Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 10 U 86/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 219/07 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.
Die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Erlass einer Kostengrundentscheidung nach § 197a SGG abgelehnt worden ist, ist nicht durch § 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
2.
Nicht zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehört, wer gegen einen Zuständigkeitsbescheid eines Unfallversicherungsträgers klagt oder einen Beitragsbescheid anficht, durch den er als Unternehmer zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet wird.
Die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Erlass einer Kostengrundentscheidung nach § 197a SGG abgelehnt worden ist, ist nicht durch § 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
2.
Nicht zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehört, wer gegen einen Zuständigkeitsbescheid eines Unfallversicherungsträgers klagt oder einen Beitragsbescheid anficht, durch den er als Unternehmer zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet wird.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. April 2007 aufgehoben.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 150, 24 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger war bis zu dessen Verkauf am 25. September 2003 Eigentümer des forstwirtschaftlichen Grundstücks Nr. 48 in der Gemarkung K, Flur 2, im Umfang von insgesamt 4,8384 ha. Durch Bescheid vom 15. November 2005 hatte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland ihre Zuständigkeit als gesetzlicher Unfallversicherungsträger festgestellt und den Kläger für die Zeit von 2000 bis 2003 zur Beitragszahlung herangezogen.
Mit der am 04. Juli 2006 bei dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) erhobenen Klage beantragte der durch einen Betreuer vertretene Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2006, durch den die Beiträge für die Geschäftsjahre 2000 bis 2003 auf insgesamt 150,24 Euro festgesetzt wurden. Zur Begründung machte er geltend, dass er nicht als Gebührenpflichtiger in Anspruch genommen werden könne, weil er kein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Er habe das ihm im Jahr 1992 zurück übertragene Waldgrundstück aus gesundheitlichen Gründen nie bewirtschaftet; dies habe vielmehr seit 1992 die Agrar-Genossenschaft K übernommen, die die Waldflächen aber brach liegen gelassen habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 14. Februar 2007 ist die Klage zurückgenommen worden.
Die Beklagte hat gegen die gemäß §§ 184, 186 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Pauschgebühr in Höhe von 75,00 Euro mit Schriftsatz vom 16. März 2007 Erinnerung eingelegt und den Erlass einer Kostengrundentscheidung sowie die Festsetzung des Streitwertes beantragt. Da weder sie noch der Kläger zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörten, seien die Kosten gemäß § 197 a SGG nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben. Es fänden nicht §§ 184 – 195 SGG, sondern §§ 154 – 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung. Da die Klage zurückgenommen worden sei, habe der Kläger gemäß §§ 197 a SGG, 155 Abs. 2 VwGO die Gebühren des sozialgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Das SG hat durch Beschluss vom 19. April 2007 entschieden, die Beteiligten hätten einander keine Kosten zu erstatten, und hat den Antrag auf Festsetzung des Streitwertes abgelehnt. Der Kläger selbst habe keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte, weil die Klage nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Klagerücknahme am 14. Februar 2007 dargestellt habe, keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Kläger müsse aber auch der Beklagten keine Kosten erstatten, weil deren Aufwendungen gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig seien. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 197a SGG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe als Versicherter im Sinne von § 183 SGG geklagt, so dass ihm die Kosten des Verfahrens nach § 197 a SGG i. V. m. § 155 VwGO nicht auferlegt werden könnten. Zwischen den Beteiligten sei die Frage streitig gewesen, ob der Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherungs- und beitragspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer sei. Die Vorschrift des § 183 SGG sehe keine Differenzierung dahingehend vor, dass das Verfahren für Versicherte nur dann kostenfrei sei, wenn es die Leistungsseite des Versicherungspflichtverhältnisses berühre und die Beitragsseite, die ebenfalls Teil des Versicherungspflichtverhältnisses sei, von der Kostenfreiheit ausnehme. Für die beantragte Streitwertfestsetzung fehle es daher ebenfalls an einer Rechtsgrundlage.
