Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 605/97 W06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1615/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. November 2007 wird zurückgewiesen. Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden abgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der Kläger, der Bestandsrentner ist, legte sein Erwerbsleben in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zurück. Er war wie folgt beschäftigt:
01.01.1950 - 31.01.1950 Ministerium für Finanzen Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 01.01.1953 - 31.12.1954 Deutsche Notenbank Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 01.01.1955 - 08.05.1966 Deutsche Notenbank Mitglied des Direktoriums, 01.12.1963 - 08.05.1966 IBWZ Moskau Mitglied des Direktoriums, 09.05.1966 - 30.11.1968 Deutsche Außenhandelsbank Präsident, 01.12.1968 - 10.11.1972 Ministerium für Außenhandel Leiter der handelspolitischen Abteilung der Botschaft in Jugoslawien, 11.11.1972 - 31.03.1983 Ministerium der Finanzen Abteilungsleiter.
Er war vom 01. Oktober 1965 bis zum 28. Februar 1971 auf Grund einer einzelvertraglichen Regelung in die Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR [AVItech; System nach der Anlage 1 Nr. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)] einbezogen und mit Wirkung vom 01. März 1971 in die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVMitSt; System nach der Anlage 1 Nr. 19 AAÜG) übernommen worden, der er bis zum 31. März 1983 angehörte. Beiträge nach der Verordnung über die Verbesserung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (FZR-VO) entrichtete er nicht.
Seit dem 01. April 1983 bezog der Kläger Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR (SV) in Höhe von zunächst 404,00 Mark der DDR (M) zzgl. eines Kinderzuschlages in Höhe von 45,00 M bis Juli 1984; der Berechnung lagen ein Monatsdurchschnittsverdienst (MDV) von 600,00 M sowie 49 Arbeitsjahre (AJ) zu Grunde [vgl. Rentenbescheid des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) vom 09. Dezember 1982 sowie Änderungsbescheid vom Juli 1984]. Ab dem 01. Dezember 1989 betrug die Altersrente aus der SV 504,00 M (FDGB Änderungsbescheid vom November 1989). Des Weiteren erhielt er unter Zugrundelegung von 35 Jahren einer ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat eine Zusatzversorgungsrente aus der ZVMitST in Höhe von 1.389,00 M.
Die Renten wurden zum 01. Juli 1990 im Verhältnis 1:1 auf DM mit einem Auszahlbetrag von insgesamt 1.893,00 DM festgestellt; der Gesamtauszahlbetrag blieb in der Folgezeit mit den je¬weils zum 01. Januar und zum 01. Juli 1991 ergangenen Bescheiden zur 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung (RAP-VO) unverändert.
Die Beklagte erließ am 28. November 1991 einen Bescheid, mit dem die bisher gezahlte Leistung aus der ZVMitSt zum 31. De¬zember 1991 in die gesetzliche Rentenversicherung nach § 4 AAÜG i. V. m. § 307b Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) überführt und dem Kläger mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 ein Recht auf Regelaltersrente nach dem SGB VI zuerkannt und dessen Wert ausgehend von 1.893,00 DM und erhöht um 6,84 % auf 2.022,48 DM festgesetzt wurde. Den hiergegen und auch gegen die zum 01. Januar und zum 01. Juli 1991 nach der 1. und 2. RAP-VO ergangenen Bescheide gerichteten Widerspruch des Klägers, der einen höheren Rentenzahlbetrag begehrt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1993 unter ausführlicher Darlegung des Ganges des Überführungsverfahrens nach § 4 AAÜG i. V. m. § 307b SGB VI als unbegründet zurück. Seine anschließend vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (Az: S 14 An 1155/93) erhobene Klage nahm der Kläger mit Schreiben vom 01. Juni 1994 zurück.
Die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (Zusatzversorgungsträger) erließ zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung am 01. Dezember 1994 und am 15. März 1995 Entgeltbescheide, in denen sie gemäß § 8 Abs. 3 AAÜG die berücksichtigungsfähigen Entgelte (Jahresbruttovergütung) für die Zeit vom 01. Januar 1950 bis zum 31. März 1983 und die Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 Nr. 1 und 19 AAÜG feststellte. Da die Einkommen die jeweiligen Werte der Anlage 4 bzw. 8 zum AAÜG zum Teil wesentlich überschritten, erfolgte insoweit eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach der Anlage 5 zum AAÜG. Diese Bescheide teilte der Zusatzversorgungsträger der Beklagten mit. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er sei in der Zeit von 1955 bis 1968 bei der Deutschen Notenbank, der Internationalen Bank für wirtschaftliche Zusammenarbeit und der Außenhandelsbank AG der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen und durch § 6 Abs. 4 i. V. m. der Anlage 7 Nr. 1 zum AAÜG begünstigt, wies der Zusatzversorgungsträger mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1995 als unbegründet zurück, da der Kläger eine Tätigkeit als Betriebsleiter, Mitarbeiter und Inhaber einer Berufungsfunktion im Staatsapparat ausgeübt habe und die Begrenzung der Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG daher zutreffend erfolgt sei. Die vom Kläger hiergegen bei dem SG Berlin erhobene Klage wurde mit Urteil vom 20. Februar 1996 wegen Überschreitens der Klagefrist als unzulässig abgewiesen (Az: 12 An 5016/95). Die anschließend bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin eingelegte Berufung (Az: L 1 An 38/96) nahm der Kläger zurück.
Im vorliegenden Rentenverfahren erließ die Beklagte nach Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens im Rahmen der Neufeststellung nach § 307b i. V. m. § 307c SGB VI am 08. September 1995 den hier angefochtenen Rentenbescheid, in welchem sie die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Entgeltbescheide des Zusatzversorgungsträgers nach § 8 AAÜG vom 01. Dezember 1994 und 15. März 1995 neu feststellte. Die Rente nach dem SGB VI (SGB VI-Rente) errechnete die Beklagte aus einem Rangwert [Summe der Entgeltpunkte (EP)] von 56,7757 EP (Ost), indem sie die berücksichtigungsfähigen Entgelte (Jahresbruttovergütung), die der Kläger für die Zeit vom 01. Januar 1950 bis zum 31. März 1983 erzielt hatte, bis zur Höhe der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen (BMG’en) nach dem AAÜG (Anlage 5 zum AAÜG) berücksichtigte. Für die Höhe des Zahlbetrages blieb jedoch für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 der besitzgeschützte Zahlbetrag von 1.893,00 DM maßgeblich; ab dem 01. Januar 1992 ergab sich ausgehend von einem geschützten Wert in Höhe von 1.893,00 DM und erhöht um 6,84 % ein Bruttozahlbetrag von 2.022,48 DM und ab dem 01. Juli 1995 ein monatlicher Bruttozahlbetrag der SGB VI-Rente in Höhe von 2.062,66 DM. Für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Oktober 1995 ergab sich eine Rentennachzahlung in Höhe von 149, 44 DM.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch wandte der Kläger sich gegen die übernommenen Entgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG sowie die Anwendung der besonderen BMG’en. Des Weiteren rügte er die Nichtberücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten vom 01. April bis zum 31. November 1935 (Lehrzeit) und die Art der Berechnung der EP für die reichsversicherungsgesetzlichen Zeiten von 1934 bis 1948, ferner die Berücksichtigung beitragsgeminderter Zeiten (§ 54 Abs. 3 SGB VI) vom 01. Januar bis zum 31. Oktober 1951 und vom 01. Januar 1953 bis zum 17. Dezember 1955, in denen er neben einer regulären Beschäftigung ein Hochschulstudium im Fernstudium absolviert hatte. Zudem habe er in der Zeit von Januar 1953 bis November 1963 keinerlei Krankheitstage aufzuweisen und die Beschäftigungszeit von Oktober 1948 bis Januar 1949 sei als Berliner Beitragszeit (VAB) zu berücksichtigen.
Die Beklagte half dem Widerspruch teilweise mit Neufeststellungsbescheid vom 26. August 1996 ab, indem sie die Entgelte für die Zeit vom 01. Oktober 1948 bis zum 31. Januar 1949 als Berliner Beiträge berücksichtigte und hierfür 0,8495 EP ermittelte, so dass sich die Höhe der SGB VI-Rente aus den auf 55,6477 reduzierten EP (Ost) sowie insgesamt 1,1280 EP (0,8495 EP zuzgl. 0,2785 EP für beitragsfreie Zeiten) bestimmte. Danach ergab sich bereits für die Zeit ab dem 01. Januar 1995 eine höhere Monatsleistung der SGB VI-Rente (2.024,60 DM brutto) und für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 30. September 1996 ein Nachzahlungsbetrag von 156,68 DM (incl. 2,52 DM Zinsen).
Den weitergehenden Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1997 als unbegründet zurück. Die behauptete versicherungspflichtige Beschäftigung und Beitragsentrichtung in Zeiten vor Ausstellung der Versicherungskarte Nr. 1 vom 01. April 1935 bis zum 30. November 1935 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Ersatz von verlorenen, unbrauchbaren oder zerstörten Versicherungskarten richte sich nach § 286 Abs. 4 SGB VI, wonach Anzahl und Höhe der entrichteten Beiträge oder der in den Versicherungsunterlagen bescheinigten Entgelte nachgewiesen werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Herstellung oder Ergänzung einer Versicherungsunterlage nach § 286a Abs. 5 SGB VI seien hier nicht gegeben. Dem Begehren, für die Zeit von 1934 bis 1948 seien anstatt der ermittelten EP (Ost) persönliche EP bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen, könne nicht entsprochen werden. Nach § 254d SGB VI seien für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet gehabt hätten, EP (Ost) für alle Beitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vor dem 09. April 1945 und nach dem 08. Mai 1945 zu ermitteln. Im Rahmen des § 254d Abs. 1 SGB VI sei es unerheblich, ob Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze oder denen der früheren DDR bzw. ab dem 03. Oktober 1990 nach Bundesrecht zurückgelegt worden seien. Bei den Zeiträumen vom 01. Januar bis zum 31. Oktober 1951 und vom 01. Januar 1953 bis zum 17. Dezember 1955 handele es sich um beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 SGB VI), nämlich um Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit den – beitragsfreien – Anrechnungszeiten belegt seien. Dabei sei es egal, ob die Beitragszeit und die beitragsfreie Zeit im jeweiligen Kalendermonat zeitgleich zusammenträfen, sich überschnitten oder aufeinander folgten. Im Übrigen habe sie alle in der Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten und versicherten Entgelte zu berücksichtigen. Der Versicherte seinerseits sei nicht berechtigt, sich die für ihn günstigsten Berechnungselemente aus seiner Versicherungsbiografie herauszusuchen, so dass der Verzicht auf die Anerkennung des Fernstudiums als Anrechnungszeit aus diesem Grunde nicht möglich sei. Schließlich habe sie den Überführungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers nach § 8 AAÜG und die darin festgestellten Verdienste berücksichtigt, an den sie gem. § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG gebunden sei. Sollte der Überführungsbescheid infolge einer Gesetzesänderung geändert werden, werde die Rente von Anfang an neu berechnet.
Mit seiner hiergegen vor dem SG Berlin erhobenen Klage hat der Kläger nur noch begehrt, seine Ansprüche auf Rente und auf zusätzliche Altersversorgung in der Höhe, in der in der DDR die Ansprüche rechtmäßig erworben worden seien, insbesondere ohne die Begrenzung, die derzeit verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen sei, neu zu berechnen.
Zwischenzeitlich hatte der Zusatzversorgungsträger auf einen Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) am 10. Juli 1996 einen erneuten Entgeltbescheid erlassen, in dem er aufgrund vorgelegter Unterlagen zum Teil veränderte Bruttoentgelte berücksichtigte, jedoch nicht die Feststellungen zu den besonderen BMG’en änderte. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. November 1996). Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem SG Berlin (S 19 An 5729/96 W 01), in welchem der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der Entgelte gem. § 6 Abs. 1, 2 und 3 AAÜG rügte, erteilte der Zusatzversorgungsträger am 29. Januar 1997 einen geänderten Entgeltbescheid mit Wirkung für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Januar 1997, in dem er das zum 01. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 11. November 1996 (AAÜG-ÄndG 1996) umsetzte. Auch hierbei erfolgte wegen teilweiser Überschreitung der Werte nach Anlage 4 zum AAÜG eine Begrenzung der Entgelte nach der Anlage 5. Das SG ordnete mit Beschluss vom 12. Januar 1998 das Ruhen des Verfahrens an, da bezüglich der streitigen Frage der Entgeltbegrenzung die Verfahren 1 BVL 2/95 und 7/95 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig seien.
