Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 AY 44/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 9/08 AY ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Mai 2008 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 17. April 2008 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. April 2008 (Sozialgericht Berlin, Aktenzeichen S 47 AY 44/08) aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1974 geborene Kläger hat die i Staatsangehörigkeit und ist im September 2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er verfügt über keine Ausweispapiere. Ein Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt. Mit Gültigkeit bis zum 24. November 2008 ist die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG – verlängert worden. Der Antragsteller bezog von dem Antragsgegner zunächst Leistungen nach § 3 AsylbLG. Erstmals mit Bescheid vom 02. September 2004 (Bl. 784 Verwaltungsakten - VA) gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -, die dem Antragsteller auch in der Folge jeweils monatlich ausgezahlt wurden. Mit Bescheid vom 10. Januar 2005 (Bl. 916 VA) gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller ab 01. Januar 2005 Leistungen nach § 2 AsylbLG "analog" zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -, solange die leistungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Seit Juli 2005 bewohnt der Antragsteller eine Mietwohnung, die Kosten hierfür werden von dem Antragsgegner direkt an die Vermieterin bzw. an den Energieversorger geleistet.
Mit Änderungsbescheid vom 19. Juni 2007 (Bl. 1313 VA) führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - habe. Die Höhe seines Leistungsanspruches habe sich gemäß einer anliegenden Berechnung geändert. Zur Begründung wurde die Regelsatzerhöhung ab 01. Juli 2007 angeführt. Vom 01. Juli 2007 an erhalte der Antragsteller, sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, monatlich 629,48 Euro. Miet- und Anteile für Strom und Gas würden weiterhin direkt an den Vermieter bzw. Energieversorger gezahlt werden.
Ab Juni 2007 prüfte der Antragsteller, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 1 a AsylbLG erfüllt seien. Der Antragsteller erklärte unter dem 19. Juni 2007 keinen Pass zu besitzen und, dass es derzeit nicht möglich sei, Passunterlagen aus dem I nach Deutschland zu übersenden. Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 (Bl. 1320 VA) wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. Komme er dieser Mitwirkungspflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, seien die Leistungen nach § 1 a AsylbLG zu senken. Bis zum 31. Juli 2007 sollten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen und Belege vorgelegt werden. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Rückkehr- und Weiterwanderungsberatungsstelle – RuW - des Antragsgegners teilte mit Schreiben vom 31. Juli 2007 mit, dass derzeit nicht geprüft werden könne, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Passbeantragung gegeben seien, weil sich dahingehende Erkenntnisse nur im Rahmen einer Antragsbearbeitung erschließen würden. Beigefügt war eine Erklärung des Antragstellers vom 31. Juli 2007 (Bl. 1334 VA).
Der Antragsgegner stellte daraufhin mit Aktenvermerk vom 31. Juli 2007 fest, der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht insoweit nachgekommen, als er bei der RuW vorgesprochen habe. Ein Antrag auf freiwillige Aussage sei zwar nicht gestellt worden, dies gehöre jedoch auch nicht zur Mitwirkungspflicht. Einen Passantrag habe der Antragsteller nicht gestellt, da eine Vorsprache bei der Botschaft nicht möglich sei. Der Antragsteller müsse mit einer Verhaftung rechnen, dies sei von der RuW bestätigt worden. Aufgrund der politischen Situation im Iran könne daher entschieden werden, dass dem Antragsteller die Sozialhilfeleistungen ungekürzt weiter zu gewähren seien. In der Folge erhielt der Antragsteller weiter Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit den Regelungen des SGB XII.
Mit Bescheid vom 03. September 2007 wurde ausgeführt, dass der Antragsteller Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 AsylbLG "analog" habe, die Höhe des Leistungsanspruchs habe sich geändert. Vom 01. September 2007 an erhalte er, sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, monatlich 605,48 Euro, solange, bis dem Antragsgegner die Turnusrechnung von Vattenfall vorliege. Mit einem weiteren Bescheid vom 22. Oktober 2007 verfügte der Antragsgegner wiederum, der Antragsteller habe Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 AsylbLG "analog" SGB XII. Die Höhe des Leistungsanspruchs habe sich geändert. Vom 01. Oktober 2007/01. November 2007 an erhalte er, sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, monatlich 629,48 Euro. Mit einem weiteren "Änderungsbescheid" vom 02. November 2007 verfügte der Antragsgegner, dass die Höhe des Leistungsanspruchs sich geändert habe. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Verrechnung des Guthabens aus zuviel gezahlter Miete laut Mitteilung des Vermieters." Weiter heißt es in dem Bescheid: "Vom 01. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007 erhalten Sie, sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, 413,65 Euro." In dem anliegenden Berechnungsbogen, wurde die zuvor zuviel Miete nicht als Bedarf für Kosten der Unterkunft eingestellt.
