Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3443/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2002/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der 1963 geborene Kläger hat keine Ausbildung abgeschlossen und war zuletzt als ungelernter Montagearbeiter in der Automobilindustrie tätig. Ab 1. Juli 1999 erhielt er von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit, die zunächst bis 28. Februar 2001 gewährt wurde (Bescheid vom 14. Februar 2001 und Widerspruchsbescheid vom 20. März 2001).
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG), in dem der Kläger die Weitergewährung der Rente über den 28. Februar 2001 hinaus begehrte (S 10 RJ 838/01), wurden ein augenärztliches Gutachten bei Prof. Dr. B. (keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Sehvermögen bei ansonsten vollschichtigem Leistungsvermögen [reduzierte zentrale Sehschärfe; eingeschränktes räumliches Sehvermögen, erhöhte Blendungsempfindlichkeit, fehlende Akkomodationsfähigkeit, Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit, Sekundärglaukom, Sicca-Symptomatik] als Folge eines Zustandes nach Operation einer frühkindlichen Katarakt mit späterer sekundärer Implantation von Kunstlinsen 1993) und ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. N. (depressives Erschöpfungssyndrom unklarer Ursache; Leistungsfähigkeit allenfalls noch zwei bis drei Stunden an fünf Tagen pro Woche) eingeholt. Die Beklagte anerkannte darauf hin, dass Erwerbsunfähigkeit über den 28. Februar 2001 hinaus vorliege und erklärte sich bereit, die Rente bis 31. Dezember 2004 weiterzugewähren. Es bestehe aber die begründete Aussicht, dass die verminderte Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne. Der Kläger nahm dieses Teilanerkenntnis an, führte die Klage jedoch im Übrigen fort. Mit Gerichtsbescheid vom 11. August 2003 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung entgegenstehender Bescheide, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren. In dem hiergegen von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahren vor dem LSG Baden-Württemberg (L 2 RJ 3596/03) wurde ein nervenärztliches Gutachten bei Prof. Dr. B. eingeholt. Dieser diagnostizierte ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom ohne akute Nervenwurzelreizsymptome sowie eine Dysthymie, verneinte jedoch darüber hinausgehende seelisch bzw. seelisch-bedingte Störungen bzw. Hemmungen klinisch-relevanten Ausmaßes. Leichte und vorübergehend auch mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Arbeiten mit häufigem Sich-Bücken, Sich-Drehen und Sich-Wenden, Arbeiten in häufiger Zwangshaltung, Arbeiten mit häufiger Über-Kopf-Haltung und Arbeiten in Kälte und Nässe (ohne entsprechende Schutzkleidung) seien im Rahmen eines vollen Arbeitstages zumutbar. Der Kläger nahm daraufhin seine Klage zurück.
Auf den Weitergewährungsantrag des Klägers vom 20. Oktober 2004 holte die Beklagte das Gutachten der Internistin Dr. M. ein. Sie diagnostizierte eine Neigung zu leichter depressiver Herabgestimmtheit im Sinne einer Dysthymia und Somatisierung mit funktionellen Atmungsbeschwerden (Hyperventilation) bei prädisponierter Persönlichkeitsstruktur und sozialen Belastungsfaktoren, eine Sehbehinderung und ein eingeschränktes räumliches Sehvermögen beidseits, einen Bluthochdruck bei Übergewicht sowie eine leichte asymptomatische Harnsäureerhöhung bei Überernährung. Der Kläger könne in seiner letzten beruflichen Tätigkeit sowie in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne vermehrten Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen vollschichtig tätig sein. Der Kläger führe als alleinerziehender Vater von drei Kindern, der den Haushalt und den Garten versorge und täglich mehrfach mit zwei Hunden spazieren gehe sowie Besorgungen mache und hierbei selbst mit dem PKW fahre, das völlig normale Leben eines Hausmannes. Seine täglichen Aktivitäten würden mit Sicherheit einem vollschichtigen Arbeitstag entsprechen.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag mit Bescheid vom 4. März 2005 ab.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. W. ein. Dieser diagnostizierte einen Verdacht auf eine Dysthymie, eine Visusminderung bei frühkindlichem Katarakt und Zustand nach wiederholten operativen Eingriffen mit sekundär erhöhtem Augendruck sowie eine medikamentös gut eingestellte arterielle Hypertonie. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten seien vollschichtig möglich. Volle Sehkraft dürfe bei der Arbeit nicht gefordert werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 13. Oktober 2005 Klage bei dem SG erhoben. Er hat sich, wie bereits im Widerspruchsverfahren, auf die Begutachtung durch Dr. N. bezogen. Außerdem hat er ein Attest des Allgemeinarztes Dr. G. vorgelegt. Danach sei seit Januar 2001 eine manifeste Depression mit multiplen vegetativen Stigmata bzw. diffusen Somatisierungstendenzen bei auffallend emotional-labiler, asthenisch-regressiver Persönlichkeitsstörung bekannt. Im März 2001 sei es zu einer akuten endoreaktiven Dekompensation mit notfallmäßiger Einweisung in eine psychiatrische Akutklinik bei Tablettenintoxikation gekommen. Auch während der Folgezeit hätten erhebliche psychosomatische Befindungsstörungen bestanden, daneben eine mehrjährige essenzielle, zeitweilig therapierefraktäre arterielle Hypertonie mit reaktiven vasomotorischen Cephalgien und kardialen Palpitationen. Außerdem hat der Kläger einen Arztbrief des Psychiaters K. vorgelegt, wonach der Kläger bei ihm im Jahre 2002/2003 einige wenige Sitzungen gehabt und sich am 28. Februar 2006 erneut vorgestellt habe, weil immer noch sein Rentenantrag abgelehnt werde. Bei dem Kläger bestehe eine chronische Depression mit Somatisierungen und hypochondrischer Entwicklung. Ein psychodynamischer Fokus, der tiefenpsychologisch zu behandeln wäre, existiere nicht. Eine medikamentöse Behandlung lehne der Kläger ab. Eine Integration in den Arbeitsmarkt erscheine aussichtslos.
