S 2 R 182/05

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 2 R 182/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für die Festsetzung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, besteht keine Rechtsgrundlage (entgegen Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2007 – S 20 AL 6741/07).

Eine eigenständige Position der Anwaltsvergütung (hier: Auslagen nach Nr. 7000 VV RVG) kann im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren noch nachträglich geltend werden.

Dagegen kommt eine nachträgliche Anhebung einer bereits festgesetzten Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens nicht in Betracht.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2008 wird dahingehend abgeändert, dass die von der Erinnerungsgegnerin an den Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren auf insgesamt 488,69 EUR festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu Gunsten des Erinnerungsführers erstattungsfähigen Kosten für das abgeschlossene Klageverfahren.

In der Hauptsache begehrte der 1955 geborene Erinnerungsführer die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Er wandte sich dabei gegen den Bescheid der Erinnerungsgegnerin vom 17.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2005, mit dem die Erinnerungsgegnerin die Gewährung von Rentenleistungen ablehnte. In dem Klageverfahren wurde dem Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers zunächst Akteneinsicht gewährt. Sodann forderte das Gericht diverse Befundberichte und weitere medizinische Unterlagen an und übersandte diese den Beteiligten zur Kenntnis– und evtl. Stellungnahme. Mit Beweisanordnung vom 21.11.2005 holte die Kammer ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Frau Prof. Dr. BX., B-Stadt, ein, das am 06.04.2006 bei Gericht einging. Mit Beweisanordnung vom 18.04.2006 holte das Gericht ferner ein internistisches Sachverständigengutachten bei Dr. D., B-Stadt, ein, das dieser unter dem 04.01.2007 erstattete. Schließlich holte das Gericht mit Beweisanordnung vom 27.02.2007 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten bei Frau E., B-Stadt, ein, das diese am 26.04.2007 bei Gericht einreichte. Daraufhin gab die Erinnerungsgegnerin mit Schriftsatz vom 28.06.2007 ein Vergleichsangebot ab. Darin erklärte sie sich auch bereit, die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren zu 2/3 zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 13.08.2007 nahm der Erinnerungsführer dieses Vergleichsangebot an. Der auf diese Weise zwischen den Beteiligten geschlossene schriftliche Vergleich wurde mit Beschluss der Kammer vom 28.08.2007 gemäß § 101 SGG, § 202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt.

Am 16.10.2007 (Eingangsdatum) beantragte die Erinnerungsgegnerin bei Gericht die Kostenfestsetzung. Dabei bezog sie sich auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 13.08.2007, der eine Aufstellung der geltend gemachten Anwaltskosten enthält. Zugleich teilte die Erinnerungsgegnerin mit, gegen die geltend gemachte Verfahrensgebühr sowie gegen die geltend gemachte Erledigungsgebühr erhebe man keine Einwände. Eine Terminsgebühr könne jedoch nicht berücksichtigt werden. Im Einzelnen begehrte der Erinnerungsführer seinerzeit die Übernahme der folgenden Gebühren und Auslagen: • Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 375,00 EUR, • Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 200,00 EUR, • Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 190,00 EUR, • Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR, • 19 % Umsatzsteuer von 785,00 EUR (= 149,15 EUR). Von der Summe in Höhe von 934,15 EUR wurden 2/3 (622,76 EUR) gegen die Erinnerungsgegnerin geltend gemacht.

Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Marburg setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2008 die zu erstattenden Kosten fest und reduzierte dabei die von der Erinnerungsgegnerin zu übernehmenden Anwaltsgebühren auf insgesamt 464,10 EUR. Zur Begründung führte sie aus, die zwischen den Beteiligten streitige Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG sei nicht entstanden, da kein Termin stattgefunden habe. Zudem seien die Voraussetzungen für eine fiktive Terminsgebühr nicht erfüllt. Es komme auch keine analoge Anwendung der Nr. 3104 VV RVG in Betracht. Die Umsatzsteuer sei entsprechend zu reduzieren. In der Summe ergebe sich (unter Berücksichtigung der im Vergleich vereinbarten Kostenquote der Erinnerungsgegnerin) der festgesetzte Betrag von 464,10 EUR.

