Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 16 R 169/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 1770/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Vereinbarung über Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2004 im Sinne von § 237 Abs. 5 SGB VI erfordert übereinstimmende Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Allein der Antrag des Versicherten reicht nicht aus, um in den Genuss der Vertrauensschutzregelung zu kommen.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Stichtagsregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Stichtagsregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Zusicherung dahingehend, dass er vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres, hilfsweise eine vorzeitige Altersrente ohne Abschläge ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen kann.
Der 1950 geborene Kläger arbeitete bis 31. Dezember 2003 bei der Bundesanstalt für Arbeit. Seine damalige wöchentliche Arbeitszeit betrug 25 Stunden und 40 Minuten. Anfang Dezember 2003 wurde er von seinem Arbeitgeber darüber informiert, dass eine Anhebung der Altersgrenze für den Bezug einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beabsichtigt sei und nach dem Gesetzentwurf Vertrauensschutz unter anderem Versicherte haben sollen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z. B. durch Aufhebungsvertrag oder Vertrag über Altersteilzeit). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 stellte der Kläger daraufhin bei seinem Arbeitgeber einen "Antrag auf Vereinbarung eines Abschlusses des Vertrages zur Altersteilzeitbeschäftigung" und konkretisierte seine Wünsche zur Altersteilzeit. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 bestätigte der Arbeitgeber des Klägers den Eingang des Antrags auf Gewährung von Altersteilzeit ab dem 1. August 2005 und teilte mit, dass über den Antrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht positiv entschieden werden könne. Nach der Weisungslage dürfe über Anträge auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen frühestens ein Jahr vor dem Beginn der beabsichtigten Altersteilzeit entschieden werden. Dies bedeute, dass für die gegenwärtig 52- und 53-jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Jahresfrist noch keine Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen würden.
Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen ging das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1. Januar 2004 auf die Bundesfinanzverwaltung (vertreten durch die O C) über. Am 8. Dezember 2004 schloss der Kläger mit seinem neuen Arbeitgeber einen Änderungsvertrag über ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab dem 1. August 2005. Vereinbart wurde eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses von 25,66 Stunden im jährlich wiederkehrenden Blockmodell, also mit Freistellungsphasen. Konkret wurde eine Arbeitsphase jeweils vom 1. September bis 30. November und vom 1. März bis 31. Mai eines jeden Jahres und eine Freistellungsphase vom 1. Dezember bis Ende Februar und vom 1. Juni bis 31. August eines jeden Jahres vereinbart. Vereinbart wurde weiter, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2013 enden werde.
Nachdem das vom Kläger angeschriebene Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung diesem auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass über das Vorliegen eines Vertrauensschutztatbestandes die Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit entscheiden, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2004 an die Beklagte, informierte diese über den bisherigen Sachstand und bat um Mitteilung, ab welchem Lebensjahr eine Verrentung für ihn möglich sei. Unter Bezugnahme auf seine bisherigen Anfragen vertrat er die Auffassung, dass er seinen Antrag auf Altersteilzeit rechtzeitig gestellt habe und daher eine "Verrentung" mit 60 Jahren erfolgen könne. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 7. Juli 2004 mit, dass durch den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) eine Anhebung des frühestmöglichen Beginns der vorzeitigen Altersrente unter anderem wegen Altersteilzeitarbeit in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre erfolgen solle und nach dem Gesetzentwurf Vertrauensschutz diejenigen Versicherten genießen sollen, die bis zum 31. Dezember 2003 über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben oder am 1. Januar 2004 arbeitslos waren. Ob der vom Kläger am 9. Dezember 2003 gestellte Antrag auf Vereinbarung eines Abschlusses des Vertrages zur Altersteilzeitbeschäftigung als fristwahrend anzusehen sei, könne derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden, da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten sei. Mit Schreiben vom 27. September 2004 teilte die Beklagte schließlich mit, dass die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) auf den Kläger keine Anwendung finde. Von der Regelung würden nur Versicherte erfasst, die vor dem 1. Januar 2004 eine Altersteilzeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz vereinbart hätten. Eine Vereinbarung über Altersteilzeit müsse grundsätzlich so gestaltet sein, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine konkret-individuelle arbeitsrechtliche Regelung über Altersteilzeit getroffen worden sei (zweiseitige Willenserklärung). Die alleinige Antragstellung des Versicherten auf Altersteilzeit reiche für den Vertrauensschutz nicht aus, da der Arbeitgeber des Klägers vor dem Stichtag 1. Januar 2004 noch nicht verbindlich positiv über den Antrag entschieden habe. Aus welchen Gründen die arbeitgeberseitige Entscheidung nicht getroffen worden sei, sei hierbei unbeachtet. Eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente nach Altersteilzeit sei daher nicht möglich.