Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 3216/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 98/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1944 geborene Kläger verließ im Januar 1962 ohne Abschluss die Schule und war zunächst als Packer, Page in einer Spielbank und Hotelportier beschäftigt. Von Januar 1963 bis Januar 1967 war er Berufssoldat bei der Bundeswehr. Dann ließ er sich in der Zeit von Januar bis Juli 1967 zum Programmierer für elektronische Datenverarbeitungssysteme ausbilden und war anschließend dieser Ausbildung entsprechend bei verschiedenen deutschen Firmen bis 31. Oktober 1990 beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1977 wohnte er in V, Niederlande. In der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1991 war der Kläger wieder in Deutschland beschäftigt, seit dem 6. März 1991 war er in den Niederlanden arbeitslos gemeldet und erhielt dort bis zum 19. Juli 1994 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Von 20. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994 wurde ihm in den Niederlanden Unterstützungsleistungen wegen Krankheit gewährt, seit dem 1. Januar 1995 bezog er niederländische Sozialhilfeleistungen für arbeitslose Arbeitnehmer und war als arbeitsuchend gemeldet.
Am 23. Juli 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Er sei seit sieben Jahren arbeitslos und seit vier Jahren aufgrund eines Herzinfarkts schwer erkrankt. In dem Formantrag zur Feststellung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gab er an, seit 1994 wegen der durch den Herzinfarkt hervorgerufenen Beschwerden und Angina pectoris sowie seit 1996 wegen Schuppenflechte berufs- bzw. erwerbsunfähig zu sein.
Das für die Beklagte vom niederländischen Versicherungsträger veranlasste versicherungsärztliche Gutachten vom 20. Oktober 1998 beschrieb, dass der Kläger nach leichtem Herzinfarkt im Juli 1994 seit Januar 1995 wieder als arbeitsfähig angesehen worden sei, es bestehe zur Zeit ein zufriedenstellender kardialer Zustand. Zu diagnostizieren seien Psoriasis, Vertigo und der stattgehabte Myokardinfarkt. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit seien in Bezug auf schwere körperliche Tätigkeiten gegeben. Es sei auch nicht möglich, Arbeiten in großer Höhe oder in Nässe zu verrichten.
Durch Bescheid vom 20. Mai 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab. Festgestellt worden seien ein Zustand nach Herzinfarkt
mit ausreichender kardialer Leistungsfähigkeit, Psoriasis und Vertigo ohne erkennbare Ursachen. Damit sei der Kläger noch in der Lage, in seinem bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Im Übrigen wies die Beklagte darauf hin, dass die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit voraussetze, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit vorlägen, wobei der Fünf-Jahres-Zeitraum durch Anrechnungszeiten und Zeiten des Rentenbezugs, Berücksichtigungszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992 und Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten seien, weil sie keine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen hätten, verlängert werde. Der Kläger habe in dem maßgebenden Zeitraum vom 23. Juli 1993 bis 22. Juli 1998 nur 13 Monate mit entsprechenden Pflichtbeitragszeiten belegt. Auch sei die Zeit vom 1. August 1984 bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, weil er in der Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Dezember 1990 und vom 1. August 1994 bis 30. Juni 1998 keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt habe.
