Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 3 KR 159/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 196/08 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 1. April 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenerstattung über 29,16 EUR für eine Blutuntersuchung in Form eines sogenannten PSA-Tests. Das Verwaltungsverfahren war erfolglos. Die Klage hat das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom 1. April 2008 abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen dieses dem Kläger am 24. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen Nichtzulassungsbeschwerde vom 6. Mai 2008. Er habe die Kostenübernahme in früheren Jahren vorab fernmündlich beantragt. Der Krebs-PSA-Test sei wissenschaftlich erwiesenermaßen gut. Das Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) könne mit der Entwicklung der Wissenschaft nicht mithalten. Die Kasse schade sich selbst, wenn sie diese Vorsorgemaßnahme nicht bezahle. Das Gericht habe nicht dem Trend des Gesetzgebers zu Sozialabbau und rücksichtsloser Umverteilung zu Lasten der Kleinverdiener entgegengewirkt. Es hätte auf den Gemeinsamen Bundesausschuss einwirken müssen, damit die sogenannte IGEL-Liste geändert werde. Er bitte, für die vielen Menschen, etwas zu tun, die sich diese Vorsorge nicht leisten könnten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Im vorliegenden Fall scheiden Zulassungsgründe aus.
Grundsätzliche Bedeutung ist dann gegeben, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die bislang nicht geklärt ist und deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Ziffer 1.). Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Streitgegenstand nur eine etwaige Kostenerstattung des Tests im Jahr 2007 ist, weil nur insoweit das erforderliche Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Es hat weiter zu Recht einen Kostenerstattungsanspruch nach der einzig in Betracht kommenden Vorschrift § 13 Abs. 3 SGB V im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgelehnt. Diese setzt nämlich voraus, dass die Leistungsbeschaffung erfolgt ist, nachdem die Krankenkasse die Leistungserbringung abgelehnt hat. Auf die Frage, ob der PSA-Test von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden sollte, kommt es damit gar nicht an.
Das Urteil des Sozialgerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung der in Ziffer 2. des § 144 Abs. 2 SGG genannten Gerichte ab. Der Kläger schließlich auch keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Ziffer 3.).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG. Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenerstattung über 29,16 EUR für eine Blutuntersuchung in Form eines sogenannten PSA-Tests. Das Verwaltungsverfahren war erfolglos. Die Klage hat das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom 1. April 2008 abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen dieses dem Kläger am 24. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen Nichtzulassungsbeschwerde vom 6. Mai 2008. Er habe die Kostenübernahme in früheren Jahren vorab fernmündlich beantragt. Der Krebs-PSA-Test sei wissenschaftlich erwiesenermaßen gut. Das Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) könne mit der Entwicklung der Wissenschaft nicht mithalten. Die Kasse schade sich selbst, wenn sie diese Vorsorgemaßnahme nicht bezahle. Das Gericht habe nicht dem Trend des Gesetzgebers zu Sozialabbau und rücksichtsloser Umverteilung zu Lasten der Kleinverdiener entgegengewirkt. Es hätte auf den Gemeinsamen Bundesausschuss einwirken müssen, damit die sogenannte IGEL-Liste geändert werde. Er bitte, für die vielen Menschen, etwas zu tun, die sich diese Vorsorge nicht leisten könnten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Im vorliegenden Fall scheiden Zulassungsgründe aus.
Grundsätzliche Bedeutung ist dann gegeben, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die bislang nicht geklärt ist und deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Ziffer 1.). Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Streitgegenstand nur eine etwaige Kostenerstattung des Tests im Jahr 2007 ist, weil nur insoweit das erforderliche Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Es hat weiter zu Recht einen Kostenerstattungsanspruch nach der einzig in Betracht kommenden Vorschrift § 13 Abs. 3 SGB V im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgelehnt. Diese setzt nämlich voraus, dass die Leistungsbeschaffung erfolgt ist, nachdem die Krankenkasse die Leistungserbringung abgelehnt hat. Auf die Frage, ob der PSA-Test von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden sollte, kommt es damit gar nicht an.
Das Urteil des Sozialgerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung der in Ziffer 2. des § 144 Abs. 2 SGG genannten Gerichte ab. Der Kläger schließlich auch keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Ziffer 3.).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG. Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved