Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3314/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4625/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 3. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Rentenversicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der 1949 in Kasachstan geborene Kläger ist am 19. April 2004 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Mutter des Klägers, Frau Maria Bauer, war im Jahre 1943 von der Ukraine in den sogenannten Warthegau umgesiedelt worden, wo sie im Januar 1945 durch Einbürgerungsurkunde des Deutschen Reiches vom 10. Januar 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb. Im September 1945 war sie dann von sowjetischen Stellen zurück in die ehemalige Sowjetunion verschleppt worden. Am 24. Oktober 1992 reiste sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt einen Vertriebenenausweis A als Aussiedlerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Auf entsprechenden Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23. August 2005 die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1998 als für die Beteiligten verbindlich fest (§ 149 Abs. 5 SGB VI). Über die Anrechnung und Bewertung der enthaltenen Daten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden. Festgestellt wurden lediglich 57 Monate Hochschulausbildung vom 1. September 1977 bis 31. Mai 1982. Im Übrigen führte die Beklagte aus, der Kläger sei lediglich Vertriebener (Umsiedler) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG i. V. m. § 7 BVFG alter Fassung (a.F.). Nach § 100 Abs. 1 BVFG finde für Personen im Sinne der §§ 1 - 3 BVFG das BVFG in der Fassung bis 31. Dezember 1992 weiterhin Anwendung. Darunter fielen auch Umsiedler und deren Abkömmlinge. Der Status der Eltern werde nach § 7 BVFG in der Fassung bis 31. Dezember 1992 auf den Abkömmling übergeleitet. Eine Begrenzung auf die nachfolgende Generation sei nicht vorgesehen. Somit würden auch Personen, die Jahrzehnte nach der Umsiedlung geboren seien, diesen Status erwerben. Diese Personen gehörten somit zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 1 a FRG. Da diese Personen jedoch in vielen Fällen nicht die Voraussetzungen zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG in der Fassung ab 1. Januar 1993 erfüllten, könnten FRG-Zeiten nur bis zum Vertreibungstatbestand "Umsiedlung" anerkannt werden. Die Umsiedlung der Mutter des Klägers sei im Jahr 1943 von der Ukraine in den Warthegau erfolgt. Die Anerkennung als Vertriebener nach § 1 Abs. 2 BVFG gehe daher ins Leere. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, das Fremdrentengesetz knüpfe nicht an den Vertreibungsvorgang, sondern an den Status nach dem Vertriebenenrecht selbst an. Auch bei Aussiedlern und Spätaussiedlern werde nicht auf den Vertreibungstatbestand, sondern auf die Aussiedlung in das Bundesgebiet abgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Mehrfachvertreibung im Sinne des § 4 BVFG liege nicht vor. Nach Auskunft des Amtes für Flüchtlingswesen des LRA H. habe der Kläger bereits im Jahr 1999 beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme nach dem BVFG beantragt. Der Antrag sei mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 abgelehnt worden, da die deutsche Volkszugehörigkeit aufgrund fehlender deutscher Sprachkenntnisse nicht habe festgestellt werden können. Der daraufhin erhobene Widerspruch sei mit Bescheid vom 8. Dezember 2003 zurückgewiesen worden. Klage sei nicht erhoben worden, so dass diese Entscheidung bestandskräftig geworden sei. Nachdem der Kläger somit nicht als Spätaussiedler anerkannt worden sei, könnten die geltend gemachten Beschäftigungszeiten nicht nach dem FRG angerechnet werden.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt und am 15. November 2005 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, für die Entscheidung der Beklagten gebe es keine tragfähige Rechtsgrundlage, sie sei auf die freie rechtschöpferische Tätigkeit von Mitarbeitern der Rentenversicherungsträger zurückzuführen. Es komme auf die Aussiedlung in das Bundesgebiet an, nicht auf die Vertreibung bzw. Umsiedlung. Es spiele keine Rolle, dass er sich während des 2. Weltkrieges im Reichsgebiet aufgehalten habe. Das Schicksal der Eltern des Klägers unterscheide sich überhaupt nicht von dem der übrigen Russlanddeutschen, die nicht umgesiedelt, sondern bereits im Sommer und Herbst 1941 durch sowjetische Behörden deportiert worden seien. Für die Fremdrentenberechtigung bedürfe es keines Spätaussiedlerstatus gemäß § 4 BVFG, sie ergebe sich bereits aus dem Status nach § 1 BVFG. Das FRG solle einen Ausgleich für alle im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungs- und Ersatzzeiten bis zur Aussiedlung in die Bundesrepublik Deutschland schaffen. Der Fall des Klägers sei zum Beispiel nicht vergleichbar mit dem eines anerkannten Aussiedlers, der freiwillig in das Herkunftsgebiet zurückkehre und später wieder nach Deutschland übersiedele. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, durch die Neufassung des § 1 a FRG ab 1. Januar 1993 sei die Anspruchsberechtigung nach §§ 1 und 2 BVFG auf solche Personen begrenzt worden, die bis zum 31. Dezember 1992 die Vertreibungsgebiete verlassen hätten. Berechtigte, die nach dem 31. Dezember 1992 in die Bundesrepublik Deutschland zuzögen, könnten grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 4 BVFG als sogenannte Spätaussiedler anerkannt werden. Der Kläger sei nicht als Spätaussiedler gemäß § 4 BVFG in der Fassung ab 1. Januar 1993 anerkannt. Die Anforderung einer Bescheinigung nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch den Rentenversicherungsträger wäre somit in dem hier streitigen Fall gar nicht erforderlich gewesen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. August 2006 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung fremdrentenrechtlicher Zeiten durch die Beklagte. Gemäß § 1 Buchst. a FRG finde dieses Gesetz Anwendung auf Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt seien. Der Kläger sei unstreitig kein Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG. Eine Anerkennung als Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG wäre zwar für den Kläger grundsätzlich ausgeschlossen, da er erst nach dem 31. Dezember 1992 in das Bundesgebiet eingereist sei. Nachdem seine Mutter aber ihren Status als Umsiedlerin bereits mit der Umsiedlung aus der Ukraine in den Warthegau 1943 erworben habe, sei deren Status auf den Kläger gemäß § 7 BVFG a. F. in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG überzuleiten. Wenn nun aber der Status als Umsiedler gerade nur aufgrund des Umsiedlungsvorganges der Mutter vor Geburt des Klägers im Jahre 1943 erworben werden konnte und nicht mehr aufgrund der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland - zu letzterem Zeitpunkt galt die Vorschrift des § 7 BVFG a. F. gerade nicht mehr -, so wäre es in sich widersprüchlich, wenn sich der Kläger bei der Frage der Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten auf einen Vertreibungstatbestand der Aussiedlung in das Bundesgebiet berufen könnte. Wenn maßgeblicher Vertreibungstatbestand die Aussiedlung in die Bundesrepublik wäre, so könnte dem Kläger wegen der zwischenzeitlichen Rechtsänderung kein Vertriebenenstatus mehr zuerkannt werden, und dann hätte er erst recht keine rentenrechtlichen Ansprüche nach dem FRG. Ebenso wie bei der Begünstigung sei daher auch in dem Falle, dass es sich für den Kläger belastend auswirke, auf den Umsiedlungstatbestand 1943 abzustellen.
