Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3501/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1019/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 3501/07) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 1965 geborene Kläger begehrt die Gewährung einmaliger Beihilfen für die Anschaffung einer Flurgarderobe, eines Schuhschranks und eines Betts mit Bettrost sowie die Gewährung höherer Beihilfen zur Anschaffung eines Küchenschranks, einer Kommode, von Gardinen und Gardinenstangen.
Der Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII). Er beantragte unter dem 7. Dezember 2006 beim Beklagten zunächst die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Schrankes/einer Kommode. Auf schriftliche Nachfrage des Beklagten konkretisierte der Kläger seinen Bedarf mit Schreiben vom 17. Dezember 2006 dahingehend, dass es sich um einen Küchenschrank, eine Garderobe mit Schuhschrank und eine Kommode handele. Mit Bescheid vom 2. Januar 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Beihilfen zum Kauf eines Küchenschranks und einer Kommode in Höhe von jeweils 52,00 Euro, insgesamt 104,00 Euro, und zahlte dem Kläger diesen Betrag aus. Der, weitergehend geltend gemachte, Bedarf einer Beihilfe für eine Flurgarderobe und einen Schuhschrank lehnte er gleichzeitig ab. Weder Flurgarderobe noch Schuhschrank zählten zum lebensnotwendigen Bedarf. Es sei zumutbar, Jacken und Mäntel im Kleiderschrank aufzuhängen und auch Schuhe dort oder offen in der Wohnung aufzubewahren. Eine einmalige Beihilfe zum Kauf eines Kleiderschranks sei zuletzt am 1. Oktober 2004 in Höhe von 103,00 Euro gewährt worden. Der Schrank sei beim Umzug mitgenommen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Kläger diesen Kleiderschrank weiterhin benutzen könne.
Unter dem 10. Dezember 2006 beantragte der Kläger darüber hinaus, ihm eine einmalige Beihilfe zum Kauf von Gardinen und Gardinenstangen zu bewilligen. Mit Bescheid vom 3. Januar 2007 bewilligte der Beklagte die begehrte Beihilfe in Höhe von 90,00 Euro und zahlte diesen Betrag dem Kläger aus. Gegen die Bescheide vom 2. Januar und 3. Januar 2007 erhob der Kläger am 29. Januar 2007 Widerspruch.
Mit undatiertem, beim Beklagten am 12. Februar 2007 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger eine weitere einmalige Beihilfe zur Beschaffung eines Betts mit Bettrost mit der Begründung, dass "sein altes nicht mehr gehe". Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2007 unter Hinweis darauf ab, einmalige Leistungen könnten nur für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Hausratsgeräten bewilligt werden, nicht jedoch für die Ersatzbeschaffung bereits vorhandener Möbel. Wie der Kläger in seinem Antrag angegeben habe, seien Bett und Bettrost nicht mehr zu gebrauchen. Somit handele es sich um eine Ersatzbeschaffung und nicht um eine Erstausstattung. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits Ende 2005 die Übernahme der Kosten für die Entsorgung eines Bettes beantragt habe. Hierfür sei seitens des Beklagten eine Kostenzusage erteilt worden, die der Kläger aber nicht in Anspruch genommen habe. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass dem Kläger bereits Ende 2005 bewusst gewesen sei, ein neues Bett zu benötigen. Er habe ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, den entstehenden Bedarf durch Ansparung zu decken. Gleichwohl sei der Sozialhilfeträger bereit, die Anschaffung eines Bettes mit Rost im Wege einer einmaligen darlehensweisen Beihilfe zu finanzieren. Falls der Kläger die Gewährung eines Darlehens wünsche, werde um schriftliche Mitteilung gebeten. Zur Tilgung des Darlehens würden von der monatlichen Auszahlung dann 10 bis 15 Euro einbehalten. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22. Februar 2007 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Februar 2007 (Ablehnung der einmaligen Beihilfe für Bett mit Bettrost) als unbegründet zurück mit der Begründung, nach §§ 42, 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werde der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen der Unterkunft und Heizung oder Sonderbedarfe nach Regelsätzen erbracht. Diese seien nach § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB XII so zu bemessen, dass sie den gesamten notwendigen Lebensunterhalt abdeckten. Der notwendige Lebensunterhalt umfasse nach § 27 Abs. 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zum notwendigen Hausrat zählten alle Einrichtungsgegenstände, die dem Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben ermöglichten. Ersatzbeschaffungen für den notwendigen Hausrat seien nach § 27 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 der Regelsatzverordnung ihrer Art nach uneingeschränkt dem Regelbedarf zuzurechnen. Der dem Kläger monatlich gewährte Regelsatz von 345,00 Euro enthalte entsprechend dem Charakter eines monatlichen Budgets Bestandteile, die über einen gewissen Zeitraum hinweg als Ansparung zur Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes verwendet werden sollten. Hierzu zählten insbesondere Ersatzbeschaffungen beim Hausrat und damit auch ein Bett inklusive Bettrost. Neben dem im Regelsatz für den gleichen Zweck enthaltenen Betrag könne eine einmalige Beihilfe nicht zusätzlich gewährt werden, da ansonsten für den gleichen Bedarf die Hilfe doppelt gewährt würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2007 wies der Beklagte die vom Kläger erhobenen Widersprüche gegen die Bescheide vom 2. Januar 2007 und 3. Januar 2007 (Beihilfen für einen Küchenschrank, eine Kommode, Flurgarderobe und Schuhschrank, Gardinen und Gardinenstangen) als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger besitze bereits einen Kleiderschrank, zu dessen Beschaffung ihm vormals bereits eine einmalige Beihilfe gewährt worden sei; der entsprechende Bedarf sei daher gedeckt, so dass eine weitere Beihilfe nicht zu gewähren sei. Im Übrigen seien Ersatzbeschaffungen bei Mobiliar und Einrichtung aus dem dem Kläger monatlich gewährten Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro zu decken. Aufgrund seines Umzugs habe die Sozialverwaltung die Beschaffung von Gardinen und Gardinenstangen sowie eines Küchenschranks und einer Kommode als Erstbeschaffung gewertet, da diese Gegenstände bislang im Haushalt des Klägers nicht vorhanden gewesen seien bzw. nicht mehr in seine neue Wohnung gepasst hätten. Die Höhe der sozialbehördlich für diese Gegenstände bewilligten Beihilfen sei entsprechend der im Landkreis Rastatt ermittelten Richtpreisliste für Gebrauchtmöbel festgesetzt worden. Auf das sozialbehördliche Angebot, diese Richtpreise mit den vom Kläger einzuholenden Angeboten abzugleichen, sei der Kläger bisher nicht eingegangen. Deshalb gehe die Sozialbehörde davon aus, dass der Kläger mit den bisher gewährten Beihilfen auch die benötigten Gegenstände habe beschaffen können.
Am 18. Juli 2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, die gewährten Hilfen reichten nicht einmal zum Leben. Womit solle er alles beschaffen; es reiche nicht.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat auf die in den Widerspruchsbescheiden gegebenen Begründungen Bezug genommen.
Durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 3501/07) hat das SG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die angefochtenen Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Anschaffung eines Betts mit Bettrost, einer Flurgarderobe und eines Schuhschranks. Darüber hinaus habe er keinen Anspruch auf höhere Beihilfen für die Anschaffung einer Kommode, eines Küchenschrankes und von Gardinen und Gardinenstangen als vom Beklagten bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 21. Februar 2008 zugestellte Urteil verwiesen.
Am 25. Februar 2008 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, die damit begründet worden ist, die Gründe seien dieselben wie beim SG.