Nachdem zum 01. Januar 2008 bei dem Antragsgegner ein Zuständigkeitswechsel eingetreten war, erbrachte der Antragsgegner für Januar 2008 nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG. Einen Bewilligungsbescheid erhielt der Antragsteller nicht. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner einen Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in 40,90 Euro, Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 184,07 Euro abzüglich einer Energiepauschale in Höhe von 4,61 Euro, insgesamt Leistungen in Höhe von 220,36 Euro. Ein bis dahin gewährter krankheitsbedingter Mehrbedarf wurde mit Bescheid vom 11. Januar 2008 abgelehnt. Nach Neuberechnung wurden dem Kläger zusätzlich noch Kosten der Unterkunft von 254,53 Euro zuzüglich Heizkosten in Höhe von 35,79 Euro erbracht, insgesamt Leistungen in Höhe von 510,68 Euro, wobei dem Antragsteller ein Betrag von 193,36 Euro bar ausgezahlt wurde. Die Leistungen für Unterkunft wurden an die Vermieterin bzw. an den Energieversorger gezahlt. Diese Leistungen wurden dem Antragsteller bis einschließlich März 2008 gewährt.
Mit Bescheid vom 08. Februar 2008 stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller zum Personenkreis des § 1a AsylbLG gehöre und der Leistungsanspruch einzuschränken sei. Der Antragsteller erhalte daher ab dem 08. Februar 2008 Leistungen nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG. Der Antragsteller sei ohne einen gültigen Pass in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Aufenthalt werde nur geduldet, da den Aufenthalt beendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Seine Identität sei nicht nachgewiesen. Zur Klärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen sei der Antragsteller verpflichtet, den Nachweis zu führen, dass es nicht in seinem Verschulden liege, das den Aufenthalt beendende Maßnahme nicht vollzogen werden könnten. Hierzu sei es erforderlich, dass er bei der iranischen Botschaft vorspreche und einen Pass beantrage und alle zur Identitätsfeststellung erforderlichen Unterlagen vorlege bzw. bei deren Beschaffung mitwirke. In der Folge gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Kosten der Unterkunft in Höhe von 293,89 Euro, Energiekosten in Höhe von 27,00 Euro und Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 179,46 Euro. Den hiergegen am 7. März 2008 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 09. April 2008 zurück. Hiergegen hat der am 17. April 2008 Klage erhoben, die noch anhängig ist.
Ebenfalls am 17. April 2008 hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend höhere Leistungen nach dem AsylbLG ab 08. Februar 2008 fortlaufend weiter zu gewähren.
Er erhalte seit Februar 2008 nur Leistungen in Höhe von 150,00 Euro monatlich, die Miete werde direkt an den Vermieter überwiesen. Mit dem Barbetrag könne er die notwendigen Dinge des täglichen Bedarfs nicht beschaffen.
Mit Beschluss vom 05. Mai 2008 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. In der Vergangenheit sei kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ergangen. Die Voraussetzungen nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz lägen nicht vor. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Nach Aktenlage seien die Ausführungen des Antragsgegners, dass bei dem Antragsteller aus von diesem zu vertretenden Gründen den Aufenthalt beendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nachvollziehbar. Dem Vortrag des Antragstellers sei zu entnehmen, dass dieser sich nicht bei der iranischen Botschaft um einen Pass bemühen und auch keine Hilfe seitens der RuW in Anspruch nehmen wolle.
Gegen den ihm am 09. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 05. Juni 2008 Beschwerde eingelegt mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, die iranische Botschaft verlange vor Ausstellung von Passersatzpapieren, die eine Rückkehrreise ermöglichen, dass er, der Antragsteller, erkläre, dass er freiwillig zurückkehre. Der iranische Staat verstehe das Staatsangehörigkeitsrecht in der Weise, dass seine Staatsbürger gegen ihren Willen nicht zur Wiedereinreise in den Iran gezwungen werden könnten. Zur Abgabe einer derartigen "Freiwilligkeitserklärung" sei er, der Antragsteller, nicht im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen verpflichtet. Die deutschen Behörden dürfen nicht dazu beitragen, dass Betroffene, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wollten, zur Beschleunigung der Abschiebung gegenüber den Heimatbehörden eine falsche Erklärung oder eine falsche eidliche Versicherung über ihre Rückkehrbereitschaft abgeben.
Der Antragsteller hat ihm bekannt gegebene Bescheide in Ablichtung zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Mai 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Verwaltungsakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Ausländerbehörde, beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und auf die Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand gewesen sind.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat den auf die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gerichteten Antrag zu Unrecht abgewiesen
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war dahingehend auszulegen, dass beantragt ist, die Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. April 2008 festzustellen.