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Rentenauskunft und stellte den Versicherungsverlauf fest. Im Rahmen der Rentenauskunft teilte sie dem Kläger mit, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im Sinne von § 237 Abs. 5 Nr. 4 SGB VI nicht erfüllt seien. Weiter gab sie an, dass frühester Rentenbeginn mit Abschlag (7,2 vom Hundert) der 1. August 2013 sei. Der Kläger erhob am 8. Oktober 2004 Widerspruch (ausdrücklich gegen den Bescheid vom 4.1.2004, gemeint: 4. Oktober 2004; sinngemäß auch gegen die Feststellungen im Schreiben vom 27. September 2004). Zur Begründung führte er im Schreiben vom 2. Juli 2005 aus, dass er "die Anerkennung bzw. den Anspruch auf den Vertrauensschutz, das heißt, den Übergang in die gesetzliche Rente ab dem 60. Lebensjahr" begehre. Der Vertrauensschutz ergäbe sich aus dem Rechtsstaatsprinzip. Gesetzesänderungen müssten günstige Übergangsvorschriften enthalten; hier sei das Gesetz jedoch unverhältnismäßig kurzfristig geändert worden. Er selbst habe alles getan, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Es sei nicht ihm anzulasten, dass sein Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2003 keine Entscheidung getroffen habe. Außerdem begehrte er im Widerspruchsverfahren noch die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2006 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI finde im Fall des Klägers keine Anwendung, da von der Regelung nur Versicherte erfasst würden, die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeit vereinbart hätten. Da der Kläger lediglich am 9. Dezember 2003 die Altersteilzeit beantragt habe, sein Arbeitgeber jedoch vor dem Stichtag noch nicht positiv über den Antrag entschieden habe, liege keine arbeitsvertragliche Regelung (zweiseitige Willenserklärung) vor. Auch die Kindererziehungszeiten seien nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, da es nach den Angaben der Mutter ausgeschlossen sei, dass der Kläger als Vater überwiegend an der Erziehung beteiligt gewesen sei.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen bekräftigt und nochmals darauf verwiesen, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Es beruhe nicht auf seinem Verschulden, dass seinem Antrag auf Altersteilzeit von seinem Dienstherren nicht innerhalb der Frist bis zum 31. Dezember 2003 stattgegeben worden sei. Diese Nichtentscheidung seines Arbeitgebers beruhe auf einem Rundschreiben und nicht auf einem Gesetz. Er verlange so gestellt zu werden, als erfülle er die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2007 hat das Sozialgericht Potsdam das Verfahren hinsichtlich der Kindererziehungszeiten (Bescheid vom 13. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 16 R 805/07 fortgeführt.
Das Sozialgericht hat das Begehren des Klägers so ausgelegt, dass er beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27. September und 4. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 zu verurteilen, zu seinen Gunsten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 237 Abs. 5 Nr. 4 SGB VI erfüllt seien. Diese Klage wurde – mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung – mit Urteil vom 9. Oktober 2007 abgewiesen. Das Schreiben der Beklagten vom 27. September 2004 und die vom Kläger angegriffene Rentenauskunft enthielten verbindliche Feststellungen hinsichtlich der Anwendung von § 237 Abs. 5 Nr. 4 SGB VI, die zwischen den Beteiligten regelnden Charakter entfalteten und über die auch durch förmliches Widerspruchsverfahren entschieden sei, weshalb die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig sei. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass nach geltendem Recht die Altersgrenze von 60 Jahren in seinem Fall nicht anzuheben sei. Gemäß § 237 Abs. 5 Nr. 4 SGB VI werde nur dann die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme nicht angehoben, wenn vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit vereinbart worden sei. Der Kläger habe jedoch vor dem 1. Januar 2004 mit seinem damaligen Arbeitgeber keine wirksame Vereinbarung abgeschlossen. Es bestünden bereits Zweifel daran, ob der Kläger in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2003 einen wirksamen Antrag gestellt oder einen solchen lediglich in Aussicht gestellt habe. Dies könne jedoch dahinstehen, da der Arbeitgeber dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt habe, dass über die Gewährung der Altersteilzeit erst ein Jahr vor Beginn der Altersteilzeit, mithin nicht vor Juli 2004, entschieden werde. Soweit der Kläger darauf verweise, dass er durch die Beklagte nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit des Vertrauensschutzes hingewiesen worden sei, begründe selbst eine insoweit unterstellte Pflichtverletzung der Beklagten keinen Anspruch auf die vom Kläger begehrte Feststellung, da der Arbeitgeber ausdrücklich mitgeteilt habe, dass er unabhängig davon, wann der Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit eingegangen sei, grundsätzlich erst ein Jahr vor Beginn der Altersteilzeit – hier also nicht vor dem Juli 2004 – über eine Vereinbarung von Altersteilzeit entscheiden werde.
Gegen das ihm am 11. Dezember 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Dezember 2007 erhobene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er sich auf sein bisheriges Vorbringen bezieht. Er stellt klar, dass er in erster Linie eine Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres begehrt und in diesem Fall sein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen würde. Er sei in diesem Falle bereit, Abschläge hinzunehmen. Sollte dieses Begehren keinen Erfolg haben, müsse ihm jedoch jedenfalls eine abschlagsfreie Rente ab dem 63. Lebensjahr gewährt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2004 in der Fassung des Bescheides vom 4. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 aufzuheben die Beklagte zu verurteilen, ihm zuzusichern, dass er eine vorzeitige Altersrente (mit Abschlägen) ab dem 1. August 2010,
hilfsweise, dass er eine vorzeitige Altersrente (ohne Abschläge) ab dem 1. August 2013 bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen in Anspruch nehmen kann.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält.