Die Beklagte hat daraufhin eine Stellungnahme von Dr. B., Sozialmedizinischer Dienst der Beklagten, vorgelegt, wonach sich aus den vorgelegten Unterlagen keine entscheidende Änderung der bisherigen Leistungseinschätzung begründen lasse.
Prof. Dr. Dr. W., Ärztlicher Direktor der Klinik für Neurologie und Neurologische Rehabilitation des Bezirkskrankenhauses G., hat für das SG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet. Er hat auf seinem Fachgebiet eine Dysthymia sowie eine subjektive Befindlichkeitsstörung im Sinne einer raschen Erschöpfbarkeit bei Persönlichkeitsstörung mit asthenischen, misstrauisch-paranoiden und leicht kränkbaren Strukturanteilen diagnostiziert. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne vermehrten Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen seien vollschichtig möglich.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat Dr. M., niedergelassener Nervenarzt in Albstadt, ein Gutachten erstattet. Er hat eine Neurasthenie bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, dependenten und narzisstisch-anspruchsvollen Anteilen bei mäßig bis gering integriertem Strukturniveau, eine Visusminderung beidseits bei angeborenem Katarakt und Zustand nach mehrfacher Operationen, zuletzt 1991, einen beidseitigen Tinnitus sowie eine arterielle Hypertonie mit psychosomatischer Komponente diagnostiziert. Der Kläger erscheine nicht mehr in der Lage, Erwerbstätigkeiten regelhaft vollschichtig auszuüben. Seine Belastbarkeit sei starken Schwankungen unterworfen, wobei es nicht selten Tage gebe, an denen er auch nicht mindestens drei Stunden leichte Tätigkeiten durchführen könne. Grund sei das geringe Energieniveau des Klägers im Rahmen der neurasthenischen Störung bei häufigen Ermüdungs- und Erschöpfungszuständen mit Zunahme psychosomatischer Störungen (Schwindel, Gangunsicherheit, Tinnitus, Blutdruckerhöhung). Er benötige weiterhin Pausen, die deutlich über die üblichen Arbeitspausen hinausgingen. Dies sei unabdingbar wegen der häufigen Erschöpfung und Müdigkeitszustände sowie der kognitiven Überlastungs- und Versagenszustände.
Die Beklagte hat hierzu eine kritische Stellungnahme von Dr. B. vorgelegt. Dr. M. hat sich hiermit in einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme auseinandergesetzt und dabei seine gutachtliche Einschätzung bestätigt. Hierauf hat wiederum Dr. B. in einer weiteren Stellungnahme ausgeführt, warum er seine Bedenken gegen das Gutachten von Dr. M. aufrecht erhalte.
Mit Urteil vom 18. März 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung über den 1. Januar 2005 hinaus. Das SG hat sich dabei auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. W. gestützt, während die gutachtliche Einschätzung von Dr. M. als nicht überzeugend angesehen worden ist.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 14. April 2008 zugestellte Urteil am 28. April 2008 Berufung eingelegt. Er stützt sich auf das Gutachten von Dr. M. und regt die Einholung eines "Obergutachtens" an. Wenn Prof. Dr. Dr. W. ausführe, dass er (der Kläger) nur mäßig kooperiere, stelle sich hieran die Frage, ob ohne eine solche Kooperation und ohne seine vollständige Öffnung gegenüber dem Gutachter überhaupt ein aussagekräftiges Gutachten erstellt werden könne. Dass bei ihm der psychische Leidensdruck fehle, wie von Prof. Dr. Dr. W. angenommen, sei nicht nachvollziehbar. Der Leidensdruck werde im Gutachten von Dr. M. erklärt. Prof. Dr. Dr. W. habe auch ausgeführt, psychische Störungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Dr. M. habe solche diagnostiziert. Wenn Prof. Dr. Dr. W. lediglich frage, warum er (der Kläger) nicht in der Lage sein solle, zu arbeiten, erkläre dies nicht, weswegen Prof. Dr. Dr. W. dazu komme, er sei aus seiner Sicht noch in der Lage, zu arbeiten. Außerdem sei die augenärztliche Problematik zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. März 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 2005, zumindest auf Zeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Rente ab 1. Januar 2005.
Ein Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Erwerbs- und hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ist an den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.) zu messen, denn für Bezieher von Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F. werden diese Renten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter gezahlt, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgeblich waren. Diese Besitzstandsregelung ist nach § 302b Abs.1 Satz 1 und 2 SGB VI auch bei einer Weitergewährung befristeter Renten zu beachten.
Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt des Versicherungsfalles die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a. F.).
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 1. April 1999 monatlich 630,00 Deutsche Mark) übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 SGB VI a. F.).
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu, denn er war und ist im maßgeblichen Zeitraum nicht erwerbsunfähig. Vielmehr war und ist er noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Dies folgt aus dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. W., dem der Senat folgt. Das Gutachten von Dr. M. hat demgegenüber nicht überzeugen können.
Der Schwerpunkt der Erkrankungen des Klägers liegt auf nervenärztlichem Fachgebiet. Dabei bedarf es einer genauen diagnostischen Festlegung nicht. Entscheidend sind vielmehr die funktionellen Auswirkungen, die aus den Gesundheitsbeeinträchtigungen folgen. Diese sind, wie sich insbesondere aus der erhaltenen Tagesstruktur des Klägers und den Auswirkungen im Alltagsleben ergeben, nicht derart schwerwiegend, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, bei zumutbarer Willensanstrengung einfache Arbeiten auf dem Arbeitsmarkt vollschichtig, d. h. acht Stunden täglich, zu verrichten.