Gemäß § 123 SGG, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist (Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, vor § 172 Rn. 4), ist das Gericht nicht an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden. Vielmehr muss ein Antrag hinsichtlich der Sachdienlichkeit ausgelegt werden. Dabei ist davon auszugehen, was mit dem Rechtsbehelf gewollt ist. Anzunehmen ist dabei, dass ein Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund eines Sachverhalts zustehen kann (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O., § 123, Rn. 3). Danach war hier das Rechtsschutzbegehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahin auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08. Februar 2008 festzustellen. Mit diesem Antrag kann der Antragsteller sein Begehren, höhere Leistungen nach dem AsylbLG ab 08. Februar 2008 zu erhalten, verfolgen.
Mit dem mit der Klage angefochtenem Bescheid vom 08. Februar 2008 sind dem Kläger Leistungen ab 08. Februar 2008 teilweise entzogen worden. Dies gilt auch, sofern der Antragsgegner zuvor mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden festgestellt hatte, dass der Antragsteller zum Personenkreis des § 2 AsylbLG gehört. Zulässige Klageart gegen den Bescheid vom 08. Februar 2008 ist daher in der Hauptsache die Anfechtungsklage, die nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung hat. In entsprechender Anwendung des § 86 b Abs. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss aussprechen, dass ein Widerspruch oder eine Klage aufschiebende Wirkung hat, wenn zweifelhaft ist, ob eine aufschiebende Wirkung eingetreten ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b Rn. 15).
Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Mit dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 08. Februar 2008 hat der Antragsgegner in die mit Bescheid vom 19. Juni 2007 gewährten Leistungen für die Zeit ab 01. Juli 2007 teilweise eingegriffen und damit in den laufenden, zuerkannten Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII eingegriffen.
Zwar sind Leistungen nach dem AsylblG in der Regel - wie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII - keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation (vgl. zu den Leistungen nach dem BSHG: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - vom 30. November 1996, Vc 29.66, BVerwGE 25, 307; vom 15. November 1967, Vc 71.67 BVerwGE 28, 216). Die Leistungen werden grundsätzlich in Abhängigkeit von der Bedarfssituation nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Grundsätzlich entscheidet daher der Träger der Leistungen nach dem AsylblG in zulässiger Weise über den nächstliegenden Zahlungszeitraum. Die Einstellung oder Verringerung der Hilfen stellt daher in der Regel auch keinen Widerruf, keine Rücknahme oder Aufhebung eines fortwirkenden (Dauer-)Bewilligungsbescheides dar, sondern die Versagung einer weiteren Bewilligung für die Zukunft. Steht der Grundsatz der Nothilfeleistung nicht negativen Vorabentscheidungen mit Dauerwirkung für den zukünftigen Leistungsbezug über den nächstliegenden Zahlungszeitraum hinaus entgegen (BVerwG vom 14. Juli 1998, 5 C 2/97, juris), ist der Sozialhilfeträger aber nicht gehindert, einen Sozialhilfefall auch für einen längeren Zeitraum zu regeln (BVerwG vom 19. Januar 1972, VC 10.71, BVerwGE 39, 261, 265, vom 26. September 1991, 5 C 14/87, juris). Trifft er in einem Sozialhilfefall eine Regelung zur Höhe der Leistungen nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum, sondern darüber hinaus für einen längeren Zeitraum, muss sich der Sozialhilfeträger daran festhalten lassen. Änderungen greifen dann in eine zuerkannte (Dauer-)Leistung ein. Die Vornahme von Änderungen im Leistungsbezug hat dann nach den weiteren Regeln des Sozialverwaltungsverfahrens über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (§§ 44 ff. SGB X) zu erfolgen.
Bereits mit Bescheid vom 02. September 2004 hat der Antragsgegner dem Antragsteller die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG zuerkannt und in der Folge auf der Grundlage dieses Bescheides ausgezahlt. Mit Bescheid vom 10. Januar 2005 hat der Antragsgegner die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG nach Inkrafttreten des SGB XII für die Zeit ab Januar 2005 festgestellt.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller im vorliegenden Fall zuletzt mit dem Bescheid vom 19. Juni 2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit den Regelungen des SGB XII (weiter) für die Zeit ab 01. Juli 2007 zuerkannt und damit die Leistungsgewährung nicht nur für den nächstliegenden, sondern darüber hinaus für einen nicht näher bestimmten Zeitraum gewährt. Aus der Formulierung des Bescheides ergibt sich, dass der Antragsgegner dem Antragsteller auch für die Zeit ab 01. Juli 2007 Leistungen grundsätzlich nach den Regelungen des § 2 AsylbLG i.V.m dem SGB XII gewähren wollte. So hat er mit dem Bescheid ausgeführt, dass der Antragsteller Anspruch auf Leistungen gem. § 2 AsylbLG habe, und weiter die Höhe der Leistung die Zeit ab 01. Juli 2007, die sich aus der Anwendung des § 2 AsylbLG ergab, ohne Angabe einer zeitlichen Befristung für die Zeit ab 01. Juli 2007 ausgewiesen. In der Folge wurden dem Antragsteller jeweils auf der Grundlage dieses Bescheides entsprechend die Leistungen ausgezahlt. Dieses entsprach der bisherigen Verwaltungspraxis gegenüber dem Antragsteller, denn auch zuvor waren die monatlichen Leistungen auf der Grundlage der Bescheide vom 02. September 2004 und 10. Januar 2005, die einen Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG zuerkannt hatten, ausgezahlt worden.