Die Beklagte hat am 17. November 1997 auf der Grundlage des vom Zusatzversorgungsträger am 29. Januar 1997 erteilten Entgeltbescheides einen weiteren Rentenbescheid erlassen, in dem sie die Rente für die Zeit ab dem 01. Januar 1997 mit 1,1271 EP und 62,1328 EP (Ost) mit einem Bruttomonatsbetrag in Höhe von 2.437,26 DM bzw. ab Juli 1997 von 2.570,47 DM neu feststellte. Für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 2.860,36 DM (incl. 34,72 DM Zinsen).
Mit Beschluss vom 12. Januar 1998 hat das SG das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des BVerfG über die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Juni 1995 (Az: 4 RA 98/94, 4 RA 1/95) angeordnet.
Am 28. Dezember 1999 (für Rentenbezugszeiten vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1996) und am 04. Januar 2000 (für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Januar 1997) hat die Beklagte die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG (Entscheidungen vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) und des BSG (Urteil vom 03. August 1999, B 4 RA 24/98 R) zur Anpassung des zum 01. Juli 1990 nach dem Einigungsvertrag (EV) Nr. 9 b Satz 4 garantierten Zahlbetrages an die Lohn- und Einkommensentwicklung neu festgestellt. Danach ergab sich für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1996 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.426, 21 DM (incl. 234,43 DM Zinsen) und die monatliche Bruttorente betrug ab dem 01. März 2000 2.664,63 DM.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 hat der Kläger gegen die RAP-Mitteilung zum 01. Juli 2000 Widerspruch erhoben.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte mit zwei weiteren Bescheiden die Altersrente des Klägers für Bezugszeiten ab dem 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 (Bescheid vom 31. Oktober 2001) und für Bezugszeiten ab dem 01. Juli 1993 (Bescheid vom 24. Oktober 2001) nach § 307b SGB VI in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 27. Juli 2001 (2. AAÜG-ÄndG , BGBl. I S. 1939), die u. a. aufgrund der Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 erforderlich geworden war, neu festgestellt. Für den Bezugszeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 lagen der Berechnung der SGB VI-Rente nunmehr 1,1281 EP und 55,9426 EP (Ost), der neu eingeführten Vergleichsrente 48,5304 EP (Ost) und zur Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages ab Januar 1992 45,6805 EP zu Grunde, eine Nachzahlung ergab sich nicht. Für die Bezugszeit ab dem 01. Juli 1993 lagen der Berechnung der SGB VI-Rente nunmehr 1,1271 EP und 62,1328 EP (Ost), der neu eingeführten Vergleichsrente 51,9176 EP (Ost) und zur Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages 45,6805 EP zu Grunde. Es ergab sich für die Zeit vom 01. Juli 1993 bis zum 30. November 2001 ein Nachzahlungsbetrag von 7.226,49 DM (incl. 1.400,91 DM Zinsen). Die monatliche Bruttorente betrug ab dem 01. Dezember 2001 2.736,83 DM bzw. ab dem 01. Januar 2002 1.399,32 Euro. Bei Ermittlung des Rangwertes der SGB VI-Rente wie auch der Vergleichsrente legte die Beklagte weiterhin die besonderen BMG’en nach der Anlage 5 zum AAÜG zu Grunde.
Der Kläger hat sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 05. Dezember 2001 innerhalb des Klageverfahrens auch gegen die RAP-Mitteilungen zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2001 gewandt und ausgeführt, die Bestimmung und Anpassung des geschützten Zahlbetrages, die Begrenzung der Entgelte bei der Vergleichsberechnung sowie die RAP-Mitteilungen entsprächen nicht den verbindlichen Vorgaben des BVerfG, des EV und des Grundgesetzes (GG). Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 12. Juni 2002 hat der Kläger zudem gegen die RAP-Mitteilung zum 01. Juli 2002 Widerspruch erhoben.
Mit Bescheid vom 01. April 2003 hat die Beklagte abermals die Altersrente des Klägers für Bezugszeiten ab dem 01. Juli 1993 neu festgestellt, in dem sie erhöhte Entgelte aufgrund der Mitteilung des Zusatzversorgungsträgers vom 14. März 2003 berücksichtigte. Die EP (Ost) erhöhten sich für die SGB VI-Rente auf 62,1329 und für die Vergleichsrente auf 60,6192, so dass sich nur für den Zeitraum vom 01. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 eine geringfügige Erhöhung des Zahlbetrages und daraus eine Nachzahlung von insgesamt 0,12 Euro ergab. Die monatliche Bruttorente betrug ab dem 01. Mai 2003 1.439,57 Euro.
Der Kläger hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. April 2003 weitere Einwendungen gegen die Vergleichsrente erhoben und die RAP zum 01. Juli 2003 gerügt.
Mit Beschluss vom 10. November 2003 hat das SG Berlin das zwischenzeitlich wieder aufgenommene Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über die Vorlagebeschlüsse des SG Halle vom 17. Februar 1998 (1 BvL 3/98) und des SG Berlin vom 30. September 2002 (1 BvL 2/03) ausgesetzt.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 07. April 2004 Widerspruch gegen den Bescheid vom 08. März 2004 zur Tragung des vollen Pflegeversicherungsbeitrags sowie gegen die Unterlassung der RAP 2004 erhoben.
Die Beklagte hat am 13. August 2004 die Rente mit Wirkung für Bezugszeiten ab dem 01. Januar 2000 wegen "des Hinzutritts einer Beitragszeit vom 01. Dezember 1935 bis zum 30. November 1937" neu festgestellt, ein Nachzahlungsbetrag ergab sich auf Grund der unveränderten EP und EP (Ost) jedoch nicht. Die monatliche Bruttorente betrug ab dem 01. Oktober 2004 1.456,64 Euro.
Zwischenzeitlich hatte das SG Berlin durch Gerichtsbescheid vom 14. April 2004 die Klage gegen den Zusatzversorgungsträger abgewiesen. Während des anschließenden Berufungsverfahrens (Az: L 8 RA 44/04) hat der Zusatzversorgungsträger am 31. Oktober 2005 einen Entgeltbescheid erlassen, in dem er die Feststellungen im Bescheid vom 01. Dezember 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1996 sowie der Bescheide vom 15. März 1995, 10. Juli 1996 und 29. Januar 1997 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BMG für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Juli 1993 aufhob, da der Gesetzgeber entsprechend den Vorgaben des BVerfG (Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 Bvl 9/02 und 1 Bvl 2/03 – in BVerfGE 111, 115 ff. bzw. SozR 4-8570 § 6 Nr. 3) die Regelungen in § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des AAÜG vom 21. Juni 2005 (1. AAÜG-ÄndG) neu gefasst hatte. Der Rechtsstreit ist durch Annahme des vom Zusatzversorgungsträger abgegebenen Anerkenntnisses beendet worden. Anschließend hat die Beklagte mit den Bescheiden vom 06. Dezember 2005 (Rentenbezugszeitraum vom 01. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1999) und vom 19. Dezember 2005 (Rentenbezugszeitraum ab dem 01. Januar 2000) die Altersrente neu festgestellt, weil für die Zeiten vom 01. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1963, vom 09. Mai 1966 bis zum 30. November 1968 und vom 01. Januar 1973 bis zum 31. März 1983 die tatsächlich erzielten – höheren - Arbeitsverdienste bei der Ermittlung der Rente (ggf. begrenzt auf Werte der allgemeinen BMG) für Bezugszeiten ab dem 01. Juli 1993 zu berücksichtigen seien. Für Rentenbezugszeiten davor sei entsprechend den Beschlüssen des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95) die Begrenzung der Arbeitsverdienste aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Diejenigen Entgelte des Klägers, die in Anwendung des AAÜG-ÄndG 1996 noch einer (besonderen) BMG unterlegen hätten, seien nunmehr unbegrenzt (d. h. maximal bis zur allgemeinen BMG) in die Rentenwertermittlung eingeflossen (vgl. die Erläuterungen auf Seite 2 der Bescheide im Zusammenhang mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers vom 31. Oktober 2005). Der Berechnung der SGB VI-Rente lagen nunmehr 1,1265 EP und 80,3037 EP (Ost), der Vergleichsrente 87,6000 EP (Ost) und zur Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages unverändert 45,6805 EP zu Grunde. Ab dem 01. Februar 2006 wurde monatlich eine Rente in Höhe von 2.012,17 Euro brutto gezahlt. Die Nachzahlung für die Zeit vom 01. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1999 betrug 45.614,23 Euro (incl. 12.059,14 Euro Zinsen) und für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2006 40.183,89 Euro (incl. 4.051,80 Euro Zinsen).
Daraufhin hat der Kläger eine von ihm selbst erstellte Berechnung der Rentennachzahlungen für die Zeiträume von 1993 bis 1999 und von 2000 bis 2005 eingereicht und eine entsprechende Korrektur sowohl des Nachzahlbetrages als auch der Zinsberechnung verlangt. Hierzu hat die Beklagte in den Stellungnahmen vom 08. und 30. März 2006, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgeführt: Die im Bescheid vom 06. Dezember 2005 in der Anlage 1 Seite 11 zugrunde gelegten Rentenzahlbeträge seien zutreffend und könnten dem Bescheid vom 24. Oktober 2001 entnommen werden. Der Kläger gehe bei seiner Berechnung dagegen von unzutreffenden Beträgen bei der "derzeitigen Brutto-Rente" sowie bei der "derzeitigen Netto-Rente" aus, die er den seinerzeit erteilten RAP-Entscheidungen entnommen habe, wogegen er diese Beträge jedoch dem nach den jeweiligen RAP-Mitteilungen ergangenen Neufeststellungsbescheid vom 24. Oktober 2001 hätte entnehmen müssen. Seine Brutto- und Netto-Rente habe sich durch diese Neufeststellung erhöht und sei entsprechend nachgezahlt worden, so dass der Kläger insoweit bzgl. seiner bisher bezogenen Rente unzutreffend von zu geringen Beträgen ausgegangen sei. Zudem habe der Kläger in seiner Berechnung die ermittelten neuen Brutto- und Netto-Rentenbeträge bereits ab dem 01. Juli 1993 als Euro-Beträge berechnet, wodurch sich Betragsabweichungen ergäben. Eventuell sei auch nicht der zutreffende Umrechnungsfaktor von 1,95583 Euro verwandt worden. Zudem führten die Euro-Umrechnungen für Zeiten vor Einführung des Euro und die damit verbundenen einzelnen Rundungsschritte zu Rundungsdifferenzen. Es müsse daher für den Zeitraum vom 01. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 2001 weiterhin in DM-Beträgen und dann erst die Nachzahlungssumme in Euro umgerechnet werden. Soweit der Kläger auch die ermittelten Zinsen nach § 44 SGB I beanstande, sei darauf hinzuweisen, dass die Verzinsung der festgestellten Rentennachzahlungen korrekt vorgenommen worden sei. Da der Kläger jedoch bereits fehlerhafte Ausgangsbeträge bei der monatlichen Rentennachzahlung zu Grunde lege, könnten seine Zinsberechnungen nicht zutreffen. Im Übrigen stünden seine Berechnungen nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § 44 SGB I.