Der Kläger hat bei Prof. Dr. Dr. W. seine alltägliche Situation als wenig eingeschränkt und mit durchaus breiten Interessenschwerpunkten geschildert. So macht der Kläger den Haushalt für die zwei noch bei ihm lebenden Kinder, geht einkaufen, fährt Auto und hat auch einige Freunde und Bekannte. Täglich geht er mit seinen Hunden spazieren und fährt auch in den Urlaub, so zuletzt mit dem Auto und den Kindern nach Frankreich. Er zeigt in seinem täglichen Leben also durchaus Leistungsfähigkeit. Hieraus und aus dem Fehlen von Anzeichen schwererer Symptome auf nervenärztlichem Fachgebiet hat Prof. Dr. Dr. W. schlüssig und nachvollziehbar darauf geschlossen, dass die Beeinträchtigungen nicht soweit gehen, dass der der Kläger gehindert wäre, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Demgegenüber finden sich im Gutachten von Dr. M. zwar eine ausführliche Darstellung der Krankheitsentwicklung, jedoch keine Darlegung und Analyse des aktuellen Tagesablaufs. Dies hat Dr. B. zu Recht kritisiert. Dabei ist an der Richtigkeit der Angaben des Klägers bei Dr. M. zu zweifeln, wenn der Kläger dort dahingehend zitiert wird, er sei nicht regelmäßig in der Lage, den Haushalt konsequent in ausreichender Form zu führen und benötige tageweise längere Ruhepausen. Zwar findet sich auch im Gutachten von Dr. M. die Wiedergabe der Ausführungen des Klägers, sich wegen Schwindel und Schlappheit manchmal längere Zeit hinlegen zu müssen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Kläger nicht in der Lage ist, diese Zustände soweit zu überwinden, dass er einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit nachzugehen vermag. Dies gilt auch deswegen, weil der Kläger vergleichbare Angaben bei Prof. Dr. Dr. W. nicht gemacht hat.
Zwar sind Prof. Dr. Dr. W. einige psychosenahe Symptome aufgefallen, jedoch sind diese zu wenig ausgeprägt erschienen, um differenzialdiagnostisch eine endogene Psychose in Erwägung zu ziehen. Auch Dr. M. hat solches nicht diagnostiziert. Neben einer mäßigen Kooperation und einer erheblichen Anspruchshaltung des Klägers hat Prof. Dr. Dr. W. auch einen subjektiv weitgehend fehlenden psychischen Leidensdruck festgestellt. Dies wird auch bestätigt durch die fremdanamnestischen Angaben des Vaters des Klägers bei Prof. Dr. Dr. W ... Der Vater des Klägers hat dort mitgeteilt, sein Sohn werde manchmal kreidebleich, sei aber ansonsten psychisch nicht krank, sondern eher lebensfreudig.
Prof. Dr. Dr. W. hat keinen Grund gesehen, warum der Kläger nicht in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er mit der Berufung vorträgt, hieraus ergebe sich nicht die positive Feststellung seiner Leistungsfähigkeit. Einer solchen bedarf es nicht. Vielmehr trägt der Kläger im Zweifel die objektive Beweislast dafür, dass er nicht mehr in der Lage ist, vollschichtig tätig zu sein.
Die abweichende Beurteilung durch Dr. M. lässt sich nicht daraus rechtfertigen, dass dieser - wie von ihm dargelegt - eine operationalisierte psychodynamische Diagnostik zu Grunde gelegt haben will. Im Wesentlichen begründet Dr. M. seine abweichende Einschätzung mit dem subjektiven Angaben des Klägers. Diese können jedoch, worauf auch Dr. B. hingewiesen hat, nicht unkritisch übernommen werden. Dies gilt insbesondere deswegen, weil - wie bereits ausgeführt - objektive Befunde und Tatsachen vorliegen, die gerade gegen häufigen Ermüdungs- und Erschöpfungszustände des Klägers sprechen. Die Richtigkeit der dieser gegenüber Prof. Dr. Dr. W. gemachten Angaben hat Dr. M. in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme jedoch nicht in Zweifel gezogen und gerade deswegen auf eine erneute Wiedergabe verzichtet. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, sich hiermit kritisch auseinander zu setzen. Mit Dr. B. sieht auch der Senat die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers auf das quantitative Leistungsvermögen als nicht ausreichend begründet an.
Gegen das Gutachten von Prof. Dr. Dr. W. kann auch nicht angewandt werden, dieses sei auf Grund mangelnder Tatsachengrundlage erstattet worden, weil sich der Kläger dem Gutachter gegenüber nicht vollständig geöffnet habe. Prof. Dr. Dr. W. ist als erfahrener Gutachter durchaus in der Lage, mit einem solchen Verhalten des Klägers umzugehen und dieses entsprechend zu würdigen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger gegenüber dem von ihm selbst benannten Gutachter nach § 109 SGG möglicherweise ein größeres "Vertrauen" hat, spricht nicht zwingend dafür, dass dem Gutachten nach § 109 SGG eine größere Aussage- und Überzeugungskraft zukommt.
Die Frage, ob die ursprünglich gewährte Zeitrente berechtigt war, wie sie Dr. M. in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme aufgeworfen hat, stellt sich nicht. Denn nach Ablauf einer Zeitrente wird über die Weitergewährung auf Grund einer neuen Tatsachenerhebung entschieden. Des Nachweises einer wesentlichen Änderung in der Form einer Verbesserung des Gesundheitszustandes bedarf es gerade nicht. Von daher kann Dr. M. nicht gefolgt werden, wenn er in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme darauf abstellt, dass das Lebensalter des Klägers seit der Gewährung der Zeitrente zugenommen hat, was üblicherweise nicht mit einer besseren Belastbarkeit einhergehe. Ausgangspunkt der Beurteilung kann damit auch nicht das Gutachten von Dr. N. sein, das in einem Zeitpunkt erstattet wurde, der außerhalb des hier relevanten Bereichs liegt und zu dem sich der Kläger in einer anderen, durch die Trennung von seiner Frau auch psychisch mehr belasteten Situation befand.