Gegen den ihm am 22.02.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Erinnerungsführer am 27.02.2008 (Eingangsdatum) beim Sozialgericht Marburg Erinnerung eingelegt, der die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat (Vermerk vom 29.02.2008).

Der Erinnerungsführer ist unter Hinweis auf die Intention des Gesetzgebers und eine dementsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.10.2007 – S 20 AL 6741/07 – der Ansicht, die Terminsgebühr sei auch im Fall des schriftlichen Vergleichs entstanden. Hilfsweise mache er einen höheren Kostenansatz geltend. Dazu hat der Erinnerungsführer eine korrigierte Kostenaufstellung vom 25.02.2008 vorgelegt. Demnach begehrt er die Erstattung folgender Gebühren und Auslagen:
- Verfahrensgebühr gemäß 3102 VV RVG in Höhe von 460,00 EUR,
- Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 350,00 EUR,
- Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG für 90 Ablichtungen in Höhe von 31,00 EUR,
- Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR,
- 19 % Umsatzsteuer auf 861,00 EUR (= 163,59 EUR). Von der Summe in Höhe von 1.024,59 EUR habe die Erinnerungsgegnerin gemäß der Kostenquote des Vergleichs einen Betrag von 683,06 EUR zu erstatten.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20.02.2008 seine erstattungsfähigen Kosten gemäß der Kostenaufstellung vom 13.08.2007 festzusetzen,
hilfsweise,
unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20.02.2008 seine erstattungsfähigen Kosten gemäß der Kostenaufstellung vom 25.02.2008 festzusetzen.

Die Erinnerungsgegnerin beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.

Sie stützt ihre Rechtsauffassung, nach Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren sei keine Terminsgebühr entstanden, auf die Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und form- und fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 20.02.2008 ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die angegriffene Kostenfestsetzung durch die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle war abzuändern, da sie die Anwaltsgebühren für das vorangegangene Klageverfahren zwischen den Beteiligten zu niedrig festsetzt. Für das Klageverfahren sind dem Erinnerungsführer Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 733,04 EUR entstanden. Davon waren gegen die Erinnerungsgegnerin 488,69 EUR (2/3) festzusetzen.

Zu Recht ist die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall keine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG entstanden ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 20.02.2008 verwiesen. Ergänzend ist, auch im Hinblick auf die Begründung der Erinnerung, Folgendes auszuführen:

Die Vermeidung überflüssiger Termine, in denen lediglich ein bereits vorab zwischen den Beteiligten besprochener Vergleich protokolliert wird, mag der Intention des Gesetzgebers des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entsprochen haben. Der vom Erinnerungsführer befürwortete Weg zur Erreichung dieses Ziels, die generelle Anerkennung einer fiktiven Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren, ist jedoch vom Gesetzgeber nicht eingeschlagen worden. So existiert für die Festsetzung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, keine Rechtsgrundlage (entgegen Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2007 – S 20 AL 6741/07).

Eine Terminsgebühr entsteht nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV RVG grundsätzlich für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Weder hat das Gericht die Beteiligten zu einem Termin geladen noch hat im Vorfeld des Vergleichsschlusses eine Besprechung zwischen den Beteiligten ohne Einschaltung des Gerichts stattgefunden. Daneben entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) nach der Erläuterung zu Nr. 3106 VV RVG (ausnahmsweise) auch dann, wenn (1) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, (2) nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder (3) das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Im vorliegenden Fall ist jedoch keiner dieser Ausnahmetatbestände erfüllt. Das Klageverfahren zwischen den Beteiligten endete vielmehr durch einen gerichtlichen Vergleich.

Zwar weist der Erinnerungsführer zu Recht daraufhin, dass in dieser gesetzlichen Festlegung eine Diskrepanz zu der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG besteht. Nach dieser Gebührenziffer entsteht die Gebühr u.a. auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Regelung ist indes auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie ist – wie der einleitenden Klausel "soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist" zu entnehmen ist – subsidiär zu der hier einschlägigen Gebührenziffer 3106 VV RVG. Letztere trifft für sozialgerichtliche Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine abschließende Regelung der Terminsgebühr.