Gegen diesen der Bevollmächtigten des Klägers am 16. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. September 2006 Berufung beim Landessozialgericht in Stuttgart eingelegt. Zur Begründung wurde im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 21/05 - ergänzend ausgeführt, das BSG habe darin aufgrund der dem dortigen Kläger erteilten Bescheinigung nach § 100 Abs. 2 BVFG eine Vertriebeneneigenschaft bejaht. Obwohl das Gericht damit die Zugehörigkeit des dortigen Klägers zum Personenkreis der Vertriebenen nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 7 BVFG a. F. bejaht habe, versage es ihm im Ergebnis jegliche Rentenansprüche. Diese Entscheidung sei in der Sache falsch und verstoße sowohl gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) als auch gegen das Sozialstaatsprinzip in Art. 20 GG. Weiterhin überschreite das BSG die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung, und verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 GG, indem es entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften (§§ 15, 16 FRG) aus einem angeblichen Sinn und Zweck des Fremdrentenrechts eine Einschränkung herleite, wonach nur Beitragszeiten den Bundesgebietszeiten gleichstünden, die vor der Vertreibung zurückgelegt worden seien. Dabei zeige sich deutlich, dass das BSG den Begriff der Vertreibung nicht zutreffend erfasst habe, und deshalb zu nicht vertretbaren Schlussfolgerungen gelangt, die dem Sinn und Zweck des Fremdrentenrechts und gerade dem in den Vordergrund geschobenen Eingliederungsgedanken zuwiderliefen. Zunächst sei festzuhalten, dass das BSG einen fehlerhaften Vertreibungsbegriff zugrunde gelegt habe. Einen spezifisch fremdrentenrechtlichen Begriff der Vertreibung gebe es nicht, insoweit gelte der Begriff aus dem BVFG in der Auslegung durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Seit Inkrafttreten des BVFG werde einhellig in der gesamten Rechtsprechung und Literatur der Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen an einem Zeitpunkt während des Zweiten Weltkrieges oder kurz danach festgemacht. Für die Volksdeutschen in der ehemaligen Sowjetunion hätten diese Maßnahmen mit dem Kriegsausbruch am 22. Juni 1941 begonnen. Es sei keine einzige Entscheidung bekannt, die von dieser Meinung abweiche. Auch der Begriff der Vertreibung in § 16 FRG nehme darauf Bezug. Wäre die Auffassung des BSG zutreffend und auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses abzustellen, könnte kein Aussiedler oder Spätaussiedler Rentenansprüche geltend machen. Denn sie hätten alle ihre entsprechenden Zeiten nach dem 22. Juni 1941 zurückgelegt. Andere Fallgestaltungen seien aufgrund des Zeitablaufs praktisch nicht mehr relevant. Aussiedler und Spätaussiedler würden nicht vertrieben, sondern sie wichen den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch Aussiedlung nach Deutschland. Das schädigende Ereignis in diesem Sinne sei bei Aussiedlern und Spätaussiedlern daher nicht die Vertreibung, sondern die Aussiedlung nach Deutschland. Dadurch würden sie von den in der früheren Heimat erworbenen Anwartschaften abgeschnitten. Aus diesem Grund stelle § 15 FRG als grundsätzliche Norm zur Regelung der Beitragszeiten nicht auf den Vertreibungszeitpunkt ab, sondern enthalte keine zeitliche Einschränkung. Lediglich § 16 FRG, der den Anwendungsbereich des § 15 FRG auf bestimmte Beschäftigungszeiten erweitere, nehme Bezug auf den Vertreibungszeitpunkt. Das BSG stelle die Rangfolge der beiden Vorschriften auf den Kopf, wenn es von § 16 FRG ausgehend § 15 FRG in zeitlicher Hinsicht einschränkend auslege. Es verstoße nicht nur gegen die hergebrachten Grundsätze juristischer Auslegung, eine Grundsatzvorschrift von einer deren Anwendungsbereich erweiternden Spezialnorm rückschließend einschränkend auszulegen, sondern auch dem klaren Wortlaut des § 15 FRG zum Trotz die Vorschrift überhaupt restriktiv auslegen oder gar theologisch reduzieren zu wollen. Dieses Vorgehen sei auch mit dem Eingliederungsgedanken, den das Gericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt habe, unvereinbar. Das FRG habe ein klares System: Anspruchsberechtigt seien alle in § 1 FRG genannten Personen, wovon auch das BSG ausgehe. Die Berechtigung knüpfe allein am Status an, nicht am Erwerb des Status zu einem bestimmten Zeitpunkt oder durch ein bestimmtes Ereignis. Das habe das BSG aus keinem Wortlaut einer Vorschrift des FRG herleiten können. Sodann bestimme § 14 FRG: "Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften." Nachfolgende Vorschrift in diesem Sinne sei § 15 FRG, der bestimme: "Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich". Gemeint seien damit alle Zeiten vor der Aussiedlung nach Deutschland. Dies ergebe sich auch aus Satz 3 dieses Absatzes, der laute: "Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchst. b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt." Wenn ohnehin nur die Zeiten bis zur Vertreibung berücksichtigt würden, dann sei die explizite Bezugnahme auf dieses Datum unnötig. Im Gegenteil folge daraus, dass in den Sätzen 1 und 2 gerade keine zeitliche Einschränkung gemacht werden solle. § 16 Abs. 1 FRG erweitere die Regelung über die Anerkennung von Beitragszeiten hinaus zusätzlich auf bestimmte Beschäftigungszeiten: "Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt." Die Vorschrift gehe also davon aus, dass Vertriebene vor Beginn der Vertreibung in Gebieten außerhalb geregelter Sozialversicherungssysteme Beschäftigungszeiten zurückgelegt hätten, die nicht zugleich Beitragszeiten seien. Sie sollten trotzdem, aber nur bis zur Vertreibung, berücksichtigt werden. Das mache Sinn, denn entweder lebten diese Personen infolge der Vertreibung nun in Deutschland, dann unterlägen sie nicht dem FRG und erwirtschafteten Rentenansprüche wie alle anderen Deutschen auch. Soweit in den Herkunftsgebieten nach 1945 überall dem deutschen System vergleichbare Einrichtungen geschaffen worden seien, könnten die Personen über § 15 FRG eine Anrechnung ihrer Beitragszeiten erreichen. Wenn es nach dem BSG Grundanliegen des FRG sei, "Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung von Personen abzuwehren, denen die Realisierung ihrer in der früheren Heimat erarbeiteten Rentenanwartschaften von Deutschland aus abgeschnitten ist", sei allein dieses System sinnvoll und in sich widerspruchsfrei. Zu Unrecht berufe sich das BSG auf frühere Entscheidungen, wonach Beitragszeiten, die nach Abschluss