Der Kläger, der seine Rügen bzgl. der Berechnung der Rentennachzahlung und der Verzinsung der Nachzahlungsbeträge nicht mehr weiterverfolgt hat, hat im Übrigen vorgetragen, dass die aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag ermittelten EP (Ost) bei der Durchführung der Dynamisierung auf der Grundlage des für die neuen Bundesländer maßgeblichen aktuellen Rentenwertes (Ost) [Rw (Ost)] höher seien als die nach dem SGB VI ermittelten EP (Ost). Zu dieser Problematik seien mehrere Verfahren beim BVerfG anhängig (1 BvR 799/98, 1 BvR 263/01, 1 BvR 1089/03). Der Kläger hat unter dem 23. Mai 2006 folgenden Vergleichsvorschlag unterbreitet: "1. Die Beklagte verpflichtet sich für den Fall, - dass das BSG, das BVerfG, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Gesetzgeber eine vom BSG-Urteil, Az. B 4 RA 24/98 R und der derzeitigen Praxis der Beklagten abweichende Bestimmung bzw. Anpassung des nach dem EV besitzgeschützten Betrages (vgl. BVerfG-Urteil vom 28.04.1999, BVerfGE 100, 1 ff.) für einen Zeitraum nach dem 30.06.1990 vorsehen sollten oder - dass durch Veränderungen der Rentenanpassung zum 01.07.2000, 01.07.2001, 01.07.2002, 01.07.2003, 01.07.2004 und zum 01.07.2005 bzw. bzgl. des Bescheides, der die Tragung der vollen Beitragslast zur Pflegeversicherung regelt, Verbesserungen der Rentenhöhe erzielt werden oder - dass durch eine bessere Berechnung der Vergleichsrente gem. § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG eine höhere Rentenleistung erfolgt unter Verzicht auf den Einwand der Bestandskraft/Rechtskraft und unter Hintanstellung der Ausschlussfrist nach § 44 Abs. 4 SGB X die seit dem 01.07.1990 wirksam gewordenen bzw. erteilten Bescheide einschließlich der RAP-Mitteilungen abzuändern, eine entsprechende Berechnung bzw. Anpassung vorzunehmen und die Nachzahlung (einschließlich Zinsen) zu gewähren. 2. Der Kläger nimmt die Klage zurück. Die Beteiligten erklären übereinstimmend den Rechtsstreit insgesamt für erledigt. 3. Die Beklagte übernimmt die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Grunde nach."
Diesen Vorschlag hat die Beklagte nicht angenommen und darauf hingewiesen, dass Auswirkungen einer von § 307b SGB VI abweichenden Entscheidung des BVerfG oder des EGMR angesichts eines Besitzschutzbetrages von 1.893,00 DM per 01. Juli 1990 und einer auf 87,600 persönlichen EP (Ost) basierenden Vergleichsrente nicht zu erwarten seien. Von vornherein (ab dem 01. Januar 1992) habe der Wert der Vergleichsrente den Besitzschutzbetrag per 01. Juli 1990 überstiegen. Die Frage der Dynamisierung des Besitzschutzbetrages habe daher keinerlei Auswirkungen auf den Streitfall. Die im Zusammenhang mit dem Auszahlbetrag der Rente seit dem 01. Juli 2000 ergangenen Bescheide seien nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens geworden, in dem es um das Stammrecht auf Rente ginge.
Mit Gerichtsbescheid vom 08. November 2007 hat das SG die Klage, soweit sie über die mit den Bescheiden der Beklagten vom 13. August 2004, 06. Dezember 2005 und 19. Dezember 2005 abgegebenen Anerkenntnisse hinaus gehe, abgewiesen. Die Klage sei insoweit unzulässig, als der Kläger die Neuberechnung auf der Grundlage der in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche begehre. Hierfür existiere keine gesetzliche Grundlage, die einem derart abstrakten und nicht vollstreckbaren Klageantrag, der über die aktuelle Rechtslage hinausgehe, entsprechen würde. Auch das Begehren auf eine höhere Dynamisierung sei unzulässig, weil dieses Begehren erstmals im Klageverfahren hervorgebracht worden sei und diesbezüglich ein Vorverfahren gem. § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Beklagte habe im Laufe des Klageverfahrens Bescheide, u. a. vom 01. April 2003, 13. August 2004, 06. und 19. Dezember 2005 erteilt, die die Rechtsänderungen des AAÜG bzw. die weiteren von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen Änderungen bei der Rentenberechnung umgesetzt hätten.
Gegen den ihm am 23. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 28. November 2007 bei dem LSG Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 hat der Kläger Beweisanträge zur Aufklärung der Motive und Gründe, die zu den einzelnen gesetzlichen Regelungen der Rentenüberleitung geführt haben, gestellt.
Ausgehend von dem Anliegen, eine höhere Rente durchzusetzen, beantragt der Kläger: Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung der seit Rentenbeginn erteilten Bescheide über die Altersrente und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und –angleichung seit dem 01. Juli 2000 eine höhere Rente zu gewähren. "Dazu sind insbesondere 1. der garantierte Zahlbetrag – einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31.12.1991 – exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1 ff.) zu bestimmen und ab 01.07.1990 zu berechnen sowie gem. der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits in der Zeit ab 01.07.1990 und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 01.01.1992 anzupassen; 2. die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu berechnen; 3. der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01.04.2004 aufzuheben und die Anpassungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 01.07.2000, zum 01.07.2001, zum 01.07.2002, zum 01.07.2003, zum 01.07.2004 sowie zum 01.07.2005, zum 01.07.2006, zum 01.07.2007 und zum 01.07.2008 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)); 4. dem Kläger für die ihm in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten den Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechungen am höchsten ist."
Hilfsweise beantragt der Kläger, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Antragstellung und Begründung wird auf den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 17. Juni 2008 verwiesen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die nach § 307b SGB VI erfolgte Rentenberechnung für rechtmäßig und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung einschließlich der des BVerfG stehend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
I. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nach §§ 157, 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG) allein der Rentenbescheid vom 31. Oktober 2001 betreffend den Bezugszeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993, der Rentenbescheid vom 06. Dezember 2005 betreffend den Bezugszeitraum vom 01. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1999 sowie der Rentenbescheid vom 19. Dezember 2005 betreffend den Bezugszeitraum ab dem 01. Januar 2000, die die ursprünglich angefochtenen Rentenbescheide vom 08. September 1995 und 26. August 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1997 und des Änderungsbescheides vom 17. November 1997 wie auch die weiteren im Klageverfahren erlassenen Rentenbescheide vom 28. Dezember 1999, 04. Januar 2000, 01. April 2003 und 13. August 2004 vollständig ersetzt haben (§ 96 Abs. 1 SGG). Nur über die Rentenbescheide vom 31. Oktober 2001, 06. Dezember 2005 sowie 19. Dezember 2005 hat das SG eine durch den Senat im Wege der Berufung überprüfbare Entscheidung getroffen. Insoweit ist die form- und fristgerecht eingelegte Berufung zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die in diesen Bescheiden getroffenen Regelungen der Beklagten zur Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente einschließlich zu den in den Jahren 2000 bis 2005 erfolgten Rentenanpassungen und zur Tragung des vollen Pflegversicherungsbeitrages ab April 2004 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (dazu unter II.).
Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren ohne Vorlage der Bescheide die RAP-Entscheidungen zum 01. Juli 2006 und zum 01. Juli 2007 angegriffen hat, sind die Klagen bereits im Hinblick auf die fehlende erstinstanzliche Zuständigkeit des Berufungssenats nach § 29 SGG unzulässig (vgl. BSG, Urteile vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R und B 4 RA 20/01 R -). Sofern die Beklagte hierzu tatsächlich Verwaltungsakte (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R - in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1, vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 - und vom 23. März 1999 - B 4 RA 41/98 R - in SozR 3-1300 § 31 SGB X Nr. 13 m. w. N.) erlassen haben sollte, wären diese weder nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens noch nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG des Berufungsverfahrens geworden, da sie die in den Rentenbescheiden vom 31. Oktober 2001, 06. Dezember 2005 sowie 19. Dezember 2005 vorgenommene Höchstwertfestsetzung des Rechts auf Altersrente des Klägers weder abändern noch ersetzen können, sondern diese lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraussetzen (BSG a. a. O.). Im Übrigen fehlt es, wie auch der vom Kläger im Berufungsverfahren gerügten Rentenanpassung zum 01. Juli 2008, bereits an einer anfechtbaren Entscheidung der Beklagten im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. §§ 54 Abs. 1, 78 SGG, so dass die - erweiterte – Klage schon aus diesem Gunde unzulässig ist.
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine höhere Altersrente unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte hat das Recht des Klägers auf Altersrente zutreffend unter Beachtung der auf Grund der Rechtsprechung des BVerfG (Urteile vom 28. April 1999, 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95) geänderten Gesetzeslage mit den nunmehr maßgeblichen Bescheiden vom 31. Oktober 2001 (Bezugszeit vom 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993), 06. Dezember 2005 (Bezugszeit vom 01. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1999) und 19. Dezember 2005 (Bezugszeit ab dem 01. Januar 2000) neu festgestellt.
Bestand am 31. Dezember 1991 wie hier Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berech¬nen. Für die Zeit vom 01. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die Höchste der beiden Renten ist zu leisten [vgl. § 307b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG (SGB VI n. F.)].
Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche EP (Ost) zu ermitteln, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit durchschnittlichen EP pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 ver¬vielfältigt wird (§ 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI n. F.). Die Ermittlung der durchschnittlichen EP pro Monat erfolgt nach Maßgabe von § 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI n. F. Die gesetzliche Neuregelung folgt damit den Vorgaben des BVerfG in dessen Urteil vom 28. April 1999 (- 1 BvR 1926/96 und 485/97 - in BVerfGE 100, 104 ff. bzw. SozR 3-2600 § 307b Nr. 6), wo¬nach es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war, bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zu¬satz oder Sonderversorgungssystem der DDR für die Ermittlung der persönlichen EP (Ost) nach § 307b SGB VI a. F. ausschließlich die während der gesamten Ver¬sicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen. Dies stellte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen Bestandsrentnern der DDR dar, für die ein in der Regel günstigerer 20 Jahres-Zeitraum (vgl. § 307a SGB VI) maßgeblich war und ist. Die nunmehr in § 307b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 SGB VI n. F. geregelte Vergleichsrente schafft diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ab, indem sie verhindert, dass einzelne früher zusatzversorgte Be¬stands¬rentner bei der Überleitung des SGB VI auf das Rentenversicherungsrecht des Bei¬tritts¬gebiets ab dem 01. Januar 1992 schlechter gestellt werden als die Bestandsrentner ohne Zu¬satz oder Sonderversorgung.
Die danach maßgebende Rente ist nach § 307b Abs. 4 SGB VI n. F. mit dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschlie߬lich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem EV besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßge¬benden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der über¬führ¬ten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Renten¬angleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (RAnglG; GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzu¬wen¬den, dass eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzu¬glei¬chende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Gemäß § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI n. F. ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Ren¬ten¬wert (Rw) anzupassen. Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag werden nur solange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI n. F. erreicht (§ 307b Abs. 6 SGB VI n. F.).
Nach den genannten Vorschriften ergibt sich somit für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wie der Kläger der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig fest zu setzenden Geldwerten; der höchs¬te dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 B 4 RA 24/01 R in SozR 3-2600 § 307b Nr. 9). Zu ver¬gleichen sind nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zu¬grun¬de legt, folgende Werte: &61485; der Wert der SGB VI-Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbio¬grafie, &61485; der Wert der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n. F., &61485; der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Bei¬trittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und der Zusatz¬versorgung, einmal erhöht um 6,84 v. H., und &61485; der durch den EV "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versor¬gung, der nach § 307b Abs. 5 SGB VI n. F. seit dem 01. Januar 1992 zu dynamisieren ist.
Die Beklagte hat § 307b SGB VI n. F. in den angefochtenen Bescheiden beanstandungsfrei umgesetzt.
So ist sie zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der dem Kläger gewährten Zusatzversorgungsrente aus der ZVMitSt um einen nach dem AAÜG überführten Anspruch handelt.
Des Weiteren hat sie den durch den EV "besitzgeschützten Zahlbetrag" in richtiger Weise mit 1.893,00 DM festgesetzt und ab Januar 1992 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 307b Abs. 5 SGB VI n. F. unter Heranziehung des aktuellen Rw (§§ 68, 69 SGB VI), und nicht – wie vom Kläger begehrt - des Rw (Ost), dynamisiert. Art und Weise der Dynamisierung entsprechen den vom BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (- 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - in BVerfGE 100, 1 ff. bzw. SozR 3-8570 § 10 AAÜG Nr. 3) gemachten Vorgaben (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 32/03 R - in juris); Verfassungsrecht, insbesondere Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG, wird nicht verletzt (so wiederholt BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 -, 13. Oktober 2006 - 1 BvR 263/01 – und 18. Oktober 2006 - 1 BvR 690/03 und 1 BvR 1089/03 -).