Hinsichtlich der weiteren der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Betei-ligten erklärt haben, dass sie damit einverstanden sind (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als zulässig angesehen. Allerdings liegt keine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG vor, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Kläger hat sinngemäß bei der Beklagten eine Zusicherung beantragt, dass er eine vorzeitige Altersrente (mit Abschlägen) ab dem 1. August 2010 in Anspruch nehmen kann und sein Begehren später dahingehend konkretisiert, dass ihm jedenfalls eine abschlagsfreie Rente ab dem 1. August 2013 zustehe. Die Anfechtungsklage ist statthaft, weil der Kläger die Aufhebung der Ablehnung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Zusicherung durch die Beklagte, also die eines Verwaltungsakts, begehrt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das Schreiben der Beklagten vom 27. September 2004 stellt einen Verwaltungsakt dar, auch wenn keine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist. Die Beklagte hat sich auf das Schreiben des Klägers vom 15. Juni 2004 bezogen, und ausgeführt, dass für den Kläger eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente nach Altersteilzeit nicht möglich sei.
Die Erklärung ist bei objektiver Würdigung aus der Sicht eines verständigen, an Treu und Glauben orientierten Empfängers so zu verstehen, dass die Beklagte die beantragte Zusicherung im Sinne der Feststellung abgelehnt hat, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung. Eine (hier nicht erteilte) Zusicherung ist ein verfahrensgestaltender Verwaltungsakt. Durch sie verpflichtet die Behörde sich, später einen Verwaltungsakt mit einem bestimmten Inhalt zu erlassen oder zu unterlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]); dem Adressaten der Zusicherung wird dadurch ein eigenständiger verfahrensrechtlicher Anspruch auf späteren Erlass der zugesagten Regelung (oder auf deren Unterlassung) erteilt. Die Ablehnung, eine beantragte Zusicherung zu geben, weil der Inhalt, der zugesichert werden soll, nicht zugesichert werden könne, verlautbart in der Regel und so auch hier zugleich die Feststellung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung hat, also nach den Kriterien der Qualifikationsnorm des § 31 SGB X einen Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R - SozR 4-2600 § 46 Nr. 1). Auch die Festlegungen der Beklagten zu vorzeitigen Altersrenten in der Rentenauskunft vom 4. Oktober 2004 sind Verwaltungsakte. Die Beklagte stellt ausdrücklich fest, dass kein Vertrauensschutz für die Rentenart Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit besteht und frühester Rentenbeginn für eine Altersrente mit Abschlag der 1. August 2013 sei. Aus Sicht des Klägers hat sie damit eine Regelung dahingehend getroffen, dass die Erteilung einer Zusicherung, eine Altersrente (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) ab dem 1. August 2010 oder jedenfalls eine abschlagsfreie Altersrente ab dem 1. August 2013 zu gewähren, abgelehnt werde. Davon geht auch die Beklagte zu Recht aus, die den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2004 mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2006 in der Sache beschieden und nicht etwa als unzulässig zurückgewiesen hat.
Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung mit dem Sozialgericht davon ausgeht, dass mit den angegriffenen Bescheiden nicht die Erteilung einer Zusicherung, sondern eine Feststellung abgelehnt wurde, wäre die Klage - als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG – zulässig. Mit einer Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, darunter fallen auch erst künftig entstehende oder fällig werdende Ansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1998 – B 6 KA 75/97 R – BSGE 83, 128). Es besteht auch ein Feststellungsinteresse des Klägers. Von der Frage, ob er die Vertrauensschutzregelung erfüllt, hängt wesentlich seine Disposition über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente und über sein Arbeitsverhältnis ab. Der Kläger wünscht Klarheit darüber, ob er bereits 2010 sein Arbeitsverhältnis beenden kann und ob er bei einer Rente ab dem 63. Lebensjahr mit finanziellen Einbußen rechnen muss.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung, dass er bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres – also ab dem 1. August 2010 – eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen kann, denn er erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente nach der Ausnahmevorschrift des § 237 Abs. 5 SGB VI nicht. Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Monate arbeitslos waren oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Die Altersgrenze von 60 Jahren gilt jedoch nicht für alle Jahrgänge. Nach § 237 Abs. 3 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten u.a. nach Altersteilzeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die Anhebung und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 19. Die Regelungen der Anlage 19 sind durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I S. 1791) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 verändert worden. Gegenüber den bisherigen Bestimmungen wurden die Altersgrenzen für die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrenten für die bis zum 31. Dezember 1951 geborenen Versicherten angehoben. War nach Anlage 19 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2005 für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1937 bis 1951 eine vorzeitige Inanspruchnahme ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, so gilt dies seit dem 1. Januar 2006 nur noch für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 1945 geboren sind. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1949 und 1950 ist eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente erst ab dem 63. Lebensjahr möglich, im Übrigen besteht eine Altersgrenze von 65 Jahren. Danach gilt für den im Juli 1950 geborenen Kläger eine reguläre Altersgrenze für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit von 65 Jahren (hier: ab dem 1. August 2015); eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist erst ab einem Alter von 63 Lebensjahren (hier: ab dem 1. August 2013) möglich.
Von dieser Anhebung der Altersgrenzen enthält § 237 Abs. 5 SGB VI bezogen auf die vorzeitige Inanspruchnahme eine Ausnahmeregelung, die ebenfalls durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I S. 1791) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 aus Vertrauensschutzgründen eingeführt worden ist. Danach wird die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte nicht angehoben, die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren (1.), deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist (2.), deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren (3.), die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes (ATG) vereinbart haben (4.) oder die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (5.).