Gegen den Bescheid vom 20. Mai 1999 erhob der Kläger am 18. August 1999 Widerspruch. Die ärztliche Untersuchung zu dem Gutachten habe nur 20 Minuten gedauert, es werde nunmehr um eine neutrale Beurteilung gebeten und eine Kur zur Wiederherstellung der Gesundheit beantragt. Vom 31. Juli 1999 bis 31. August 1999 habe er sich zur stationären Behandlung in der Aklinik befunden. Danach sei er mehrere Male wegen Herzbeschwerden als Notfall in das V Krankenhaus aufgenommen worden. Am 20. Dezember 1999 sei er dann in E am Herzen operiert worden. Der niederländische Versicherungsträger übersandte ein weiteres ärztliches Gutachten, das auf einer erneuten Untersuchung des Klägers vom 20. März 2000 beruhte. Das Gutachten berichtete darüber, dass der Kläger im Juli 1999 wegen anginöser Beschwerden in ein deutsches Krankenhaus aufgenommen worden sei, Untersuchungen in V hätten eine Koronarsklerose ergeben. Es sei daraufhin eine Lasertherapie angewendet und am 20. Dezember 1999 eine Bypass-Operation durchgeführt worden. Zu diagnostizieren seien ischämische Herzkrankheit, Vertigo, nervliche Anspannung und Hyperventilation, Hypertension und Psoriasis. Seit Juli 1999 bis zur Zeit der Untersuchung sei der Kläger nicht arbeitsfähig gewesen. Auf der körperlichen Ebene könne er noch leichte Tätigkeiten verrichten mit Einschränkungen auf der psychischen Ebene. Arbeiten unter Zeitdruck, mit uneindeutigen Anforderungen, Konflikten und der Übernahme von Verantwortung seien zu vermeiden, ob eine dauerhafte Arbeitsleistung wieder erreicht werden könne, sei zweifelhaft. Daraufhin beauftragte die Beklagte den (deutschen) Arzt für Innere Medizin Dr. M mit der Begutachtung des Klägers. Dr. M berichtet in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2000, dass eine koronare Zweigefäßerkrankung, ein metabolisches Syndrom, eine periphere AVK vom Unterschenkeltyp rechts Stadium I nach Fontaine, Vertigo ohne erkennbare Ursache, Verdacht auf rezidivierende Hyperventilationsanfälle, Psoriasis und BWS-Syndrom bei beginnender Keilwirbelbildung vorlägen. Auffällig sei eine über die körperliche Erkrankung hinausgehende psycho-somatische Beeinträchtigung durch gestörte Krankheitsverarbeitung, die sich im Vertigo sowie anfallsweiser Luftnot zeige. Die praktische Einsetzbarkeit sei schwierig zu beurteilen, eine Arbeitserprobungsmaßnahme zu empfehlen. Leichte körperliche Tätigkeiten könnten noch verrichtet werden, mit ausreichenden Ruhezeiten auch eine Tätigkeit als Programmierer.
Durch Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Auszugehen sei von der beruflichen Tätigkeit eines EDV-Programmierers. Nach den medizinischen Feststellungen aus dem Rentenverfahren könne der Kläger in diesem Beruf weiter vollschichtig tätig sein, auch aus dem internistischen Gutachten vom 10. Oktober 2000 hätten sich keine weiteren Einschränkungen ergeben.
Gegen den am 20. Februar 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid richtet sich die am 17. Mai 2001 eingegangene Klage. Für die von der Stadt V gewährten Sozialhilfeleistungen habe der gemeindliche Gesundheitsdienst festgestellt, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr in gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt werden könne.
Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt. Der Kardiologe hat in seinem Befundbericht vom 21. Mai 2003 über einen Myokardinfarkt im Jahre 1994, Hypertonie und die Behandlung des Klägers im K-Krankenhaus E berichtet. Befragt zu der Fähigkeit des Klägers, mehr als sechs Stunden täglich arbeiten zu können, hat er angegeben zu befürchten, dass dies nicht möglich sei, auch psychisch würde der Kläger einen solchen Arbeitstag nicht bewältigen. Der Hautarzt Dr. B hat in seinem Befundbericht vom 21. Mai 2003 angegeben, den Kläger im Jahre 1998 zweimal wegen Psoriasis behandelt zu haben. Der Neurologe Dr. M bestätigt in seinem Befundbericht vom 30. Mai 2003, dass er den Kläger von September 1998 bis September 1999 behandelt habe. Einen krankhaften neurologischen Befund habe er nicht erheben können. Dr. T hat am 1. Juni 2003 über einen therapieresistenten Tinnitus berichtet, der die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht beeinträchtige. Eingegangen ist weiter eine Auskunft der Abteilung "Medizinische Psychologie" des Medizinischen Zentrums für N-L, wonach keine eigentliche psychologische Behandlung, sondern zweimal eine Entspannungsübung durchgeführt worden ist. Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfülle. Der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nur 13 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Auch in dem Zeitraum bis Dezember 1989 lägen keine 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten vor, so dass es keiner Prüfung bedürfe, ob die angegebenen Zeiten der Arbeitslosigkeit ab März 1991 oder der Arbeitsunfähigkeit nach Juli 1994 zu berücksichtigende Verlängerungstatbestände seien.