Mit den Bescheiden vom 03. September 2007, 22. Oktober 2007 und 02. November 2007 hat der Antragsgegner jeweils die Leistungsgewährung dem Grunde nach § 2 AsylbLG i. V. m. den Regelungen des SGB XII bestätigt und lediglich auf aktuelle Änderungen bei der Bedarfsberechnung für einzelne Monate abweichende Leistungshöhen geregelt, ohne dabei die Grundverfügung, Leistungen nach § 2 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII zu gewähren, aufzuheben oder zu ändern.
So hat der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 03. September 2007 für die Zeit ab 01. September 2007 die Höhe der auszuzahlenden Leistungen solange auf 605,48 Euro reduziert, bis ihm eine Turnusrechnung vom Stromversorger vorgelegt wurde. In der Folge hat der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2007 dem Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG/SGB XII vom 01. Oktober 2007/01. November 2007 an wieder in Höhe von monatlich 629,48 Euro gewährt. Diese Leistungsgewährung hat der Antragsgegner auch in der Folge nicht wirksam zurückgenommen. Mit Änderungsbescheid vom 02. November 2007 hat der Antragsgegner lediglich eine zuvor erfolgte Doppelzahlung für Kosten der Unterkunft bei der Leistungsgewährung für den Monat Dezember 2007 berücksichtigt und für diesen Monat abweichend von der zuvor gewährten Leistungshöhe nur 413,65 Euro gewährt. Festgestellt wurde mit dem Bescheid wiederum, dass der Antragsteller weiterhin Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 AsylbLG/SGB XII habe. Lediglich im Monat Dezember 2007 wurde eine Verrechnung eines Guthabens aus zu viel gezahlter Miete berücksichtigt.
Zwar hat der Antragsgegner hier mit den Bewilligungsbescheiden nicht ausgeführt, dass die Leistungen "bis auf weiteres" gewährt würden. Aus den Formulierungen der Bescheide geht jedoch ebenfalls mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Antragsgegners hervor, dem Antragsteller auf zunächst unbestimmte Zeit - und nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum - Leistungen auf der Grundlage des § 2 AsylbLG zu gewähren. Damit hat der Antragsgegner eine Vorabentscheidung für den zukünftigen Leistungsbezug getroffen, die nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum wirkt. Das ergibt sich auch daraus, dass er im Juni 2007 die bis dahin erfolgte Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG überprüft hat und den Antragsteller auch bezüglich einer Änderung der Leistungshöhe im Hinblick auf die Anwendung des § 1 a AsylbLG angehört hat. Die Prüfung hat der Antragsgegner aber mit der Feststellung abgeschlossen, dass weiterhin Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren seien. Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 31. Juli 2007. In der Folge ist daher an dem Kläger auch kein neuer Bewilligungsbescheid ergangen, sondern entsprechend dem bereits erteilten Bescheid vom 19. Juni 2007 eine Barauszahlung der Leistungen vorgenommen worden.
Soweit der Antragsgegner mit den Bescheiden vom 19. Juni 2007, 03. September 2007, 22. Oktober 2007 und vom 02. November 2007 jeweils bei der Bestimmung des monatlichen Leistungsbetrages ausgeführt hat, "erhalten Sie, sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, monatlich: ( )", bezog sich dies nicht auf die Grundverfügung "Sie haben Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) analog Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).", denn die "Einschränkung" wurde nur für die bedarfsabhängige Bestimmung des monatlichen Leistungsbetrages gemacht. Andernfalls hätte der Antragsgegner die einschränkende Formulierung dem Verfügungssatz über den Grundanspruch beigefügt.
Nach allem hat der Antragsgegner erstmals mit dem mit der Klage angefochtenem Bescheid vom 08. Februar 2008 verfügt, zukünftig geringere Leistungen auf der Grundlage des § 1 a AsylbLG zu erbringen. Damit hat er in die zuvor bereits höhere Leistungsgewährung eingegriffen.