Für den Kläger, dessen Arbeitsverhältnis über dem 31. Dezember 2003 hinaus ungekündigt fortbestanden hat, kommt eine Anwendung dieser Regelung nur nach Fallgruppe vier in Betracht; er müsste also vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes (ATG) vereinbart haben. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine Vereinbarung wechselseitige Willenserklärungen. Eine Vereinbarung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes liegt erst dann vor, muss sich auf eine bestimmte Arbeitszeitreduzierung beziehen und mindestens auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG). Eine solche Vereinbarung kommt erst dann zu Stande, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer übereinstimmende Willenserklärungen zu diesen Inhalten abgegeben haben. Das ist hier vor dem 1. Januar 2004 nicht erfolgt. Nur der Kläger hat gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 Altersteilzeit beantragt. Sein damaliger Arbeitgeber hat jedoch innerhalb der Zeit bis zum 1. Januar 2004 nur mitgeteilt, dass über die Gewährung von Altersteilzeit erst ein Jahr vor Beginn der Altersteilzeit, mithin nicht vor Juli 2004 entschieden werde und damit ausdrücklich seine Zustimmung zurückgestellt. Zustande gekommen ist eine Vereinbarung dann erst mit dem neuen Arbeitgeber am 8. Dezember 2004 über Altersteilzeit ab dem 1. August 2005 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag.
Ein Antrag auf Altersteilzeit ist - entgegen der Auffassung des Klägers - einer Vereinbarung nicht gleichzustellen. Dies ergibt sich schon aus den Materialen zu § 237 Abs. 5 SGB VI. Erfasst werden sollen von der Regelung Versicherte, die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder "vor diesem Tag im Vertrauen auf das geltende Recht rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z.B. Aufhebungsvertrag oder Vertrag über Altersteilzeit)" (Gesetzesbegründung BT-Drs 15/2149, S. 27). Ausdrücklich verweist der Gesetzgeber darauf, dass die Versicherten geschützt werden sollen, bei denen am Stichtag (31. Dezember 2003) "die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich feststand". Daran fehlt es hingegen beim Kläger, für den vor dem 1. Januar 2004 noch nicht verbindlich nach dem ATG vereinbart wurde, zu welchem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis enden soll.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, § 237 Abs. 5 SGB VI erweiternd auszulegen und seinen Antrag auf Altersteilzeit einer geschlossenen Vereinbarung gleichzustellen, weil ansonsten seine bestehenden Rechtspositionen entwertet würden. Dafür ergibt sich insbesondere nichts aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtslage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 45, 142 (167 f.); 72, 200 (242); 83, 89 (109 f.)). Danach sind Gesetze mit "echter" Rückwirkung grundsätzlich unzulässig. Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 (241); 97, 67). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückwirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfGE 72, 200 (242, 254); 97, 67). Die Anhebung der Altersgrenzen durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 verstößt nicht gegen das Verbot "echter" Rückwirkung, da die Neuregelung erst nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten ist.
Das Gesetz entfaltet allenfalls eine so genannte "unechte" Rückwirkung. Eine solche liegt vor, wenn die tatbestandliche Rückanknüpfung nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm betrifft. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 31, 275 (292 ff.); 72, 200 (242)). Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückwirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 92, 277 (344)). Vorliegend knüpft das Gesetz an einen Stichtag (31. Dezember 2003) an, der zwar bei der Verkündung des Gesetzes schon verstrichen war, der Inhalt der Neuregelung war jedoch sei Dezember 2003 bekannt – wie das Verhalten des Klägers anschaulich zeigt. Auf der Grundlage des Kabinettsbeschlusses vom 3. Dezember 2003 war die Öffentlichkeit informiert, dass die Altersgrenzen angehoben werden sollen und eine Vertrauensschutzregelung gelten soll, wenn noch bis Ende Dezember 2003 eine Vereinbarung über Altersteilzeit geschlossen wird. Damit hat das Gesetz eine ausreichende Übergangsregelung geschaffen, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den privaten Interessen der Versicherten an einem Renteneintritt entsprechend ihrer Lebensplanung und den vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Interessen, die Anreize zur Frühverrentung abzubauen, darstellt. Soweit sie vorliegend nicht zur Anwendung kommt, ist auch zu berücksichtigen, dass der zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses erst 53-jährige Kläger damals noch nicht zu den rentennahen Jahrgängen gehört hat.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Zusicherung, dass er ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Altersrente nach Altersteilzeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen in Anspruch nehmen kann. Die Frage der Rentenabschläge bei vorzeitigen Altersrenten entscheidet sich nicht nach § 237 Abs. 5 SGB VI, sondern nach § 77 Abs. 2 SGB VI. Danach ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0. Ausgehend von einer vorzeitigen Inanspruchnahme von 24 Monaten beträgt der Rentenabschlag 7,2 %, wie die Beklagte zutreffend berechnet hat. Dieser abgesenkte Zugangsfaktor ist für Altersrenten schon mit Wirkung zum 1. Januar 1992 durch das Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) eingeführt worden. Für eine abschlagsfreie vorzeitige Altersrente besteht demnach keine gesetzliche Grundlage.