Gegen einen ihm am 10. Februar 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Mai 2004 Berufung eingelegt. Der Bescheid enthalte völlig falsche Angaben und Tatsachen.
Das Sozialgericht hat dem Kläger daraufhin eine weitere Ausfertigung des erlassenen Gerichtsbescheides mit einem ihn betreffenden Tatbestand und Entscheidungsgründen zugestellt. Der Kläger hat sich zunächst nicht mehr geäußert und im August 2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. September 2007 gestellt, dem die Beklagte durch Rentenbescheid vom 19. März 2008 entsprochen hat.
In der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2008 ist der Kläger nicht erschienen und nicht vertreten gewesen. Er beantragt (nach dem Sinn seines Verhaltens),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit oder wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch bei ihr sei zunächst ein Gerichtsbescheid mit einem den Kläger nicht betreffenden Tatbestand und ihn nicht betreffende Entscheidungsgründe eingegangen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Die von dem Kläger in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten seien nicht uneingeschränkt für die Wartezeiterfüllung zu berücksichtigen. Lediglich die in der Arbeitnehmerversicherung nach dem Erwerbsunfähigkeitsgesetz zurückgelegten Zeiten seien maßgebend. Außerdem seien die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht gegeben.
Der Senat hat einen Versicherungsverlauf für den Kläger von der Sociale Verzekeringsbank Amstelveen erstellen lassen. Nach diesem hat der Kläger niederländische Versicherungszeiten (in der Altersrentenversicherung) vom 1. November 1990 bis zum 31. Dezember 1990 und vom 1. März 1991 bis zum 7. Februar 2006 zurückgelegt. Der Senat hat den Kläger (erfolglos) aufgefordert, seine behandelnden Ärzte zu benennen und sie von der Schweigepflicht zu entbinden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung, entsprechend einem Hinweis in der Terminsmiteilung, verhandeln und entscheiden.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) und auch im Übrigen zulässige (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten weder die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht, noch einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht verlangen.
Nach dem – hier im Hinblick auf die Rentenantragstellung im Juli 1998 gemäß § 300 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) noch maßgeblichen – § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung – a.F. – hatten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten sowie berufsunfähig waren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F.).
Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit erfüllt, viel spricht dafür, dass er auch die sonstigen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit) erfüllt hat. Zwar hätte der Kläger unter Zugrundelegung der in der deutschen Rentenversicherung bis Februar 1991 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten und der Lücke im November und Dezember 1990 zuletzt im Dezember 1992 drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb von fünf Jahren aufzuweisen. Der Kläger hat aber - ausweislich des von der gak nederland bv übersandten Versicherungsverlaufs (E 207) - seit März 1991 durchgehend Tatbestände zurückgelegt, deren Anerkennung als Aufschubzeiten im Sinne des § 43 Abs. 3 SGB VI a.F. nahe liegend erscheint, wenn sie im Geltungsbereich des SGB VI zurückgelegt worden wären. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI a.F. verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit insbesondere um Anrechnungszeiten, zu denen nach § 58 SGB VI auch Zeiten der Krankheit und der Arbeitslosigkeit zählen. Die Einträge in dem Versicherungsverlauf deuten auf Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug (6. März 1991 bis 19. Juli 1994) und Zeiten der Krankheit (20. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994) und wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Sozialleistungen (ab 1. Januar 1995) hin. Gemäß Art. 9a der VO 1408/71 haben auch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft zurückgelegte Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit die Funktion, den in einer nationalen Rechtsordnung vorgegebenen Rahmenzeitraum zu verlängern. Allerdings kann letztlich dahinstehen, ob demgemäß die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, da der Kläger jedenfalls nicht berufsunfähig war.