Den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers kann daher ausreichend durch qualitative Einschränkungen an die Arbeitstätigkeit entsprochen werden. Damit wird zugleich den Gesundheitsbeeinträchtigungen auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet, die deutlich hinter denjenigen des nervenärztlichen Fachgebiets zurücktreten, Rechnung getragen. So kommen Arbeiten mit vermehrtem Zeitdruck nicht in Frage. Hinzu kommen die Einschränkungen, die sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. B. ergeben. Danach scheiden Arbeiten mit häufigem Sich-Bücken, Sich-Drehen und Sich-Wenden, Arbeiten in heutiger Zwangshaltung, Arbeiten mit häufiger Über-Kopf-Haltung und Arbeiten in Kälte und Nässe (ohne entsprechende Schutzkleidung) aus. Den augenärztlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Tätigkeit des Klägers keine hohen Anforderungen an das Sehvermögen stellen darf.
Die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen, wie sie Dr. M. vertreten hat, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Insoweit gelten die Ausführungen zur quantitativen Leistungsfähigkeit in entsprechender Weise. Auch insoweit fehlt es an einer nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung.
Keine abweichende Beurteilung folgt aus der Würdigung des Attestes von Dr. G ... Dieser beschreibt zum größten Teil Gesundheitsstörungen, die vor dem hier maßgeblichen Zeitraum aufgetreten sind. Im Übrigen hat er weder dargelegt, wie er - als Allgemeinmediziner - zu den von ihm vorgebrachten nervenärztlichem Diagnosen gelangt ist, noch angemessen begründet, warum sich hieraus die von ihm angenommene Leistungseinschränkung ergeben soll. Auch aus dem vorgelegten Arztbrief des Nervenarztes K. vermag der Senat keine andere Einschätzung zu gewinnen. Der Nervenarzt K. hat sich, soweit der hier streitgegenständliche Zeitraum betroffen ist, allein aufgrund einer einmaligen Konsultation geäußert. Diese stand erkennbar im Zusammenhang mit dem Rentenverfahren, denn der Kläger hat sich ausdrücklich deswegen zu ihm begeben. Der in dem Arztbrief wiedergegebene Umstand, dass es nur zu sporadischen Konsultationen gekommen ist, die bis auf die genannte letzte Konsultation überwiegend in der Zeit vor dem hier maßgeblichen Zeitraum liegen, spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck des Klägers und damit auch gegen eine entsprechende Schwere der Erkrankung.
Die gutachtliche Einschätzung von Prof. Dr. Dr. W. steht im Einklang mit derjenigen von Prof. Dr. B., Dr. M. und Dr. W ... Da der Sachverhalt geklärt ist, sind keine weiteren Ermittlungen notwendig. Der Einholung eines "Obergutachtens" bedarf es nicht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
Der Kläger ist nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI a. F.). Entscheidend für die damit angesprochene Frage des Berufsschutzes kommt es auf die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit an, die sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas bemisst.
Der Kläger ist als ungelernter oder angelernter Arbeiter des unteren Bereichs einzustufen. Er hat weder eine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen noch in einem Ausbildungsberuf gearbeitet. Vielmehr genießt er keinen Berufsschutz und ist damit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Nicht zu entscheiden war, anders als es das SG getan hat, über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den ab 1. Januar 2001 geltenden § 43 SGB VI bzw. § 240 SGB VI. Der Kläger hat eine solche nicht beantragt, denn das von ihm für die Antragstellung verwendete Formular bezieht sich eindeutig auf die Weitergewährung der ihm bisher gewährten Rente, die gerade nicht eine solche nach neuem Recht ist. Die Beklagte hat über einen derartigen Rentenanspruch auch weder im hier angefochtenen Bescheid noch im Widerspruchsbescheid entschieden. Bei den Renten handelt es sich aber um eigenständige Rechte, die vor einer gerichtlichen Kontrolle jeweils erst einer Entscheidung der Verwaltung bedürfen (BSG, Beschluss vom 16. März 2006, B 4 RA 24/05 B, SozR 4-1500 § 160a Nr. 13). Anders als im Fall des Urteils des BSG vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 38/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 9, wo die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bereits im Januar 2001 erging, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch eine Rente nach neuem Recht beantragen wollte, hierfür aber noch keine Formulare vorlagen, und die Beklagte beabsichtigte, umfassend über Rentenansprüche des Klägers zu entscheiden, und - wegen der Kurzfristigkeit der Umsetzung des neuen Rechts - möglicherweise nur versehentlich alte Textbausteine Verwendung fanden. Nicht vergleichbar ist der hier zu entscheidende Sachverhalt auch mit demjenigen, der dem Urteil des BSG vom 17. Februar 2005, B 13 RJ 31/04 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 3 zugrunde lag, wo die Rechtsänderung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingetreten ist.
Daher verweist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass sich aus den vorstehend im Einzelnen ausgeführten Gründen zugleich ergibt, dass dem Kläger auch nach neuem Recht keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit nach § 43, § 280 SGB VI n. F. zusteht, nach dem die maßgebliche Grenzen noch enger, nämlich bei einem sechsstündigen Leistungsvermögen arbeitstäglich zu ziehen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der 1963 geborene Kläger hat keine Ausbildung abgeschlossen und war zuletzt als ungelernter Montagearbeiter in der Automobilindustrie tätig. Ab 1. Juli 1999 erhielt er von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit, die zunächst bis 28. Februar 2001 gewährt wurde (Bescheid vom 14. Februar 2001 und Widerspruchsbescheid vom 20. März 2001).