Die Kostentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Zusicherung dahingehend, dass er vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres, hilfsweise eine vorzeitige Altersrente ohne Abschläge ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen kann.
Der 1950 geborene Kläger arbeitete bis 31. Dezember 2003 bei der Bundesanstalt für Arbeit. Seine damalige wöchentliche Arbeitszeit betrug 25 Stunden und 40 Minuten. Anfang Dezember 2003 wurde er von seinem Arbeitgeber darüber informiert, dass eine Anhebung der Altersgrenze für den Bezug einer Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beabsichtigt sei und nach dem Gesetzentwurf Vertrauensschutz unter anderem Versicherte haben sollen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z. B. durch Aufhebungsvertrag oder Vertrag über Altersteilzeit). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 stellte der Kläger daraufhin bei seinem Arbeitgeber einen "Antrag auf Vereinbarung eines Abschlusses des Vertrages zur Altersteilzeitbeschäftigung" und konkretisierte seine Wünsche zur Altersteilzeit. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 bestätigte der Arbeitgeber des Klägers den Eingang des Antrags auf Gewährung von Altersteilzeit ab dem 1. August 2005 und teilte mit, dass über den Antrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht positiv entschieden werden könne. Nach der Weisungslage dürfe über Anträge auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen frühestens ein Jahr vor dem Beginn der beabsichtigten Altersteilzeit entschieden werden. Dies bedeute, dass für die gegenwärtig 52- und 53-jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die Jahresfrist noch keine Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen würden.
Im Zusammenhang mit Umstrukturierungen ging das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1. Januar 2004 auf die Bundesfinanzverwaltung (vertreten durch die O C) über. Am 8. Dezember 2004 schloss der Kläger mit seinem neuen Arbeitgeber einen Änderungsvertrag über ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab dem 1. August 2005. Vereinbart wurde eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses von 25,66 Stunden im jährlich wiederkehrenden Blockmodell, also mit Freistellungsphasen. Konkret wurde eine Arbeitsphase jeweils vom 1. September bis 30. November und vom 1. März bis 31. Mai eines jeden Jahres und eine Freistellungsphase vom 1. Dezember bis Ende Februar und vom 1. Juni bis 31. August eines jeden Jahres vereinbart. Vereinbart wurde weiter, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2013 enden werde.
Nachdem das vom Kläger angeschriebene Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung diesem auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass über das Vorliegen eines Vertrauensschutztatbestandes die Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit entscheiden, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2004 an die Beklagte, informierte diese über den bisherigen Sachstand und bat um Mitteilung, ab welchem Lebensjahr eine Verrentung für ihn möglich sei. Unter Bezugnahme auf seine bisherigen Anfragen vertrat er die Auffassung, dass er seinen Antrag auf Altersteilzeit rechtzeitig gestellt habe und daher eine "Verrentung" mit 60 Jahren erfolgen könne. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 7. Juli 2004 mit, dass durch den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) eine Anhebung des frühestmöglichen Beginns der vorzeitigen Altersrente unter anderem wegen Altersteilzeitarbeit in Monatsschritten von 60 auf 63 Jahre erfolgen solle und nach dem Gesetzentwurf Vertrauensschutz diejenigen Versicherten genießen sollen, die bis zum 31. Dezember 2003 über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben oder am 1. Januar 2004 arbeitslos waren. Ob der vom Kläger am 9. Dezember 2003 gestellte Antrag auf Vereinbarung eines Abschlusses des Vertrages zur Altersteilzeitbeschäftigung als fristwahrend anzusehen sei, könne derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden, da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten sei. Mit Schreiben vom 27. September 2004 teilte die Beklagte schließlich mit, dass die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) auf den Kläger keine Anwendung finde. Von der Regelung würden nur Versicherte erfasst, die vor dem 1. Januar 2004 eine Altersteilzeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz vereinbart hätten. Eine Vereinbarung über Altersteilzeit müsse grundsätzlich so gestaltet sein, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine konkret-individuelle arbeitsrechtliche Regelung über Altersteilzeit getroffen worden sei (zweiseitige Willenserklärung). Die alleinige Antragstellung des Versicherten auf Altersteilzeit reiche für den Vertrauensschutz nicht aus, da der Arbeitgeber des Klägers vor dem Stichtag 1. Januar 2004 noch nicht verbindlich positiv über den Antrag entschieden habe. Aus welchen Gründen die arbeitgeberseitige Entscheidung nicht getroffen worden sei, sei hierbei unbeachtet. Eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente nach Altersteilzeit sei daher nicht möglich.