der Vertreibung entstanden seien, jedenfalls nicht nach dem FRG nach Bundesrecht zurückgelegten Zeiten gleichgestellt werden könnten. Zum einen verwechsele es erneut Vertreibung mit Aussiedlung, zum anderen beträfen diese Fälle ausschließlich Personen, die freiwillig nach ihrer Aufnahme im Bundesgebiet in das Herkunftsgebiet zurückgekehrt seien. Es liege auf der Hand, dass diese Personen unter Berücksichtigung des Eingliederungscharakters des Fremdrentenrechts bei einer erneuten Rückkehr nach Deutschland keiner weiteren Eingliederung bedürften. Dies decke sich mit der Regelung des § 11 BVFG alter Fassung, der für diesen Fall den Wegfall der Betreuungsberechtigung vorgesehen habe. Die Eltern des Klägers im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht seien jedoch gegen ihren Willen zwangsweise von der Besatzungsmacht in die Sowjetunion zurückverschleppt worden. Ihr Schicksal unterscheide sich deshalb insoweit nicht von dem Schicksal aller anderen Russlanddeutschen, die bereits im Herbst 1941 deportiert worden seien. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, der einen Gruppe die Anerkennung der Beitragszeiten nach ihrer Aussiedlung nach Deutschland zu ermöglichen, der anderen Gruppe aber nicht, obwohl sich ihr Schicksal in dieser Hinsicht in keiner Weise unterscheide. Aus welchem Grund das BSG deshalb von dem dargelegten System abweiche, sei unerfindlich. Denn es nehme damit eine zahlenmäßig nicht unerhebliche Personengruppe völlig aus dem Anwendungsbereich des FRG heraus. Diese Gruppe sei damit gezwungen, den Status nach dem BVFG erneut zu erwerben, obwohl sie ihn bereits besitze und zum berechtigten Kreis des § 1 FRG gehöre.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 3. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von ihm geltend gemachten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der SG-Akte und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist in der Sache aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Versicherungszeiten, die er in seinem Herkunftsland bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2004 zurückgelegt hat, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Feststellung nicht vorliegen.
Die materiell-rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers findet sich in § 149 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach § 149 Abs. 1 und 2 SGB VI führt der Träger der Rentenversicherung für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, in dem die Daten zu speichern sind, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten durch Bescheid fest, wobei über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden wird. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Feststellung der vom Kläger geltend gemachten Versicherungszeiten abgelehnt.
Da der Kläger während des hier allein streitigen Zeitraums keine Versicherungszeiten in Deutschland zu einem deutschen Versicherungsträger i.S. von §§ 54, 55 SGB VI zurückgelegt hat, kommt vorliegend nur eine Anerkennung dieser Zeiten in Betracht, wenn diese nach §§ 14, 15, 16 FRG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu berücksichtigen wären. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem FRG abgelehnt. Der Kläger hat keine Versicherungszeiten aufzuweisen, die nach dem FRG in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen wären.
Voraussetzung für die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem FRG ist, dass der Betroffene zu dem vom FRG begünstigten Personenkreis gehört. Nach § 1 Buchst. a FRG findet das FRG Anwendung auf Vertriebene i.S. des § 1 BVFG sowie auf Spätaussiedler i.S. des § 4 BVFG n.F., die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind. Zu den Vertriebenen des § 1 BVFG gehört nach dessen Abs. 2 Nr. 2 auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger auf Grund der während des Zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraums auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler). Laut der vom Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises als der zuständigen Behörde auf Anfrage der Beklagten ausgestellten Bescheinigung ist der Kläger Umsiedler im Wege der Ableitung nach § 7 BVFG a.F. Wird - wie im Folgenden - der Vertriebenenstatus des Klägers entsprechend der vom Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises erteilten Bescheinigung unterstellt, gehört der Kläger als Umsiedler auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG sowie des nach § 100 Abs. 1 BVFG n.F. weiterhin anwendbaren § 7 BVFG a.F. zwar zum Personen-Kreis des § 1 Buchst. a FRG; er hat aber keinen Anspruch auf die Feststellung der hier in Rede stehenden Versicherungszeiten.
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Es sind jedoch nicht jegliche Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet allein mit Rücksicht auf die Vertriebeneneigenschaft, sondern nur diejenigen zu Grunde zu legen, die vor der Vertreibung zurückgelegt wurden (BSG, SozR 3-7140 § 1 Nr. 1 S. 6 m.w.N.; BSG, SozR 5050 § 15 Nr. 13 S. 47 f.; Urteil vom 17. Oktober 2006 a.a.O.). Mit dem Ende der Vertreibung bleibt der Betroffene zwar Vertriebener, aber der durch das Vertriebenenschicksal erlittene rentenversicherungsrechtliche Nachteil kann sich nicht mehr verschlimmern. War die Vertreibung bereits abgeschlossen, konnten daher die nachfolgenden Zeiten nach den Vorschriften des FRG nicht mehr den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt werden (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, a.a.O. m.w.N.).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass für den Kläger keine weiteren Versicherungszeiten nach dem FRG festzustellen sind. Die Umsiedlung ist vorliegend der maßgebliche Vertreibungsvorgang, auch wenn sie vor der Geburt des Klägers stattfand, denn sie hat dessen Vertriebenenstatus begründet. Dieser beruht somit auf der Umsiedlung der Eltern des Klägers aus der damaligen UdSSR in das Wartheland im Rahmen der nationalsozialistischen Besiedlungspolitik während des Zweiten Weltkriegs, wie sich aus der in den Akten befindlichen Auskunft des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis ergibt. Die nach dem Krieg erfolgte Rückführung bzw. Deportation der Mutter des Klägers in das Gebiet der damaligen UdSSR ist demgegenüber ebenso wenig wie die Einreise und Wohnsitzverlegung des Klägers selbst nach Deutschland der für die Erlangung des Vertriebenenstatus maßgebliche Umsiedlungstatbestand.
