L 13 AS 4315/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1453/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4315/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2005 zusteht.

Der am 1948 geborene Kläger lebt mit der am 1951 geborenen Frau E. B. und einer gemeinsamen am 1988 geborenen Tochter in einem im gemeinsamen Eigentum von Frau B. und ihm stehenden Eigenheim zusammen. Er beantragte am 14. Oktober 2004 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 lehnte die AA O. den Antrag ab, da der Kläger angesichts seiner Einkommensverhältnisse sowie der seiner Partnerin nicht hilfebedürftig sei. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. März 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt und am 15. April 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, zwischen ihm und seiner Partnerin bestehe keine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Auch halte er die Einbeziehung des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in die Bedürftigkeitsprüfung wegen Verstoßes gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) für verfassungswidrig, da eine entsprechende Regelung für homosexuelle Lebensgemeinschaften nicht bestehe. Er hat sich insoweit auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf (S 35 SO 28/05 ER) berufen. Weiter habe der Beklagte monatliche Rückführungen in Höhe von 273 EUR sowie Unterhaltszahlungen an die Tochter nicht berücksichtigt. Da er nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sei, müsse er sich selbst versichern und rutsche daher unter das Existenzminimum. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG darin, dass er im Laufe der Jahre zirka 60.000 EUR in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, aber nur zirka 20.000 EUR zurückerhalten habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht folge nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides vom 22. Dezember 2004 und insbesondere des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2005. Auf diese werde daher verwiesen und gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Ergänzend sei lediglich auszuführen, dass das Gericht davon überzeugt sei, dass zwischen dem Kläger und Frau E. B. im hier maßgeblichen Zeitraum eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Als berücksichtigungsfähige Hinweistatsachen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kämen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG neben der Dauer des Zusammenlebens die Versorgung von gemeinsamen Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen sowie das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei festzustellen, dass der Kläger und seine Partnerin offenbar seit vielen Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt (Angabe im Antrag: eheähnliche Gemeinschaft seit 1987, Überlassung des hälftigen Miteigentumsanteils am selbstbewohnten Hausgrundstück 1989) und in diesem Haushalt ein bereits 16 Jahre altes gemeinsames Kind gemeinsam erzögen und versorgten. Diese Umstände sprächen mit so erheblichem Gewicht für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, dass die bloße Behauptung, ein gegenseitiges Einstehen für die Wechselfälle des Lebens sei nicht zu erwarten ohne gleichzeitige Darlegung dies belegender äußerer Hinweistatsachen nicht geeignet sei, diese Annahme ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Gericht teile zudem nicht die vom Sozialgericht Düsseldorf vertretene Auffassung, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen eheähnlichen Lebensgemeinschaften und gleichgeschlechtlichen, nicht eingetragenen Partnerschaften bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des SGB II verfassungswidrig sei. Es mache sich insoweit die Rechtsauffassung der Landessozialgerichte Hessen (Beschl. vom. 21.7.2005, Az.: L 7 AS 29/05 ER), Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 29.5.2005, Az.: L 9 B 18/05 AS ER), Sachsen (Beschl. v. 14.4.2005, Az.: L 3 B 30/05 AS/ER) und Hamburg (Beschl. v. 11.4.2005, Az.: L 5 B 58/05 ER AS, alle veröff. in (juris)) zu eigen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe werde Bezug genommen. Der Beklagte habe - ausgehend von den vom Kläger nachgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft - die Bedürftigkeit unter im wesentlichen korrekter Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften geprüft und im Ergebnis zutreffend verneint. Einen Verstoß gegen Art. 14 GG könne der Kläger schon deshalb nicht geltend machen, da es sich bei den beantragten Leistungen nach dem SGB II um steuer- und nicht um beitragsfinanzierte Sozialleistungen handele, die nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterfielen. Im Übrigen ließe sich eine Verletzung des Art. 14 GG selbst im Bereich der beitragsfinanzierten Arbeitslosenversicherung nicht damit begründen, dass die geleisteten Beiträge die tatsächlichen Ansprüche deutlich unterschritten. Ein derartiger Sachverhalt sei zwingende Folge des die Sozialversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzips, hinter dem das Äquivalenzprinzip zurückzustehen habe (vgl. etwa BSG SozR 3-4100 § 168 Nr 10 m. w. N.).