Berufsunfähig waren nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen war. Danach war ein Versicherter, der seinen "bisherigen Beruf" (in der Regel die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit) noch ausüben konnte, nicht berufsunfähig. Ebenso wenig war ein Versicherter berufsunfähig, der zwar seinen "bisherigen Beruf" nicht mehr ausüben konnte, jedoch noch eine andere ihm sozial zumutbare Tätigkeit, die er sowohl gesundheitlich wie auch fachlich bewältigen konnte.
"Bisheriger Beruf" des Klägers ist der eines Programmierers. Diese Beschäftigung hat er von Juli 1967 bis Februar 1991 mit einer Unterbrechung vom 1. November 1990 bis 31. Dezember 1990 und zuletzt vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt. Der Senat kann sich indessen nicht davon überzeugen, dass der Kläger derartige Tätigkeiten nicht mehr verrichten könnte. Dafür gibt es keine Grundlage. Das am 20. Dezember 1998 erstattete, von der Beklagten über den niederländischen Versicherungsträger eingeholte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit Januar 1995 wieder arbeitsfähig sei. Das zweite, über den niederländischen Versicherungsträger eingeholte und nach einer Untersuchung des Klägers am 20. März 2000 erstattete Gutachten hält es zwar für zweifelhaft, ob der Kläger wieder auf Dauer arbeiten könnte. Aus bloßen Zweifeln an dem Fortbestand der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aber noch nicht eine medizinisch begründete Feststellung, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers krankheits- oder behinderungsbedingt erheblich beeinträchtigt ist. Das weitere von der Beklagten bei Dr. M eingeholte Gutachten vom 10. Oktober 2000 bestätigt dem Kläger dann wieder, dass er seiner bisherigen Tätigkeit als Programmierer noch nachgehen könne. Demgemäß fehlt es bereits an einer durch einen medizinischen Sachverständigen abgegebenen Einschätzung, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in seinem bisherigen Beruf aufgehoben oder doch zumindest erheblich beeinträchtigt ist, an die der Senat anknüpfen könnte, um sich die positive Überzeugung bilden zu können, dass der Kläger berufsunfähig ist.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass dem Kläger in den Niederlanden von anderer Seite, insbesondere vom behandelnden Kardiologen Dr. L und dem Gesundheitsdienst Nlimburgs, ärztlicherseits eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden ist. Nur wird dies nicht mit der Herzerkrankung, sondern insbesondere mit der psychischen Befindlichkeit des Klägers begründet. Insoweit fehlen aber zureichende Anhaltspunkte dafür, dass eine psychische Erkrankung oder Behinderung tatsächlich vorliegt. In entsprechender fachärztlicher Behandlung befand und befindet sich der Kläger offenbar nicht. Weitere medizinische Ermittlungen waren dem Senat nicht möglich, da der Kläger – trotz entsprechender Aufforderung - weder seine behandelnden Ärzte benannt noch sie von der Schweigepflicht entbunden hat. Danach kann der Senat nicht feststellen, dass die medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit bei dem Kläger gegeben sind.
Liegen demgemäß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vor, besteht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da diese weitergehende Leistungseinschränkungen gemäß § 44 SGB VI a.F. erforderte und jedenfalls nicht erwerbsunfähig war, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F.). Ferner sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§ 43 SGB VI n.F.) nicht erfüllt. Der Senat kann aus den oben erörterten Gründen nicht feststellen, dass der Kläger nicht in der Lage sein sollte, mindestens sechs Stunden täglich irgendeiner (körperlich leichten) Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen.