Die Kritik des Klägers an dieser Entscheidung des BSG geht fehl, soweit sie sich auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Erwerb des Vertriebenenstatus als Aussiedler beruft. Denn das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass eine andere Beurteilung dann möglich wäre, wenn der - dortige - Kläger - auch - den Status eines Aussiedlers bzw. Spätaussiedlers hätte. Die unterschiedliche Beurteilung des Vertreibungszeitpunkt für Aussiedler und Umsiedler ist ebenfalls nicht zu bestanden und steht mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Aussiedler ein Nachzügler der allgemeinen Vertreibung (BVerwGE 74, 336, 338). Die Aussiedlerfälle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sind durch die Spätfolgen der allgemeinen, gegen Deutsche gerichteten Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen gekennzeichnet. Auch der Aussiedler muss daher einem fortdauernden, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsprozess gewichen sein (vgl. BVerwGE 78, 147, 148 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG). Der - teilweise unterstellte - Vertreibungsdruck muss, aus welchen Gründen und in welchen Formen auch immer, beim Aussiedler, der en Vertriebenenstatus mit dem Verlassen des Vertreibungsgebiet erwirbt, kontinuierlich aus der Nachkriegszeit bis in die Gegenwart fortgewirkt haben. (vgl. BVerwGE 91, 140, 144 m.w.N.). Diese Betrachtung lässt sich auf Umsiedler gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG nicht übertragen. Vielmehr ist die Vertreibung in Form der Umsiedlung mit dem Verlassen des Herkunftsgebietes geschlossen. Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass Personen, die, wie die Mutter des Klägers, während des Zweiten Weltkriegs als Umsiedler aus der Sowjetunion in den damaligen Machtbereich des Deutschen Reichs umgesiedelt wurden, bei oder nach Kriegsende jedoch zwangsweise wieder in die Sowjetunion zurückverbracht ("repatriiert") wurden, den Vertriebenenstatus - nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F. - schon im Zeitpunkt der Umsiedlung erworben haben, ohne dass es für den Umsiedlerstatus auf einen zum Zeitpunkt Ausreise fortbestehenden Vertreibungsdruck ankommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 110.95 -; m. N. BayVGH, Urteil vom 3. November 1997 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 6 S 949/96 - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, jeweils veröffentlicht in Juris). Umsiedler müssen daher nicht ein den Vertriebenen nach § 1 Abs. 1 BVFG vergleichbares Schicksal erlitten haben (so noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1996 - 16 S 1956/94 -, veröffentlicht in Juris). Dieser Unterschied rechtfertigt auch die unterschiedliche fremdrentenrechtliche Behandlung. Erfolgt die Ausreise vor dem Hintergrund eines fortbestehenden Vertreibungsdruck, der bei den Aussiedlern Voraussetzung für ihre Anerkennung als Vertriebene ist, liegt in diesem auch der Grund für den Ausfall der im Herkunftsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten. Nimmt demgegenüber ein Umsiedler die ihm durch das BVFG eröffnete Möglichkeit der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland wahr, entschließt er sich hierzu, soweit er nicht gleichzeitig Aussiedler ist, auch in Anbetracht der von ihm im Herkunftsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten, ebenso wie ein nichtvertriebener, aus dem Ausland zurückkehrender Deutscher unabhängig von fortdauerndem Vertreibungsdruck, so dass er diesen und nicht den Aussiedlern gleichzustellen ist. Es ist auch ohne weiteres dem Sinn und Zweck des § 15 FRG zu entnehmen, dass nur im individuellen Herkunftsland zurückgelegte Beitragszeiten vor dessen vertreibungsbedingtem Verlassen inländischen Beitragszeiten gleichzustellen sind. Dies wird vom Kläger für den Fall einer späteren Rückkehr in das Vertreibungsgebiet und einer erneuten Einreise des Vertriebenen ins Bundesgebiet auch nicht in Abrede gestellt. Für Umsiedler ohne Aussiedlerstatus bedeutet dies aber, dass auch im Falle der späteren Rückkehr ins Herkunftsgebiet - nur die vor der Umsiedlung in diesem Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten anerkannt werden können, da sie nur diese vertreibungsbedingt verloren haben. Entsprechendes gilt für einen Aussiedler, der nach dem Verlassen seines individuellen Vertreibungsgebiets, durch das er den Vertriebenenstatus erworben hat (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1992 - 9 B 192/91 -, veröffentlicht in juris), nicht unmittelbar ins Bundesgebiet einreist, sondern zunächst in einem anderen Herkunftsgebiet lebt und Beitragszeiten zurücklegt.
Der Senat schließt sich auch im Übrigen dem bereits zitierten Urteil des BSG vom 17. Oktober 2006 an, in dem ausgeführt wird: "Dieses rentenrechtliche Ergebnis entspricht den Wertungen des Vertriebenenrechts für Umsiedler. Wie sich aus dem dargestellten familiären Werdegang und der Auskunft des Landratsamts ergibt, leitet der Kläger seinen Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. lediglich von demjenigen seiner in das Wartheland umgesiedelten Eltern ab. Durch die genannte Vorschrift wird kein zusätzlicher Vertriebenenstatus geschaffen, sondern ein bereits in der Vorgeneration entstandener Status weitergegeben (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht B 1, § 7 BVFG Anm 2; BVerwG Buchholz 412.3 § 7 BVFG Nr. 5 S 3 f. m.w.N.). Diesem Grundkonzept würde es widersprechen, wenn der Kläger aus seiner Vertriebeneneigenschaft mehr Rechte erlangen könnte, als diejenigen Personen, von denen er seinen Status ableitet. Infolgedessen ist es konsequent, dass er allenfalls dann Anspruch auf rentenrechtlichen Ausgleich hätte, wenn sich von seinen Eltern vor der Umsiedlung erlittene rentenrechtliche Einbußen auf seine eigenen Rentenansprüche auswirken würden." Auch der Kläger hat den Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. bereits mit der Geburt erworben, der für "Altfälle" der vorliegenden Art nach Inkrafttreten der Neufassung des BVFG fortgilt (BVerwG, Urteil vom 4. April 1995 - 9 C 400.94; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 3. November 1997 - 24 B 94.2596-, veröffentlicht in Juris), und kann damit nicht besser gestellt werden als ein originärer Umsiedler. Er steht zudem Aussiedlern nach abgeleitetem Recht insofern gleich, auch wenn er den Aussiedlerstatus nicht nach § 7 BVFG a.F. erwerben konnte, weil er hinsichtlich des Aussiedlerstatus seiner Mutter, den diese erst mit Verlassen des Herkunftsgebiets im Jahre 1992 erworben hat, nicht nachgeborener Abkömmling war. Denn, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, könnte auch ein abgeleiteter Aussiedlerstatus hier zu keinem anderen Ergebnis führen, weil auch dieser als mit der Geburt erworben gilt, so dass Beitragszeiten regelmäßig nach Erwerb des nach § 7 BVFG abgeleiteten Vertriebenenstatus liegen. Damit kommt eine Anerkennung der streitigen Beitragszeiten des Klägers, der den Status als Vertriebener (Umsiedler) mit der Geburt erworben hat, als rentenrechtliche Zeiten nach dem FRG nicht in Betracht.