Ob die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der Leistungsgewährung für die Zukunft nach §§ 45, 48 SGB X vorlagen und der Bescheid vom 08. Februar 2008 rechtmäßig ist, ist im Wege der Anfechtungsklage zu überprüfen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Antragsgegners vom 08. Februar 2008 war festzustellen, da der Antragsgegner den Suspensiveffekt bestreitet. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller daher weiterhin Leistungen nach § 2 AsylbLG i. V. m. den Regelungen des SGB XII zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der 1974 geborene Kläger hat die i Staatsangehörigkeit und ist im September 2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er verfügt über keine Ausweispapiere. Ein Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt. Mit Gültigkeit bis zum 24. November 2008 ist die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG – verlängert worden. Der Antragsteller bezog von dem Antragsgegner zunächst Leistungen nach § 3 AsylbLG. Erstmals mit Bescheid vom 02. September 2004 (Bl. 784 Verwaltungsakten - VA) gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -, die dem Antragsteller auch in der Folge jeweils monatlich ausgezahlt wurden. Mit Bescheid vom 10. Januar 2005 (Bl. 916 VA) gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller ab 01. Januar 2005 Leistungen nach § 2 AsylbLG "analog" zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -, solange die leistungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Seit Juli 2005 bewohnt der Antragsteller eine Mietwohnung, die Kosten hierfür werden von dem Antragsgegner direkt an die Vermieterin bzw. an den Energieversorger geleistet.
Mit Änderungsbescheid vom 19. Juni 2007 (Bl. 1313 VA) führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - habe. Die Höhe seines Leistungsanspruches habe sich gemäß einer anliegenden Berechnung geändert. Zur Begründung wurde die Regelsatzerhöhung ab 01. Juli 2007 angeführt. Vom 01. Juli 2007 an erhalte der Antragsteller, sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, monatlich 629,48 Euro. Miet- und Anteile für Strom und Gas würden weiterhin direkt an den Vermieter bzw. Energieversorger gezahlt werden.
Ab Juni 2007 prüfte der Antragsteller, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 1 a AsylbLG erfüllt seien. Der Antragsteller erklärte unter dem 19. Juni 2007 keinen Pass zu besitzen und, dass es derzeit nicht möglich sei, Passunterlagen aus dem I nach Deutschland zu übersenden. Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 (Bl. 1320 VA) wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. Komme er dieser Mitwirkungspflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, seien die Leistungen nach § 1 a AsylbLG zu senken. Bis zum 31. Juli 2007 sollten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen und Belege vorgelegt werden. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Rückkehr- und Weiterwanderungsberatungsstelle – RuW - des Antragsgegners teilte mit Schreiben vom 31. Juli 2007 mit, dass derzeit nicht geprüft werden könne, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Passbeantragung gegeben seien, weil sich dahingehende Erkenntnisse nur im Rahmen einer Antragsbearbeitung erschließen würden. Beigefügt war eine Erklärung des Antragstellers vom 31. Juli 2007 (Bl. 1334 VA).
Der Antragsgegner stellte daraufhin mit Aktenvermerk vom 31. Juli 2007 fest, der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht insoweit nachgekommen, als er bei der RuW vorgesprochen habe. Ein Antrag auf freiwillige Aussage sei zwar nicht gestellt worden, dies gehöre jedoch auch nicht zur Mitwirkungspflicht. Einen Passantrag habe der Antragsteller nicht gestellt, da eine Vorsprache bei der Botschaft nicht möglich sei. Der Antragsteller müsse mit einer Verhaftung rechnen, dies sei von der RuW bestätigt worden. Aufgrund der politischen Situation im Iran könne daher entschieden werden, dass dem Antragsteller die Sozialhilfeleistungen ungekürzt weiter zu gewähren seien. In der Folge erhielt der Antragsteller weiter Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit den Regelungen des SGB XII.
Mit Bescheid vom 03. September 2007 wurde ausgeführt, dass der Antragsteller Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 AsylbLG "analog" habe, die Höhe des Leistungsanspruchs habe sich geändert. Vom 01. September 2007 an erhalte er, sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, monatlich 605,48 Euro, solange, bis dem Antragsgegner die Turnusrechnung von Vattenfall vorliege. Mit einem weiteren Bescheid vom 22. Oktober 2007 verfügte der Antragsgegner wiederum, der Antragsteller habe Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 AsylbLG "analog" SGB XII. Die Höhe des Leistungsanspruchs habe sich geändert. Vom 01. Oktober 2007/01. November 2007 an erhalte er, sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, monatlich 629,48 Euro. Mit einem weiteren "Änderungsbescheid" vom 02. November 2007 verfügte der Antragsgegner, dass die Höhe des Leistungsanspruchs sich geändert habe. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Verrechnung des Guthabens aus zuviel gezahlter Miete laut Mitteilung des Vermieters." Weiter heißt es in dem Bescheid: "Vom 01. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007 erhalten Sie, sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, 413,65 Euro." In dem anliegenden Berechnungsbogen, wurde die zuvor zuviel Miete nicht als Bedarf für Kosten der Unterkunft eingestellt.