Die Berufung des Klägers konnte demgemäß keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nummern 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1944 geborene Kläger verließ im Januar 1962 ohne Abschluss die Schule und war zunächst als Packer, Page in einer Spielbank und Hotelportier beschäftigt. Von Januar 1963 bis Januar 1967 war er Berufssoldat bei der Bundeswehr. Dann ließ er sich in der Zeit von Januar bis Juli 1967 zum Programmierer für elektronische Datenverarbeitungssysteme ausbilden und war anschließend dieser Ausbildung entsprechend bei verschiedenen deutschen Firmen bis 31. Oktober 1990 beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1977 wohnte er in V, Niederlande. In der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1991 war der Kläger wieder in Deutschland beschäftigt, seit dem 6. März 1991 war er in den Niederlanden arbeitslos gemeldet und erhielt dort bis zum 19. Juli 1994 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Von 20. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994 wurde ihm in den Niederlanden Unterstützungsleistungen wegen Krankheit gewährt, seit dem 1. Januar 1995 bezog er niederländische Sozialhilfeleistungen für arbeitslose Arbeitnehmer und war als arbeitsuchend gemeldet.
Am 23. Juli 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Er sei seit sieben Jahren arbeitslos und seit vier Jahren aufgrund eines Herzinfarkts schwer erkrankt. In dem Formantrag zur Feststellung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gab er an, seit 1994 wegen der durch den Herzinfarkt hervorgerufenen Beschwerden und Angina pectoris sowie seit 1996 wegen Schuppenflechte berufs- bzw. erwerbsunfähig zu sein.
Das für die Beklagte vom niederländischen Versicherungsträger veranlasste versicherungsärztliche Gutachten vom 20. Oktober 1998 beschrieb, dass der Kläger nach leichtem Herzinfarkt im Juli 1994 seit Januar 1995 wieder als arbeitsfähig angesehen worden sei, es bestehe zur Zeit ein zufriedenstellender kardialer Zustand. Zu diagnostizieren seien Psoriasis, Vertigo und der stattgehabte Myokardinfarkt. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit seien in Bezug auf schwere körperliche Tätigkeiten gegeben. Es sei auch nicht möglich, Arbeiten in großer Höhe oder in Nässe zu verrichten.
Durch Bescheid vom 20. Mai 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab. Festgestellt worden seien ein Zustand nach Herzinfarkt
mit ausreichender kardialer Leistungsfähigkeit, Psoriasis und Vertigo ohne erkennbare Ursachen. Damit sei der Kläger noch in der Lage, in seinem bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Im Übrigen wies die Beklagte darauf hin, dass die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit voraussetze, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit vorlägen, wobei der Fünf-Jahres-Zeitraum durch Anrechnungszeiten und Zeiten des Rentenbezugs, Berücksichtigungszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992 und Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten seien, weil sie keine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen hätten, verlängert werde. Der Kläger habe in dem maßgebenden Zeitraum vom 23. Juli 1993 bis 22. Juli 1998 nur 13 Monate mit entsprechenden Pflichtbeitragszeiten belegt. Auch sei die Zeit vom 1. August 1984 bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, weil er in der Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Dezember 1990 und vom 1. August 1994 bis 30. Juni 1998 keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt habe.
