Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3152/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1017/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 3152/07) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 1965 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für den Einbau eines Elektroherds, einer Waschmaschine und einer Spüle in seiner Wohnung.
Der Kläger steht im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen des Beklagten. Unter dem 3. März 2007 beantragte er beim Beklagten schriftlich, ihm Hilfe für den Einbau von Herd, Waschmaschine und Spüle zu gewähren. Daraufhin bat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13. März 2007, mitzuteilen, ob dieser mit dem zuständigen Hausmeister, Herrn R. (im Folgenden: R.), bereits über den Anschluss von Herd, Waschmaschine und Spüle gesprochen habe. Nach Kenntnis der Sozialverwaltung beauftrage die Hausverwaltung im Wohnhaus des Klägers die entsprechenden Handwerker selbst und stelle die Kosten dem Mieter in Rechnung. Unter dem 10. April 2007 wandte sich der Beklagte erneut an den Kläger und bat um Rückmeldung nach dem Gespräch mit dem Hausmeister. Auf beide Schreiben des Beklagten reagierte der Kläger nicht.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 wies der Beklagte den Kläger auf seine Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hin. Danach habe derjenige, der Sozialleistungen beantrage, alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel vorzulegen, die für die Leistung erheblich seien. Über den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zum Anschluss von Herd, Waschmaschine und Spüle könne solange nicht entschieden werden, als der Kläger nicht mitteile, zu welchem Ergebnis sein diesbezügliches Gespräch mit der Hausverwaltung bzw. dem Hausmeister geführt habe und wie hoch die Anschlusskosten seien. Es werde letztmals Gelegenheit zur Äußerung bis zum 1. Juni 2007 gegeben. Sollte auch bis dahin keine Nachricht vorliegen, werde der Antrag wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I abgelehnt.
Unter dem 15. Juni 2007 fragte der Beklagte beim Kläger nochmals nach, ob dieser zwischenzeitlich mit dem Hausmeister wegen des Anschlusses von Elektroherd, Waschmaschine und Spüle gesprochen habe. Weiter hieß es im Schreiben vom 15. Juni 2007: "Falls Sie nun bis zum 25. Juni 2007 nicht antworten, müssen wir davon ausgehen, dass Sie die Angelegenheit anderweitig geregelt haben. Nach Ablauf betrachten wir Ihre Anfrage für uns als erledigt.” Wiederum reagierte der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht.
Am 25. Juni 2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben mit der Begründung, der Beklagte verschleppe seinen Antrag auf Zahlung für die Anschlüsse für Elektroherd, Waschmaschine und Spüle seit Monaten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger die Verzögerung durch seine unterlassene Mitwirkung selbst zu vertreten habe und dies wohl auch billigend in Kauf genommen habe. Der Kläger habe sich zumindest vorübergehend darauf eingerichtet, ohne Anschluss der genannten Geräte zurecht zu kommen. Eine Entscheidung über den Antrag habe unter diesen Umständen noch nicht getroffen werden können. Insoweit sei auch die Vorlage von Fremdangeboten für die Durchführung der Arbeiten möglich. Komme der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach, werde abschließend über die Bewilligung der beantragten Hilfe entschieden. Grundsätzlich könne hierfür bei nachgewiesener Höhe des Bedarfs eine einmalige Beihilfe gewährt werden.
Durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 3152/07) hat das SG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger in dem Verwaltungsverfahren nicht entsprechend der vom Beklagten zu Recht gemäß den §§ 60 und 66 SGB I ergangenen Aufforderung durch einen Nachweis über das Gespräch mit Hausmeister R. oder die Vorlage von Fremdangeboten betreffend die Installation von Elektoherd, Waschmaschine und Spüle mitgewirkt habe. Die vom Beklagten verlangten Mitwirkungshandlungen seien allesamt als angemessen und zumutbar zu beurteilen. Allein infolge der mangelnden Mitwirkung sei es bislang zu keinen Bescheidungen im Verwaltungsverfahren gekommen. Dementsprechend habe - wie vom Beklagten zu Recht angemerkt - allein der Kläger die Verfahrensverzögerung zu vertreten. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) im Hinblick auf die rechtsfehlerhaft unterbliebene förmliche Bescheidung des Klägers - etwa durch die Erteilung eines Ablehnungsbescheides wegen mangelnder Mitwirkung gemäß §§ 60, 66 SGB I - rechtlich jedenfalls vorliegend deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beklagte im Prozessverfahren gegenüber dem Gericht - auch durch ihren Vertreter in der mündlichen Verhandlung - ausdrücklich erklärt habe, dass, sobald der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nachkomme und Kostenvoranschläge für die Installation vorlege oder den Hausmeister R. mit dieser Installation betraue, eine Beihilfe dem Grunde nach gewährt werde. Mehr könne der Kläger jedenfalls in der Sache nicht verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 21. Februar 2008 zugestellte Urteil verwiesen.