Nachdem zum 01. Januar 2008 bei dem Antragsgegner ein Zuständigkeitswechsel eingetreten war, erbrachte der Antragsgegner für Januar 2008 nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG. Einen Bewilligungsbescheid erhielt der Antragsteller nicht. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner einen Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in 40,90 Euro, Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 184,07 Euro abzüglich einer Energiepauschale in Höhe von 4,61 Euro, insgesamt Leistungen in Höhe von 220,36 Euro. Ein bis dahin gewährter krankheitsbedingter Mehrbedarf wurde mit Bescheid vom 11. Januar 2008 abgelehnt. Nach Neuberechnung wurden dem Kläger zusätzlich noch Kosten der Unterkunft von 254,53 Euro zuzüglich Heizkosten in Höhe von 35,79 Euro erbracht, insgesamt Leistungen in Höhe von 510,68 Euro, wobei dem Antragsteller ein Betrag von 193,36 Euro bar ausgezahlt wurde. Die Leistungen für Unterkunft wurden an die Vermieterin bzw. an den Energieversorger gezahlt. Diese Leistungen wurden dem Antragsteller bis einschließlich März 2008 gewährt.
Mit Bescheid vom 08. Februar 2008 stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller zum Personenkreis des § 1a AsylbLG gehöre und der Leistungsanspruch einzuschränken sei. Der Antragsteller erhalte daher ab dem 08. Februar 2008 Leistungen nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG. Der Antragsteller sei ohne einen gültigen Pass in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Aufenthalt werde nur geduldet, da den Aufenthalt beendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Seine Identität sei nicht nachgewiesen. Zur Klärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen sei der Antragsteller verpflichtet, den Nachweis zu führen, dass es nicht in seinem Verschulden liege, das den Aufenthalt beendende Maßnahme nicht vollzogen werden könnten. Hierzu sei es erforderlich, dass er bei der iranischen Botschaft vorspreche und einen Pass beantrage und alle zur Identitätsfeststellung erforderlichen Unterlagen vorlege bzw. bei deren Beschaffung mitwirke. In der Folge gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Kosten der Unterkunft in Höhe von 293,89 Euro, Energiekosten in Höhe von 27,00 Euro und Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 179,46 Euro. Den hiergegen am 7. März 2008 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 09. April 2008 zurück. Hiergegen hat der am 17. April 2008 Klage erhoben, die noch anhängig ist.
Ebenfalls am 17. April 2008 hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend höhere Leistungen nach dem AsylbLG ab 08. Februar 2008 fortlaufend weiter zu gewähren.
Er erhalte seit Februar 2008 nur Leistungen in Höhe von 150,00 Euro monatlich, die Miete werde direkt an den Vermieter überwiesen. Mit dem Barbetrag könne er die notwendigen Dinge des täglichen Bedarfs nicht beschaffen.
Mit Beschluss vom 05. Mai 2008 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. In der Vergangenheit sei kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ergangen. Die Voraussetzungen nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz lägen nicht vor. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Nach Aktenlage seien die Ausführungen des Antragsgegners, dass bei dem Antragsteller aus von diesem zu vertretenden Gründen den Aufenthalt beendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, nachvollziehbar. Dem Vortrag des Antragstellers sei zu entnehmen, dass dieser sich nicht bei der iranischen Botschaft um einen Pass bemühen und auch keine Hilfe seitens der RuW in Anspruch nehmen wolle.
Gegen den ihm am 09. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 05. Juni 2008 Beschwerde eingelegt mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, die iranische Botschaft verlange vor Ausstellung von Passersatzpapieren, die eine Rückkehrreise ermöglichen, dass er, der Antragsteller, erkläre, dass er freiwillig zurückkehre. Der iranische Staat verstehe das Staatsangehörigkeitsrecht in der Weise, dass seine Staatsbürger gegen ihren Willen nicht zur Wiedereinreise in den Iran gezwungen werden könnten. Zur Abgabe einer derartigen "Freiwilligkeitserklärung" sei er, der Antragsteller, nicht im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen verpflichtet. Die deutschen Behörden dürfen nicht dazu beitragen, dass Betroffene, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wollten, zur Beschleunigung der Abschiebung gegenüber den Heimatbehörden eine falsche Erklärung oder eine falsche eidliche Versicherung über ihre Rückkehrbereitschaft abgeben.
Der Antragsteller hat ihm bekannt gegebene Bescheide in Ablichtung zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Mai 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Verwaltungsakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Ausländerbehörde, beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und auf die Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand gewesen sind.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat den auf die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gerichteten Antrag zu Unrecht abgewiesen
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war dahingehend auszulegen, dass beantragt ist, die Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. April 2008 festzustellen.
Gemäß § 123 SGG, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist (Meyer-Ladewig in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, vor § 172 Rn. 4), ist das Gericht nicht an die Anträge des Beschwerdeführers gebunden. Vielmehr muss ein Antrag hinsichtlich der Sachdienlichkeit ausgelegt werden. Dabei ist davon auszugehen, was mit dem Rechtsbehelf gewollt ist. Anzunehmen ist dabei, dass ein Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund eines Sachverhalts zustehen kann (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O., § 123, Rn. 3). Danach war hier das Rechtsschutzbegehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahin auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08. Februar 2008 festzustellen. Mit diesem Antrag kann der Antragsteller sein Begehren, höhere Leistungen nach dem AsylbLG ab 08. Februar 2008 zu erhalten, verfolgen.