Gegen den Bescheid vom 20. Mai 1999 erhob der Kläger am 18. August 1999 Widerspruch. Die ärztliche Untersuchung zu dem Gutachten habe nur 20 Minuten gedauert, es werde nunmehr um eine neutrale Beurteilung gebeten und eine Kur zur Wiederherstellung der Gesundheit beantragt. Vom 31. Juli 1999 bis 31. August 1999 habe er sich zur stationären Behandlung in der Aklinik befunden. Danach sei er mehrere Male wegen Herzbeschwerden als Notfall in das V Krankenhaus aufgenommen worden. Am 20. Dezember 1999 sei er dann in E am Herzen operiert worden. Der niederländische Versicherungsträger übersandte ein weiteres ärztliches Gutachten, das auf einer erneuten Untersuchung des Klägers vom 20. März 2000 beruhte. Das Gutachten berichtete darüber, dass der Kläger im Juli 1999 wegen anginöser Beschwerden in ein deutsches Krankenhaus aufgenommen worden sei, Untersuchungen in V hätten eine Koronarsklerose ergeben. Es sei daraufhin eine Lasertherapie angewendet und am 20. Dezember 1999 eine Bypass-Operation durchgeführt worden. Zu diagnostizieren seien ischämische Herzkrankheit, Vertigo, nervliche Anspannung und Hyperventilation, Hypertension und Psoriasis. Seit Juli 1999 bis zur Zeit der Untersuchung sei der Kläger nicht arbeitsfähig gewesen. Auf der körperlichen Ebene könne er noch leichte Tätigkeiten verrichten mit Einschränkungen auf der psychischen Ebene. Arbeiten unter Zeitdruck, mit uneindeutigen Anforderungen, Konflikten und der Übernahme von Verantwortung seien zu vermeiden, ob eine dauerhafte Arbeitsleistung wieder erreicht werden könne, sei zweifelhaft. Daraufhin beauftragte die Beklagte den (deutschen) Arzt für Innere Medizin Dr. M mit der Begutachtung des Klägers. Dr. M berichtet in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2000, dass eine koronare Zweigefäßerkrankung, ein metabolisches Syndrom, eine periphere AVK vom Unterschenkeltyp rechts Stadium I nach Fontaine, Vertigo ohne erkennbare Ursache, Verdacht auf rezidivierende Hyperventilationsanfälle, Psoriasis und BWS-Syndrom bei beginnender Keilwirbelbildung vorlägen. Auffällig sei eine über die körperliche Erkrankung hinausgehende psycho-somatische Beeinträchtigung durch gestörte Krankheitsverarbeitung, die sich im Vertigo sowie anfallsweiser Luftnot zeige. Die praktische Einsetzbarkeit sei schwierig zu beurteilen, eine Arbeitserprobungsmaßnahme zu empfehlen. Leichte körperliche Tätigkeiten könnten noch verrichtet werden, mit ausreichenden Ruhezeiten auch eine Tätigkeit als Programmierer.
Durch Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Auszugehen sei von der beruflichen Tätigkeit eines EDV-Programmierers. Nach den medizinischen Feststellungen aus dem Rentenverfahren könne der Kläger in diesem Beruf weiter vollschichtig tätig sein, auch aus dem internistischen Gutachten vom 10. Oktober 2000 hätten sich keine weiteren Einschränkungen ergeben.
Gegen den am 20. Februar 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid richtet sich die am 17. Mai 2001 eingegangene Klage. Für die von der Stadt V gewährten Sozialhilfeleistungen habe der gemeindliche Gesundheitsdienst festgestellt, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr in gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt werden könne.
Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt. Der Kardiologe hat in seinem Befundbericht vom 21. Mai 2003 über einen Myokardinfarkt im Jahre 1994, Hypertonie und die Behandlung des Klägers im K-Krankenhaus E berichtet. Befragt zu der Fähigkeit des Klägers, mehr als sechs Stunden täglich arbeiten zu können, hat er angegeben zu befürchten, dass dies nicht möglich sei, auch psychisch würde der Kläger einen solchen Arbeitstag nicht bewältigen. Der Hautarzt Dr. B hat in seinem Befundbericht vom 21. Mai 2003 angegeben, den Kläger im Jahre 1998 zweimal wegen Psoriasis behandelt zu haben. Der Neurologe Dr. M bestätigt in seinem Befundbericht vom 30. Mai 2003, dass er den Kläger von September 1998 bis September 1999 behandelt habe. Einen krankhaften neurologischen Befund habe er nicht erheben können. Dr. T hat am 1. Juni 2003 über einen therapieresistenten Tinnitus berichtet, der die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht beeinträchtige. Eingegangen ist weiter eine Auskunft der Abteilung "Medizinische Psychologie" des Medizinischen Zentrums für N-L, wonach keine eigentliche psychologische Behandlung, sondern zweimal eine Entspannungsübung durchgeführt worden ist. Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfülle. Der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nur 13 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Auch in dem Zeitraum bis Dezember 1989 lägen keine 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten vor, so dass es keiner Prüfung bedürfe, ob die angegebenen Zeiten der Arbeitslosigkeit ab März 1991 oder der Arbeitsunfähigkeit nach Juli 1994 zu berücksichtigende Verlängerungstatbestände seien.