Am 25. Februar 2008 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, die damit begründet worden ist, die Gründe seien dieselben wie beim SG.
Mit Verfügung des Gerichts vom 22. April 2008 sind die Beteiligten auf die Absicht des Gerichts, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen worden. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 3152/07) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Beihilfe für den Einbau von Herd, Waschmaschine und Spüle in seiner Wohnung. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); Einwände gegen eine derartige Verfahrensweise haben sie nicht erhoben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Denn bei überschlägiger Berechnung des vom Kläger bislang nur dem Grunde nach geltend gemachten Beihilfebegehrens (Handwerkerarbeitsstunden plus etwaige Anschaffungs- und Materialkosten) ist eine Überschreitung der Berufungssumme von 500,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März geltenden Fassung) nicht auszuschließen (vgl. (Bundessozialgericht) SozR 4-4300 § 64 Nr. 1). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend weist der Senat (lediglich) darauf hin, dass das vom Kläger geltend gemachte Begehren auch nach seiner Auffassung unter jedem Gesichtspunkt unzulässig ist. Als Leistungsbegehren in Form der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG fehlt es am Erlass eines belastenden Bescheids (§ 77 SGG) bzw. an der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG). Eine isolierte (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist ebenfalls unzulässig, da diese voraussetzt, dass ein Rechtsanspruch auf Leistung geltend gemacht wird und dass ein Verwaltungsakt nicht zu ergeben braucht (BSGE 75, 262, 265). Zudem fehlt einer solchen Klage auch das Rechtsschutzinteresse, nachdem der Kläger aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen selbst durch die Nichtmitwirkung bei der Bedarfsfeststellung die Nichterfüllung seines Begehrens zu vertreten hat, er aber bei entsprechender Mitwirkung die begehrte Beihilfe ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes hätte erhalten können und dies auch jetzt noch könnte. Aus demselben Grund fehlt es - schließlich - auch für eine Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 1965 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für den Einbau eines Elektroherds, einer Waschmaschine und einer Spüle in seiner Wohnung.
Der Kläger steht im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen des Beklagten. Unter dem 3. März 2007 beantragte er beim Beklagten schriftlich, ihm Hilfe für den Einbau von Herd, Waschmaschine und Spüle zu gewähren. Daraufhin bat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13. März 2007, mitzuteilen, ob dieser mit dem zuständigen Hausmeister, Herrn R. (im Folgenden: R.), bereits über den Anschluss von Herd, Waschmaschine und Spüle gesprochen habe. Nach Kenntnis der Sozialverwaltung beauftrage die Hausverwaltung im Wohnhaus des Klägers die entsprechenden Handwerker selbst und stelle die Kosten dem Mieter in Rechnung. Unter dem 10. April 2007 wandte sich der Beklagte erneut an den Kläger und bat um Rückmeldung nach dem Gespräch mit dem Hausmeister. Auf beide Schreiben des Beklagten reagierte der Kläger nicht.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 wies der Beklagte den Kläger auf seine Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hin. Danach habe derjenige, der Sozialleistungen beantrage, alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel vorzulegen, die für die Leistung erheblich seien. Über den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zum Anschluss von Herd, Waschmaschine und Spüle könne solange nicht entschieden werden, als der Kläger nicht mitteile, zu welchem Ergebnis sein diesbezügliches Gespräch mit der Hausverwaltung bzw. dem Hausmeister geführt habe und wie hoch die Anschlusskosten seien. Es werde letztmals Gelegenheit zur Äußerung bis zum 1. Juni 2007 gegeben. Sollte auch bis dahin keine Nachricht vorliegen, werde der Antrag wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I abgelehnt.
Unter dem 15. Juni 2007 fragte der Beklagte beim Kläger nochmals nach, ob dieser zwischenzeitlich mit dem Hausmeister wegen des Anschlusses von Elektroherd, Waschmaschine und Spüle gesprochen habe. Weiter hieß es im Schreiben vom 15. Juni 2007: "Falls Sie nun bis zum 25. Juni 2007 nicht antworten, müssen wir davon ausgehen, dass Sie die Angelegenheit anderweitig geregelt haben. Nach Ablauf betrachten wir Ihre Anfrage für uns als erledigt.” Wiederum reagierte der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht.