Mit dem mit der Klage angefochtenem Bescheid vom 08. Februar 2008 sind dem Kläger Leistungen ab 08. Februar 2008 teilweise entzogen worden. Dies gilt auch, sofern der Antragsgegner zuvor mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden festgestellt hatte, dass der Antragsteller zum Personenkreis des § 2 AsylbLG gehört. Zulässige Klageart gegen den Bescheid vom 08. Februar 2008 ist daher in der Hauptsache die Anfechtungsklage, die nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung hat. In entsprechender Anwendung des § 86 b Abs. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss aussprechen, dass ein Widerspruch oder eine Klage aufschiebende Wirkung hat, wenn zweifelhaft ist, ob eine aufschiebende Wirkung eingetreten ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b Rn. 15).
Nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Mit dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 08. Februar 2008 hat der Antragsgegner in die mit Bescheid vom 19. Juni 2007 gewährten Leistungen für die Zeit ab 01. Juli 2007 teilweise eingegriffen und damit in den laufenden, zuerkannten Leistungsbezug nach § 2 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII eingegriffen.
Zwar sind Leistungen nach dem AsylblG in der Regel - wie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII - keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation (vgl. zu den Leistungen nach dem BSHG: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - vom 30. November 1996, Vc 29.66, BVerwGE 25, 307; vom 15. November 1967, Vc 71.67 BVerwGE 28, 216). Die Leistungen werden grundsätzlich in Abhängigkeit von der Bedarfssituation nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Grundsätzlich entscheidet daher der Träger der Leistungen nach dem AsylblG in zulässiger Weise über den nächstliegenden Zahlungszeitraum. Die Einstellung oder Verringerung der Hilfen stellt daher in der Regel auch keinen Widerruf, keine Rücknahme oder Aufhebung eines fortwirkenden (Dauer-)Bewilligungsbescheides dar, sondern die Versagung einer weiteren Bewilligung für die Zukunft. Steht der Grundsatz der Nothilfeleistung nicht negativen Vorabentscheidungen mit Dauerwirkung für den zukünftigen Leistungsbezug über den nächstliegenden Zahlungszeitraum hinaus entgegen (BVerwG vom 14. Juli 1998, 5 C 2/97, juris), ist der Sozialhilfeträger aber nicht gehindert, einen Sozialhilfefall auch für einen längeren Zeitraum zu regeln (BVerwG vom 19. Januar 1972, VC 10.71, BVerwGE 39, 261, 265, vom 26. September 1991, 5 C 14/87, juris). Trifft er in einem Sozialhilfefall eine Regelung zur Höhe der Leistungen nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum, sondern darüber hinaus für einen längeren Zeitraum, muss sich der Sozialhilfeträger daran festhalten lassen. Änderungen greifen dann in eine zuerkannte (Dauer-)Leistung ein. Die Vornahme von Änderungen im Leistungsbezug hat dann nach den weiteren Regeln des Sozialverwaltungsverfahrens über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (§§ 44 ff. SGB X) zu erfolgen.
Bereits mit Bescheid vom 02. September 2004 hat der Antragsgegner dem Antragsteller die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG zuerkannt und in der Folge auf der Grundlage dieses Bescheides ausgezahlt. Mit Bescheid vom 10. Januar 2005 hat der Antragsgegner die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG nach Inkrafttreten des SGB XII für die Zeit ab Januar 2005 festgestellt.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller im vorliegenden Fall zuletzt mit dem Bescheid vom 19. Juni 2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit den Regelungen des SGB XII (weiter) für die Zeit ab 01. Juli 2007 zuerkannt und damit die Leistungsgewährung nicht nur für den nächstliegenden, sondern darüber hinaus für einen nicht näher bestimmten Zeitraum gewährt. Aus der Formulierung des Bescheides ergibt sich, dass der Antragsgegner dem Antragsteller auch für die Zeit ab 01. Juli 2007 Leistungen grundsätzlich nach den Regelungen des § 2 AsylbLG i.V.m dem SGB XII gewähren wollte. So hat er mit dem Bescheid ausgeführt, dass der Antragsteller Anspruch auf Leistungen gem. § 2 AsylbLG habe, und weiter die Höhe der Leistung die Zeit ab 01. Juli 2007, die sich aus der Anwendung des § 2 AsylbLG ergab, ohne Angabe einer zeitlichen Befristung für die Zeit ab 01. Juli 2007 ausgewiesen. In der Folge wurden dem Antragsteller jeweils auf der Grundlage dieses Bescheides entsprechend die Leistungen ausgezahlt. Dieses entsprach der bisherigen Verwaltungspraxis gegenüber dem Antragsteller, denn auch zuvor waren die monatlichen Leistungen auf der Grundlage der Bescheide vom 02. September 2004 und 10. Januar 2005, die einen Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG zuerkannt hatten, ausgezahlt worden.