Gegen diesem seinen Bevollmächtigten am 28. Juli 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. August 2006 Berufung beim Landessozialgericht Stuttgart eingelegt und sich zur Begründung lediglich noch auf den bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gleichheitsverstoß berufen. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 hat er den Zeitraum, für den er Leistungen begehrt, auf den 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 begrenzt, da er seit dem 1. April 2005 eine Rente erhält.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2006 und den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 22. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 29. März 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens von Frau E. B. für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. März 2005 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und die Bescheide für rechtmäßig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die SG-Akte sowie die Berufungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist in der Sache aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Kläger entsprechend dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 keine Leistungen nach dem SGB II zustanden, da er nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II war.

Alg II gemäß § 19 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung erhält nach § 7 Abs. 1 SGB II ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ist grundlegende Voraussetzung der Leistungsberechtigung von erwerbsfähigen Personen die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Was die Kriterien für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II anbelangt, ist auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Gemeinschaft entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen; hiernach muss es sich um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft handeln, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Dem trägt die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II Rechnung; dabei ist - wie bereits dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist -, hinsichtlich des Willens, füreinander einzustehen, ein objektiver Maßstab anzulegen. Nicht ausschlaggebend ist deshalb die subjektive Sicht der betroffenen Personen; entscheidend ist vielmehr, ob bei verständiger Würdigung ein wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, unter objektiven Gesichtspunkten bejaht werden kann (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - L 7 AS 5125/07 -, veröffentlicht in Juris m.w.N.). Der Senat hat, wie das SG, keine Zweifel daran, dass zwischen dem Kläger und Frau B. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift im maßgeblichen Zeitraum bestand und verweist insoweit auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung, die er sich zu eigen macht.

§ 7 Abs. 3 SGB II regelt die Modalitäten der Feststellung der Bedürftigkeit, die Voraussetzung für die Gewährung von Sozialleistungen ist. Insofern bestehen keine Bedenken für die Ermittlung der Bedürftigkeit von Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, die Grundsätze für die Bedarfsgemeinschaft anzuwenden. Da bei zwei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft ein Wirtschaften "aus einem Topf" zu Kostenersparnissen führt, ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dies typisierend berücksichtigt (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 2006 - 1 BvR 2383/04 - zu § 22b Abs 3 Fremdrentengesetz). Die Kostenersparnis bei gemeinsamer Haushaltsführung war schon der Grund für die gestaffelten Regelleistungen nach dem BSHG (s auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 467/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 37/06 R). Es bestehen ferner keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, bei dem Kläger könnte eine individuelle Sondersituation vorliegen, die eine andere Beurteilung erfordern würde. Auch wenn nach den gleichen Grundsätzen die Gewährung von existenzsichernden Leistungen an Partner einer homosexuellen Lebensgemeinschaft nicht geboten und gleichheitsrechtlich gegenüber den in § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung genannten Personen nicht gerechtfertigt wäre, kann der Kläger hieraus keinen Anspruch auf Leistungen ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens seiner Partnerin herleiten. Denn niemand kann allein daraus, dass einer Gruppe unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG eine besondere Vergünstigung zugestanden oder belassen wird, für sich einen verfassungsrechtlichen Anspruch herleiten, genau dieselben Vorteile in Anspruch nehmen oder weiterhin beanspruchen zu dürfen (BVerfGE 49, 192 (208); 60, 68 (79); 63 255 (265 f.); 66, 234 (247); 67, 231 (238)). Soweit der Kläger geltend macht, die eheähnliche Lebensgemeinschaft werde gegenüber einer homosexuellen - einer eingetragenen Partnerschaft ähnlichen - Lebensgemeinschaft in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt, hat der Kläger im vorliegenden Fall aber auch keinen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichbehandlung.