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Rentenauskunft und stellte den Versicherungsverlauf fest. Im Rahmen der Rentenauskunft teilte sie dem Kläger mit, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im Sinne von § 237 Abs. 5 Nr. 4 SGB VI nicht erfüllt seien. Weiter gab sie an, dass frühester Rentenbeginn mit Abschlag (7,2 vom Hundert) der 1. August 2013 sei. Der Kläger erhob am 8. Oktober 2004 Widerspruch (ausdrücklich gegen den Bescheid vom 4.1.2004, gemeint: 4. Oktober 2004; sinngemäß auch gegen die Feststellungen im Schreiben vom 27. September 2004). Zur Begründung führte er im Schreiben vom 2. Juli 2005 aus, dass er "die Anerkennung bzw. den Anspruch auf den Vertrauensschutz, das heißt, den Übergang in die gesetzliche Rente ab dem 60. Lebensjahr" begehre. Der Vertrauensschutz ergäbe sich aus dem Rechtsstaatsprinzip. Gesetzesänderungen müssten günstige Übergangsvorschriften enthalten; hier sei das Gesetz jedoch unverhältnismäßig kurzfristig geändert worden. Er selbst habe alles getan, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Es sei nicht ihm anzulasten, dass sein Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2003 keine Entscheidung getroffen habe. Außerdem begehrte er im Widerspruchsverfahren noch die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2006 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 5 SGB VI finde im Fall des Klägers keine Anwendung, da von der Regelung nur Versicherte erfasst würden, die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeit vereinbart hätten. Da der Kläger lediglich am 9. Dezember 2003 die Altersteilzeit beantragt habe, sein Arbeitgeber jedoch vor dem Stichtag noch nicht positiv über den Antrag entschieden habe, liege keine arbeitsvertragliche Regelung (zweiseitige Willenserklärung) vor. Auch die Kindererziehungszeiten seien nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, da es nach den Angaben der Mutter ausgeschlossen sei, dass der Kläger als Vater überwiegend an der Erziehung beteiligt gewesen sei.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen bekräftigt und nochmals darauf verwiesen, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Es beruhe nicht auf seinem Verschulden, dass seinem Antrag auf Altersteilzeit von seinem Dienstherren nicht innerhalb der Frist bis zum 31. Dezember 2003 stattgegeben worden sei. Diese Nichtentscheidung seines Arbeitgebers beruhe auf einem Rundschreiben und nicht auf einem Gesetz. Er verlange so gestellt zu werden, als erfülle er die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2007 hat das Sozialgericht Potsdam das Verfahren hinsichtlich der Kindererziehungszeiten (Bescheid vom 13. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 16 R 805/07 fortgeführt.
Das Sozialgericht hat das Begehren des Klägers so ausgelegt, dass er beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 27. September und 4. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 zu verurteilen, zu seinen Gunsten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 237 Abs. 5 Nr. 4 SGB VI erfüllt seien. Diese Klage wurde – mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung – mit Urteil vom 9. Oktober 2007 abgewiesen. Das Schreiben der Beklagten vom 27. September 2004 und die vom Kläger angegriffene Rentenauskunft enthielten verbindliche Feststellungen hinsichtlich der Anwendung von § 237 Abs. 5 Nr. 4 SGB VI, die zwischen den Beteiligten regelnden Charakter entfalteten und über die auch durch förmliches Widerspruchsverfahren entschieden sei, weshalb die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig sei. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass nach geltendem Recht die Altersgrenze von 60 Jahren in seinem Fall nicht anzuheben sei. Gemäß § 237 Abs. 5 Nr. 4 SGB VI werde nur dann die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme nicht angehoben, wenn vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit vereinbart worden sei. Der Kläger habe jedoch vor dem 1. Januar 2004 mit seinem damaligen Arbeitgeber keine wirksame Vereinbarung abgeschlossen. Es bestünden bereits Zweifel daran, ob der Kläger in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2003 einen wirksamen Antrag gestellt oder einen solchen lediglich in Aussicht gestellt habe. Dies könne jedoch dahinstehen, da der Arbeitgeber dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt habe, dass über die Gewährung der Altersteilzeit erst ein Jahr vor Beginn der Altersteilzeit, mithin nicht vor Juli 2004, entschieden werde. Soweit der Kläger darauf verweise, dass er durch die Beklagte nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit des Vertrauensschutzes hingewiesen worden sei, begründe selbst eine insoweit unterstellte Pflichtverletzung der Beklagten keinen Anspruch auf die vom Kläger begehrte Feststellung, da der Arbeitgeber ausdrücklich mitgeteilt habe, dass er unabhängig davon, wann der Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit eingegangen sei, grundsätzlich erst ein Jahr vor Beginn der Altersteilzeit – hier also nicht vor dem Juli 2004 – über eine Vereinbarung von Altersteilzeit entscheiden werde.
Gegen das ihm am 11. Dezember 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Dezember 2007 erhobene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er sich auf sein bisheriges Vorbringen bezieht. Er stellt klar, dass er in erster Linie eine Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres begehrt und in diesem Fall sein bestehendes Arbeitsverhältnis kündigen würde. Er sei in diesem Falle bereit, Abschläge hinzunehmen. Sollte dieses Begehren keinen Erfolg haben, müsse ihm jedoch jedenfalls eine abschlagsfreie Rente ab dem 63. Lebensjahr gewährt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2004 in der Fassung des Bescheides vom 4. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2006 aufzuheben die Beklagte zu verurteilen, ihm zuzusichern, dass er eine vorzeitige Altersrente (mit Abschlägen) ab dem 1. August 2010,
hilfsweise, dass er eine vorzeitige Altersrente (ohne Abschläge) ab dem 1. August 2013 bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen in Anspruch nehmen kann.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält.