Mit den Bescheiden vom 03. September 2007, 22. Oktober 2007 und 02. November 2007 hat der Antragsgegner jeweils die Leistungsgewährung dem Grunde nach § 2 AsylbLG i. V. m. den Regelungen des SGB XII bestätigt und lediglich auf aktuelle Änderungen bei der Bedarfsberechnung für einzelne Monate abweichende Leistungshöhen geregelt, ohne dabei die Grundverfügung, Leistungen nach § 2 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII zu gewähren, aufzuheben oder zu ändern.
So hat der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 03. September 2007 für die Zeit ab 01. September 2007 die Höhe der auszuzahlenden Leistungen solange auf 605,48 Euro reduziert, bis ihm eine Turnusrechnung vom Stromversorger vorgelegt wurde. In der Folge hat der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2007 dem Antragsteller Leistungen nach § 2 AsylbLG/SGB XII vom 01. Oktober 2007/01. November 2007 an wieder in Höhe von monatlich 629,48 Euro gewährt. Diese Leistungsgewährung hat der Antragsgegner auch in der Folge nicht wirksam zurückgenommen. Mit Änderungsbescheid vom 02. November 2007 hat der Antragsgegner lediglich eine zuvor erfolgte Doppelzahlung für Kosten der Unterkunft bei der Leistungsgewährung für den Monat Dezember 2007 berücksichtigt und für diesen Monat abweichend von der zuvor gewährten Leistungshöhe nur 413,65 Euro gewährt. Festgestellt wurde mit dem Bescheid wiederum, dass der Antragsteller weiterhin Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 AsylbLG/SGB XII habe. Lediglich im Monat Dezember 2007 wurde eine Verrechnung eines Guthabens aus zu viel gezahlter Miete berücksichtigt.
Zwar hat der Antragsgegner hier mit den Bewilligungsbescheiden nicht ausgeführt, dass die Leistungen "bis auf weiteres" gewährt würden. Aus den Formulierungen der Bescheide geht jedoch ebenfalls mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Antragsgegners hervor, dem Antragsteller auf zunächst unbestimmte Zeit - und nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum - Leistungen auf der Grundlage des § 2 AsylbLG zu gewähren. Damit hat der Antragsgegner eine Vorabentscheidung für den zukünftigen Leistungsbezug getroffen, die nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum wirkt. Das ergibt sich auch daraus, dass er im Juni 2007 die bis dahin erfolgte Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG überprüft hat und den Antragsteller auch bezüglich einer Änderung der Leistungshöhe im Hinblick auf die Anwendung des § 1 a AsylbLG angehört hat. Die Prüfung hat der Antragsgegner aber mit der Feststellung abgeschlossen, dass weiterhin Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren seien. Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 31. Juli 2007. In der Folge ist daher an dem Kläger auch kein neuer Bewilligungsbescheid ergangen, sondern entsprechend dem bereits erteilten Bescheid vom 19. Juni 2007 eine Barauszahlung der Leistungen vorgenommen worden.
Soweit der Antragsgegner mit den Bescheiden vom 19. Juni 2007, 03. September 2007, 22. Oktober 2007 und vom 02. November 2007 jeweils bei der Bestimmung des monatlichen Leistungsbetrages ausgeführt hat, "erhalten Sie, sofern die leistungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, monatlich: ( )", bezog sich dies nicht auf die Grundverfügung "Sie haben Anspruch auf Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) analog Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).", denn die "Einschränkung" wurde nur für die bedarfsabhängige Bestimmung des monatlichen Leistungsbetrages gemacht. Andernfalls hätte der Antragsgegner die einschränkende Formulierung dem Verfügungssatz über den Grundanspruch beigefügt.
Nach allem hat der Antragsgegner erstmals mit dem mit der Klage angefochtenem Bescheid vom 08. Februar 2008 verfügt, zukünftig geringere Leistungen auf der Grundlage des § 1 a AsylbLG zu erbringen. Damit hat er in die zuvor bereits höhere Leistungsgewährung eingegriffen.
Ob die Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung der Leistungsgewährung für die Zukunft nach §§ 45, 48 SGB X vorlagen und der Bescheid vom 08. Februar 2008 rechtmäßig ist, ist im Wege der Anfechtungsklage zu überprüfen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Antragsgegners vom 08. Februar 2008 war festzustellen, da der Antragsgegner den Suspensiveffekt bestreitet. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller daher weiterhin Leistungen nach § 2 AsylbLG i. V. m. den Regelungen des SGB XII zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved