch Betteln bei unbeteiligten Dritten den Vorrang einzuräumen. Anders läge es nur, wenn insoweit eine Institutionalisierung der Solidarität der Elterngemeinschaft der Schule stattgefunden hätte. Ein von den Eltern gespeister Unterstützungsfonds ist jedoch an der Schule der Eltern gerade nicht eingerichtet, wie die Mutter der Kläger im Erörterungstermin in den Eilverfahren am 4. April 2007 glaubhaft versichert hat.
d)
Eine Beschränkung der Leistungspflicht durch den Beklagten auf Höchstbeträge bzw. die hierin liegende Beschränkung auf vermeintlich angemessene Klassenfahrtskosten ist mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Die Verwaltungspraxis der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Berlin ist insoweit ebenso wie das Rundschreiben Nr. 38/2004 mit dem Gesetzesrecht nicht zu vereinbaren.
Bereits der Wortlaut dürfte kaum ein anderes Verständnis zulassen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II werden die in den Nummern 1 bis 3 des § 23 Abs. 3 SGB II genannten Leistungen gesondert erbracht. Die gesonderte Erbringung bezieht sich demnach sprachlich auf die in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II Leistungen für Klassenfahrten, ohne dass ein Ansatzpunkt für eine Beschränkung auf einen Betrag unterhalb der tatsächlichen Kosten ersichtlich wäre.
Bestätigt wird dies im Wege der systematischen Auslegung durch § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II. Hiernach können die nicht von der Regelleistung umfassten Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II durch pauschale Leistungen erbracht werden. Die Regelung zu Klassenfahrten in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist dort nicht genannt. Im Wege des Umkehrschlusses ergibt sich hieraus, dass eine Pauschalisierung solcher Kosten gerade nicht möglich ist (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2007 – Az.: L 11 AS 178/06; Hessisches LSG Beschluss vom 20.09.2005 – Az.: L 9 AS 38/05 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2007 – Az.: L 5 B 473/07 AS ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 29.03.2007 – Az.: S 30 AS 398/07 ER).
Schließlich wäre eine andere Auffassung mit dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelungszweck nicht vereinbar. Die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II war nicht Inhalt des ursprünglichen Entwurfs des SGB II. Sie wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Beratungen eingefügt. Es fehlt insoweit an einer expliziten Gesetzesbegründung. Die – soweit erheblich – wortgleiche Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist in der Bundestagsdrucksache 15/1514 (Seite 60) wie folgt begründet:
Absatz 3 Satz 1 ermächtigt die Träger der Sozialhilfe, die Leistungen für die Erstausstattungen für Wohnung und Kleidung zu pauschalieren, und konkretisiert die Ermittlung des Pauschalbetrages. Die Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den einmaligen Leistungen, wonach Pauschalierungen nur zulässig sind, wenn die Pauschalen zumindest auf "ausreichenden Erfahrungswerten" beruhen. Für mehrtägige Klassenfahrten sind dagegen keine Pauschalen vorgesehen. Da die Regelung nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasst, sollen die tatsächlichen Kosten übernommen werden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind.
Da durch die Aufnahme des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II im Rahmen der parlamentarischen Beratungen eine Gleichstellung mit dem Schülern erreicht werden sollte, die Sozialhilfe beziehen, ist auf diese gesetzgeberischen Erwägungen auch im Rahmen des SGB II zurückzugreifen.
Mit dieser Zielsetzung ist aber die Beschränkung der Leistungspflicht auf angemessene Klassenfahrten durch Höchstbeträge (so etwa SG Aachen, Urteil vom 18.11.2005 Az.: S 8 AS 39/05) nicht vereinbar. Die Rechtsprechung zum früheren Sozialhilferecht zum Umfang des Anspruchs auf Kosten für Klassenfahrten als einmalige Leistungen (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 – Az.: 5 C 2/93 = BVerwGE 97, 376) ist auf die erfolgte gesetzliche Kodifizierung verbunden mit der gesetzgeberischen Zweckbestimmung nicht übertragbar.
Den Klagen war daher in vollem Umfang zu entsprechen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Kammer hat bei der Ausübung ihres Ermessens maßgeblich das vollständige Obsiegen der Kläger berücksichtigt.
IV.
Die Zulassung der Revision und hinsichtlich der Beschwer des Beklagten von weniger als 500 Euro im Verhältnis zum Kläger zu 2 insoweit die Berufung waren wegen der grundsätzlichen Bedeutung antragsgemäß zuzulassen (§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 2 Nr. 1 und § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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