Der Gesetzgeber hat inzwischen § 7 Abs. 3 SGB II geändert. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) u.a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1) sowie als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 Buchst. c). Mit der Einführung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II sind damit nun nicht mehr (wie in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II) allein die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, d.h einer Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann, in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen, sondern auch die gleichgeschlechtlichen Partner einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2007 a.a.O.). Anlass für die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II war die Auffassung des SG Düsseldorf in dem Beschluss vom 22. Februar 2005 (S 35 SO 23/05 ER), auf den sich der Kläger beruft (vgl. Bundestags-Drucksache 16/1410 S. 19 (zu Nr. 7 Buchst. a); LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2007 a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger auch im vorliegenden Fall, in dem diese Neuregelung noch keine Anwendung findet, nicht mit Erfolg die - unterstellte - Gleichheitswidrigkeit der Norm in der ursprünglichen Fassung geltend machen. Denn er hat keinen Anspruch auf Beseitigung einer - unterstellten - objektiven Ungleichbehandlung, weil die Beseitigung der Ungleichbehandlung durch Begünstigung auch der Gruppe (eheähnliche Lebensgemeinschaft), der der Kläger angehört, als Möglichkeit der Beseitigung der Ungleichheit ausscheidet. Zwar besteht bei einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung grundsätzlich der Anspruch auf Beseitigung dieser Ungleichbehandlung (vgl. zum Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit Paehlke-Gärtner, in Umbach/Clemens (Hrsg.), Mitarbeiterkommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 Rdnr. 150 ff. m.N.). Daher genügt es, wenn mit der Geltendmachung dieses Anspruchs die Möglichkeit verbunden ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die im weiteren Verlauf dazu führen kann, dass die fehlerhafte gesetzliche Regelung, die das Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz beeinträchtigt, zu Gunsten des Benachteiligten geändert wird (BVerfGE 22, 349 (363)). An dieser Möglichkeit fehlt es jedoch, wenn von vornherein feststeht, dass die Begünstigung nicht ausgedehnt wird. So liegt der Fall hier. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Gesetzgeber, wie dargelegt, inzwischen die Partner einer homosexuellen Lebensgemeinschaft in die vom Kläger beanstandete Regelung einbezogen hat, sondern insbesondere auch daraus, dass die dem Kläger günstige Möglichkeit der Herausnahme der eheähnlichen Lebensgemeinschaft aus den Bedarfsgemeinschaften im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie nicht in Betracht kam. Denn Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verbietet die damit wiederum verbundene Benachteiligung von Eheleuten gegenüber eheähnlichen Lebensgemeinschaften (vgl. BVerfGE 67, 186; 87, 234). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht den Vorlagebeschluss des SG Düsseldorf vom 27. April 2006 - S 35 AS 103/05 - in einem ähnlich gelagerten Fall mit Kammerbeschluss vom 17. Januar 2007 - 1 BvL 7/06 - als unzulässig verworfen, weil die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit das Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, das Einkommen und Vermögen des Partners einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen eheähnlichen Lebensgemeinschaft nach dem bis zum 31. Juli 2006 geltenden Recht dagegen unberücksichtigt zu lassen, für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich war. Zur Begründung wird ausgeführt: "Bei Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz stehen dem Gesetzgeber jedoch regelmäßig mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, so dass nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 112, 50 (73); stRspr). Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II durch das Fortentwicklungsgesetz hinreichend klargestellt, dass er den vom vorlegenden Gericht angenommenen Gleichheitsverstoß nicht, falls das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende verfassungsrechtliche Beanstandung vornehmen würde, durch eine die Kläger möglicherweise begünstigende Herausnahme der eheähnlichen Gemeinschaft aus der Bedarfsgemeinschaft, sondern nur durch eine für die Kläger nicht vorteilhafte Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Norm beseitigen würde, die auch die Partner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Bedarfsgemeinschaft - gegebenenfalls unter Beachtung der Grundsätze des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes - einbezieht. Würde er anders verfahren, könnten sich neue Verfassungsprobleme unter dem Gesichtspunkt der Benachteiligung der von Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten Ehe ergeben (unter Hinweis auf BVerfGE 9, 20; 67, 186; 87, 234)". Der Senat hat daher keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit der vom Kläger für verfassungswidrig gehaltenen Bestimmung. Denn darauf, ob diese eine andere Gruppe ungerechtfertigt begünstigt, kommt es in diesem besonderen Fall, wie dargelegt, für die Anwendbarkeit der Norm auf den Kläger nicht an.