Gegen einen ihm am 10. Februar 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Mai 2004 Berufung eingelegt. Der Bescheid enthalte völlig falsche Angaben und Tatsachen.
Das Sozialgericht hat dem Kläger daraufhin eine weitere Ausfertigung des erlassenen Gerichtsbescheides mit einem ihn betreffenden Tatbestand und Entscheidungsgründen zugestellt. Der Kläger hat sich zunächst nicht mehr geäußert und im August 2007 bei der Beklagten einen Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. September 2007 gestellt, dem die Beklagte durch Rentenbescheid vom 19. März 2008 entsprochen hat.
In der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2008 ist der Kläger nicht erschienen und nicht vertreten gewesen. Er beantragt (nach dem Sinn seines Verhaltens),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit oder wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch bei ihr sei zunächst ein Gerichtsbescheid mit einem den Kläger nicht betreffenden Tatbestand und ihn nicht betreffende Entscheidungsgründe eingegangen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Die von dem Kläger in den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten seien nicht uneingeschränkt für die Wartezeiterfüllung zu berücksichtigen. Lediglich die in der Arbeitnehmerversicherung nach dem Erwerbsunfähigkeitsgesetz zurückgelegten Zeiten seien maßgebend. Außerdem seien die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht gegeben.
Der Senat hat einen Versicherungsverlauf für den Kläger von der Sociale Verzekeringsbank Amstelveen erstellen lassen. Nach diesem hat der Kläger niederländische Versicherungszeiten (in der Altersrentenversicherung) vom 1. November 1990 bis zum 31. Dezember 1990 und vom 1. März 1991 bis zum 7. Februar 2006 zurückgelegt. Der Senat hat den Kläger (erfolglos) aufgefordert, seine behandelnden Ärzte zu benennen und sie von der Schweigepflicht zu entbinden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung, entsprechend einem Hinweis in der Terminsmiteilung, verhandeln und entscheiden.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) und auch im Übrigen zulässige (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten weder die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht, noch einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht verlangen.
Nach dem – hier im Hinblick auf die Rentenantragstellung im Juli 1998 gemäß § 300 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) noch maßgeblichen – § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung – a.F. – hatten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hatten sowie berufsunfähig waren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F.).
Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit erfüllt, viel spricht dafür, dass er auch die sonstigen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit) erfüllt hat. Zwar hätte der Kläger unter Zugrundelegung der in der deutschen Rentenversicherung bis Februar 1991 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten und der Lücke im November und Dezember 1990 zuletzt im Dezember 1992 drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb von fünf Jahren aufzuweisen. Der Kläger hat aber - ausweislich des von der gak nederland bv übersandten Versicherungsverlaufs (E 207) - seit März 1991 durchgehend Tatbestände zurückgelegt, deren Anerkennung als Aufschubzeiten im Sinne des § 43 Abs. 3 SGB VI a.F. nahe liegend erscheint, wenn sie im Geltungsbereich des SGB VI zurückgelegt worden wären. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI a.F. verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit insbesondere um Anrechnungszeiten, zu denen nach § 58 SGB VI auch Zeiten der Krankheit und der Arbeitslosigkeit zählen. Die Einträge in dem Versicherungsverlauf deuten auf Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug (6. März 1991 bis 19. Juli 1994) und Zeiten der Krankheit (20. Juli 1994 bis 31. Dezember 1994) und wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Sozialleistungen (ab 1. Januar 1995) hin. Gemäß Art. 9a der VO 1408/71 haben auch in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft zurückgelegte Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit die Funktion, den in einer nationalen Rechtsordnung vorgegebenen Rahmenzeitraum zu verlängern. Allerdings kann letztlich dahinstehen, ob demgemäß die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, da der Kläger jedenfalls nicht berufsunfähig war.