Ebenso wenig ist die Bestimmung des um 6,84 v. H. erhöhten, "weiterzuzahlenden Betrages" nach § 307b Abs. 3 SGB VI zu beanstanden, der von der Beklagten mit 2.022,48 DM korrekt bestimmt worden ist. Zutreffend ist die Beklagte unter Anwendung des § 23 Abs. 1 RAnglG sowie von § 6 der 1. RAP-VO bei der Anpassung zum 01. Januar 1991 und von § 8 der 2. RAP-VO bei der Anpassung zum 01. Juli 1991 von einem Betrag von - unverändert - 1.893,00 DM zum 31. Dezember 1991 ausgegangen. Die dabei vorzunehmende Anrechnung der SV-Rentenerhöhung auf die Zusatzverorgungsrente verstößt weder gegen den EV noch gegen Verfassungsrecht (vgl. hierzu BVerfG, Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - in BVerfGE 100, 1 ff. bzw. SozR 3-8570 § 10 AAÜG Nr. 3 und - 1 BvR 1926/96 und 485/97 - in BVerfGE 100,104 ff. bzw. SozR 3-2600 § 307b Nr. 6).
Der Kläger hat für den Rentenbezugszeitraum bis zum 30. Juni 1993 auch keinen Anspruch darauf, dass bei Ermittlung der persönlichen EP (Ost) bei der SGB VI-Rente nach §§ 64 ff, 248 Abs. 3 SGB VI und der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n. F. die Arbeitsentgelte entgegen § 259b SGB VI i. V. m. § 6 Abs. 2 AAÜG a. F. unbegrenzt zu Grunde gelegt werden. Denn diese, von der Beklagten im Bescheid vom 31. Oktober 2001 weiterhin angewandte Begrenzungsregelung verstößt für Rentenbezugszeiträume bis zum 30. Juni 1993 nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 34/95 - in BVerfGE 100, 59 ff bzw. SozR 3-8570 § 6 AAÜG Nr. 3 sowie Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 9/02 und 2/03 - in BVerfGE 111, 115 ff. bzw. SozR 4-8570 § 6 Nr. 3). Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der zuvor genannten Begrenzungsregelungen vorliegen, wird vom Kläger nicht bestritten. Zudem sind die Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers in den bestandskräftigen Bescheiden vom 01. Dezember 1994 und 15. März 1995 bezogen auf den Rentenbezugszeitraum bis zum 30. Juni 1993 weiterhin bindend, da sie nach dem im Verlauf des Berufungsverfahrens vor dem LSG Berlin-Brandenburg (L 8 RA 44/04) erteilten Bescheid vom 31. Oktober 2005 nur für Bezugszeiten ab dem 01. Juli 1993 aufgehoben worden sind.
Die Beklagte hat auch für Bezugszeiten vom 01. Juli 1993 an (Rentenbescheide vom 06. und 19. Dezember 2005) das Recht des Klägers auf Altersrente zutreffend unter Beachtung der auf Grund der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03 – in BVerfGE 111, 115 ff. bzw. SozR 4-8570 § 6 Nr. 3) geänderten Gesetzeslage neu festgestellt. Nach dieser Entscheidung waren für die Zeit vom 01. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1963, vom 09. Mai 1966 bis zum 30. November 1968 und vom 01. Januar 1973 bis zum 31. März 1983 die tatsächlich erzielten – höheren - Arbeitsverdienste bei der Ermittlung der Rente (ggf. begrenzt auf die Werte der allgemeinen BMG) für Bezugszeiten ab dem 01. Juli 1993 zu berücksichtigen. Diejenigen Entgelte des Klägers, die in Anwendung des AAÜG-ÄndG 1996 noch einer besonderen BMG unterlagen, sind nunmehr unbegrenzt (d. h. maximal bis zur allgemeinen BMG gemäß § 260 Satz 2 SGB VI) in die Rentenwertermittlung eingeflossen (vgl. die Erläuterungen auf Seite 2 der Bescheide im Zusammenhang mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers vom 31. Oktober 2005).
Keine rechtliche Grundlage gibt es dafür, im Rahmen der nach dem SGB VI berechneten Rente eine andere als die bestehende oder gar keine BMG anzuwenden. Die im Bundesgebiet (West) geltende BMG ist nach § 260 Satz 2 SGB VI auch für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar. Die Erstreckung der BMG (West) auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands vorgeprägt (so genannte "Systementscheidung") und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 06. August 2002 – 1 BvR 586/98 – in NZS 2003, 87 ff., Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 - in BVerfGE 100, 1 ff. bzw. SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; siehe auch BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 - in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1).
Der Senat hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der von der Beklagten im Rentenbescheid vom 19. Dezember 2005 zur Höhe der RAP jeweils zum 01. Juli der Jahre 2000 bis 2005 getroffenen Entscheidungen, die sich durch den der Rentenberechnung jeweils zu Grunde gelegten aktuellen Rw (Ost) äußern (vgl. §§ 68, 254b Abs. 1, 255a SGBVI). Der aktuelle Rw erhöhte sich ausgehend von einem Betrag von 48,29 DM zum 01. Juli 2000 um 0,6 % auf 48,58 DM, zum 01. Juli 2001 um 1,91 % auf 49,51 DM, zum 01. Juli 2002 um 2,16 % auf 25,86 Euro und zum 01. Juli 2003 um 1,04 % auf 26,13 Euro. Der aktuelle Rw (Ost) erhöhte sich ausgehend von einem Betrag von 42,01 DM zum 01. Juli 2000 um 0,6 % auf 42,26 DM, zum 01. Juli 2001 um 2,11 % auf 43,15 DM, zum 01. Juli 2002 um 2,89 % auf 22,70 Euro und zum 01. Juli 2003 um 1,19 % auf 22,97 Euro.
Soweit zum 01. Juli 2000 durch Art. 22 Nr. 5 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes (Haushaltssanierungsgesetz – HSanG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) die zuvor an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven orientierte Rentendynamisierung ausgesetzt und durch eine Anpassung an die Inflationsrate ersetzt wurde, wird weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht verletzt; insbesondere gebieten weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. GG die Versicherten des Beitrittsgebietes von der Aussetzung der lohn- und gehaltsorienterten Wertbestimmung auszunehmen. Der Senat lässt es hierbei offen, ob die regelmäßige Anpassung von Renten überhaupt unter den Schutz der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Dies wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt und das BVerfG hat dies in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 – in juris, m. w. N.). Hinsichtlich der Verfassungskonformität der Anpassung der Altersrente an die Inflationsrate, insbesondere in Form einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie, nimmt der Senat auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG, insbesondere das Urteil vom 31. Januar 2002 – B 4 RA 120/00 – (in SozR 3-2600 § 255c Nr. 1), sowie des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 – in juris) Bezug, der er sich nach inhaltlicher Prüfung anschließt und daher von weiteren Ausführungen absieht.
Erst Recht erweisen sich die zum 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 gemäß §§ 68 Abs. 1 bis 3, 255a Abs. 2, 255c SGB VI i. d. F. des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) und des Gesetzes zur Ergänzung des AVmG (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) erfolgten Anpassungen des aktuellen Rw (Ost) an die Entwicklung der Bruttolohn- und –gehaltssumme im Beitrittsgebiet und damit die RAPen, die für die Versicherten des Beitrittsgebietes deutlich höher als im Jahr 2000 und günstiger als für die Versicherten des alten Bundesgebietes ausgefallen sind, aus den zuvor genannten Gründen als verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 48/05 R – in juris).
Soweit der Kläger die Aussetzung der RAPen zum 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 rügt, bestehen ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Aussetzung der RAP wurde in Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (2.SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013) festgelegt. Die Aussetzung der RAP zum 01. Juli 2005 beruhte auf der Einführung des sogen. Nachhaltigkeitsfaktors durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-NachhaltigkeitsG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wonach in die Formel zur Bestimmung des aktuellen Rw der so gen. Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt wurde (§ 68 Abs. 4 SGB VI i. d. F. des RV-NachhaltigkeitsG), der aktuelle Rw (Ost) aber nach wie vor an die Entwicklung der Bruttolohn- und –gehaltssumme im Beitrittsgebiet angebunden bleibt. Jedoch ist der aktuelle Rw (Ost) mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rw angepasst wird (§ 255a Abs. 2 SGB VI i. d. F. des RV-NachhaltigkeitsG). Die Maßnahmen dienten einem gewichtigen öffentlichen Interesse, der Stabilisierung des Beitragssatzes und damit des Rentenversicherungssystems insgesamt. Sie waren auch geeignet und erforderlich, so dass es sich ebenfalls um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie i. S. des Art. 14 GG handelt. Zudem haben die Maßnahmen den Kläger nicht in einem aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) abzuleitenden schützenswerten Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt, da sie nur zu einer zeitlich begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeiträge durch die zwischenzeitliche Steigerung der Lebenshaltungskosten geführt haben. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungen des BSG, insbesondere das Urteil vom 27. März 2007 – B 13 R 37/06 R – (in SozR 4-2600 § 65 Nr. 1), sowie des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 – in juris) Bezug, denen er sich nach inhaltlicher Prüfung anschließt und sich die dortigen Ausführungen im Hinblick auf die im Jahre 2005 unverändert gegebene Sachlage auch auf die in diesem Jahr unterbliebene RAP zu eigen macht.
Die von der Beklagten im Rentenbescheid vom 19. Dezember 2005 für die Zeit ab dem 01. April 2004 getroffene Regelung über die Tragung des sich aus der Rente bemessenden Pflegeversicherungsbeitrages in Höhe des vollen Beitragssatzes durch den Kläger erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Sie beruht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der Fassung des Art. 6 Nr. 1 des 2. SGB VI-ÄndG. Einwände gegen die rechnerische Ermittlung der Höhe des Beitrages werden vom Kläger nicht erhoben. Die vom Kläger gerügte Verletzung von Grundrechten, insbesondere von Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG, durch die Neufassung von § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist nicht gegeben. So erweist sich die Verpflichtung der Rentner zur Tragung des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung als eine nach Art. 14 GG für den Gesetzgeber zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsschutzes. Zudem ist die Schlechterstellung der Rentner durch den sachlichen Grund des Belastungsausgleichs zwischen Beschäftigten und Rentnern in der Sozialen Pflegeversicherung gerechtfertigt. Insoweit nimmt der Senat auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG, insbesondere das Urteil vom 29. November 2006 (– B 12 RJ 4/05 – in SozR 4-3300 § 59 Nr. 1) Bezug, der er sich nach inhaltlicher Prüfung anschließt und daher von weiteren Ausführungen absieht.
Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand für den Senat kein Anlass, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.
Ebenso wenig sind Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erkennbar. Diese stützt das Begehren des Klägers schon deswegen nicht, weil deren Garantien gegen Diskriminierung (Art. 14 EMRK) und zum Eigentumsschutz (Art. 1 Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 -1. ZP- BGBl. 1956 II S. 1880) keinen weitergehenden Schutz gewähren als Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R - unveröffentlicht), insbesondere die Ersetzung von in der DDR erworbenen Berechtigungen bzw. Anwartschaften durch höherwertige Rechte nach dem SGB VI überhaupt kein "Entzug" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des 1. ZP sein kann. Der EGMR hat bislang keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. zuletzt Beschluss vom 25. September 2007 zur Beschwerde Nr. 12923/03, davor bereits Nichtannahmebeschlüsse vom 02. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99).