Am 25. Juni 2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben mit der Begründung, der Beklagte verschleppe seinen Antrag auf Zahlung für die Anschlüsse für Elektroherd, Waschmaschine und Spüle seit Monaten.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Kläger die Verzögerung durch seine unterlassene Mitwirkung selbst zu vertreten habe und dies wohl auch billigend in Kauf genommen habe. Der Kläger habe sich zumindest vorübergehend darauf eingerichtet, ohne Anschluss der genannten Geräte zurecht zu kommen. Eine Entscheidung über den Antrag habe unter diesen Umständen noch nicht getroffen werden können. Insoweit sei auch die Vorlage von Fremdangeboten für die Durchführung der Arbeiten möglich. Komme der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach, werde abschließend über die Bewilligung der beantragten Hilfe entschieden. Grundsätzlich könne hierfür bei nachgewiesener Höhe des Bedarfs eine einmalige Beihilfe gewährt werden.
Durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 3152/07) hat das SG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger in dem Verwaltungsverfahren nicht entsprechend der vom Beklagten zu Recht gemäß den §§ 60 und 66 SGB I ergangenen Aufforderung durch einen Nachweis über das Gespräch mit Hausmeister R. oder die Vorlage von Fremdangeboten betreffend die Installation von Elektoherd, Waschmaschine und Spüle mitgewirkt habe. Die vom Beklagten verlangten Mitwirkungshandlungen seien allesamt als angemessen und zumutbar zu beurteilen. Allein infolge der mangelnden Mitwirkung sei es bislang zu keinen Bescheidungen im Verwaltungsverfahren gekommen. Dementsprechend habe - wie vom Beklagten zu Recht angemerkt - allein der Kläger die Verfahrensverzögerung zu vertreten. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) im Hinblick auf die rechtsfehlerhaft unterbliebene förmliche Bescheidung des Klägers - etwa durch die Erteilung eines Ablehnungsbescheides wegen mangelnder Mitwirkung gemäß §§ 60, 66 SGB I - rechtlich jedenfalls vorliegend deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beklagte im Prozessverfahren gegenüber dem Gericht - auch durch ihren Vertreter in der mündlichen Verhandlung - ausdrücklich erklärt habe, dass, sobald der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nachkomme und Kostenvoranschläge für die Installation vorlege oder den Hausmeister R. mit dieser Installation betraue, eine Beihilfe dem Grunde nach gewährt werde. Mehr könne der Kläger jedenfalls in der Sache nicht verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 21. Februar 2008 zugestellte Urteil verwiesen.
Am 25. Februar 2008 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, die damit begründet worden ist, die Gründe seien dieselben wie beim SG.
Mit Verfügung des Gerichts vom 22. April 2008 sind die Beteiligten auf die Absicht des Gerichts, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen worden. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 3152/07) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Beihilfe für den Einbau von Herd, Waschmaschine und Spüle in seiner Wohnung. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); Einwände gegen eine derartige Verfahrensweise haben sie nicht erhoben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Denn bei überschlägiger Berechnung des vom Kläger bislang nur dem Grunde nach geltend gemachten Beihilfebegehrens (Handwerkerarbeitsstunden plus etwaige Anschaffungs- und Materialkosten) ist eine Überschreitung der Berufungssumme von 500,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März geltenden Fassung) nicht auszuschließen (vgl. (Bundessozialgericht) SozR 4-4300 § 64 Nr. 1). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend weist der Senat (lediglich) darauf hin, dass das vom Kläger geltend gemachte Begehren auch nach seiner Auffassung unter jedem Gesichtspunkt unzulässig ist. Als Leistungsbegehren in Form der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG fehlt es am Erlass eines belastenden Bescheids (§ 77 SGG) bzw. an der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG). Eine isolierte (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist ebenfalls unzulässig, da diese voraussetzt, dass ein Rechtsanspruch auf Leistung geltend gemacht wird und dass ein Verwaltungsakt nicht zu ergeben braucht (BSGE 75, 262, 265). Zudem fehlt einer solchen Klage auch das Rechtsschutzinteresse, nachdem der Kläger aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen selbst durch die Nichtmitwirkung bei der Bedarfsfeststellung die Nichterfüllung seines Begehrens zu vertreten hat, er aber bei entsprechender Mitwirkung die begehrte Beihilfe ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes hätte erhalten können und dies auch jetzt noch könnte. Aus demselben Grund fehlt es - schließlich - auch für eine Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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