Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 595/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1225/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Mai 2008, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Mai 2008, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht wird.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung unzulässig wäre. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG neuer Fassung bedarf die Berufung grundsätzlich dann der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 Euro nicht übersteigt.
Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Mai 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. die Kosten für die Abwasserrechnung vom 3. Juli 2007 von 42,56 Euro zu erstatten, 2. die Wartungskosten für den Feuerlöscher vom 26. Oktober 2007 von 10 Euro zu erstatten, 3. die Rentabilitätsberechnung auf den aktuellen Ausgaben neu zu berechnen und den Rest nachzuzahlen.
Bezüglich der Rentabilitätsberechnung hat der Antragsteller selbst eine Differenz von lediglich 66,47 Euro gerechnet auf das volle Jahr ermittelt. Zusammen mit den daneben geltend gemachten 42,56 Euro und 10 Euro ergibt sich – ohne zu berücksichtigen, dass der Bewilligungszeitraum nur sechs Monate betrug – ein eingeforderter Betrag von lediglich 119,03 Euro.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht Neuruppin in Anwendung von § 73 a SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Zu Recht hat es darauf verwiesen, dass der Antragsteller für sein Begehren keinen Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG hat. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Entscheidungserhebliche Angaben sind dabei von den Beteiligten glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend ist die erforderliche Dringlichkeit gerichtlicher Hilfe nicht ersichtlich gewesen, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Den Ausführungen des Antragstellers lässt sich bereits nicht eindeutig entnehmen, ob er die Kosten für die Abwasserrechnung und die Feuerlöscherwartung nicht schon lange beglichen hat – angesichts des Umstandes, dass sie aus dem Vorjahr stammen, spricht viel dafür. Selbst wenn diese Posten noch offen wären, wäre es dem Antragsteller zumutbar, den Gesamtbetrag von 52,56 Euro aus seiner Regelleistung zu bestreiten und hinsichtlich der endgültigen Kostentragung den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Eine einmalige Minderung des Einkommens des Antragstellers um einen Betrag in Höhe von ungefähr 15 % der Regelleistung von 347 Euro hat noch keine unhaltbare Unterschreitung des Existenzminimums zur Folge. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter gewissen Umständen eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) sogar um 30 % für vertretbar hält. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Regelsatz des ALG II neben den Leistungen zur Sicherung des unmittelbaren soziokulturellen Existenzminimums anders als die früheren Sozialhilfesätze auch eine Ansparpauschale in Höhe von ungefähr 16 % der Sozialhilfesätze enthält, mit der unter Geltung des SGB II der Wegfall des Anspruchs auf Einmalzahlungen ausgeglichen werden soll (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rnr. 44 zu § 20). Eine vorübergehende Minderung der Leistung um einen Betrag in dieser Größenordnung stellt mithin noch keine konkrete Gefährdung des Existenzminimums dar.
Auch hinsichtlich des Antrags auf Neuberechnung der Kosten der Unterkunft und Gewährung einer entsprechenden Nachzahlung besteht keine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar. Der Antragsteller errechnet diesbezüglich in seiner Beschwerdeschrift eine Differenz von 66,47 Euro zwischen den anfallenden Jahresausgaben und dem – auf das ganze Jahr gerechnet – bewilligten Betrag, gibt aber zugleich an, dass er bis auf die Wasser/Abwasserkosten für das zweite Halbjahr (mithin 71,85 Euro) alle Ausgaben bereits bezahlt habe. Die von ihm ermittelte Differenz ist also noch gar nicht zum Tragen gekommen, im Gegenteil stehen ihm zur Zeit aus der bewilligten Summe jedenfalls noch 5,38 Euro zur Verfügung (71,85 – 66,47). Dass ihm eine dringend abzuwendende Notlage droht, wenn die Antragsgegnerin nicht umgehend den ermittelten Differenzbetrag gewährt, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar; eine aktuelle Verpflichtung zur Begleichung der Wasser/Abwasserrechnung für das zweite Halbjahr ist nicht einmal behauptet worden.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kam angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht wird.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung unzulässig wäre. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG neuer Fassung bedarf die Berufung grundsätzlich dann der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 Euro nicht übersteigt.
Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Mai 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. die Kosten für die Abwasserrechnung vom 3. Juli 2007 von 42,56 Euro zu erstatten, 2. die Wartungskosten für den Feuerlöscher vom 26. Oktober 2007 von 10 Euro zu erstatten, 3. die Rentabilitätsberechnung auf den aktuellen Ausgaben neu zu berechnen und den Rest nachzuzahlen.
Bezüglich der Rentabilitätsberechnung hat der Antragsteller selbst eine Differenz von lediglich 66,47 Euro gerechnet auf das volle Jahr ermittelt. Zusammen mit den daneben geltend gemachten 42,56 Euro und 10 Euro ergibt sich – ohne zu berücksichtigen, dass der Bewilligungszeitraum nur sechs Monate betrug – ein eingeforderter Betrag von lediglich 119,03 Euro.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht Neuruppin in Anwendung von § 73 a SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Zu Recht hat es darauf verwiesen, dass der Antragsteller für sein Begehren keinen Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG hat. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Entscheidungserhebliche Angaben sind dabei von den Beteiligten glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend ist die erforderliche Dringlichkeit gerichtlicher Hilfe nicht ersichtlich gewesen, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Den Ausführungen des Antragstellers lässt sich bereits nicht eindeutig entnehmen, ob er die Kosten für die Abwasserrechnung und die Feuerlöscherwartung nicht schon lange beglichen hat – angesichts des Umstandes, dass sie aus dem Vorjahr stammen, spricht viel dafür. Selbst wenn diese Posten noch offen wären, wäre es dem Antragsteller zumutbar, den Gesamtbetrag von 52,56 Euro aus seiner Regelleistung zu bestreiten und hinsichtlich der endgültigen Kostentragung den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Eine einmalige Minderung des Einkommens des Antragstellers um einen Betrag in Höhe von ungefähr 15 % der Regelleistung von 347 Euro hat noch keine unhaltbare Unterschreitung des Existenzminimums zur Folge. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter gewissen Umständen eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) sogar um 30 % für vertretbar hält. Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Regelsatz des ALG II neben den Leistungen zur Sicherung des unmittelbaren soziokulturellen Existenzminimums anders als die früheren Sozialhilfesätze auch eine Ansparpauschale in Höhe von ungefähr 16 % der Sozialhilfesätze enthält, mit der unter Geltung des SGB II der Wegfall des Anspruchs auf Einmalzahlungen ausgeglichen werden soll (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rnr. 44 zu § 20). Eine vorübergehende Minderung der Leistung um einen Betrag in dieser Größenordnung stellt mithin noch keine konkrete Gefährdung des Existenzminimums dar.
Auch hinsichtlich des Antrags auf Neuberechnung der Kosten der Unterkunft und Gewährung einer entsprechenden Nachzahlung besteht keine Eilbedürftigkeit nicht erkennbar. Der Antragsteller errechnet diesbezüglich in seiner Beschwerdeschrift eine Differenz von 66,47 Euro zwischen den anfallenden Jahresausgaben und dem – auf das ganze Jahr gerechnet – bewilligten Betrag, gibt aber zugleich an, dass er bis auf die Wasser/Abwasserkosten für das zweite Halbjahr (mithin 71,85 Euro) alle Ausgaben bereits bezahlt habe. Die von ihm ermittelte Differenz ist also noch gar nicht zum Tragen gekommen, im Gegenteil stehen ihm zur Zeit aus der bewilligten Summe jedenfalls noch 5,38 Euro zur Verfügung (71,85 – 66,47). Dass ihm eine dringend abzuwendende Notlage droht, wenn die Antragsgegnerin nicht umgehend den ermittelten Differenzbetrag gewährt, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar; eine aktuelle Verpflichtung zur Begleichung der Wasser/Abwasserrechnung für das zweite Halbjahr ist nicht einmal behauptet worden.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kam angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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