Zutreffend ist die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch davon ausgegangen, dass keine analoge Anwendung der Gebührenziffer 3104 VV RVG möglich ist. Eine solche Vorgehensweise würde die Existenz einer unbewussten Regelungslücke voraussetzen. Dafür bestehen nach Ansicht der Kammer keine Anhaltspunkte. Die divergierenden Ausführungen des Gesetzgebers zu den Gebührenziffern 3104 und 3106 VV RVG stehen in einem unmittelbaren systematischen Zusammenhang. Die Regelungen beruhen auf einem einheitlichen Gesetzgebungsverfahren. Hätte der Gesetzgeber beide Fallgruppen einheitlich ausgestalten wollen, so hätte es genügt, hinsichtlich der Tatbestände, in denen die Gebühr entsteht, auf die Beschreibung der vorangegangenen Gebührenziffer zu verweisen. Dass der Gesetzgeber insoweit aber divergierende Erläuterungen aufgenommen hat, spricht eindeutig für seine Absicht, hier inhaltlich zu differenzieren. Dies stellt auch keinen Systembruch dar, sondern ist vielmehr der Regelfall bei der Anwaltsvergütung für sozialgerichtliche Verfahren. Insoweit wird generell zwischen der Tätigkeit in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, und derjenigen in sonstigen Verfahren unterschieden. Mit dieser Auffassung steht die Kammer im Einklang mit der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe neben den von der Beklagten zitierten Entscheidungen nur noch Thüringisches LSG, Beschluss vom 19.06.2007 – L 6 B 80/07 SF).

Bleibt dem Hauptantrag des Erinnerungsführers nach alledem der Erfolg versagt, ist auf seinen Hilfsantrag hin der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2008 insoweit abzuändern, als darin (seinerzeit mangels Berücksichtigung in der Kostenaufstellung vom 13.08.2007 zu Recht) keine Dokumentenpauschale berücksichtigt worden ist. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in Nr. 7000 VV RVG. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anfertigung von 90 Ablichtungen hier nicht erforderlich gewesen wäre. Auch die geltend gemachte Höhe (31,00 EUR) ist nicht zu beanstanden. Bezüglich der Dokumentenpauschale macht auch die Erinnerungsgegnerin keine Einwendungen geltend. Schließlich spricht nichts dagegen, eine eigenständige Position der Anwaltsvergütung (hier: Auslagen nach Nr. 7000 VV RVG) im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren nachträglich geltend zu machen.

Dagegen kommt die in der Kostenaufstellung vom 25.02.2008 darüber hinaus vorgenommene Anhebung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG und der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens nicht in Betracht. Die Bestimmung einer konkreten Gebühr richtet sich im hier vorliegenden Fall der Betragsrahmengebühren nach § 14 Abs. 1 RVG. Danach hat der Rechtsanwalt die Gebührenhöhe festzulegen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommen und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers und ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist in Fällen, in denen die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass die einmal getroffene Festsetzung verbindlich wird, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dagegen ist der Rechtsanwalt nicht berechtigt, das einmal ausgeübte Ermessen später erneut zu betätigen und dabei eine höhere Gebühr zu fordern. Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers im Rahmen der Kostenaufstellung vom 13.08.2007 eine billige Bestimmung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG und der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG vorgenommen. Die entsprechenden Vergütungsansprüche sind daher im gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.02.2008 auch nicht beanstandet worden. Eine nachträgliche Anhebung der bereits festgesetzten Gebühren, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers in seiner Kostenaufstellung vom 25.02.2008 vorgenommen hat, scheidet demnach aus.

Rechnerisch ergibt sich in der Addition mit der entsprechend anzupassenden Umsatzsteuer ein Gesamtbetrag an erstattungsfähigen Anwaltskosten von 733,04 EUR. Davon hat die Erinnerungsgegnerin nach dem im Klageverfahren geschlossenen Vergleich 2/3 zu tragen. Daraus ergibt sich die Festsetzung in Höhe von 488,69 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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