Im Ergebnis käme damit auch im vorliegenden Fall eine Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten für den Kläger nur in Betracht, wenn er parallel zu seinem Status als Umsiedler einen weiteren, neueren Status als Vertriebener (Aussiedler) bzw. Spätaussiedler originär erlangt hätte. Zwar ist der Erwerb eines mehrfachen Vertriebenenstatus einerseits als Umsiedler und andererseits als Spätaussiedler im Sinne einer so genannten Mehrfachvertreibung nicht ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, a.a.O. m.w.N.). Der Kläger besitzt aber keine Bescheinigung nach § 15 BVFG n.F., die alleine zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft geeignet wäre (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, a.a.O. m.N.) und hat auch den Aussiedlerstatus nicht inne. Unabhängig davon, ob die Bescheinigung des Rhein-Neckar-Kreises den Senat dahingehend bindet, dass der Kläger nicht - auch - Aussiedler ist (für die grundsätzliche Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 21/05 R -, veröffentlicht in juris; a.A. für eine negative Bescheinigung BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 54/04 R -), steht für den Senat fest, dass der Kläger, der erst im Jahre 2004 sein Herkunftsgebiet verlassen hat und damit nach dem 31. Dezember 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Aussiedlerstatus im Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsgebiets nicht mehr als Spätgeborener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.V.m. § 1 Abs. 3 BVFG (zu § 7 BVFG vgl. oben) in entsprechender Anwendung erwerben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Rentenversicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Der 1949 in Kasachstan geborene Kläger ist am 19. April 2004 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Mutter des Klägers, Frau Maria Bauer, war im Jahre 1943 von der Ukraine in den sogenannten Warthegau umgesiedelt worden, wo sie im Januar 1945 durch Einbürgerungsurkunde des Deutschen Reiches vom 10. Januar 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb. Im September 1945 war sie dann von sowjetischen Stellen zurück in die ehemalige Sowjetunion verschleppt worden. Am 24. Oktober 1992 reiste sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt einen Vertriebenenausweis A als Aussiedlerin gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Auf entsprechenden Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23. August 2005 die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 1998 als für die Beteiligten verbindlich fest (§ 149 Abs. 5 SGB VI). Über die Anrechnung und Bewertung der enthaltenen Daten werde erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden. Festgestellt wurden lediglich 57 Monate Hochschulausbildung vom 1. September 1977 bis 31. Mai 1982. Im Übrigen führte die Beklagte aus, der Kläger sei lediglich Vertriebener (Umsiedler) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG i. V. m. § 7 BVFG alter Fassung (a.F.). Nach § 100 Abs. 1 BVFG finde für Personen im Sinne der §§ 1 - 3 BVFG das BVFG in der Fassung bis 31. Dezember 1992 weiterhin Anwendung. Darunter fielen auch Umsiedler und deren Abkömmlinge. Der Status der Eltern werde nach § 7 BVFG in der Fassung bis 31. Dezember 1992 auf den Abkömmling übergeleitet. Eine Begrenzung auf die nachfolgende Generation sei nicht vorgesehen. Somit würden auch Personen, die Jahrzehnte nach der Umsiedlung geboren seien, diesen Status erwerben. Diese Personen gehörten somit zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 1 a FRG. Da diese Personen jedoch in vielen Fällen nicht die Voraussetzungen zum Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG in der Fassung ab 1. Januar 1993 erfüllten, könnten FRG-Zeiten nur bis zum Vertreibungstatbestand "Umsiedlung" anerkannt werden. Die Umsiedlung der Mutter des Klägers sei im Jahr 1943 von der Ukraine in den Warthegau erfolgt. Die Anerkennung als Vertriebener nach § 1 Abs. 2 BVFG gehe daher ins Leere. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, das Fremdrentengesetz knüpfe nicht an den Vertreibungsvorgang, sondern an den Status nach dem Vertriebenenrecht selbst an. Auch bei Aussiedlern und Spätaussiedlern werde nicht auf den Vertreibungstatbestand, sondern auf die Aussiedlung in das Bundesgebiet abgestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Mehrfachvertreibung im Sinne des § 4 BVFG liege nicht vor. Nach Auskunft des Amtes für Flüchtlingswesen des LRA H. habe der Kläger bereits im Jahr 1999 beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme nach dem BVFG beantragt. Der Antrag sei mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 abgelehnt worden, da die deutsche Volkszugehörigkeit aufgrund fehlender deutscher Sprachkenntnisse nicht habe festgestellt werden können. Der daraufhin erhobene Widerspruch sei mit Bescheid vom 8. Dezember 2003 zurückgewiesen worden. Klage sei nicht erhoben worden, so dass diese Entscheidung bestandskräftig geworden sei. Nachdem der Kläger somit nicht als Spätaussiedler anerkannt worden sei, könnten die geltend gemachten Beschäftigungszeiten nicht nach dem FRG angerechnet werden.
Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt und am 15. November 2005 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, für die Entscheidung der Beklagten gebe es keine tragfähige Rechtsgrundlage, sie sei auf die freie rechtschöpferische Tätigkeit von Mitarbeitern der Rentenversicherungsträger zurückzuführen. Es komme auf die Aussiedlung in das Bundesgebiet an, nicht auf die Vertreibung bzw. Umsiedlung. Es spiele keine Rolle, dass er sich während des 2. Weltkrieges im Reichsgebiet aufgehalten habe. Das Schicksal der Eltern des Klägers unterscheide sich überhaupt nicht von dem der übrigen Russlanddeutschen, die nicht umgesiedelt, sondern bereits im Sommer und Herbst 1941 durch sowjetische Behörden deportiert worden seien. Für die Fremdrentenberechtigung bedürfe es keines Spätaussiedlerstatus gemäß § 4 BVFG, sie ergebe sich bereits aus dem Status nach § 1 BVFG. Das FRG solle einen Ausgleich für alle im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungs- und Ersatzzeiten bis zur Aussiedlung in die Bundesrepublik Deutschland schaffen. Der Fall des Klägers sei zum Beispiel nicht vergleichbar mit dem eines anerkannten Aussiedlers, der freiwillig in das Herkunftsgebiet zurückkehre und später wieder nach Deutschland übersiedele. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, durch die Neufassung des § 1 a FRG ab 1. Januar 1993 sei die Anspruchsberechtigung nach §§ 1 und 2 BVFG auf solche Personen begrenzt worden, die bis zum 31. Dezember 1992 die Vertreibungsgebiete verlassen hätten. Berechtigte, die nach dem 31. Dezember 1992 in die Bundesrepublik Deutschland zuzögen, könnten grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 4 BVFG als sogenannte Spätaussiedler anerkannt werden. Der Kläger sei nicht als Spätaussiedler gemäß § 4 BVFG in der Fassung ab 1. Januar 1993 anerkannt. Die Anforderung einer Bescheinigung nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch den Rentenversicherungsträger wäre somit in dem hier streitigen Fall gar nicht erforderlich gewesen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. August 2006 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung fremdrentenrechtlicher Zeiten durch die Beklagte. Gemäß § 1 Buchst. a FRG finde dieses Gesetz Anwendung auf Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt seien. Der Kläger sei unstreitig kein Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG. Eine Anerkennung als Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG wäre zwar für den Kläger grundsätzlich ausgeschlossen, da er erst nach dem 31. Dezember 1992 in das Bundesgebiet eingereist sei. Nachdem seine Mutter aber ihren Status als Umsiedlerin bereits mit der Umsiedlung aus der Ukraine in den Warthegau 1943 erworben habe, sei deren Status auf den Kläger gemäß § 7 BVFG a. F. in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG überzuleiten. Wenn nun aber der Status als Umsiedler gerade nur aufgrund des Umsiedlungsvorganges der Mutter vor Geburt des Klägers im Jahre 1943 erworben werden konnte und nicht mehr aufgrund der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland - zu letzterem Zeitpunkt galt die Vorschrift des § 7 BVFG a. F. gerade nicht mehr -, so wäre es in sich widersprüchlich, wenn sich der Kläger bei der Frage der Anerkennung rentenrechtlicher Zeiten auf einen Vertreibungstatbestand der Aussiedlung in das Bundesgebiet berufen könnte. Wenn maßgeblicher Vertreibungstatbestand die Aussiedlung in die Bundesrepublik wäre, so könnte dem Kläger wegen der zwischenzeitlichen Rechtsänderung kein Vertriebenenstatus mehr zuerkannt werden, und dann hätte er erst recht keine rentenrechtlichen Ansprüche nach dem FRG. Ebenso wie bei der Begünstigung sei daher auch in dem Falle, dass es sich für den Kläger belastend auswirke, auf den Umsiedlungstatbestand 1943 abzustellen.
Gegen diesen der Bevollmächtigten des Klägers am 16. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. September 2006 Berufung beim Landessozialgericht in Stuttgart eingelegt. Zur Begründung wurde im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 21/05 - ergänzend ausgeführt, das BSG habe darin aufgrund der dem dortigen Kläger erteilten Bescheinigung nach § 100 Abs. 2 BVFG eine Vertriebeneneigenschaft bejaht. Obwohl das Gericht damit die Zugehörigkeit des dortigen Klägers zum Personenkreis der Vertriebenen nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 7 BVFG a. F. bejaht habe, versage es ihm im Ergebnis jegliche Rentenansprüche. Diese Entscheidung sei in der Sache falsch und verstoße sowohl gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) als auch gegen das Sozialstaatsprinzip in Art. 20 GG. Weiterhin überschreite das BSG die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung, und verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 GG, indem es entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften (§§ 15, 16 FRG) aus einem angeblichen Sinn und Zweck des Fremdrentenrechts eine Einschränkung herleite, wonach nur Beitragszeiten den Bundesgebietszeiten gleichstünden, die vor der Vertreibung zurückgelegt worden seien. Dabei zeige sich deutlich, dass das BSG den Begriff der Vertreibung nicht zutreffend erfasst habe, und deshalb zu nicht vertretbaren Schlussfolgerungen gelangt, die dem Sinn und Zweck des Fremdrentenrechts und gerade dem in den Vordergrund geschobenen Eingliederungsgedanken zuwiderliefen. Zunächst sei festzuhalten, dass das BSG einen fehlerhaften Vertreibungsbegriff zugrunde gelegt habe. Einen spezifisch fremdrentenrechtlichen Begriff der Vertreibung gebe es nicht, insoweit gelte der Begriff aus dem BVFG in der Auslegung durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Seit Inkrafttreten des BVFG werde einhellig in der gesamten Rechtsprechung und Literatur der Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen an einem Zeitpunkt während des Zweiten Weltkrieges oder kurz danach festgemacht. Für die Volksdeutschen in der ehemaligen Sowjetunion hätten diese Maßnahmen mit dem Kriegsausbruch am 22. Juni 1941 begonnen. Es sei keine einzige Entscheidung bekannt, die von dieser Meinung abweiche. Auch der Begriff der Vertreibung in § 16 FRG nehme darauf Bezug. Wäre die Auffassung des BSG zutreffend und auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses abzustellen, könnte kein Aussiedler oder Spätaussiedler Rentenansprüche geltend machen. Denn sie hätten alle ihre entsprechenden Zeiten nach dem 22. Juni 1941 zurückgelegt. Andere Fallgestaltungen seien aufgrund des Zeitablaufs praktisch nicht mehr relevant. Aussiedler