Der Senat sah sich daher nicht gedrängt, die vom Kläger im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Juni 2008 angeregte Beweiserhebung durchzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt ihr.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der Kläger, der Bestandsrentner ist, legte sein Erwerbsleben in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zurück. Er war wie folgt beschäftigt:
01.01.1950 - 31.01.1950 Ministerium für Finanzen Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 01.01.1953 - 31.12.1954 Deutsche Notenbank Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 01.01.1955 - 08.05.1966 Deutsche Notenbank Mitglied des Direktoriums, 01.12.1963 - 08.05.1966 IBWZ Moskau Mitglied des Direktoriums, 09.05.1966 - 30.11.1968 Deutsche Außenhandelsbank Präsident, 01.12.1968 - 10.11.1972 Ministerium für Außenhandel Leiter der handelspolitischen Abteilung der Botschaft in Jugoslawien, 11.11.1972 - 31.03.1983 Ministerium der Finanzen Abteilungsleiter.
Er war vom 01. Oktober 1965 bis zum 28. Februar 1971 auf Grund einer einzelvertraglichen Regelung in die Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR [AVItech; System nach der Anlage 1 Nr. 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)] einbezogen und mit Wirkung vom 01. März 1971 in die Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVMitSt; System nach der Anlage 1 Nr. 19 AAÜG) übernommen worden, der er bis zum 31. März 1983 angehörte. Beiträge nach der Verordnung über die Verbesserung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (FZR-VO) entrichtete er nicht.
Seit dem 01. April 1983 bezog der Kläger Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR (SV) in Höhe von zunächst 404,00 Mark der DDR (M) zzgl. eines Kinderzuschlages in Höhe von 45,00 M bis Juli 1984; der Berechnung lagen ein Monatsdurchschnittsverdienst (MDV) von 600,00 M sowie 49 Arbeitsjahre (AJ) zu Grunde [vgl. Rentenbescheid des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) vom 09. Dezember 1982 sowie Änderungsbescheid vom Juli 1984]. Ab dem 01. Dezember 1989 betrug die Altersrente aus der SV 504,00 M (FDGB Änderungsbescheid vom November 1989). Des Weiteren erhielt er unter Zugrundelegung von 35 Jahren einer ununterbrochenen Tätigkeit im Staatsapparat eine Zusatzversorgungsrente aus der ZVMitST in Höhe von 1.389,00 M.
Die Renten wurden zum 01. Juli 1990 im Verhältnis 1:1 auf DM mit einem Auszahlbetrag von insgesamt 1.893,00 DM festgestellt; der Gesamtauszahlbetrag blieb in der Folgezeit mit den je¬weils zum 01. Januar und zum 01. Juli 1991 ergangenen Bescheiden zur 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung (RAP-VO) unverändert.
Die Beklagte erließ am 28. November 1991 einen Bescheid, mit dem die bisher gezahlte Leistung aus der ZVMitSt zum 31. De¬zember 1991 in die gesetzliche Rentenversicherung nach § 4 AAÜG i. V. m. § 307b Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) überführt und dem Kläger mit Wirkung ab dem 01. Januar 1992 ein Recht auf Regelaltersrente nach dem SGB VI zuerkannt und dessen Wert ausgehend von 1.893,00 DM und erhöht um 6,84 % auf 2.022,48 DM festgesetzt wurde. Den hiergegen und auch gegen die zum 01. Januar und zum 01. Juli 1991 nach der 1. und 2. RAP-VO ergangenen Bescheide gerichteten Widerspruch des Klägers, der einen höheren Rentenzahlbetrag begehrt hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1993 unter ausführlicher Darlegung des Ganges des Überführungsverfahrens nach § 4 AAÜG i. V. m. § 307b SGB VI als unbegründet zurück. Seine anschließend vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (Az: S 14 An 1155/93) erhobene Klage nahm der Kläger mit Schreiben vom 01. Juni 1994 zurück.
Die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (Zusatzversorgungsträger) erließ zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung am 01. Dezember 1994 und am 15. März 1995 Entgeltbescheide, in denen sie gemäß § 8 Abs. 3 AAÜG die berücksichtigungsfähigen Entgelte (Jahresbruttovergütung) für die Zeit vom 01. Januar 1950 bis zum 31. März 1983 und die Zeiten der Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 Nr. 1 und 19 AAÜG feststellte. Da die Einkommen die jeweiligen Werte der Anlage 4 bzw. 8 zum AAÜG zum Teil wesentlich überschritten, erfolgte insoweit eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte nach der Anlage 5 zum AAÜG. Diese Bescheide teilte der Zusatzversorgungsträger der Beklagten mit. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er sei in der Zeit von 1955 bis 1968 bei der Deutschen Notenbank, der Internationalen Bank für wirtschaftliche Zusammenarbeit und der Außenhandelsbank AG der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen und durch § 6 Abs. 4 i. V. m. der Anlage 7 Nr. 1 zum AAÜG begünstigt, wies der Zusatzversorgungsträger mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1995 als unbegründet zurück, da der Kläger eine Tätigkeit als Betriebsleiter, Mitarbeiter und Inhaber einer Berufungsfunktion im Staatsapparat ausgeübt habe und die Begrenzung der Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG daher zutreffend erfolgt sei. Die vom Kläger hiergegen bei dem SG Berlin erhobene Klage wurde mit Urteil vom 20. Februar 1996 wegen Überschreitens der Klagefrist als unzulässig abgewiesen (Az: 12 An 5016/95). Die anschließend bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin eingelegte Berufung (Az: L 1 An 38/96) nahm der Kläger zurück.
Im vorliegenden Rentenverfahren erließ die Beklagte nach Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens im Rahmen der Neufeststellung nach § 307b i. V. m. § 307c SGB VI am 08. September 1995 den hier angefochtenen Rentenbescheid, in welchem sie die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Entgeltbescheide des Zusatzversorgungsträgers nach § 8 AAÜG vom 01. Dezember 1994 und 15. März 1995 neu feststellte. Die Rente nach dem SGB VI (SGB VI-Rente) errechnete die Beklagte aus einem Rangwert [Summe der Entgeltpunkte (EP)] von 56,7757 EP (Ost), indem sie die berücksichtigungsfähigen Entgelte (Jahresbruttovergütung), die der Kläger für die Zeit vom 01. Januar 1950 bis zum 31. März 1983 erzielt hatte, bis zur Höhe der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen (BMG’en) nach dem AAÜG (Anlage 5 zum AAÜG) berücksichtigte. Für die Höhe des Zahlbetrages blieb jedoch für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 der besitzgeschützte Zahlbetrag von 1.893,00 DM maßgeblich; ab dem 01. Januar 1992 ergab sich ausgehend von einem geschützten Wert in Höhe von 1.893,00 DM und erhöht um 6,84 % ein Bruttozahlbetrag von 2.022,48 DM und ab dem 01. Juli 1995 ein monatlicher Bruttozahlbetrag der SGB VI-Rente in Höhe von 2.062,66 DM. Für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Oktober 1995 ergab sich eine Rentennachzahlung in Höhe von 149, 44 DM.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch wandte der Kläger sich gegen die übernommenen Entgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG sowie die Anwendung der besonderen BMG’en. Des Weiteren rügte er die Nichtberücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten vom 01. April bis zum 31. November 1935 (Lehrzeit) und die Art der Berechnung der EP für die reichsversicherungsgesetzlichen Zeiten von 1934 bis 1948, ferner die Berücksichtigung beitragsgeminderter Zeiten (§ 54 Abs. 3 SGB VI) vom 01. Januar bis zum 31. Oktober 1951 und vom 01. Januar 1953 bis zum 17. Dezember 1955, in denen er neben einer regulären Beschäftigung ein Hochschulstudium im Fernstudium absolviert hatte. Zudem habe er in der Zeit von Januar 1953 bis November 1963 keinerlei Krankheitstage aufzuweisen und die Beschäftigungszeit von Oktober 1948 bis Januar 1949 sei als Berliner Beitragszeit (VAB) zu berücksichtigen.
Die Beklagte half dem Widerspruch teilweise mit Neufeststellungsbescheid vom 26. August 1996 ab, indem sie die Entgelte für die Zeit vom 01. Oktober 1948 bis zum 31. Januar 1949 als Berliner Beiträge berücksichtigte und hierfür 0,8495 EP ermittelte, so dass sich die Höhe der SGB VI-Rente aus den auf 55,6477 reduzierten EP (Ost) sowie insgesamt 1,1280 EP (0,8495 EP zuzgl. 0,2785 EP für beitragsfreie Zeiten) bestimmte. Danach ergab sich bereits für die Zeit ab dem 01. Januar 1995 eine höhere Monatsleistung der SGB VI-Rente (2.024,60 DM brutto) und für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 30. September 1996 ein Nachzahlungsbetrag von 156,68 DM (incl. 2,52 DM Zinsen).
Den weitergehenden Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1997 als unbegründet zurück. Die behauptete versicherungspflichtige Beschäftigung und Beitragsentrichtung in Zeiten vor Ausstellung der Versicherungskarte Nr. 1 vom 01. April 1935 bis zum 30. November 1935 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Ersatz von verlorenen, unbrauchbaren oder zerstörten Versicherungskarten richte sich nach § 286 Abs. 4 SGB VI, wonach Anzahl und Höhe der entrichteten Beiträge oder der in den Versicherungsunterlagen bescheinigten Entgelte nachgewiesen werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Herstellung oder Ergänzung einer Versicherungsunterlage nach § 286a Abs. 5 SGB VI seien hier nicht gegeben. Dem Begehren, für die Zeit von 1934 bis 1948 seien anstatt der ermittelten EP (Ost) persönliche EP bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen, könne nicht entsprochen werden. Nach § 254d SGB VI seien für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet gehabt hätten, EP (Ost) für alle Beitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vor dem 09. April 1945 und nach dem 08. Mai 1945 zu ermitteln. Im Rahmen des § 254d Abs. 1 SGB VI sei es unerheblich, ob Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze oder denen der früheren DDR bzw. ab dem 03. Oktober 1990 nach Bundesrecht zurückgelegt worden seien. Bei den Zeiträumen vom 01. Januar bis zum 31. Oktober 1951 und vom 01. Januar 1953 bis zum 17. Dezember 1955 handele es sich um beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 SGB VI), nämlich um Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit den – beitragsfreien – Anrechnungszeiten belegt seien. Dabei sei es egal, ob die Beitragszeit und die beitragsfreie Zeit im jeweiligen Kalendermonat zeitgleich zusammenträfen, sich überschnitten oder aufeinander folgten. Im Übrigen habe sie alle in der Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten und versicherten Entgelte zu berücksichtigen. Der Versicherte seinerseits sei nicht berechtigt, sich die für ihn günstigsten Berechnungselemente aus seiner Versicherungsbiografie herauszusuchen, so dass der Verzicht auf die Anerkennung des Fernstudiums als Anrechnungszeit aus diesem Grunde nicht möglich sei. Schließlich habe sie den Überführungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers nach § 8 AAÜG und die darin festgestellten Verdienste berücksichtigt, an den sie gem. § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG gebunden sei. Sollte der Überführungsbescheid infolge einer Gesetzesänderung geändert werden, werde die Rente von Anfang an neu berechnet.
Mit seiner hiergegen vor dem SG Berlin erhobenen Klage hat der Kläger nur noch begehrt, seine Ansprüche auf Rente und auf zusätzliche Altersversorgung in der Höhe, in der in der DDR die Ansprüche rechtmäßig erworben worden seien, insbesondere ohne die Begrenzung, die derzeit verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen sei, neu zu berechnen.
Zwischenzeitlich hatte der Zusatzversorgungsträger auf einen Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) am 10. Juli 1996 einen erneuten Entgeltbescheid erlassen, in dem er aufgrund vorgelegter Unterlagen zum Teil veränderte Bruttoentgelte berücksichtigte, jedoch nicht die Feststellungen zu den besonderen BMG’en änderte. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. November 1996). Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem SG Berlin (S 19 An 5729/96 W 01), in welchem der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der Entgelte gem. § 6 Abs. 1, 2 und 3 AAÜG rügte, erteilte der Zusatzversorgungsträger am 29. Januar 1997 einen geänderten Entgeltbescheid mit Wirkung für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Januar 1997, in dem er das zum 01. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 11. November 1996 (AAÜG-ÄndG 1996) umsetzte. Auch hierbei erfolgte wegen teilweiser Überschreitung der Werte nach Anlage 4 zum AAÜG eine Begrenzung der Entgelte nach der Anlage 5. Das SG ordnete mit Beschluss vom 12. Januar 1998 das Ruhen des Verfahrens an, da bezüglich der streitigen Frage der Entgeltbegrenzung die Verfahren 1 BVL 2/95 und 7/95 beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig seien.