Mit Verfügung des Gerichts vom 22. April 2008 sind die Beteiligten auf die Absicht des Gerichts, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen worden. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 3501/07) aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2007 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 2. Januar 2007 und 3. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2007 zu verurteilen, ihm einmalige Beihilfen für die Anschaffung einer Flurgarderobe, eines Schuhschranks und eines Betts mit Bettrost zu gewähren und ihm außerdem höhere Beihilfen zur Anschaffung eines Schranks, einer Kommode, von Gardinen und Gardinenstangen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); Einwände gegen eine derartige Verfahrensweise haben sie nicht erhoben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Denn bei überschlägiger Berechnung der vom Kläger bislang nur dem Grunde nach geltend gemachten Beihilfebegehren ist eine Überschreitung der Berufungssumme von 500,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März geltenden Fassung) nicht auszuschließen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 1). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend weist der Senat (lediglich) darauf hin, dass das SGB XII die Hilfe zum Lebensunterhalt und die hier streitigen Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII nicht mehr in Form differenzierter einmaliger Leistungen, sondern weitgehend in Form von Pauschalen vorsieht (vgl. § 42 SGB XII). So kennt § 31 SGB XII Einmalbedarfe (unter Anderem) für die Erstausstattung der Wohnung. Nach dem Willen des Gesetzgebers beinhaltet diese Vorschrift eine abschließende Aufzählung, während die übrigen Einmalbedarfe pauschaliert in dem Regelsatz enthalten sind (BT-Drucks 15/1514 S 52 und S 60 zu § 32). Der Empfänger der Leistung muss also einmalige Bedarfe wie die (Ersatz-) Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer aus der laufenden Leistung nach dem SGB XII befriedigen, d.h., er hat die ihm gewährte Leistung (auch) anzusparen, um sie dann im Bedarfsfall einsetzen zu können. Dies gilt auch für die Fälle, in denen es sich nicht um eine erstmalige Ausstattung handelt, sondern um einen Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf, etwa aufgrund abgenutzter oder verbrauchter Gegenstände (Münder in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 31 Rdnr. 3). Die Grundsicherungsleistungen dienen nicht allein der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs, wobei der Eintritt bzw. der Zeitpunkt des Eintritts dieses Bedarfs ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - (juris); vgl. auch Eicher in ders./Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 40 Rdnrn. 3 f.; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung Rdnrn. 191 f.). Hiervon ausgehend vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die gewährten Beihilfen zur Erstausstattung der Wohnung unzureichend wären und daher ein Anspruch des Klägers auf weiter gehende Leistungen besteht. Zu weiter gehenden Ausführungen besteht auch deswegen keine Veranlassung, weil der Kläger die behaupteten Bedarfe weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren näher konkretisiert hat und sich eine diesbezügliche Hilfebedürftigkeit daher nicht feststellen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 1965 geborene Kläger begehrt die Gewährung einmaliger Beihilfen für die Anschaffung einer Flurgarderobe, eines Schuhschranks und eines Betts mit Bettrost sowie die Gewährung höherer Beihilfen zur Anschaffung eines Küchenschranks, einer Kommode, von Gardinen und Gardinenstangen.
Der Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII). Er beantragte unter dem 7. Dezember 2006 beim Beklagten zunächst die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung eines Schrankes/einer Kommode. Auf schriftliche Nachfrage des Beklagten konkretisierte der Kläger seinen Bedarf mit Schreiben vom 17. Dezember 2006 dahingehend, dass es sich um einen Küchenschrank, eine Garderobe mit Schuhschrank und eine Kommode handele. Mit Bescheid vom 2. Januar 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Beihilfen zum Kauf eines Küchenschranks und einer Kommode in Höhe von jeweils 52,00 Euro, insgesamt 104,00 Euro, und zahlte dem Kläger diesen Betrag aus. Der, weitergehend geltend gemachte, Bedarf einer Beihilfe für eine Flurgarderobe und einen Schuhschrank lehnte er gleichzeitig ab. Weder Flurgarderobe noch Schuhschrank zählten zum lebensnotwendigen Bedarf. Es sei zumutbar, Jacken und Mäntel im Kleiderschrank aufzuhängen und auch Schuhe dort oder offen in der Wohnung aufzubewahren. Eine einmalige Beihilfe zum Kauf eines Kleiderschranks sei zuletzt am 1. Oktober 2004 in Höhe von 103,00 Euro gewährt worden. Der Schrank sei beim Umzug mitgenommen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Kläger diesen Kleiderschrank weiterhin benutzen könne.
Unter dem 10. Dezember 2006 beantragte der Kläger darüber hinaus, ihm eine einmalige Beihilfe zum Kauf von Gardinen und Gardinenstangen zu bewilligen. Mit Bescheid vom 3. Januar 2007 bewilligte der Beklagte die begehrte Beihilfe in Höhe von 90,00 Euro und zahlte diesen Betrag dem Kläger aus. Gegen die Bescheide vom 2. Januar und 3. Januar 2007 erhob der Kläger am 29. Januar 2007 Widerspruch.