und Spätaussiedler würden nicht vertrieben, sondern sie wichen den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch Aussiedlung nach Deutschland. Das schädigende Ereignis in diesem Sinne sei bei Aussiedlern und Spätaussiedlern daher nicht die Vertreibung, sondern die Aussiedlung nach Deutschland. Dadurch würden sie von den in der früheren Heimat erworbenen Anwartschaften abgeschnitten. Aus diesem Grund stelle § 15 FRG als grundsätzliche Norm zur Regelung der Beitragszeiten nicht auf den Vertreibungszeitpunkt ab, sondern enthalte keine zeitliche Einschränkung. Lediglich § 16 FRG, der den Anwendungsbereich des § 15 FRG auf bestimmte Beschäftigungszeiten erweitere, nehme Bezug auf den Vertreibungszeitpunkt. Das BSG stelle die Rangfolge der beiden Vorschriften auf den Kopf, wenn es von § 16 FRG ausgehend § 15 FRG in zeitlicher Hinsicht einschränkend auslege. Es verstoße nicht nur gegen die hergebrachten Grundsätze juristischer Auslegung, eine Grundsatzvorschrift von einer deren Anwendungsbereich erweiternden Spezialnorm rückschließend einschränkend auszulegen, sondern auch dem klaren Wortlaut des § 15 FRG zum Trotz die Vorschrift überhaupt restriktiv auslegen oder gar theologisch reduzieren zu wollen. Dieses Vorgehen sei auch mit dem Eingliederungsgedanken, den das Gericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt habe, unvereinbar. Das FRG habe ein klares System: Anspruchsberechtigt seien alle in § 1 FRG genannten Personen, wovon auch das BSG ausgehe. Die Berechtigung knüpfe allein am Status an, nicht am Erwerb des Status zu einem bestimmten Zeitpunkt oder durch ein bestimmtes Ereignis. Das habe das BSG aus keinem Wortlaut einer Vorschrift des FRG herleiten können. Sodann bestimme § 14 FRG: "Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften." Nachfolgende Vorschrift in diesem Sinne sei § 15 FRG, der bestimme: "Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich". Gemeint seien damit alle Zeiten vor der Aussiedlung nach Deutschland. Dies ergebe sich auch aus Satz 3 dieses Absatzes, der laute: "Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchst. b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt." Wenn ohnehin nur die Zeiten bis zur Vertreibung berücksichtigt würden, dann sei die explizite Bezugnahme auf dieses Datum unnötig. Im Gegenteil folge daraus, dass in den Sätzen 1 und 2 gerade keine zeitliche Einschränkung gemacht werden solle. § 16 Abs. 1 FRG erweitere die Regelung über die Anerkennung von Beitragszeiten hinaus zusätzlich auf bestimmte Beschäftigungszeiten: "Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt." Die Vorschrift gehe also davon aus, dass Vertriebene vor Beginn der Vertreibung in Gebieten außerhalb geregelter Sozialversicherungssysteme Beschäftigungszeiten zurückgelegt hätten, die nicht zugleich Beitragszeiten seien. Sie sollten trotzdem, aber nur bis zur Vertreibung, berücksichtigt werden. Das mache Sinn, denn entweder lebten diese Personen infolge der Vertreibung nun in Deutschland, dann unterlägen sie nicht dem FRG und erwirtschafteten Rentenansprüche wie alle anderen Deutschen auch. Soweit in den Herkunftsgebieten nach 1945 überall dem deutschen System vergleichbare Einrichtungen geschaffen worden seien, könnten die Personen über § 15 FRG eine Anrechnung ihrer Beitragszeiten erreichen. Wenn es nach dem BSG Grundanliegen des FRG sei, "Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung von Personen abzuwehren, denen die Realisierung ihrer in der früheren Heimat erarbeiteten Rentenanwartschaften von Deutschland aus abgeschnitten ist", sei allein dieses System sinnvoll und in sich widerspruchsfrei. Zu Unrecht berufe sich das BSG auf frühere Entscheidungen, wonach Beitragszeiten, die nach Abschluss der Vertreibung entstanden seien, jedenfalls nicht nach dem FRG nach Bundesrecht zurückgelegten Zeiten gleichgestellt werden könnten. Zum einen verwechsele es erneut Vertreibung mit Aussiedlung, zum anderen beträfen diese Fälle ausschließlich Personen, die freiwillig nach ihrer Aufnahme im Bundesgebiet in das Herkunftsgebiet zurückgekehrt seien. Es liege auf der Hand, dass diese Personen unter Berücksichtigung des Eingliederungscharakters des Fremdrentenrechts bei einer erneuten Rückkehr nach Deutschland keiner weiteren Eingliederung bedürften. Dies decke sich mit der Regelung des § 11 BVFG alter Fassung, der für diesen Fall den Wegfall der Betreuungsberechtigung vorgesehen habe. Die Eltern des Klägers im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht seien jedoch gegen ihren Willen zwangsweise von der Besatzungsmacht in die Sowjetunion zurückverschleppt worden. Ihr Schicksal unterscheide sich deshalb insoweit nicht von dem Schicksal aller anderen Russlanddeutschen, die bereits im Herbst 1941 deportiert worden seien. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, der einen Gruppe die Anerkennung der Beitragszeiten nach ihrer Aussiedlung nach Deutschland zu ermöglichen, der anderen Gruppe aber nicht, obwohl sich ihr Schicksal in dieser Hinsicht in keiner Weise unterscheide. Aus welchem Grund das BSG deshalb von dem dargelegten System abweiche, sei unerfindlich. Denn es nehme damit eine zahlenmäßig nicht unerhebliche Personengruppe völlig aus dem Anwendungsbereich des FRG heraus. Diese Gruppe sei damit gezwungen, den Status nach dem BVFG erneut zu erwerben, obwohl sie ihn bereits besitze und zum berechtigten Kreis des § 1 FRG gehöre.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 3. August 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von ihm geltend gemachten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der SG-Akte und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist in der Sache aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Versicherungszeiten, die er in seinem Herkunftsland bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2004 zurückgelegt hat, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Feststellung nicht vorliegen.
Die materiell-rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers findet sich in § 149 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach § 149 Abs. 1 und 2 SGB VI führt der Träger der Rentenversicherung für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, in dem die Daten zu speichern sind, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten durch Bescheid fest, wobei über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden wird. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Feststellung der vom Kläger geltend gemachten Versicherungszeiten abgelehnt.