Die Beklagte hat am 17. November 1997 auf der Grundlage des vom Zusatzversorgungsträger am 29. Januar 1997 erteilten Entgeltbescheides einen weiteren Rentenbescheid erlassen, in dem sie die Rente für die Zeit ab dem 01. Januar 1997 mit 1,1271 EP und 62,1328 EP (Ost) mit einem Bruttomonatsbetrag in Höhe von 2.437,26 DM bzw. ab Juli 1997 von 2.570,47 DM neu feststellte. Für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 2.860,36 DM (incl. 34,72 DM Zinsen).
Mit Beschluss vom 12. Januar 1998 hat das SG das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung des BVerfG über die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Juni 1995 (Az: 4 RA 98/94, 4 RA 1/95) angeordnet.
Am 28. Dezember 1999 (für Rentenbezugszeiten vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1996) und am 04. Januar 2000 (für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Januar 1997) hat die Beklagte die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG (Entscheidungen vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) und des BSG (Urteil vom 03. August 1999, B 4 RA 24/98 R) zur Anpassung des zum 01. Juli 1990 nach dem Einigungsvertrag (EV) Nr. 9 b Satz 4 garantierten Zahlbetrages an die Lohn- und Einkommensentwicklung neu festgestellt. Danach ergab sich für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1996 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.426, 21 DM (incl. 234,43 DM Zinsen) und die monatliche Bruttorente betrug ab dem 01. März 2000 2.664,63 DM.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 hat der Kläger gegen die RAP-Mitteilung zum 01. Juli 2000 Widerspruch erhoben.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte mit zwei weiteren Bescheiden die Altersrente des Klägers für Bezugszeiten ab dem 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 (Bescheid vom 31. Oktober 2001) und für Bezugszeiten ab dem 01. Juli 1993 (Bescheid vom 24. Oktober 2001) nach § 307b SGB VI in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 27. Juli 2001 (2. AAÜG-ÄndG , BGBl. I S. 1939), die u. a. aufgrund der Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 erforderlich geworden war, neu festgestellt. Für den Bezugszeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993 lagen der Berechnung der SGB VI-Rente nunmehr 1,1281 EP und 55,9426 EP (Ost), der neu eingeführten Vergleichsrente 48,5304 EP (Ost) und zur Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages ab Januar 1992 45,6805 EP zu Grunde, eine Nachzahlung ergab sich nicht. Für die Bezugszeit ab dem 01. Juli 1993 lagen der Berechnung der SGB VI-Rente nunmehr 1,1271 EP und 62,1328 EP (Ost), der neu eingeführten Vergleichsrente 51,9176 EP (Ost) und zur Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages 45,6805 EP zu Grunde. Es ergab sich für die Zeit vom 01. Juli 1993 bis zum 30. November 2001 ein Nachzahlungsbetrag von 7.226,49 DM (incl. 1.400,91 DM Zinsen). Die monatliche Bruttorente betrug ab dem 01. Dezember 2001 2.736,83 DM bzw. ab dem 01. Januar 2002 1.399,32 Euro. Bei Ermittlung des Rangwertes der SGB VI-Rente wie auch der Vergleichsrente legte die Beklagte weiterhin die besonderen BMG’en nach der Anlage 5 zum AAÜG zu Grunde.
Der Kläger hat sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 05. Dezember 2001 innerhalb des Klageverfahrens auch gegen die RAP-Mitteilungen zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2001 gewandt und ausgeführt, die Bestimmung und Anpassung des geschützten Zahlbetrages, die Begrenzung der Entgelte bei der Vergleichsberechnung sowie die RAP-Mitteilungen entsprächen nicht den verbindlichen Vorgaben des BVerfG, des EV und des Grundgesetzes (GG). Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 12. Juni 2002 hat der Kläger zudem gegen die RAP-Mitteilung zum 01. Juli 2002 Widerspruch erhoben.
Mit Bescheid vom 01. April 2003 hat die Beklagte abermals die Altersrente des Klägers für Bezugszeiten ab dem 01. Juli 1993 neu festgestellt, in dem sie erhöhte Entgelte aufgrund der Mitteilung des Zusatzversorgungsträgers vom 14. März 2003 berücksichtigte. Die EP (Ost) erhöhten sich für die SGB VI-Rente auf 62,1329 und für die Vergleichsrente auf 60,6192, so dass sich nur für den Zeitraum vom 01. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 eine geringfügige Erhöhung des Zahlbetrages und daraus eine Nachzahlung von insgesamt 0,12 Euro ergab. Die monatliche Bruttorente betrug ab dem 01. Mai 2003 1.439,57 Euro.
Der Kläger hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. April 2003 weitere Einwendungen gegen die Vergleichsrente erhoben und die RAP zum 01. Juli 2003 gerügt.
Mit Beschluss vom 10. November 2003 hat das SG Berlin das zwischenzeitlich wieder aufgenommene Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über die Vorlagebeschlüsse des SG Halle vom 17. Februar 1998 (1 BvL 3/98) und des SG Berlin vom 30. September 2002 (1 BvL 2/03) ausgesetzt.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 07. April 2004 Widerspruch gegen den Bescheid vom 08. März 2004 zur Tragung des vollen Pflegeversicherungsbeitrags sowie gegen die Unterlassung der RAP 2004 erhoben.
Die Beklagte hat am 13. August 2004 die Rente mit Wirkung für Bezugszeiten ab dem 01. Januar 2000 wegen "des Hinzutritts einer Beitragszeit vom 01. Dezember 1935 bis zum 30. November 1937" neu festgestellt, ein Nachzahlungsbetrag ergab sich auf Grund der unveränderten EP und EP (Ost) jedoch nicht. Die monatliche Bruttorente betrug ab dem 01. Oktober 2004 1.456,64 Euro.
Zwischenzeitlich hatte das SG Berlin durch Gerichtsbescheid vom 14. April 2004 die Klage gegen den Zusatzversorgungsträger abgewiesen. Während des anschließenden Berufungsverfahrens (Az: L 8 RA 44/04) hat der Zusatzversorgungsträger am 31. Oktober 2005 einen Entgeltbescheid erlassen, in dem er die Feststellungen im Bescheid vom 01. Dezember 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1996 sowie der Bescheide vom 15. März 1995, 10. Juli 1996 und 29. Januar 1997 hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BMG für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Juli 1993 aufhob, da der Gesetzgeber entsprechend den Vorgaben des BVerfG (Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 Bvl 9/02 und 1 Bvl 2/03 – in BVerfGE 111, 115 ff. bzw. SozR 4-8570 § 6 Nr. 3) die Regelungen in § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des AAÜG vom 21. Juni 2005 (1. AAÜG-ÄndG) neu gefasst hatte. Der Rechtsstreit ist durch Annahme des vom Zusatzversorgungsträger abgegebenen Anerkenntnisses beendet worden. Anschließend hat die Beklagte mit den Bescheiden vom 06. Dezember 2005 (Rentenbezugszeitraum vom 01. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1999) und vom 19. Dezember 2005 (Rentenbezugszeitraum ab dem 01. Januar 2000) die Altersrente neu festgestellt, weil für die Zeiten vom 01. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1963, vom 09. Mai 1966 bis zum 30. November 1968 und vom 01. Januar 1973 bis zum 31. März 1983 die tatsächlich erzielten – höheren - Arbeitsverdienste bei der Ermittlung der Rente (ggf. begrenzt auf Werte der allgemeinen BMG) für Bezugszeiten ab dem 01. Juli 1993 zu berücksichtigen seien. Für Rentenbezugszeiten davor sei entsprechend den Beschlüssen des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95) die Begrenzung der Arbeitsverdienste aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Diejenigen Entgelte des Klägers, die in Anwendung des AAÜG-ÄndG 1996 noch einer (besonderen) BMG unterlegen hätten, seien nunmehr unbegrenzt (d. h. maximal bis zur allgemeinen BMG) in die Rentenwertermittlung eingeflossen (vgl. die Erläuterungen auf Seite 2 der Bescheide im Zusammenhang mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers vom 31. Oktober 2005). Der Berechnung der SGB VI-Rente lagen nunmehr 1,1265 EP und 80,3037 EP (Ost), der Vergleichsrente 87,6000 EP (Ost) und zur Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages unverändert 45,6805 EP zu Grunde. Ab dem 01. Februar 2006 wurde monatlich eine Rente in Höhe von 2.012,17 Euro brutto gezahlt. Die Nachzahlung für die Zeit vom 01. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1999 betrug 45.614,23 Euro (incl. 12.059,14 Euro Zinsen) und für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2006 40.183,89 Euro (incl. 4.051,80 Euro Zinsen).
Daraufhin hat der Kläger eine von ihm selbst erstellte Berechnung der Rentennachzahlungen für die Zeiträume von 1993 bis 1999 und von 2000 bis 2005 eingereicht und eine entsprechende Korrektur sowohl des Nachzahlbetrages als auch der Zinsberechnung verlangt. Hierzu hat die Beklagte in den Stellungnahmen vom 08. und 30. März 2006, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgeführt: Die im Bescheid vom 06. Dezember 2005 in der Anlage 1 Seite 11 zugrunde gelegten Rentenzahlbeträge seien zutreffend und könnten dem Bescheid vom 24. Oktober 2001 entnommen werden. Der Kläger gehe bei seiner Berechnung dagegen von unzutreffenden Beträgen bei der "derzeitigen Brutto-Rente" sowie bei der "derzeitigen Netto-Rente" aus, die er den seinerzeit erteilten RAP-Entscheidungen entnommen habe, wogegen er diese Beträge jedoch dem nach den jeweiligen RAP-Mitteilungen ergangenen Neufeststellungsbescheid vom 24. Oktober 2001 hätte entnehmen müssen. Seine Brutto- und Netto-Rente habe sich durch diese Neufeststellung erhöht und sei entsprechend nachgezahlt worden, so dass der Kläger insoweit bzgl. seiner bisher bezogenen Rente unzutreffend von zu geringen Beträgen ausgegangen sei. Zudem habe der Kläger in seiner Berechnung die ermittelten neuen Brutto- und Netto-Rentenbeträge bereits ab dem 01. Juli 1993 als Euro-Beträge berechnet, wodurch sich Betragsabweichungen ergäben. Eventuell sei auch nicht der zutreffende Umrechnungsfaktor von 1,95583 Euro verwandt worden. Zudem führten die Euro-Umrechnungen für Zeiten vor Einführung des Euro und die damit verbundenen einzelnen Rundungsschritte zu Rundungsdifferenzen. Es müsse daher für den Zeitraum vom 01. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 2001 weiterhin in DM-Beträgen und dann erst die Nachzahlungssumme in Euro umgerechnet werden. Soweit der Kläger auch die ermittelten Zinsen nach § 44 SGB I beanstande, sei darauf hinzuweisen, dass die Verzinsung der festgestellten Rentennachzahlungen korrekt vorgenommen worden sei. Da der Kläger jedoch bereits fehlerhafte Ausgangsbeträge bei der monatlichen Rentennachzahlung zu Grunde lege, könnten seine Zinsberechnungen nicht zutreffen. Im Übrigen stünden seine Berechnungen nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § 44 SGB I.