Für die Frage der Bedürftigkeit der hier vorliegenden Bedarfsgemeinschaft kommt es damit, da der Kläger nach seinen Angaben in dem hier maßgeblichen Zeitraum kein Einkommen hatte, auf das Einkommen seiner Partnerin an. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung, sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung genannten Leistungen und Zuwendungen. Frau Beilke hat in der maßgeblichen Zeit Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt, die eine Einnahmen in Geld und damit Einkommen gemäß § 11 SGB II sind. Nach § 2 Abs. 1 Alg II-V 2004 ist bei der Berechnung des Einkommens von den Bruttoeinnahmen auszugehen. Nach Abs. 2 sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Vom Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu sonstigen Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie ggf. Werbungskosten abzusetzen. Das zu berücksichtige Einkommen beträgt nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungen nach der Auskunft des Arbeitgebers 869,52 EUR. Nach § 3 Nr. 1 Alg II-V 2004 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ist von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, für Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, ein Pauschbetrag in Höhe von monatlich 30,00 EUR abzusetzen. Daneben sind die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen. Diese betragen für das Fahrzeug von Frau B. 105,12 EUR halbjährig und damit monatlich 17,52 EUR. Nach § 3 Nr. 3a Alg II-VO i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II ist als Pauschbetrag schließlich ein Betrag in Höhe von monatlich einem Sechzigstel der steuerlichen Werbungskostenpauschale als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (§ 3 Nr. 3a) aa) und damit ein Betrag in Höhe von 15,33 EUR sowie zusätzliche für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen (§ 3 Nr. 3a) bb), soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige, wie hier, nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist (§ 3 Nr. 3 2. Halbsatz Alg II-VO). Damit ergibt sich ein weiterer Betrag von 10,08 EUR (8 km x 0,06 EUR x 21 Tage). Es verbleibt damit ein zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen in Höhe von 796,59 EUR (869,52 EUR - (30 EUR + 17,52 EUR + 15,33 EUR +10,08 EUR)).

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II i.V.m. § 30 SGB II ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit (hier: 796,59 EUR) ein Betrag (1.) in Höhe von 15 v.H. bei einem Bruttolohn bis 400,00 Euro, (2.) zusätzlich in Höhe von 30 v.H. bei dem Teil des Bruttolohns, der 400,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 900,00 Euro beträgt und (3.) zusätzlich in Höhe von 15 v.H. bei dem Teil des Bruttolohns, der 900,00 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.500,00 Euro beträgt, abzusetzen. Nach § 3 Nr. 2 Alg II-VO ist der Pauschbetrag in der Weise zu ermitteln, dass zunächst ein für alle drei Stufen des § 30 Nr. 1 bis 3 SGB II zu bildender Satz (Quote) berechnet wird. Die Quote entspricht dem Anteil des gesamten, um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit am gesamten Bruttolohn aus Erwerbstätigkeit (also dem Verhältnis zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt und dem um die Freibeträge des § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 SGB II bereinigten Nettoarbeitsentgelt). Sodann werden die sich aus § 30 SGB II ergebenden Bruttofreibeträge an diese Quote angepasst. Ausgehend vom Bruttoeinkommen von 1.291 EUR ergibt sich nach Abzug der Freibeträge das bereinigte Einkommen in Höhe von 796,59 EUR. Dies entspricht einem Anteil von gerundet 62 % bezogen auf das Gesamtbruttoeinkommen von 1.291 EUR. 62 % von 400 Euro ergeben 248,00 EUR, davon 15 % ergeben 37,20 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 1 SGB II; 62 % von 500,00 Euro ergeben 310,00 EUR, davon 30 % ergeben 93 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 2 SGB II; 62 % von 391,00 EUR (1.291,- EUR - 900, EUR) ergeben 242,42 EUR, davon 15 % ergeben 36,36 EUR als Freibetrag nach § 30 Nr. 3 SGB II. Insgesamt folgt hieraus ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 166,56 EUR. Dieser Betrag ist vom Einkommen ebenfalls noch abzusetzen. Es verbleibt ein anzurechnendes Erwerbseinkommen von damit insgesamt 630,03 EUR (796,59 EUR - 166,56 EUR). Hierzu kommt das Einkommen aus der Witwenrente in Höhe von 586,81 EUR sowie das Kindergeld in Höhe von 154, EUR, so dass insgesamt im maßgeblichen Zeitraum ein anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 1.370,84 EUR zu berücksichtigen ist.