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG), in dem der Kläger die Weitergewährung der Rente über den 28. Februar 2001 hinaus begehrte (S 10 RJ 838/01), wurden ein augenärztliches Gutachten bei Prof. Dr. B. (keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Sehvermögen bei ansonsten vollschichtigem Leistungsvermögen [reduzierte zentrale Sehschärfe; eingeschränktes räumliches Sehvermögen, erhöhte Blendungsempfindlichkeit, fehlende Akkomodationsfähigkeit, Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit, Sekundärglaukom, Sicca-Symptomatik] als Folge eines Zustandes nach Operation einer frühkindlichen Katarakt mit späterer sekundärer Implantation von Kunstlinsen 1993) und ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. N. (depressives Erschöpfungssyndrom unklarer Ursache; Leistungsfähigkeit allenfalls noch zwei bis drei Stunden an fünf Tagen pro Woche) eingeholt. Die Beklagte anerkannte darauf hin, dass Erwerbsunfähigkeit über den 28. Februar 2001 hinaus vorliege und erklärte sich bereit, die Rente bis 31. Dezember 2004 weiterzugewähren. Es bestehe aber die begründete Aussicht, dass die verminderte Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne. Der Kläger nahm dieses Teilanerkenntnis an, führte die Klage jedoch im Übrigen fort. Mit Gerichtsbescheid vom 11. August 2003 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung entgegenstehender Bescheide, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren. In dem hiergegen von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahren vor dem LSG Baden-Württemberg (L 2 RJ 3596/03) wurde ein nervenärztliches Gutachten bei Prof. Dr. B. eingeholt. Dieser diagnostizierte ein leicht ausgeprägtes Wirbelsäulensyndrom ohne akute Nervenwurzelreizsymptome sowie eine Dysthymie, verneinte jedoch darüber hinausgehende seelisch bzw. seelisch-bedingte Störungen bzw. Hemmungen klinisch-relevanten Ausmaßes. Leichte und vorübergehend auch mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Arbeiten mit häufigem Sich-Bücken, Sich-Drehen und Sich-Wenden, Arbeiten in häufiger Zwangshaltung, Arbeiten mit häufiger Über-Kopf-Haltung und Arbeiten in Kälte und Nässe (ohne entsprechende Schutzkleidung) seien im Rahmen eines vollen Arbeitstages zumutbar. Der Kläger nahm daraufhin seine Klage zurück.
Auf den Weitergewährungsantrag des Klägers vom 20. Oktober 2004 holte die Beklagte das Gutachten der Internistin Dr. M. ein. Sie diagnostizierte eine Neigung zu leichter depressiver Herabgestimmtheit im Sinne einer Dysthymia und Somatisierung mit funktionellen Atmungsbeschwerden (Hyperventilation) bei prädisponierter Persönlichkeitsstruktur und sozialen Belastungsfaktoren, eine Sehbehinderung und ein eingeschränktes räumliches Sehvermögen beidseits, einen Bluthochdruck bei Übergewicht sowie eine leichte asymptomatische Harnsäureerhöhung bei Überernährung. Der Kläger könne in seiner letzten beruflichen Tätigkeit sowie in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne vermehrten Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen vollschichtig tätig sein. Der Kläger führe als alleinerziehender Vater von drei Kindern, der den Haushalt und den Garten versorge und täglich mehrfach mit zwei Hunden spazieren gehe sowie Besorgungen mache und hierbei selbst mit dem PKW fahre, das völlig normale Leben eines Hausmannes. Seine täglichen Aktivitäten würden mit Sicherheit einem vollschichtigen Arbeitstag entsprechen.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag mit Bescheid vom 4. März 2005 ab.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. W. ein. Dieser diagnostizierte einen Verdacht auf eine Dysthymie, eine Visusminderung bei frühkindlichem Katarakt und Zustand nach wiederholten operativen Eingriffen mit sekundär erhöhtem Augendruck sowie eine medikamentös gut eingestellte arterielle Hypertonie. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten seien vollschichtig möglich. Volle Sehkraft dürfe bei der Arbeit nicht gefordert werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 13. Oktober 2005 Klage bei dem SG erhoben. Er hat sich, wie bereits im Widerspruchsverfahren, auf die Begutachtung durch Dr. N. bezogen. Außerdem hat er ein Attest des Allgemeinarztes Dr. G. vorgelegt. Danach sei seit Januar 2001 eine manifeste Depression mit multiplen vegetativen Stigmata bzw. diffusen Somatisierungstendenzen bei auffallend emotional-labiler, asthenisch-regressiver Persönlichkeitsstörung bekannt. Im März 2001 sei es zu einer akuten endoreaktiven Dekompensation mit notfallmäßiger Einweisung in eine psychiatrische Akutklinik bei Tablettenintoxikation gekommen. Auch während der Folgezeit hätten erhebliche psychosomatische Befindungsstörungen bestanden, daneben eine mehrjährige essenzielle, zeitweilig therapierefraktäre arterielle Hypertonie mit reaktiven vasomotorischen Cephalgien und kardialen Palpitationen. Außerdem hat der Kläger einen Arztbrief des Psychiaters K. vorgelegt, wonach der Kläger bei ihm im Jahre 2002/2003 einige wenige Sitzungen gehabt und sich am 28. Februar 2006 erneut vorgestellt habe, weil immer noch sein Rentenantrag abgelehnt werde. Bei dem Kläger bestehe eine chronische Depression mit Somatisierungen und hypochondrischer Entwicklung. Ein psychodynamischer Fokus, der tiefenpsychologisch zu behandeln wäre, existiere nicht. Eine medikamentöse Behandlung lehne der Kläger ab. Eine Integration in den Arbeitsmarkt erscheine aussichtslos.