Berufsunfähig waren nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen war. Danach war ein Versicherter, der seinen "bisherigen Beruf" (in der Regel die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit) noch ausüben konnte, nicht berufsunfähig. Ebenso wenig war ein Versicherter berufsunfähig, der zwar seinen "bisherigen Beruf" nicht mehr ausüben konnte, jedoch noch eine andere ihm sozial zumutbare Tätigkeit, die er sowohl gesundheitlich wie auch fachlich bewältigen konnte.
"Bisheriger Beruf" des Klägers ist der eines Programmierers. Diese Beschäftigung hat er von Juli 1967 bis Februar 1991 mit einer Unterbrechung vom 1. November 1990 bis 31. Dezember 1990 und zuletzt vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt. Der Senat kann sich indessen nicht davon überzeugen, dass der Kläger derartige Tätigkeiten nicht mehr verrichten könnte. Dafür gibt es keine Grundlage. Das am 20. Dezember 1998 erstattete, von der Beklagten über den niederländischen Versicherungsträger eingeholte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger seit Januar 1995 wieder arbeitsfähig sei. Das zweite, über den niederländischen Versicherungsträger eingeholte und nach einer Untersuchung des Klägers am 20. März 2000 erstattete Gutachten hält es zwar für zweifelhaft, ob der Kläger wieder auf Dauer arbeiten könnte. Aus bloßen Zweifeln an dem Fortbestand der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aber noch nicht eine medizinisch begründete Feststellung, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers krankheits- oder behinderungsbedingt erheblich beeinträchtigt ist. Das weitere von der Beklagten bei Dr. M eingeholte Gutachten vom 10. Oktober 2000 bestätigt dem Kläger dann wieder, dass er seiner bisherigen Tätigkeit als Programmierer noch nachgehen könne. Demgemäß fehlt es bereits an einer durch einen medizinischen Sachverständigen abgegebenen Einschätzung, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in seinem bisherigen Beruf aufgehoben oder doch zumindest erheblich beeinträchtigt ist, an die der Senat anknüpfen könnte, um sich die positive Überzeugung bilden zu können, dass der Kläger berufsunfähig ist.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass dem Kläger in den Niederlanden von anderer Seite, insbesondere vom behandelnden Kardiologen Dr. L und dem Gesundheitsdienst Nlimburgs, ärztlicherseits eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden ist. Nur wird dies nicht mit der Herzerkrankung, sondern insbesondere mit der psychischen Befindlichkeit des Klägers begründet. Insoweit fehlen aber zureichende Anhaltspunkte dafür, dass eine psychische Erkrankung oder Behinderung tatsächlich vorliegt. In entsprechender fachärztlicher Behandlung befand und befindet sich der Kläger offenbar nicht. Weitere medizinische Ermittlungen waren dem Senat nicht möglich, da der Kläger – trotz entsprechender Aufforderung - weder seine behandelnden Ärzte benannt noch sie von der Schweigepflicht entbunden hat. Danach kann der Senat nicht feststellen, dass die medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit bei dem Kläger gegeben sind.
Liegen demgemäß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vor, besteht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da diese weitergehende Leistungseinschränkungen gemäß § 44 SGB VI a.F. erforderte und jedenfalls nicht erwerbsunfähig war, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F.). Ferner sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht (§ 43 SGB VI n.F.) nicht erfüllt. Der Senat kann aus den oben erörterten Gründen nicht feststellen, dass der Kläger nicht in der Lage sein sollte, mindestens sechs Stunden täglich irgendeiner (körperlich leichten) Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen.
Die Berufung des Klägers konnte demgemäß keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nummern 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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