Dem stand ein zugrunde zu legender Bedarf in Höhe von 1.336,02 EUR (Regelleistungen 311 EUR + 311 EUR + 276 EUR plus Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 438,02 EUR) gegenüber. Die Beklagte hat ausgehend von den vorgelegten Unterlagen zugunsten der Kläger eine monatliche Zinsbelastung für den maßgeblichen Zeitraum in Höhe von monatlich 286,- EUR (den Belegen entnehmen lassen sich lediglich Zinsen für einen Kredit bei der PSD Bank RheinNeckarSaar eG in Höhe von 168,38 EUR monatlich und bei der L-Bank Zinsen in Höhe von 75,25 EUR monatlich (halbjährig 451,47 EUR)) angenommen. Die weiteren Kosten für die Unterkunft betragen monatlich 56,83 EUR. Die Gebäudeversicherung bei der SV-Versicherung gehört nicht zu den Kosten der Unterkunft, da sie sich auf das nicht von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte, im Alleineigentum von Frau B. stehende Haus in Immendingen bezieht (vgl. Berechnung Aktenseite 123). Die Heizkosten lassen sich ausgehend von den Angaben des Klägers im Antrag, wonach etwa 2.500 l im Jahr verbraucht werden, ermitteln. Nach der vorgelegten Rechnung von 2. März 2005 hat Frau B. 39 EUR pro 100 l sowie einen Gefahrgutzuschlag in Höhe von 9,75 EUR jeweils zzgl. 16 v.H. Umsatzsteuer für die Lieferung am 28. Februar 2005 gezahlt. Auf dieser Grundlage kann ein Betrag in Höhe von 1.142,31 EUR jährlich bzw. 95,19 EUR monatlich für Heizung berücksichtigt werden.

Damit lag schon das zu berücksichtige Einkommen über dem maximalen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, wobei auch offenbleiben kann, ob die Gebäudeversicherung für das Anwesen in I. als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung von dem Einkommen der Frau B. in Höhe von monatlich 14,31 EUR zusätzlich abzusetzen ist. Die Frage der Bedürftigkeit könnte sich damit lediglich im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der IKK Baden-Württemberg in Höhe von monatlich 120,76 EUR stellen. Für die hier maßgebliche Rechtslage bis zum In-Kraft-Treten des Fortentwicklungsgesetzes am 1. August 2006 war die rechtliche Behandlung dieser Fälle umstritten. Vertreten wurde eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 2 SGB II oder die sogenannte "1-Cent-Lösung", nach der den Betroffenen Arbeitslosengeld II in Höhe von 1 Cent gewährt wurde mit der Folge, dass die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung eintrat (SG Frankfurt, Beschluss vom 27. Juni 2005 - S 48 AS 58/05 ER -; SG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2005 - S 21 ER 1/05 AS -, veröffentlicht in Juris). Nach anderer Auffassung blieb in derartigen Fällen nur die Möglichkeit, den Betreffenden auf die Inanspruchnahme von Leistungen der ergänzenden Krankenhilfe nach § 48 SGB XII zu verweisen (SG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2006 - S 103 AS 169/06 ER -, veröffentlicht in Juris). Die 1-Cent-Regelung ist abzulehnen, da es keine gesetzliche Grundlage hierfür gibt, vielmehr entgegen der gesetzlichen Regelungen eine Bedürftigkeit in Höhe von 1 Cent fingiert wird. Zudem sind nach § 41 Abs 2 SGB II Leistungen immer als volle Eurobeträge zu erbringen. Offenbleiben kann, ob der analogen Anwendung des § 26 Abs. 2 SGB II (LSG Saarland, Beschluss vom 24. März 2005 - L 9 B 1/05 AS , veröffentlicht in Juris) oder dem Verweis auf das SGB XII der Vorzug zu geben ist, da hier ausschließlich die Leistung von Alg II streitig ist und eine Verwaltungsentscheidung über einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht vorliegt. Durch § 26 Abs. 3 SGB II ist nunmehr geregelt, dass in derartigen Fällen auf Antrag ein Anspruch auf Übernahme der Beiträge im erforderlichen Umfang besteht. Die Übernahme von Aufwendungen ist dabei – anders als bei der 1-Cent-Lösung - auf die Höhe des Betrages begrenzt, der zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.