Gegen den ihr am 15. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 21. Juni 2007 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das SG habe die Kostenentscheidung fehlerhaft nach § 193 SGG getroffen und den Antrag auf Festsetzung des Streitwertes zu Unrecht abgelehnt. Zwar habe der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer eine Doppelstellung als Versicherter und als Unternehmer. Jedoch habe er nicht in der Eigenschaft als Versicherter geklagt, weil Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Durchsetzung von Leistungsansprüchen gewesen sei. Der Kläger habe vielmehr in seiner Eigenschaft als Unternehmer geklagt, weil um seine Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der daraus resultierenden Beitragspflicht als landwirtschaftliche Unternehmer gestritten worden sei. Er sei damit nicht dem schutzwürdigen Personenkreis des § 183 SGG zuzurechnen. Die Kostenentscheidung richte sich nach § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 – 162 VwGO. Da die Klage zurückgenommen worden sei, habe der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 173 SGG frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 172 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht die gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 158 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Nach dieser Norm ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, eine Entscheidung (des erstinstanzlichen Gerichts) über die Kosten unanfechtbar. § 158 Abs. 2 VwGO kann jedoch nur für Kostenentscheidungen der Sozialgerichte gelten, die gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG in entsprechender Anwendung der §§ 154 - 162 SGG ergangen sind. Ist das SG hingegen – wie im vorliegenden Fall – davon ausgegangen, dass § 197 a SGG keine Anwendung finde, und hat es seine Kostenentscheidung mithin nicht auf eine der Bestimmungen der §§ 154 - 162 SGG gestützt, sondern unter Zugrundelegung des § 193 SGG getroffen, ist die Beschwerde nicht gemäß 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG findet nicht § 193 SGG Anwendung, sondern die Kostengrundentscheidung ist gemäß § 197 a SGG zu treffen. Nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei u. a. für Versicherte und Leistungsempfänger, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die kostenprivilegierten Personen müssen also Rechte oder Ansprüche geltend machen, die aus ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger usw. resultieren. Nimmt eine in § 183 Satz 1 SGG genannte Person in einer anderen Eigenschaft (z. B. als Unternehmer) am Verfahren teil, unterliegt sie nicht der Gerichtskostenfreiheit.
Soweit das SG zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt hat, der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer, der sich gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht wende, gehöre zu den in § 183 SGG genannten Personen, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt sind Personen, die Beitragsbescheide anfechten, durch die sie in ihrer Eigenschaft als Unternehmer zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet werden. So hat das Bundessozialgericht (BSG) in dem Beschluss vom 22. September 2004 (B 11 AL 33/03 R) bei der Entscheidung über die kostenrechtliche Privilegierung eines Arbeitgebers danach differenziert, in welcher Eigenschaft er klage, und ausgeführt, dass ein Arbeitgeber, der eine Leistung (Eingliederungszuschuss) beanspruche, zum nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehöre, während ein Arbeitgeber, der auf Erstattung oder Ersatz von Beiträgen in Anspruch genommen werde, die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 183 Satz 1 SGG nicht erfülle. In einer jüngst ergangenen Entscheidung in einer streitigen Versicherungs- und Beitragsangelegenheit eines landwirtschaftlichen Unternehmers hat das BSG in seiner Kostenentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Streitgegenstand – die Erhebung von Beiträgen - eine Kostenprivilegierung ausschließe (BSG, Beschluss vom 05. März 2008 - B 2 U 353/07 B -).
Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. Allein der Beitragsbescheid vom 15. November 2005 ist Gegenstand des Rechtsstreits gewesen, mit welchem der Kläger als Eigentümer eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmens nach Erlass eines Zuständigkeitsbescheides als Unternehmer zur Beitragszahlung herangezogen worden ist. Daher ist der Kläger trotz seiner Doppelstellung als Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII und als Unternehmer gemäß § 136 Abs. 3 SGB VII bei einer Klage gegen einen Beitragsbescheid nicht als Versicherter, sondern ausschließlich als Unternehmer am Verfahren beteiligt (Beschluss des Senats vom 24 März 2006 – L 3 B 1099/05 U -; im Ergebnis ebenso: Hessisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - L 3 U 78/04 - ; LSG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - L 7 B 124/04 U ER - ; Meyer-Ladewig/Leitherer, Komm. zum SGG, 8. Auflage, § 183 Rz. 5). Unter Berücksichtigung dieser Doppelstellung eines landwirtschaftlichen Unternehmers überzeugt auch die Begründung des SG nicht, die Vorschrift des § 183 SGG nehme keine Differenzierung zwischen der Leistungsseite des Versicherungspflichtverhältnisses und der Beitragsseite, die ebenfalls Teil des Versicherungspflichtverhältnisses sei, vor. Folgte man der Auffassung des SG, wären Klagen von landwirtschaftlichen Unternehmern gegen Beitragsbescheide stets kostenfrei nach § 183 SGG – ein Ergebnis, das der dargelegten gesetzlichen Differenzierung zwischen Versicherten und Unternehmern widersprechen würde.
Da mithin weder der Kläger noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören, findet § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG Anwendung, der hinsichtlich der Kostengrundentscheidung auf die §§ 154 bis 162 VwGO verweist. Diese Vorschriften lassen dem Gericht, anders als § 193 SGG, keinen weiten Spielraum. § 155 Abs. 2 VwGO schreibt zwingend vor, dass derjenige, der eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2007 die Klage zurückgenommen hatte, mussten ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
Der Streitwert war gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 52 Abs. 1 GKG entsprechend dem im Beitragsbescheid vom 15. November 2005 festgesetzten Beitrag für die Geschäftsjahre 2000 bis 2003 auf 150, 24 Euro festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (177 SG).
