L 28 B 840/08 AS RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 30413/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 840/08 AS RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2008 - L 28 B 176/08 AS ER - wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die von der Antragstellerin erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2008 - L 28 B 176/08 AS ER - ist nach § 178 a Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben wurde.

Nach § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Von der vermeintlichen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs wusste die Antragstellerin spätestens am 02. April 2008. Denn mit ihrem als "Mitteilung der Beschwerdeführerin an den 28. Senat" bezeichneten Schreiben vom selben Tage kündigte sie an, "dass sie vor dem LSG ins Rügeverfahren, als Vorlauf zu einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht, gehen und die Rüge fristgerecht innerhalb der nächsten 4 Wochen zusenden" werde. Bereits an diesem Tage war sie mithin der Auffassung, dass im Rahmen des vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Zweiwochenfrist begann damit am 03. April 2008 und endete am 16. April 2006 (§§ 64, 202 SGG i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung und §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am 23. April 2008 und damit verspätet erhoben worden.

Dass die Antragstellerin am 02. April 2008 die Erhebung der Rüge angekündigt hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar ist dieses Schreiben ausgehend von der am 26. März 2008 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Senats vom 18. März 2008 innerhalb der Zweiwochenfrist eingegangen. Dem Schreiben ist jedoch gerade nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin bereits Anhörungsrüge erheben wollte. Zwar ist bei der Auslegung einer Prozesshandlung nicht an dem Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern auf den erklärten Willen abzustellen, mithin der objektive Erklärungswert zu ermitteln. Nach den Gesamtumständen konnte ein objektiver Empfänger das Schreiben vom 02. April 2008 jedoch gerade nicht als Anhörungsrüge verstehen. Die Antragstellerin, die nach eigenen Angaben als freie Journalistin tätig ist und bei der dementsprechend die erforderliche sprachliche Sicherheit erwartet werden kann, zwischen der Ankündigung eines Rechtsbehelfs und der tatsächlichen Erhebung desselben zu unterscheiden, hat am 02. April 2008 die Erhebung lediglich ausdrücklich angekündigt. Dass sie selbst nicht von der Einlegung des außerordentlichen Rechtsbehelfs am 02. April 2008 ausgegangen ist, wird schließlich bestätigt durch ihren späteren Schriftsatz vom 23. April 2008, mit dem sie ausdrücklich Anhörungsrüge erhoben und nicht etwa auf eine bereits zuvor erhobene Bezug genommen hat.

Im Übrigen ist die Anhörungsrüge der Antragstellerin jedoch auch nicht begründet. Soweit sie geltend macht, der Senat habe sich in dem angegriffenen Beschluss mit ihren Argumenten nicht auseinandergesetzt und die von ihr vorgelegten Dokumente nicht geprüft, ergibt sich daraus nicht die in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG geforderte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise. Aus dem grundrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz), der im Sozialgerichtsgesetz insbesondere in den §§ 62 und § 128 Abs. 2 SGG ausgeformt ist, folgt nicht, dass sich ein Gericht in seinen Entscheidungsgründen mit sämtlichen Ausführungen der Beteiligten auseinandersetzen muss. Bereits für Urteilsgründe sieht § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG lediglich vor, dass die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht hat mithin selbst in einem Urteil nicht auf alle im Laufe des Prozesses vorgetragenen rechtlichen Argumente einzugehen, selbst wenn es diese für unbedeutend oder abwegig hält (BSG, Urteil vom 10. August 1993 - 14b Reg 3/92 - SozR 3-7833 § 6 BErzGG Nr. 7). An die Begründung eines Beschlusses sind - wie bereits der fehlende Verweis auf die vorgenannte Vorschrift in dem für Beschlüsse geltenden § 142 Abs. 1 SGG zeigt - geringere Anforderungen zu stellen (vgl. auch Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 142 Rn. 2). Vorliegend hat der Senat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am Fehlen eines Anordnungsgrundes scheitern lassen und in seinem Beschluss dargelegt, warum es aus seiner Sicht an der erforderlichen Eilbedürftigkeit für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt. Dass diese Gründe nicht die von der Antragstellerin für wesentlich erachteten sind und insbesondere nicht das von ihr gewünschte Ergebnis stützen, zeigt allein, dass der Senat andere Aspekte für entscheidend gehalten hat, nicht aber, dass er den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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