Mit undatiertem, beim Beklagten am 12. Februar 2007 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger eine weitere einmalige Beihilfe zur Beschaffung eines Betts mit Bettrost mit der Begründung, dass "sein altes nicht mehr gehe". Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2007 unter Hinweis darauf ab, einmalige Leistungen könnten nur für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Hausratsgeräten bewilligt werden, nicht jedoch für die Ersatzbeschaffung bereits vorhandener Möbel. Wie der Kläger in seinem Antrag angegeben habe, seien Bett und Bettrost nicht mehr zu gebrauchen. Somit handele es sich um eine Ersatzbeschaffung und nicht um eine Erstausstattung. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits Ende 2005 die Übernahme der Kosten für die Entsorgung eines Bettes beantragt habe. Hierfür sei seitens des Beklagten eine Kostenzusage erteilt worden, die der Kläger aber nicht in Anspruch genommen habe. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass dem Kläger bereits Ende 2005 bewusst gewesen sei, ein neues Bett zu benötigen. Er habe ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, den entstehenden Bedarf durch Ansparung zu decken. Gleichwohl sei der Sozialhilfeträger bereit, die Anschaffung eines Bettes mit Rost im Wege einer einmaligen darlehensweisen Beihilfe zu finanzieren. Falls der Kläger die Gewährung eines Darlehens wünsche, werde um schriftliche Mitteilung gebeten. Zur Tilgung des Darlehens würden von der monatlichen Auszahlung dann 10 bis 15 Euro einbehalten. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22. Februar 2007 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Februar 2007 (Ablehnung der einmaligen Beihilfe für Bett mit Bettrost) als unbegründet zurück mit der Begründung, nach §§ 42, 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werde der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen der Unterkunft und Heizung oder Sonderbedarfe nach Regelsätzen erbracht. Diese seien nach § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB XII so zu bemessen, dass sie den gesamten notwendigen Lebensunterhalt abdeckten. Der notwendige Lebensunterhalt umfasse nach § 27 Abs. 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zum notwendigen Hausrat zählten alle Einrichtungsgegenstände, die dem Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Leben ermöglichten. Ersatzbeschaffungen für den notwendigen Hausrat seien nach § 27 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 der Regelsatzverordnung ihrer Art nach uneingeschränkt dem Regelbedarf zuzurechnen. Der dem Kläger monatlich gewährte Regelsatz von 345,00 Euro enthalte entsprechend dem Charakter eines monatlichen Budgets Bestandteile, die über einen gewissen Zeitraum hinweg als Ansparung zur Beschaffung eines bestimmten Gegenstandes verwendet werden sollten. Hierzu zählten insbesondere Ersatzbeschaffungen beim Hausrat und damit auch ein Bett inklusive Bettrost. Neben dem im Regelsatz für den gleichen Zweck enthaltenen Betrag könne eine einmalige Beihilfe nicht zusätzlich gewährt werden, da ansonsten für den gleichen Bedarf die Hilfe doppelt gewährt würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2007 wies der Beklagte die vom Kläger erhobenen Widersprüche gegen die Bescheide vom 2. Januar 2007 und 3. Januar 2007 (Beihilfen für einen Küchenschrank, eine Kommode, Flurgarderobe und Schuhschrank, Gardinen und Gardinenstangen) als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger besitze bereits einen Kleiderschrank, zu dessen Beschaffung ihm vormals bereits eine einmalige Beihilfe gewährt worden sei; der entsprechende Bedarf sei daher gedeckt, so dass eine weitere Beihilfe nicht zu gewähren sei. Im Übrigen seien Ersatzbeschaffungen bei Mobiliar und Einrichtung aus dem dem Kläger monatlich gewährten Regelsatz in Höhe von 345,00 Euro zu decken. Aufgrund seines Umzugs habe die Sozialverwaltung die Beschaffung von Gardinen und Gardinenstangen sowie eines Küchenschranks und einer Kommode als Erstbeschaffung gewertet, da diese Gegenstände bislang im Haushalt des Klägers nicht vorhanden gewesen seien bzw. nicht mehr in seine neue Wohnung gepasst hätten. Die Höhe der sozialbehördlich für diese Gegenstände bewilligten Beihilfen sei entsprechend der im Landkreis Rastatt ermittelten Richtpreisliste für Gebrauchtmöbel festgesetzt worden. Auf das sozialbehördliche Angebot, diese Richtpreise mit den vom Kläger einzuholenden Angeboten abzugleichen, sei der Kläger bisher nicht eingegangen. Deshalb gehe die Sozialbehörde davon aus, dass der Kläger mit den bisher gewährten Beihilfen auch die benötigten Gegenstände habe beschaffen können.