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert wird auf 150, 24 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Kläger war bis zu dessen Verkauf am 25. September 2003 Eigentümer des forstwirtschaftlichen Grundstücks Nr. 48 in der Gemarkung K, Flur 2, im Umfang von insgesamt 4,8384 ha. Durch Bescheid vom 15. November 2005 hatte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland ihre Zuständigkeit als gesetzlicher Unfallversicherungsträger festgestellt und den Kläger für die Zeit von 2000 bis 2003 zur Beitragszahlung herangezogen.
Mit der am 04. Juli 2006 bei dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) erhobenen Klage beantragte der durch einen Betreuer vertretene Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2006, durch den die Beiträge für die Geschäftsjahre 2000 bis 2003 auf insgesamt 150,24 Euro festgesetzt wurden. Zur Begründung machte er geltend, dass er nicht als Gebührenpflichtiger in Anspruch genommen werden könne, weil er kein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Er habe das ihm im Jahr 1992 zurück übertragene Waldgrundstück aus gesundheitlichen Gründen nie bewirtschaftet; dies habe vielmehr seit 1992 die Agrar-Genossenschaft K übernommen, die die Waldflächen aber brach liegen gelassen habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 14. Februar 2007 ist die Klage zurückgenommen worden.
Die Beklagte hat gegen die gemäß §§ 184, 186 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Pauschgebühr in Höhe von 75,00 Euro mit Schriftsatz vom 16. März 2007 Erinnerung eingelegt und den Erlass einer Kostengrundentscheidung sowie die Festsetzung des Streitwertes beantragt. Da weder sie noch der Kläger zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörten, seien die Kosten gemäß § 197 a SGG nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben. Es fänden nicht §§ 184 – 195 SGG, sondern §§ 154 – 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung. Da die Klage zurückgenommen worden sei, habe der Kläger gemäß §§ 197 a SGG, 155 Abs. 2 VwGO die Gebühren des sozialgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Das SG hat durch Beschluss vom 19. April 2007 entschieden, die Beteiligten hätten einander keine Kosten zu erstatten, und hat den Antrag auf Festsetzung des Streitwertes abgelehnt. Der Kläger selbst habe keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte, weil die Klage nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der Klagerücknahme am 14. Februar 2007 dargestellt habe, keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Kläger müsse aber auch der Beklagten keine Kosten erstatten, weil deren Aufwendungen gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig seien. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 197a SGG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe als Versicherter im Sinne von § 183 SGG geklagt, so dass ihm die Kosten des Verfahrens nach § 197 a SGG i. V. m. § 155 VwGO nicht auferlegt werden könnten. Zwischen den Beteiligten sei die Frage streitig gewesen, ob der Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherungs- und beitragspflichtiger land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer sei. Die Vorschrift des § 183 SGG sehe keine Differenzierung dahingehend vor, dass das Verfahren für Versicherte nur dann kostenfrei sei, wenn es die Leistungsseite des Versicherungspflichtverhältnisses berühre und die Beitragsseite, die ebenfalls Teil des Versicherungspflichtverhältnisses sei, von der Kostenfreiheit ausnehme. Für die beantragte Streitwertfestsetzung fehle es daher ebenfalls an einer Rechtsgrundlage.
Gegen den ihr am 15. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 21. Juni 2007 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das SG habe die Kostenentscheidung fehlerhaft nach § 193 SGG getroffen und den Antrag auf Festsetzung des Streitwertes zu Unrecht abgelehnt. Zwar habe der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer eine Doppelstellung als Versicherter und als Unternehmer. Jedoch habe er nicht in der Eigenschaft als Versicherter geklagt, weil Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Durchsetzung von Leistungsansprüchen gewesen sei. Der Kläger habe vielmehr in seiner Eigenschaft als Unternehmer geklagt, weil um seine Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der daraus resultierenden Beitragspflicht als landwirtschaftliche Unternehmer gestritten worden sei. Er sei damit nicht dem schutzwürdigen Personenkreis des § 183 SGG zuzurechnen. Die Kostenentscheidung richte sich nach § 197 a SGG i. V. m. §§ 154 – 162 VwGO. Da die Klage zurückgenommen worden sei, habe der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 173 SGG frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 172 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht die gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 158 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Nach dieser Norm ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, eine Entscheidung (des erstinstanzlichen Gerichts) über die Kosten unanfechtbar. § 158 Abs. 2 VwGO kann jedoch nur für Kostenentscheidungen der Sozialgerichte gelten, die gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG in entsprechender Anwendung der §§ 154 - 162 SGG ergangen sind. Ist das SG hingegen – wie im vorliegenden Fall – davon ausgegangen, dass § 197 a SGG keine Anwendung finde, und hat es seine Kostenentscheidung mithin nicht auf eine der Bestimmungen der §§ 154 - 162 SGG gestützt, sondern unter Zugrundelegung des § 193 SGG getroffen, ist die Beschwerde nicht gemäß 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG findet nicht § 193 SGG Anwendung, sondern die Kostengrundentscheidung ist gemäß § 197 a SGG zu treffen. Nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei u. a. für Versicherte und Leistungsempfänger, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die kostenprivilegierten Personen müssen also Rechte oder Ansprüche geltend machen, die aus ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger usw. resultieren. Nimmt eine in § 183 Satz 1 SGG genannte Person in einer anderen Eigenschaft (z. B. als Unternehmer) am Verfahren teil, unterliegt sie nicht der Gerichtskostenfreiheit.