Die Beklagte hat daraufhin eine Stellungnahme von Dr. B., Sozialmedizinischer Dienst der Beklagten, vorgelegt, wonach sich aus den vorgelegten Unterlagen keine entscheidende Änderung der bisherigen Leistungseinschätzung begründen lasse.
Prof. Dr. Dr. W., Ärztlicher Direktor der Klinik für Neurologie und Neurologische Rehabilitation des Bezirkskrankenhauses G., hat für das SG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet. Er hat auf seinem Fachgebiet eine Dysthymia sowie eine subjektive Befindlichkeitsstörung im Sinne einer raschen Erschöpfbarkeit bei Persönlichkeitsstörung mit asthenischen, misstrauisch-paranoiden und leicht kränkbaren Strukturanteilen diagnostiziert. Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne vermehrten Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an das Sehvermögen seien vollschichtig möglich.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat Dr. M., niedergelassener Nervenarzt in Albstadt, ein Gutachten erstattet. Er hat eine Neurasthenie bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, dependenten und narzisstisch-anspruchsvollen Anteilen bei mäßig bis gering integriertem Strukturniveau, eine Visusminderung beidseits bei angeborenem Katarakt und Zustand nach mehrfacher Operationen, zuletzt 1991, einen beidseitigen Tinnitus sowie eine arterielle Hypertonie mit psychosomatischer Komponente diagnostiziert. Der Kläger erscheine nicht mehr in der Lage, Erwerbstätigkeiten regelhaft vollschichtig auszuüben. Seine Belastbarkeit sei starken Schwankungen unterworfen, wobei es nicht selten Tage gebe, an denen er auch nicht mindestens drei Stunden leichte Tätigkeiten durchführen könne. Grund sei das geringe Energieniveau des Klägers im Rahmen der neurasthenischen Störung bei häufigen Ermüdungs- und Erschöpfungszuständen mit Zunahme psychosomatischer Störungen (Schwindel, Gangunsicherheit, Tinnitus, Blutdruckerhöhung). Er benötige weiterhin Pausen, die deutlich über die üblichen Arbeitspausen hinausgingen. Dies sei unabdingbar wegen der häufigen Erschöpfung und Müdigkeitszustände sowie der kognitiven Überlastungs- und Versagenszustände.
Die Beklagte hat hierzu eine kritische Stellungnahme von Dr. B. vorgelegt. Dr. M. hat sich hiermit in einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme auseinandergesetzt und dabei seine gutachtliche Einschätzung bestätigt. Hierauf hat wiederum Dr. B. in einer weiteren Stellungnahme ausgeführt, warum er seine Bedenken gegen das Gutachten von Dr. M. aufrecht erhalte.
Mit Urteil vom 18. März 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung über den 1. Januar 2005 hinaus. Das SG hat sich dabei auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. W. gestützt, während die gutachtliche Einschätzung von Dr. M. als nicht überzeugend angesehen worden ist.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 14. April 2008 zugestellte Urteil am 28. April 2008 Berufung eingelegt. Er stützt sich auf das Gutachten von Dr. M. und regt die Einholung eines "Obergutachtens" an. Wenn Prof. Dr. Dr. W. ausführe, dass er (der Kläger) nur mäßig kooperiere, stelle sich hieran die Frage, ob ohne eine solche Kooperation und ohne seine vollständige Öffnung gegenüber dem Gutachter überhaupt ein aussagekräftiges Gutachten erstellt werden könne. Dass bei ihm der psychische Leidensdruck fehle, wie von Prof. Dr. Dr. W. angenommen, sei nicht nachvollziehbar. Der Leidensdruck werde im Gutachten von Dr. M. erklärt. Prof. Dr. Dr. W. habe auch ausgeführt, psychische Störungen könnten nicht ausgeschlossen werden. Dr. M. habe solche diagnostiziert. Wenn Prof. Dr. Dr. W. lediglich frage, warum er (der Kläger) nicht in der Lage sein solle, zu arbeiten, erkläre dies nicht, weswegen Prof. Dr. Dr. W. dazu komme, er sei aus seiner Sicht noch in der Lage, zu arbeiten. Außerdem sei die augenärztliche Problematik zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. März 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 2005, zumindest auf Zeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Rente ab 1. Januar 2005.
Ein Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Erwerbs- und hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ist an den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.) zu messen, denn für Bezieher von Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F. werden diese Renten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter gezahlt, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgeblich waren. Diese Besitzstandsregelung ist nach § 302b Abs.1 Satz 1 und 2 SGB VI auch bei einer Weitergewährung befristeter Renten zu beachten.
Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt des Versicherungsfalles die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a. F.).
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 1. April 1999 monatlich 630,00 Deutsche Mark) übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 SGB VI a. F.).
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu, denn er war und ist im maßgeblichen Zeitraum nicht erwerbsunfähig. Vielmehr war und ist er noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Dies folgt aus dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. W., dem der Senat folgt. Das Gutachten von Dr. M. hat demgegenüber nicht überzeugen können.
Der Schwerpunkt der Erkrankungen des Klägers liegt auf nervenärztlichem Fachgebiet. Dabei bedarf es einer genauen diagnostischen Festlegung nicht. Entscheidend sind vielmehr die funktionellen Auswirkungen, die aus den Gesundheitsbeeinträchtigungen folgen. Diese sind, wie sich insbesondere aus der erhaltenen Tagesstruktur des Klägers und den Auswirkungen im Alltagsleben ergeben, nicht derart schwerwiegend, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, bei zumutbarer Willensanstrengung einfache Arbeiten auf dem Arbeitsmarkt vollschichtig, d. h. acht Stunden täglich, zu verrichten.