Der Kläger, der seine Rügen bzgl. der Berechnung der Rentennachzahlung und der Verzinsung der Nachzahlungsbeträge nicht mehr weiterverfolgt hat, hat im Übrigen vorgetragen, dass die aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag ermittelten EP (Ost) bei der Durchführung der Dynamisierung auf der Grundlage des für die neuen Bundesländer maßgeblichen aktuellen Rentenwertes (Ost) [Rw (Ost)] höher seien als die nach dem SGB VI ermittelten EP (Ost). Zu dieser Problematik seien mehrere Verfahren beim BVerfG anhängig (1 BvR 799/98, 1 BvR 263/01, 1 BvR 1089/03). Der Kläger hat unter dem 23. Mai 2006 folgenden Vergleichsvorschlag unterbreitet: "1. Die Beklagte verpflichtet sich für den Fall, - dass das BSG, das BVerfG, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Gesetzgeber eine vom BSG-Urteil, Az. B 4 RA 24/98 R und der derzeitigen Praxis der Beklagten abweichende Bestimmung bzw. Anpassung des nach dem EV besitzgeschützten Betrages (vgl. BVerfG-Urteil vom 28.04.1999, BVerfGE 100, 1 ff.) für einen Zeitraum nach dem 30.06.1990 vorsehen sollten oder - dass durch Veränderungen der Rentenanpassung zum 01.07.2000, 01.07.2001, 01.07.2002, 01.07.2003, 01.07.2004 und zum 01.07.2005 bzw. bzgl. des Bescheides, der die Tragung der vollen Beitragslast zur Pflegeversicherung regelt, Verbesserungen der Rentenhöhe erzielt werden oder - dass durch eine bessere Berechnung der Vergleichsrente gem. § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG eine höhere Rentenleistung erfolgt unter Verzicht auf den Einwand der Bestandskraft/Rechtskraft und unter Hintanstellung der Ausschlussfrist nach § 44 Abs. 4 SGB X die seit dem 01.07.1990 wirksam gewordenen bzw. erteilten Bescheide einschließlich der RAP-Mitteilungen abzuändern, eine entsprechende Berechnung bzw. Anpassung vorzunehmen und die Nachzahlung (einschließlich Zinsen) zu gewähren. 2. Der Kläger nimmt die Klage zurück. Die Beteiligten erklären übereinstimmend den Rechtsstreit insgesamt für erledigt. 3. Die Beklagte übernimmt die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Grunde nach."
Diesen Vorschlag hat die Beklagte nicht angenommen und darauf hingewiesen, dass Auswirkungen einer von § 307b SGB VI abweichenden Entscheidung des BVerfG oder des EGMR angesichts eines Besitzschutzbetrages von 1.893,00 DM per 01. Juli 1990 und einer auf 87,600 persönlichen EP (Ost) basierenden Vergleichsrente nicht zu erwarten seien. Von vornherein (ab dem 01. Januar 1992) habe der Wert der Vergleichsrente den Besitzschutzbetrag per 01. Juli 1990 überstiegen. Die Frage der Dynamisierung des Besitzschutzbetrages habe daher keinerlei Auswirkungen auf den Streitfall. Die im Zusammenhang mit dem Auszahlbetrag der Rente seit dem 01. Juli 2000 ergangenen Bescheide seien nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens geworden, in dem es um das Stammrecht auf Rente ginge.
Mit Gerichtsbescheid vom 08. November 2007 hat das SG die Klage, soweit sie über die mit den Bescheiden der Beklagten vom 13. August 2004, 06. Dezember 2005 und 19. Dezember 2005 abgegebenen Anerkenntnisse hinaus gehe, abgewiesen. Die Klage sei insoweit unzulässig, als der Kläger die Neuberechnung auf der Grundlage der in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche begehre. Hierfür existiere keine gesetzliche Grundlage, die einem derart abstrakten und nicht vollstreckbaren Klageantrag, der über die aktuelle Rechtslage hinausgehe, entsprechen würde. Auch das Begehren auf eine höhere Dynamisierung sei unzulässig, weil dieses Begehren erstmals im Klageverfahren hervorgebracht worden sei und diesbezüglich ein Vorverfahren gem. § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Beklagte habe im Laufe des Klageverfahrens Bescheide, u. a. vom 01. April 2003, 13. August 2004, 06. und 19. Dezember 2005 erteilt, die die Rechtsänderungen des AAÜG bzw. die weiteren von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen Änderungen bei der Rentenberechnung umgesetzt hätten.
Gegen den ihm am 23. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit der am 28. November 2007 bei dem LSG Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 hat der Kläger Beweisanträge zur Aufklärung der Motive und Gründe, die zu den einzelnen gesetzlichen Regelungen der Rentenüberleitung geführt haben, gestellt.
Ausgehend von dem Anliegen, eine höhere Rente durchzusetzen, beantragt der Kläger: Den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung der seit Rentenbeginn erteilten Bescheide über die Altersrente und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und –angleichung seit dem 01. Juli 2000 eine höhere Rente zu gewähren. "Dazu sind insbesondere 1. der garantierte Zahlbetrag – einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31.12.1991 – exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1 ff.) zu bestimmen und ab 01.07.1990 zu berechnen sowie gem. der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits in der Zeit ab 01.07.1990 und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 01.01.1992 anzupassen; 2. die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu berechnen; 3. der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01.04.2004 aufzuheben und die Anpassungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 01.07.2000, zum 01.07.2001, zum 01.07.2002, zum 01.07.2003, zum 01.07.2004 sowie zum 01.07.2005, zum 01.07.2006, zum 01.07.2007 und zum 01.07.2008 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54)); 4. dem Kläger für die ihm in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten den Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechungen am höchsten ist."
Hilfsweise beantragt der Kläger, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG zur Entscheidung vorzulegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Antragstellung und Begründung wird auf den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 17. Juni 2008 verwiesen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die nach § 307b SGB VI erfolgte Rentenberechnung für rechtmäßig und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung einschließlich der des BVerfG stehend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
I. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nach §§ 157, 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG) allein der Rentenbescheid vom 31. Oktober 2001 betreffend den Bezugszeitraum vom 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993, der Rentenbescheid vom 06. Dezember 2005 betreffend den Bezugszeitraum vom 01. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1999 sowie der Rentenbescheid vom 19. Dezember 2005 betreffend den Bezugszeitraum ab dem 01. Januar 2000, die die ursprünglich angefochtenen Rentenbescheide vom 08. September 1995 und 26. August 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1997 und des Änderungsbescheides vom 17. November 1997 wie auch die weiteren im Klageverfahren erlassenen Rentenbescheide vom 28. Dezember 1999, 04. Januar 2000, 01. April 2003 und 13. August 2004 vollständig ersetzt haben (§ 96 Abs. 1 SGG). Nur über die Rentenbescheide vom 31. Oktober 2001, 06. Dezember 2005 sowie 19. Dezember 2005 hat das SG eine durch den Senat im Wege der Berufung überprüfbare Entscheidung getroffen. Insoweit ist die form- und fristgerecht eingelegte Berufung zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die in diesen Bescheiden getroffenen Regelungen der Beklagten zur Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente einschließlich zu den in den Jahren 2000 bis 2005 erfolgten Rentenanpassungen und zur Tragung des vollen Pflegversicherungsbeitrages ab April 2004 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (dazu unter II.).
Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren ohne Vorlage der Bescheide die RAP-Entscheidungen zum 01. Juli 2006 und zum 01. Juli 2007 angegriffen hat, sind die Klagen bereits im Hinblick auf die fehlende erstinstanzliche Zuständigkeit des Berufungssenats nach § 29 SGG unzulässig (vgl. BSG, Urteile vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R und B 4 RA 20/01 R -). Sofern die Beklagte hierzu tatsächlich Verwaltungsakte (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R - in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1, vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 - und vom 23. März 1999 - B 4 RA 41/98 R - in SozR 3-1300 § 31 SGB X Nr. 13 m. w. N.) erlassen haben sollte, wären diese weder nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens noch nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG des Berufungsverfahrens geworden, da sie die in den Rentenbescheiden vom 31. Oktober 2001, 06. Dezember 2005 sowie 19. Dezember 2005 vorgenommene Höchstwertfestsetzung des Rechts auf Altersrente des Klägers weder abändern noch ersetzen können, sondern diese lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraussetzen (BSG a. a. O.). Im Übrigen fehlt es, wie auch der vom Kläger im Berufungsverfahren gerügten Rentenanpassung zum 01. Juli 2008, bereits an einer anfechtbaren Entscheidung der Beklagten im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. §§ 54 Abs. 1, 78 SGG, so dass die - erweiterte – Klage schon aus diesem Gunde unzulässig ist.
II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine höhere Altersrente unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte hat das Recht des Klägers auf Altersrente zutreffend unter Beachtung der auf Grund der Rechtsprechung des BVerfG (Urteile vom 28. April 1999, 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95) geänderten Gesetzeslage mit den nunmehr maßgeblichen Bescheiden vom 31. Oktober 2001 (Bezugszeit vom 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1993), 06. Dezember 2005 (Bezugszeit vom 01. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1999) und 19. Dezember 2005 (Bezugszeit ab dem 01. Januar 2000) neu festgestellt.
Bestand am 31. Dezember 1991 wie hier Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berech¬nen. Für die Zeit vom 01. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die Höchste der beiden Renten ist zu leisten [vgl. § 307b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG (SGB VI n. F.)].
Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche EP (Ost) zu ermitteln, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit durchschnittlichen EP pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 ver¬vielfältigt wird (§ 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI n. F.). Die Ermittlung der durchschnittlichen EP pro Monat erfolgt nach Maßgabe von § 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI n. F. Die gesetzliche Neuregelung folgt damit den Vorgaben des BVerfG in dessen Urteil vom 28. April 1999 (- 1 BvR 1926/96 und 485/97 - in BVerfGE 100, 104 ff. bzw. SozR 3-2600 § 307b Nr. 6), wo¬nach es mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war, bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zu¬satz oder Sonderversorgungssystem der DDR für die Ermittlung der persönlichen EP (Ost) nach § 307b SGB VI a. F. ausschließlich die während der gesamten Ver¬sicherungszeit bezogenen tatsächlichen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen. Dies stellte eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen Bestandsrentnern der DDR dar, für die ein in der Regel günstigerer 20 Jahres-Zeitraum (vgl. § 307a SGB VI) maßgeblich war und ist. Die nunmehr in § 307b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 SGB VI n. F. geregelte Vergleichsrente schafft diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ab, indem sie verhindert, dass einzelne früher zusatzversorgte Be¬stands¬rentner bei der Überleitung des SGB VI auf das Rentenversicherungsrecht des Bei¬tritts¬gebiets ab dem 01. Januar 1992 schlechter gestellt werden als die Bestandsrentner ohne Zu¬satz oder Sonderversorgung.
Die danach maßgebende Rente ist nach § 307b Abs. 4 SGB VI n. F. mit dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschlie߬lich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem EV besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßge¬benden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten. Bei der Ermittlung des Betrages der über¬führ¬ten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Renten¬angleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (RAnglG; GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzu¬wen¬den, dass eine vor Angleichung höhere Rente solange geleistet wird, bis die anzu¬glei¬chende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Gemäß § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI n. F. ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Ren¬ten¬wert (Rw) anzupassen. Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag werden nur solange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI n. F. erreicht (§ 307b Abs. 6 SGB VI n. F.).
Nach den genannten Vorschriften ergibt sich somit für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wie der Kläger der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig fest zu setzenden Geldwerten; der höchs¬te dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 B 4 RA 24/01 R in SozR 3-2600 § 307b Nr. 9). Zu ver¬gleichen sind nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zu¬grun¬de legt, folgende Werte: &61485; der Wert der SGB VI-Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbio¬grafie, &61485; der Wert der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n. F., &61485; der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Bei¬trittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und der Zusatz¬versorgung, einmal erhöht um 6,84 v. H., und &61485; der durch den EV "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versor¬gung, der nach § 307b Abs. 5 SGB VI n. F. seit dem 01. Januar 1992 zu dynamisieren ist.
Die Beklagte hat § 307b SGB VI n. F. in den angefochtenen Bescheiden beanstandungsfrei umgesetzt.
So ist sie zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der dem Kläger gewährten Zusatzversorgungsrente aus der ZVMitSt um einen nach dem AAÜG überführten Anspruch handelt.
Des Weiteren hat sie den durch den EV "besitzgeschützten Zahlbetrag" in richtiger Weise mit 1.893,00 DM festgesetzt und ab Januar 1992 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 307b Abs. 5 SGB VI n. F. unter Heranziehung des aktuellen Rw (§§ 68, 69 SGB VI), und nicht – wie vom Kläger begehrt - des Rw (Ost), dynamisiert. Art und Weise der Dynamisierung entsprechen den vom BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (- 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - in BVerfGE 100, 1 ff. bzw. SozR 3-8570 § 10 AAÜG Nr. 3) gemachten Vorgaben (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 32/03 R - in juris); Verfassungsrecht, insbesondere Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG, wird nicht verletzt (so wiederholt BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 -, 13. Oktober 2006 - 1 BvR 263/01 – und 18. Oktober 2006 - 1 BvR 690/03 und 1 BvR 1089/03 -).