Am 18. Juli 2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, die gewährten Hilfen reichten nicht einmal zum Leben. Womit solle er alles beschaffen; es reiche nicht.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat auf die in den Widerspruchsbescheiden gegebenen Begründungen Bezug genommen.
Durch Urteil vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 3501/07) hat das SG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die angefochtenen Bescheide des Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Anschaffung eines Betts mit Bettrost, einer Flurgarderobe und eines Schuhschranks. Darüber hinaus habe er keinen Anspruch auf höhere Beihilfen für die Anschaffung einer Kommode, eines Küchenschrankes und von Gardinen und Gardinenstangen als vom Beklagten bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 21. Februar 2008 zugestellte Urteil verwiesen.
Am 25. Februar 2008 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, die damit begründet worden ist, die Gründe seien dieselben wie beim SG.
Mit Verfügung des Gerichts vom 22. April 2008 sind die Beteiligten auf die Absicht des Gerichts, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen worden. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 3501/07) aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2007 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 2. Januar 2007 und 3. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2007 zu verurteilen, ihm einmalige Beihilfen für die Anschaffung einer Flurgarderobe, eines Schuhschranks und eines Betts mit Bettrost zu gewähren und ihm außerdem höhere Beihilfen zur Anschaffung eines Schranks, einer Kommode, von Gardinen und Gardinenstangen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); Einwände gegen eine derartige Verfahrensweise haben sie nicht erhoben.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Denn bei überschlägiger Berechnung der vom Kläger bislang nur dem Grunde nach geltend gemachten Beihilfebegehren ist eine Überschreitung der Berufungssumme von 500,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März geltenden Fassung) nicht auszuschließen (vgl. BSG SozR 4-4300 § 64 Nr. 1). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend weist der Senat (lediglich) darauf hin, dass das SGB XII die Hilfe zum Lebensunterhalt und die hier streitigen Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII nicht mehr in Form differenzierter einmaliger Leistungen, sondern weitgehend in Form von Pauschalen vorsieht (vgl. § 42 SGB XII). So kennt § 31 SGB XII Einmalbedarfe (unter Anderem) für die Erstausstattung der Wohnung. Nach dem Willen des Gesetzgebers beinhaltet diese Vorschrift eine abschließende Aufzählung, während die übrigen Einmalbedarfe pauschaliert in dem Regelsatz enthalten sind (BT-Drucks 15/1514 S 52 und S 60 zu § 32). Der Empfänger der Leistung muss also einmalige Bedarfe wie die (Ersatz-) Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer aus der laufenden Leistung nach dem SGB XII befriedigen, d.h., er hat die ihm gewährte Leistung (auch) anzusparen, um sie dann im Bedarfsfall einsetzen zu können. Dies gilt auch für die Fälle, in denen es sich nicht um eine erstmalige Ausstattung handelt, sondern um einen Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf, etwa aufgrund abgenutzter oder verbrauchter Gegenstände (Münder in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 31 Rdnr. 3). Die Grundsicherungsleistungen dienen nicht allein der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs, wobei der Eintritt bzw. der Zeitpunkt des Eintritts dieses Bedarfs ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - (juris); vgl. auch Eicher in ders./Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 40 Rdnrn. 3 f.; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung Rdnrn. 191 f.). Hiervon ausgehend vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die gewährten Beihilfen zur Erstausstattung der Wohnung unzureichend wären und daher ein Anspruch des Klägers auf weiter gehende Leistungen besteht. Zu weiter gehenden Ausführungen besteht auch deswegen keine Veranlassung, weil der Kläger die behaupteten Bedarfe weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren näher konkretisiert hat und sich eine diesbezügliche Hilfebedürftigkeit daher nicht feststellen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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