Der Kläger hat bei Prof. Dr. Dr. W. seine alltägliche Situation als wenig eingeschränkt und mit durchaus breiten Interessenschwerpunkten geschildert. So macht der Kläger den Haushalt für die zwei noch bei ihm lebenden Kinder, geht einkaufen, fährt Auto und hat auch einige Freunde und Bekannte. Täglich geht er mit seinen Hunden spazieren und fährt auch in den Urlaub, so zuletzt mit dem Auto und den Kindern nach Frankreich. Er zeigt in seinem täglichen Leben also durchaus Leistungsfähigkeit. Hieraus und aus dem Fehlen von Anzeichen schwererer Symptome auf nervenärztlichem Fachgebiet hat Prof. Dr. Dr. W. schlüssig und nachvollziehbar darauf geschlossen, dass die Beeinträchtigungen nicht soweit gehen, dass der der Kläger gehindert wäre, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen.
Demgegenüber finden sich im Gutachten von Dr. M. zwar eine ausführliche Darstellung der Krankheitsentwicklung, jedoch keine Darlegung und Analyse des aktuellen Tagesablaufs. Dies hat Dr. B. zu Recht kritisiert. Dabei ist an der Richtigkeit der Angaben des Klägers bei Dr. M. zu zweifeln, wenn der Kläger dort dahingehend zitiert wird, er sei nicht regelmäßig in der Lage, den Haushalt konsequent in ausreichender Form zu führen und benötige tageweise längere Ruhepausen. Zwar findet sich auch im Gutachten von Dr. M. die Wiedergabe der Ausführungen des Klägers, sich wegen Schwindel und Schlappheit manchmal längere Zeit hinlegen zu müssen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Kläger nicht in der Lage ist, diese Zustände soweit zu überwinden, dass er einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit nachzugehen vermag. Dies gilt auch deswegen, weil der Kläger vergleichbare Angaben bei Prof. Dr. Dr. W. nicht gemacht hat.
Zwar sind Prof. Dr. Dr. W. einige psychosenahe Symptome aufgefallen, jedoch sind diese zu wenig ausgeprägt erschienen, um differenzialdiagnostisch eine endogene Psychose in Erwägung zu ziehen. Auch Dr. M. hat solches nicht diagnostiziert. Neben einer mäßigen Kooperation und einer erheblichen Anspruchshaltung des Klägers hat Prof. Dr. Dr. W. auch einen subjektiv weitgehend fehlenden psychischen Leidensdruck festgestellt. Dies wird auch bestätigt durch die fremdanamnestischen Angaben des Vaters des Klägers bei Prof. Dr. Dr. W ... Der Vater des Klägers hat dort mitgeteilt, sein Sohn werde manchmal kreidebleich, sei aber ansonsten psychisch nicht krank, sondern eher lebensfreudig.
Prof. Dr. Dr. W. hat keinen Grund gesehen, warum der Kläger nicht in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, wenn er mit der Berufung vorträgt, hieraus ergebe sich nicht die positive Feststellung seiner Leistungsfähigkeit. Einer solchen bedarf es nicht. Vielmehr trägt der Kläger im Zweifel die objektive Beweislast dafür, dass er nicht mehr in der Lage ist, vollschichtig tätig zu sein.
Die abweichende Beurteilung durch Dr. M. lässt sich nicht daraus rechtfertigen, dass dieser - wie von ihm dargelegt - eine operationalisierte psychodynamische Diagnostik zu Grunde gelegt haben will. Im Wesentlichen begründet Dr. M. seine abweichende Einschätzung mit dem subjektiven Angaben des Klägers. Diese können jedoch, worauf auch Dr. B. hingewiesen hat, nicht unkritisch übernommen werden. Dies gilt insbesondere deswegen, weil - wie bereits ausgeführt - objektive Befunde und Tatsachen vorliegen, die gerade gegen häufigen Ermüdungs- und Erschöpfungszustände des Klägers sprechen. Die Richtigkeit der dieser gegenüber Prof. Dr. Dr. W. gemachten Angaben hat Dr. M. in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme jedoch nicht in Zweifel gezogen und gerade deswegen auf eine erneute Wiedergabe verzichtet. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, sich hiermit kritisch auseinander zu setzen. Mit Dr. B. sieht auch der Senat die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers auf das quantitative Leistungsvermögen als nicht ausreichend begründet an.
Gegen das Gutachten von Prof. Dr. Dr. W. kann auch nicht angewandt werden, dieses sei auf Grund mangelnder Tatsachengrundlage erstattet worden, weil sich der Kläger dem Gutachter gegenüber nicht vollständig geöffnet habe. Prof. Dr. Dr. W. ist als erfahrener Gutachter durchaus in der Lage, mit einem solchen Verhalten des Klägers umzugehen und dieses entsprechend zu würdigen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger gegenüber dem von ihm selbst benannten Gutachter nach § 109 SGG möglicherweise ein größeres "Vertrauen" hat, spricht nicht zwingend dafür, dass dem Gutachten nach § 109 SGG eine größere Aussage- und Überzeugungskraft zukommt.
Die Frage, ob die ursprünglich gewährte Zeitrente berechtigt war, wie sie Dr. M. in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme aufgeworfen hat, stellt sich nicht. Denn nach Ablauf einer Zeitrente wird über die Weitergewährung auf Grund einer neuen Tatsachenerhebung entschieden. Des Nachweises einer wesentlichen Änderung in der Form einer Verbesserung des Gesundheitszustandes bedarf es gerade nicht. Von daher kann Dr. M. nicht gefolgt werden, wenn er in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme darauf abstellt, dass das Lebensalter des Klägers seit der Gewährung der Zeitrente zugenommen hat, was üblicherweise nicht mit einer besseren Belastbarkeit einhergehe. Ausgangspunkt der Beurteilung kann damit auch nicht das Gutachten von Dr. N. sein, das in einem Zeitpunkt erstattet wurde, der außerhalb des hier relevanten Bereichs liegt und zu dem sich der Kläger in einer anderen, durch die Trennung von seiner Frau auch psychisch mehr belasteten Situation befand.
