Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 18164/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1467/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu er- statten.
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde, die wie der erstinstanzlich gestellte Antrag bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) von den drei in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Antragstellern erhoben worden ist und mit der die Antragsteller ihren Antrag weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, die vollen Kosten ihrer Unterkunft in Höhe von monatlich 498,- EUR zu leisten, dem Antragsteller zu 1. ab 1. November 2007 eine Regelleistung in Höhe von 347,- EUR bzw. ab 1. Juli 2008 in Höhe von 351,- EUR zu gewähren sowie aufgelaufene Mietschulden von (noch) 1.820,- EUR (vgl. Schriftsatz des Antragstellers zu 1. vom 1. Juni 2008) zu übernehmen, ist nicht begründet.
Zur Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Seite 2 letzte Zeile bis Seite 6 Ende des 1. Absatzes) Bezug genommen und insoweit von weiteren Ausführungen abgesehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses für Leistungszeiträume vor dem Eingang des Rechtsschutzantrages bei Gericht (9. Juni 2008) regelmäßig nicht vorliegt. Soweit die Antragsteller die Übernahme von Mietschulden geltend machen, ist zudem eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit trotz der von der Vermieterin ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 1. April 2008 derzeit nicht zu besorgen. Denn eine Räumungsklage ist noch nicht anhängig und die Antragsteller bewohnen die – gekündigte – Wohnung noch immer. Allerdings dürfte sich die Rechtslage im Fall einer künftigen Räumungsklage so darstellen, dass trotz des Leistungsausschlusses der Antragstellerin zu 2. nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ein Verlust der Wohnung nur durch die Übernahme der gesamten verbliebenen Mietschulden innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch abgewendet werden kann, so dass sich eine etwaige Mietschuldenübernahme nicht auf 2/3 der aufgelaufenen Unterkunftskosten beschränken kann (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg – L 32 B 1565/07 AS ER – veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Auch wird dann zu berücksichtigen sein, dass die Antragsteller durch eigenes Bemühen zwischenzeitlich ihre Mietschulden auf einen Betrag von 1.820,- EUR reduziert haben und damit letztlich nur die Kosten offen stehen, die auf den "Kopfanteil" der Antragstellerin zu 2. entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde, die wie der erstinstanzlich gestellte Antrag bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) von den drei in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Antragstellern erhoben worden ist und mit der die Antragsteller ihren Antrag weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, die vollen Kosten ihrer Unterkunft in Höhe von monatlich 498,- EUR zu leisten, dem Antragsteller zu 1. ab 1. November 2007 eine Regelleistung in Höhe von 347,- EUR bzw. ab 1. Juli 2008 in Höhe von 351,- EUR zu gewähren sowie aufgelaufene Mietschulden von (noch) 1.820,- EUR (vgl. Schriftsatz des Antragstellers zu 1. vom 1. Juni 2008) zu übernehmen, ist nicht begründet.
Zur Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Seite 2 letzte Zeile bis Seite 6 Ende des 1. Absatzes) Bezug genommen und insoweit von weiteren Ausführungen abgesehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses für Leistungszeiträume vor dem Eingang des Rechtsschutzantrages bei Gericht (9. Juni 2008) regelmäßig nicht vorliegt. Soweit die Antragsteller die Übernahme von Mietschulden geltend machen, ist zudem eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit trotz der von der Vermieterin ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 1. April 2008 derzeit nicht zu besorgen. Denn eine Räumungsklage ist noch nicht anhängig und die Antragsteller bewohnen die – gekündigte – Wohnung noch immer. Allerdings dürfte sich die Rechtslage im Fall einer künftigen Räumungsklage so darstellen, dass trotz des Leistungsausschlusses der Antragstellerin zu 2. nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ein Verlust der Wohnung nur durch die Übernahme der gesamten verbliebenen Mietschulden innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch abgewendet werden kann, so dass sich eine etwaige Mietschuldenübernahme nicht auf 2/3 der aufgelaufenen Unterkunftskosten beschränken kann (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg – L 32 B 1565/07 AS ER – veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Auch wird dann zu berücksichtigen sein, dass die Antragsteller durch eigenes Bemühen zwischenzeitlich ihre Mietschulden auf einen Betrag von 1.820,- EUR reduziert haben und damit letztlich nur die Kosten offen stehen, die auf den "Kopfanteil" der Antragstellerin zu 2. entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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