Ebenso wenig ist die Bestimmung des um 6,84 v. H. erhöhten, "weiterzuzahlenden Betrages" nach § 307b Abs. 3 SGB VI zu beanstanden, der von der Beklagten mit 2.022,48 DM korrekt bestimmt worden ist. Zutreffend ist die Beklagte unter Anwendung des § 23 Abs. 1 RAnglG sowie von § 6 der 1. RAP-VO bei der Anpassung zum 01. Januar 1991 und von § 8 der 2. RAP-VO bei der Anpassung zum 01. Juli 1991 von einem Betrag von - unverändert - 1.893,00 DM zum 31. Dezember 1991 ausgegangen. Die dabei vorzunehmende Anrechnung der SV-Rentenerhöhung auf die Zusatzverorgungsrente verstößt weder gegen den EV noch gegen Verfassungsrecht (vgl. hierzu BVerfG, Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - in BVerfGE 100, 1 ff. bzw. SozR 3-8570 § 10 AAÜG Nr. 3 und - 1 BvR 1926/96 und 485/97 - in BVerfGE 100,104 ff. bzw. SozR 3-2600 § 307b Nr. 6).
Der Kläger hat für den Rentenbezugszeitraum bis zum 30. Juni 1993 auch keinen Anspruch darauf, dass bei Ermittlung der persönlichen EP (Ost) bei der SGB VI-Rente nach §§ 64 ff, 248 Abs. 3 SGB VI und der Vergleichsrente nach § 307b Abs. 3 SGB VI n. F. die Arbeitsentgelte entgegen § 259b SGB VI i. V. m. § 6 Abs. 2 AAÜG a. F. unbegrenzt zu Grunde gelegt werden. Denn diese, von der Beklagten im Bescheid vom 31. Oktober 2001 weiterhin angewandte Begrenzungsregelung verstößt für Rentenbezugszeiträume bis zum 30. Juni 1993 nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 34/95 - in BVerfGE 100, 59 ff bzw. SozR 3-8570 § 6 AAÜG Nr. 3 sowie Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 9/02 und 2/03 - in BVerfGE 111, 115 ff. bzw. SozR 4-8570 § 6 Nr. 3). Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der zuvor genannten Begrenzungsregelungen vorliegen, wird vom Kläger nicht bestritten. Zudem sind die Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers in den bestandskräftigen Bescheiden vom 01. Dezember 1994 und 15. März 1995 bezogen auf den Rentenbezugszeitraum bis zum 30. Juni 1993 weiterhin bindend, da sie nach dem im Verlauf des Berufungsverfahrens vor dem LSG Berlin-Brandenburg (L 8 RA 44/04) erteilten Bescheid vom 31. Oktober 2005 nur für Bezugszeiten ab dem 01. Juli 1993 aufgehoben worden sind.
Die Beklagte hat auch für Bezugszeiten vom 01. Juli 1993 an (Rentenbescheide vom 06. und 19. Dezember 2005) das Recht des Klägers auf Altersrente zutreffend unter Beachtung der auf Grund der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03 – in BVerfGE 111, 115 ff. bzw. SozR 4-8570 § 6 Nr. 3) geänderten Gesetzeslage neu festgestellt. Nach dieser Entscheidung waren für die Zeit vom 01. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1963, vom 09. Mai 1966 bis zum 30. November 1968 und vom 01. Januar 1973 bis zum 31. März 1983 die tatsächlich erzielten – höheren - Arbeitsverdienste bei der Ermittlung der Rente (ggf. begrenzt auf die Werte der allgemeinen BMG) für Bezugszeiten ab dem 01. Juli 1993 zu berücksichtigen. Diejenigen Entgelte des Klägers, die in Anwendung des AAÜG-ÄndG 1996 noch einer besonderen BMG unterlagen, sind nunmehr unbegrenzt (d. h. maximal bis zur allgemeinen BMG gemäß § 260 Satz 2 SGB VI) in die Rentenwertermittlung eingeflossen (vgl. die Erläuterungen auf Seite 2 der Bescheide im Zusammenhang mit dem Feststellungsbescheid des Versorgungsträgers vom 31. Oktober 2005).
Keine rechtliche Grundlage gibt es dafür, im Rahmen der nach dem SGB VI berechneten Rente eine andere als die bestehende oder gar keine BMG anzuwenden. Die im Bundesgebiet (West) geltende BMG ist nach § 260 Satz 2 SGB VI auch für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar. Die Erstreckung der BMG (West) auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands vorgeprägt (so genannte "Systementscheidung") und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 06. August 2002 – 1 BvR 586/98 – in NZS 2003, 87 ff., Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 - in BVerfGE 100, 1 ff. bzw. SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; siehe auch BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 - in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1).
Der Senat hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der von der Beklagten im Rentenbescheid vom 19. Dezember 2005 zur Höhe der RAP jeweils zum 01. Juli der Jahre 2000 bis 2005 getroffenen Entscheidungen, die sich durch den der Rentenberechnung jeweils zu Grunde gelegten aktuellen Rw (Ost) äußern (vgl. §§ 68, 254b Abs. 1, 255a SGBVI). Der aktuelle Rw erhöhte sich ausgehend von einem Betrag von 48,29 DM zum 01. Juli 2000 um 0,6 % auf 48,58 DM, zum 01. Juli 2001 um 1,91 % auf 49,51 DM, zum 01. Juli 2002 um 2,16 % auf 25,86 Euro und zum 01. Juli 2003 um 1,04 % auf 26,13 Euro. Der aktuelle Rw (Ost) erhöhte sich ausgehend von einem Betrag von 42,01 DM zum 01. Juli 2000 um 0,6 % auf 42,26 DM, zum 01. Juli 2001 um 2,11 % auf 43,15 DM, zum 01. Juli 2002 um 2,89 % auf 22,70 Euro und zum 01. Juli 2003 um 1,19 % auf 22,97 Euro.
Soweit zum 01. Juli 2000 durch Art. 22 Nr. 5 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes (Haushaltssanierungsgesetz – HSanG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) die zuvor an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven orientierte Rentendynamisierung ausgesetzt und durch eine Anpassung an die Inflationsrate ersetzt wurde, wird weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht verletzt; insbesondere gebieten weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. GG die Versicherten des Beitrittsgebietes von der Aussetzung der lohn- und gehaltsorienterten Wertbestimmung auszunehmen. Der Senat lässt es hierbei offen, ob die regelmäßige Anpassung von Renten überhaupt unter den Schutz der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Dies wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt und das BVerfG hat dies in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 – in juris, m. w. N.). Hinsichtlich der Verfassungskonformität der Anpassung der Altersrente an die Inflationsrate, insbesondere in Form einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie, nimmt der Senat auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG, insbesondere das Urteil vom 31. Januar 2002 – B 4 RA 120/00 – (in SozR 3-2600 § 255c Nr. 1), sowie des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 – in juris) Bezug, der er sich nach inhaltlicher Prüfung anschließt und daher von weiteren Ausführungen absieht.
Erst Recht erweisen sich die zum 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 gemäß §§ 68 Abs. 1 bis 3, 255a Abs. 2, 255c SGB VI i. d. F. des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) und des Gesetzes zur Ergänzung des AVmG (Altersvermögensergänzungsgesetz – AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) erfolgten Anpassungen des aktuellen Rw (Ost) an die Entwicklung der Bruttolohn- und –gehaltssumme im Beitrittsgebiet und damit die RAPen, die für die Versicherten des Beitrittsgebietes deutlich höher als im Jahr 2000 und günstiger als für die Versicherten des alten Bundesgebietes ausgefallen sind, aus den zuvor genannten Gründen als verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 – B 4 RA 48/05 R – in juris).
Soweit der Kläger die Aussetzung der RAPen zum 01. Juli 2004 und 01. Juli 2005 rügt, bestehen ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Aussetzung der RAP wurde in Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze (2.SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013) festgelegt. Die Aussetzung der RAP zum 01. Juli 2005 beruhte auf der Einführung des sogen. Nachhaltigkeitsfaktors durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-NachhaltigkeitsG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wonach in die Formel zur Bestimmung des aktuellen Rw der so gen. Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt wurde (§ 68 Abs. 4 SGB VI i. d. F. des RV-NachhaltigkeitsG), der aktuelle Rw (Ost) aber nach wie vor an die Entwicklung der Bruttolohn- und –gehaltssumme im Beitrittsgebiet angebunden bleibt. Jedoch ist der aktuelle Rw (Ost) mindestens um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der aktuelle Rw angepasst wird (§ 255a Abs. 2 SGB VI i. d. F. des RV-NachhaltigkeitsG). Die Maßnahmen dienten einem gewichtigen öffentlichen Interesse, der Stabilisierung des Beitragssatzes und damit des Rentenversicherungssystems insgesamt. Sie waren auch geeignet und erforderlich, so dass es sich ebenfalls um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie i. S. des Art. 14 GG handelt. Zudem haben die Maßnahmen den Kläger nicht in einem aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) abzuleitenden schützenswerten Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt, da sie nur zu einer zeitlich begrenzten, eher geringen Entwertung der Rentenbeiträge durch die zwischenzeitliche Steigerung der Lebenshaltungskosten geführt haben. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungen des BSG, insbesondere das Urteil vom 27. März 2007 – B 13 R 37/06 R – (in SozR 4-2600 § 65 Nr. 1), sowie des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 – in juris) Bezug, denen er sich nach inhaltlicher Prüfung anschließt und sich die dortigen Ausführungen im Hinblick auf die im Jahre 2005 unverändert gegebene Sachlage auch auf die in diesem Jahr unterbliebene RAP zu eigen macht.
Die von der Beklagten im Rentenbescheid vom 19. Dezember 2005 für die Zeit ab dem 01. April 2004 getroffene Regelung über die Tragung des sich aus der Rente bemessenden Pflegeversicherungsbeitrages in Höhe des vollen Beitragssatzes durch den Kläger erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Sie beruht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der Fassung des Art. 6 Nr. 1 des 2. SGB VI-ÄndG. Einwände gegen die rechnerische Ermittlung der Höhe des Beitrages werden vom Kläger nicht erhoben. Die vom Kläger gerügte Verletzung von Grundrechten, insbesondere von Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG, durch die Neufassung von § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist nicht gegeben. So erweist sich die Verpflichtung der Rentner zur Tragung des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung als eine nach Art. 14 GG für den Gesetzgeber zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsschutzes. Zudem ist die Schlechterstellung der Rentner durch den sachlichen Grund des Belastungsausgleichs zwischen Beschäftigten und Rentnern in der Sozialen Pflegeversicherung gerechtfertigt. Insoweit nimmt der Senat auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG, insbesondere das Urteil vom 29. November 2006 (– B 12 RJ 4/05 – in SozR 4-3300 § 59 Nr. 1) Bezug, der er sich nach inhaltlicher Prüfung anschließt und daher von weiteren Ausführungen absieht.
Im Hinblick auf die bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zur Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI bestand für den Senat kein Anlass, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen.
Ebenso wenig sind Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erkennbar. Diese stützt das Begehren des Klägers schon deswegen nicht, weil deren Garantien gegen Diskriminierung (Art. 14 EMRK) und zum Eigentumsschutz (Art. 1 Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 -1. ZP- BGBl. 1956 II S. 1880) keinen weitergehenden Schutz gewähren als Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R - unveröffentlicht), insbesondere die Ersetzung von in der DDR erworbenen Berechtigungen bzw. Anwartschaften durch höherwertige Rechte nach dem SGB VI überhaupt kein "Entzug" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des 1. ZP sein kann. Der EGMR hat bislang keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. zuletzt Beschluss vom 25. September 2007 zur Beschwerde Nr. 12923/03, davor bereits Nichtannahmebeschlüsse vom 02. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99).
Der Senat sah sich daher nicht gedrängt, die vom Kläger im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Juni 2008 angeregte Beweiserhebung durchzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt ihr.
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