Unabhängig hiervon ist zudem vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen. In Betracht kommt hier vor allem das Anwesen in Immendingen, Kastanienstraße 12, Flst.-Nr. 271/1, das im Alleineigentum von Frau Beilke steht und auf dem nach den Angaben im Antrag keine Belastungen ruhen. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II, in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung sind als Vermögen grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen ist gemäß Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift - wie vom Sozialgericht und der Beklagten berücksichtigt - ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 EUR bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 13.000 EUR abzusetzen. Auf die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 5 SGB II kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da diese Regelung nur für Personen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 [BGBl. I S. 3734]) sicherstellt, dass sie auch weiterhin von der zum 1. Januar 2003 bewirkten, in § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB II übernommenen deutlichen Absenkung des Grundfreibetrages bei dem zu berücksichtigenden Vermögen ausgenommen bleiben. Damit stand dem zu Beginn des maßgeblichen Bewilligungszeitraums 56-jährigen Kläger nach dieser Vorschrift ein Freibetrag von 11.200,- EUR und seiner zu Beginn des maßgeblichen Bewilligungszeitraums 53-jährigen Partnerin von 10.600,- EUR, somit insgesamt 21.800, EUR, zu. Hinzu kommt ein Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II für notwendige Anschaffungen in Höhe von je 750 EUR. Damit ist von dem Vermögen der Kläger ein Betrag in Höhe von insgesamt 23.300,- EUR abzusetzen. Den Verkehrswert des Hauses von Frau B. hat der Kläger nicht mitgeteilt, sondern lediglich den Einheitswert in Höhe von 40.700 DM (entspricht 20.809,58 EUR). Dieser ist typischerweise nicht mit dem Verkehrswert identisch ist, sondern lediglich als dessen unterste Grenze anzusehen (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1972 - BVerwG 3 C 98.70 - Buchholz 427.207 § 2 7. FeststellungsDV Nr. 14; Beschluss vom 3. Mai 1982 - BVerwG 3 B 96.81 - Buchholz 427.7 § 15 RepG Nr. 12; Urteil vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 85.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 7; Urteil vom 29. März 2006 - BVerwG 8 C 15.05 - BVerwGE 125, 359). Nimmt man hierzu lediglich noch das Vermögen aus Wertpapieren in Höhe von 1.678,33 EUR und das Bausparguthaben in Höhe von 2.709,29 EUR ergibt sich ein Gesamtvermögen von mindestens 25.197,20 EUR, so dass abzüglich des Freibetrags ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 1.897,20 EUR verbleibt, das solange es vorhanden ist, die Bedürftigkeit ausschließt. Anhaltspunkte dafür, dass das nicht von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Haus bzw. die genannten Guthaben nicht oder nicht zumutbar verwertbar sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

Die Revision war nicht zuzulassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann auslaufendes oder ausgelaufenes Recht in aller Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufwerfen. Zudem war, wie dargelegt, die verfassungsrechtliche Frage nicht entscheidungserheblich.
Rechtskraft
Aus
Saved