Soweit das SG zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt hat, der Kläger als landwirtschaftlicher Unternehmer, der sich gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht wende, gehöre zu den in § 183 SGG genannten Personen, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte oder Leistungsempfänger am Verfahren beteiligt sind Personen, die Beitragsbescheide anfechten, durch die sie in ihrer Eigenschaft als Unternehmer zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet werden. So hat das Bundessozialgericht (BSG) in dem Beschluss vom 22. September 2004 (B 11 AL 33/03 R) bei der Entscheidung über die kostenrechtliche Privilegierung eines Arbeitgebers danach differenziert, in welcher Eigenschaft er klage, und ausgeführt, dass ein Arbeitgeber, der eine Leistung (Eingliederungszuschuss) beanspruche, zum nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehöre, während ein Arbeitgeber, der auf Erstattung oder Ersatz von Beiträgen in Anspruch genommen werde, die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 183 Satz 1 SGG nicht erfülle. In einer jüngst ergangenen Entscheidung in einer streitigen Versicherungs- und Beitragsangelegenheit eines landwirtschaftlichen Unternehmers hat das BSG in seiner Kostenentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Streitgegenstand – die Erhebung von Beiträgen - eine Kostenprivilegierung ausschließe (BSG, Beschluss vom 05. März 2008 - B 2 U 353/07 B -).
Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. Allein der Beitragsbescheid vom 15. November 2005 ist Gegenstand des Rechtsstreits gewesen, mit welchem der Kläger als Eigentümer eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmens nach Erlass eines Zuständigkeitsbescheides als Unternehmer zur Beitragszahlung herangezogen worden ist. Daher ist der Kläger trotz seiner Doppelstellung als Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII und als Unternehmer gemäß § 136 Abs. 3 SGB VII bei einer Klage gegen einen Beitragsbescheid nicht als Versicherter, sondern ausschließlich als Unternehmer am Verfahren beteiligt (Beschluss des Senats vom 24 März 2006 – L 3 B 1099/05 U -; im Ergebnis ebenso: Hessisches LSG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - L 3 U 78/04 - ; LSG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - L 7 B 124/04 U ER - ; Meyer-Ladewig/Leitherer, Komm. zum SGG, 8. Auflage, § 183 Rz. 5). Unter Berücksichtigung dieser Doppelstellung eines landwirtschaftlichen Unternehmers überzeugt auch die Begründung des SG nicht, die Vorschrift des § 183 SGG nehme keine Differenzierung zwischen der Leistungsseite des Versicherungspflichtverhältnisses und der Beitragsseite, die ebenfalls Teil des Versicherungspflichtverhältnisses sei, vor. Folgte man der Auffassung des SG, wären Klagen von landwirtschaftlichen Unternehmern gegen Beitragsbescheide stets kostenfrei nach § 183 SGG – ein Ergebnis, das der dargelegten gesetzlichen Differenzierung zwischen Versicherten und Unternehmern widersprechen würde.
Da mithin weder der Kläger noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören, findet § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG Anwendung, der hinsichtlich der Kostengrundentscheidung auf die §§ 154 bis 162 VwGO verweist. Diese Vorschriften lassen dem Gericht, anders als § 193 SGG, keinen weiten Spielraum. § 155 Abs. 2 VwGO schreibt zwingend vor, dass derjenige, der eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2007 die Klage zurückgenommen hatte, mussten ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
Der Streitwert war gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 52 Abs. 1 GKG entsprechend dem im Beitragsbescheid vom 15. November 2005 festgesetzten Beitrag für die Geschäftsjahre 2000 bis 2003 auf 150, 24 Euro festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (177 SG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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