Hinsichtlich der weiteren der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Betei-ligten erklärt haben, dass sie damit einverstanden sind (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als zulässig angesehen. Allerdings liegt keine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG vor, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Kläger hat sinngemäß bei der Beklagten eine Zusicherung beantragt, dass er eine vorzeitige Altersrente (mit Abschlägen) ab dem 1. August 2010 in Anspruch nehmen kann und sein Begehren später dahingehend konkretisiert, dass ihm jedenfalls eine abschlagsfreie Rente ab dem 1. August 2013 zustehe. Die Anfechtungsklage ist statthaft, weil der Kläger die Aufhebung der Ablehnung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Zusicherung durch die Beklagte, also die eines Verwaltungsakts, begehrt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das Schreiben der Beklagten vom 27. September 2004 stellt einen Verwaltungsakt dar, auch wenn keine Rechtsmittelbelehrung enthalten ist. Die Beklagte hat sich auf das Schreiben des Klägers vom 15. Juni 2004 bezogen, und ausgeführt, dass für den Kläger eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente nach Altersteilzeit nicht möglich sei.
Die Erklärung ist bei objektiver Würdigung aus der Sicht eines verständigen, an Treu und Glauben orientierten Empfängers so zu verstehen, dass die Beklagte die beantragte Zusicherung im Sinne der Feststellung abgelehnt hat, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung. Eine (hier nicht erteilte) Zusicherung ist ein verfahrensgestaltender Verwaltungsakt. Durch sie verpflichtet die Behörde sich, später einen Verwaltungsakt mit einem bestimmten Inhalt zu erlassen oder zu unterlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]); dem Adressaten der Zusicherung wird dadurch ein eigenständiger verfahrensrechtlicher Anspruch auf späteren Erlass der zugesagten Regelung (oder auf deren Unterlassung) erteilt. Die Ablehnung, eine beantragte Zusicherung zu geben, weil der Inhalt, der zugesichert werden soll, nicht zugesichert werden könne, verlautbart in der Regel und so auch hier zugleich die Feststellung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung hat, also nach den Kriterien der Qualifikationsnorm des § 31 SGB X einen Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 29.01.2004 - B 4 RA 29/03 R - SozR 4-2600 § 46 Nr. 1). Auch die Festlegungen der Beklagten zu vorzeitigen Altersrenten in der Rentenauskunft vom 4. Oktober 2004 sind Verwaltungsakte. Die Beklagte stellt ausdrücklich fest, dass kein Vertrauensschutz für die Rentenart Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit besteht und frühester Rentenbeginn für eine Altersrente mit Abschlag der 1. August 2013 sei. Aus Sicht des Klägers hat sie damit eine Regelung dahingehend getroffen, dass die Erteilung einer Zusicherung, eine Altersrente (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) ab dem 1. August 2010 oder jedenfalls eine abschlagsfreie Altersrente ab dem 1. August 2013 zu gewähren, abgelehnt werde. Davon geht auch die Beklagte zu Recht aus, die den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2004 mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2006 in der Sache beschieden und nicht etwa als unzulässig zurückgewiesen hat.
Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung mit dem Sozialgericht davon ausgeht, dass mit den angegriffenen Bescheiden nicht die Erteilung einer Zusicherung, sondern eine Feststellung abgelehnt wurde, wäre die Klage - als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG – zulässig. Mit einer Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, darunter fallen auch erst künftig entstehende oder fällig werdende Ansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1998 – B 6 KA 75/97 R – BSGE 83, 128). Es besteht auch ein Feststellungsinteresse des Klägers. Von der Frage, ob er die Vertrauensschutzregelung erfüllt, hängt wesentlich seine Disposition über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente und über sein Arbeitsverhältnis ab. Der Kläger wünscht Klarheit darüber, ob er bereits 2010 sein Arbeitsverhältnis beenden kann und ob er bei einer Rente ab dem 63. Lebensjahr mit finanziellen Einbußen rechnen muss.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung, dass er bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres – also ab dem 1. August 2010 – eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen kann, denn er erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente nach der Ausnahmevorschrift des § 237 Abs. 5 SGB VI nicht. Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Monate arbeitslos waren oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Die Altersgrenze von 60 Jahren gilt jedoch nicht für alle Jahrgänge. Nach § 237 Abs. 3 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten u.a. nach Altersteilzeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die Anhebung und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 19. Die Regelungen der Anlage 19 sind durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I S. 1791) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 verändert worden. Gegenüber den bisherigen Bestimmungen wurden die Altersgrenzen für die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrenten für die bis zum 31. Dezember 1951 geborenen Versicherten angehoben. War nach Anlage 19 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2005 für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1937 bis 1951 eine vorzeitige Inanspruchnahme ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, so gilt dies seit dem 1. Januar 2006 nur noch für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 1945 geboren sind. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1949 und 1950 ist eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente erst ab dem 63. Lebensjahr möglich, im Übrigen besteht eine Altersgrenze von 65 Jahren. Danach gilt für den im Juli 1950 geborenen Kläger eine reguläre Altersgrenze für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit von 65 Jahren (hier: ab dem 1. August 2015); eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist erst ab einem Alter von 63 Lebensjahren (hier: ab dem 1. August 2013) möglich.
Von dieser Anhebung der Altersgrenzen enthält § 237 Abs. 5 SGB VI bezogen auf die vorzeitige Inanspruchnahme eine Ausnahmeregelung, die ebenfalls durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I S. 1791) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 aus Vertrauensschutzgründen eingeführt worden ist. Danach wird die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte nicht angehoben, die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren (1.), deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist (2.), deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren (3.), die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes (ATG) vereinbart haben (4.) oder die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben (5.).