Den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers kann daher ausreichend durch qualitative Einschränkungen an die Arbeitstätigkeit entsprochen werden. Damit wird zugleich den Gesundheitsbeeinträchtigungen auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet, die deutlich hinter denjenigen des nervenärztlichen Fachgebiets zurücktreten, Rechnung getragen. So kommen Arbeiten mit vermehrtem Zeitdruck nicht in Frage. Hinzu kommen die Einschränkungen, die sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. B. ergeben. Danach scheiden Arbeiten mit häufigem Sich-Bücken, Sich-Drehen und Sich-Wenden, Arbeiten in heutiger Zwangshaltung, Arbeiten mit häufiger Über-Kopf-Haltung und Arbeiten in Kälte und Nässe (ohne entsprechende Schutzkleidung) aus. Den augenärztlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Tätigkeit des Klägers keine hohen Anforderungen an das Sehvermögen stellen darf.
Die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen, wie sie Dr. M. vertreten hat, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Insoweit gelten die Ausführungen zur quantitativen Leistungsfähigkeit in entsprechender Weise. Auch insoweit fehlt es an einer nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung.
Keine abweichende Beurteilung folgt aus der Würdigung des Attestes von Dr. G ... Dieser beschreibt zum größten Teil Gesundheitsstörungen, die vor dem hier maßgeblichen Zeitraum aufgetreten sind. Im Übrigen hat er weder dargelegt, wie er - als Allgemeinmediziner - zu den von ihm vorgebrachten nervenärztlichem Diagnosen gelangt ist, noch angemessen begründet, warum sich hieraus die von ihm angenommene Leistungseinschränkung ergeben soll. Auch aus dem vorgelegten Arztbrief des Nervenarztes K. vermag der Senat keine andere Einschätzung zu gewinnen. Der Nervenarzt K. hat sich, soweit der hier streitgegenständliche Zeitraum betroffen ist, allein aufgrund einer einmaligen Konsultation geäußert. Diese stand erkennbar im Zusammenhang mit dem Rentenverfahren, denn der Kläger hat sich ausdrücklich deswegen zu ihm begeben. Der in dem Arztbrief wiedergegebene Umstand, dass es nur zu sporadischen Konsultationen gekommen ist, die bis auf die genannte letzte Konsultation überwiegend in der Zeit vor dem hier maßgeblichen Zeitraum liegen, spricht gegen einen erheblichen Leidensdruck des Klägers und damit auch gegen eine entsprechende Schwere der Erkrankung.
Die gutachtliche Einschätzung von Prof. Dr. Dr. W. steht im Einklang mit derjenigen von Prof. Dr. B., Dr. M. und Dr. W ... Da der Sachverhalt geklärt ist, sind keine weiteren Ermittlungen notwendig. Der Einholung eines "Obergutachtens" bedarf es nicht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
Der Kläger ist nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI a. F.). Entscheidend für die damit angesprochene Frage des Berufsschutzes kommt es auf die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit an, die sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas bemisst.
Der Kläger ist als ungelernter oder angelernter Arbeiter des unteren Bereichs einzustufen. Er hat weder eine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen noch in einem Ausbildungsberuf gearbeitet. Vielmehr genießt er keinen Berufsschutz und ist damit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Nicht zu entscheiden war, anders als es das SG getan hat, über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den ab 1. Januar 2001 geltenden § 43 SGB VI bzw. § 240 SGB VI. Der Kläger hat eine solche nicht beantragt, denn das von ihm für die Antragstellung verwendete Formular bezieht sich eindeutig auf die Weitergewährung der ihm bisher gewährten Rente, die gerade nicht eine solche nach neuem Recht ist. Die Beklagte hat über einen derartigen Rentenanspruch auch weder im hier angefochtenen Bescheid noch im Widerspruchsbescheid entschieden. Bei den Renten handelt es sich aber um eigenständige Rechte, die vor einer gerichtlichen Kontrolle jeweils erst einer Entscheidung der Verwaltung bedürfen (BSG, Beschluss vom 16. März 2006, B 4 RA 24/05 B, SozR 4-1500 § 160a Nr. 13). Anders als im Fall des Urteils des BSG vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 38/05 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 9, wo die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bereits im Januar 2001 erging, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch eine Rente nach neuem Recht beantragen wollte, hierfür aber noch keine Formulare vorlagen, und die Beklagte beabsichtigte, umfassend über Rentenansprüche des Klägers zu entscheiden, und - wegen der Kurzfristigkeit der Umsetzung des neuen Rechts - möglicherweise nur versehentlich alte Textbausteine Verwendung fanden. Nicht vergleichbar ist der hier zu entscheidende Sachverhalt auch mit demjenigen, der dem Urteil des BSG vom 17. Februar 2005, B 13 RJ 31/04 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 3 zugrunde lag, wo die Rechtsänderung erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingetreten ist.
Daher verweist der Senat nur ergänzend darauf hin, dass sich aus den vorstehend im Einzelnen ausgeführten Gründen zugleich ergibt, dass dem Kläger auch nach neuem Recht keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit nach § 43, § 280 SGB VI n. F. zusteht, nach dem die maßgebliche Grenzen noch enger, nämlich bei einem sechsstündigen Leistungsvermögen arbeitstäglich zu ziehen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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