Für den Kläger, dessen Arbeitsverhältnis über dem 31. Dezember 2003 hinaus ungekündigt fortbestanden hat, kommt eine Anwendung dieser Regelung nur nach Fallgruppe vier in Betracht; er müsste also vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes (ATG) vereinbart haben. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine Vereinbarung wechselseitige Willenserklärungen. Eine Vereinbarung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes liegt erst dann vor, muss sich auf eine bestimmte Arbeitszeitreduzierung beziehen und mindestens auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG). Eine solche Vereinbarung kommt erst dann zu Stande, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer übereinstimmende Willenserklärungen zu diesen Inhalten abgegeben haben. Das ist hier vor dem 1. Januar 2004 nicht erfolgt. Nur der Kläger hat gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 Altersteilzeit beantragt. Sein damaliger Arbeitgeber hat jedoch innerhalb der Zeit bis zum 1. Januar 2004 nur mitgeteilt, dass über die Gewährung von Altersteilzeit erst ein Jahr vor Beginn der Altersteilzeit, mithin nicht vor Juli 2004 entschieden werde und damit ausdrücklich seine Zustimmung zurückgestellt. Zustande gekommen ist eine Vereinbarung dann erst mit dem neuen Arbeitgeber am 8. Dezember 2004 über Altersteilzeit ab dem 1. August 2005 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag.
Ein Antrag auf Altersteilzeit ist - entgegen der Auffassung des Klägers - einer Vereinbarung nicht gleichzustellen. Dies ergibt sich schon aus den Materialen zu § 237 Abs. 5 SGB VI. Erfasst werden sollen von der Regelung Versicherte, die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder "vor diesem Tag im Vertrauen auf das geltende Recht rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert haben (z.B. Aufhebungsvertrag oder Vertrag über Altersteilzeit)" (Gesetzesbegründung BT-Drs 15/2149, S. 27). Ausdrücklich verweist der Gesetzgeber darauf, dass die Versicherten geschützt werden sollen, bei denen am Stichtag (31. Dezember 2003) "die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich feststand". Daran fehlt es hingegen beim Kläger, für den vor dem 1. Januar 2004 noch nicht verbindlich nach dem ATG vereinbart wurde, zu welchem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis enden soll.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, § 237 Abs. 5 SGB VI erweiternd auszulegen und seinen Antrag auf Altersteilzeit einer geschlossenen Vereinbarung gleichzustellen, weil ansonsten seine bestehenden Rechtspositionen entwertet würden. Dafür ergibt sich insbesondere nichts aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtslage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 45, 142 (167 f.); 72, 200 (242); 83, 89 (109 f.)). Danach sind Gesetze mit "echter" Rückwirkung grundsätzlich unzulässig. Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200 (241); 97, 67). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückwirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfGE 72, 200 (242, 254); 97, 67). Die Anhebung der Altersgrenzen durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 verstößt nicht gegen das Verbot "echter" Rückwirkung, da die Neuregelung erst nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten ist.
Das Gesetz entfaltet allenfalls eine so genannte "unechte" Rückwirkung. Eine solche liegt vor, wenn die tatbestandliche Rückanknüpfung nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm betrifft. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 31, 275 (292 ff.); 72, 200 (242)). Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückwirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 92, 277 (344)). Vorliegend knüpft das Gesetz an einen Stichtag (31. Dezember 2003) an, der zwar bei der Verkündung des Gesetzes schon verstrichen war, der Inhalt der Neuregelung war jedoch sei Dezember 2003 bekannt – wie das Verhalten des Klägers anschaulich zeigt. Auf der Grundlage des Kabinettsbeschlusses vom 3. Dezember 2003 war die Öffentlichkeit informiert, dass die Altersgrenzen angehoben werden sollen und eine Vertrauensschutzregelung gelten soll, wenn noch bis Ende Dezember 2003 eine Vereinbarung über Altersteilzeit geschlossen wird. Damit hat das Gesetz eine ausreichende Übergangsregelung geschaffen, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den privaten Interessen der Versicherten an einem Renteneintritt entsprechend ihrer Lebensplanung und den vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Interessen, die Anreize zur Frühverrentung abzubauen, darstellt. Soweit sie vorliegend nicht zur Anwendung kommt, ist auch zu berücksichtigen, dass der zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses erst 53-jährige Kläger damals noch nicht zu den rentennahen Jahrgängen gehört hat.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Zusicherung, dass er ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Altersrente nach Altersteilzeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen in Anspruch nehmen kann. Die Frage der Rentenabschläge bei vorzeitigen Altersrenten entscheidet sich nicht nach § 237 Abs. 5 SGB VI, sondern nach § 77 Abs. 2 SGB VI. Danach ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0. Ausgehend von einer vorzeitigen Inanspruchnahme von 24 Monaten beträgt der Rentenabschlag 7,2 %, wie die Beklagte zutreffend berechnet hat. Dieser abgesenkte Zugangsfaktor ist für Altersrenten schon mit Wirkung zum 1. Januar 1992 durch das Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) eingeführt worden. Für eine abschlagsfreie vorzeitige Altersrente besteht demnach keine gesetzliche Grundlage.
Die Kostentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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