Da der Kläger während des hier allein streitigen Zeitraums keine Versicherungszeiten in Deutschland zu einem deutschen Versicherungsträger i.S. von §§ 54, 55 SGB VI zurückgelegt hat, kommt vorliegend nur eine Anerkennung dieser Zeiten in Betracht, wenn diese nach §§ 14, 15, 16 FRG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu berücksichtigen wären. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem FRG abgelehnt. Der Kläger hat keine Versicherungszeiten aufzuweisen, die nach dem FRG in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen wären.
Voraussetzung für die Feststellung von Versicherungszeiten nach dem FRG ist, dass der Betroffene zu dem vom FRG begünstigten Personenkreis gehört. Nach § 1 Buchst. a FRG findet das FRG Anwendung auf Vertriebene i.S. des § 1 BVFG sowie auf Spätaussiedler i.S. des § 4 BVFG n.F., die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind. Zu den Vertriebenen des § 1 BVFG gehört nach dessen Abs. 2 Nr. 2 auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger auf Grund der während des Zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraums auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler). Laut der vom Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises als der zuständigen Behörde auf Anfrage der Beklagten ausgestellten Bescheinigung ist der Kläger Umsiedler im Wege der Ableitung nach § 7 BVFG a.F. Wird - wie im Folgenden - der Vertriebenenstatus des Klägers entsprechend der vom Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises erteilten Bescheinigung unterstellt, gehört der Kläger als Umsiedler auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG sowie des nach § 100 Abs. 1 BVFG n.F. weiterhin anwendbaren § 7 BVFG a.F. zwar zum Personen-Kreis des § 1 Buchst. a FRG; er hat aber keinen Anspruch auf die Feststellung der hier in Rede stehenden Versicherungszeiten.
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Es sind jedoch nicht jegliche Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet allein mit Rücksicht auf die Vertriebeneneigenschaft, sondern nur diejenigen zu Grunde zu legen, die vor der Vertreibung zurückgelegt wurden (BSG, SozR 3-7140 § 1 Nr. 1 S. 6 m.w.N.; BSG, SozR 5050 § 15 Nr. 13 S. 47 f.; Urteil vom 17. Oktober 2006 a.a.O.). Mit dem Ende der Vertreibung bleibt der Betroffene zwar Vertriebener, aber der durch das Vertriebenenschicksal erlittene rentenversicherungsrechtliche Nachteil kann sich nicht mehr verschlimmern. War die Vertreibung bereits abgeschlossen, konnten daher die nachfolgenden Zeiten nach den Vorschriften des FRG nicht mehr den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt werden (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, a.a.O. m.w.N.).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass für den Kläger keine weiteren Versicherungszeiten nach dem FRG festzustellen sind. Die Umsiedlung ist vorliegend der maßgebliche Vertreibungsvorgang, auch wenn sie vor der Geburt des Klägers stattfand, denn sie hat dessen Vertriebenenstatus begründet. Dieser beruht somit auf der Umsiedlung der Eltern des Klägers aus der damaligen UdSSR in das Wartheland im Rahmen der nationalsozialistischen Besiedlungspolitik während des Zweiten Weltkriegs, wie sich aus der in den Akten befindlichen Auskunft des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis ergibt. Die nach dem Krieg erfolgte Rückführung bzw. Deportation der Mutter des Klägers in das Gebiet der damaligen UdSSR ist demgegenüber ebenso wenig wie die Einreise und Wohnsitzverlegung des Klägers selbst nach Deutschland der für die Erlangung des Vertriebenenstatus maßgebliche Umsiedlungstatbestand.
Die Kritik des Klägers an dieser Entscheidung des BSG geht fehl, soweit sie sich auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Erwerb des Vertriebenenstatus als Aussiedler beruft. Denn das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass eine andere Beurteilung dann möglich wäre, wenn der - dortige - Kläger - auch - den Status eines Aussiedlers bzw. Spätaussiedlers hätte. Die unterschiedliche Beurteilung des Vertreibungszeitpunkt für Aussiedler und Umsiedler ist ebenfalls nicht zu bestanden und steht mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Aussiedler ein Nachzügler der allgemeinen Vertreibung (BVerwGE 74, 336, 338). Die Aussiedlerfälle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sind durch die Spätfolgen der allgemeinen, gegen Deutsche gerichteten Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen gekennzeichnet. Auch der Aussiedler muss daher einem fortdauernden, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsprozess gewichen sein (vgl. BVerwGE 78, 147, 148 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG). Der - teilweise unterstellte - Vertreibungsdruck muss, aus welchen Gründen und in welchen Formen auch immer, beim Aussiedler, der en Vertriebenenstatus mit dem Verlassen des Vertreibungsgebiet erwirbt, kontinuierlich aus der Nachkriegszeit bis in die Gegenwart fortgewirkt haben. (vgl. BVerwGE 91, 140, 144 m.w.N.). Diese Betrachtung lässt sich auf Umsiedler gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG nicht übertragen. Vielmehr ist die Vertreibung in Form der Umsiedlung mit dem Verlassen des Herkunftsgebietes geschlossen. Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass Personen, die, wie die Mutter des Klägers, während des Zweiten Weltkriegs als Umsiedler aus der Sowjetunion in den damaligen Machtbereich des Deutschen Reichs umgesiedelt wurden, bei oder nach Kriegsende jedoch zwangsweise wieder in die Sowjetunion zurückverbracht ("repatriiert") wurden, den Vertriebenenstatus - nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F. - schon im Zeitpunkt der Umsiedlung erworben haben, ohne dass es für den Umsiedlerstatus auf einen zum Zeitpunkt Ausreise fortbestehenden Vertreibungsdruck ankommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1996 - 9 C 110.95 -; m. N. BayVGH, Urteil vom 3. November 1997 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 6 S 949/96 - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, jeweils veröffentlicht in Juris). Umsiedler müssen daher nicht ein den Vertriebenen nach § 1 Abs. 1 BVFG vergleichbares Schicksal erlitten haben (so noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1996 - 16 S 1956/94 -, veröffentlicht in Juris). Dieser Unterschied rechtfertigt auch die unterschiedliche fremdrentenrechtliche Behandlung. Erfolgt die Ausreise vor dem Hintergrund eines fortbestehenden Vertreibungsdruck, der bei den Aussiedlern Voraussetzung für ihre Anerkennung als Vertriebene ist, liegt in diesem auch der Grund für den Ausfall der im Herkunftsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten. Nimmt demgegenüber ein Umsiedler die ihm durch das BVFG eröffnete Möglichkeit der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland wahr, entschließt er sich hierzu, soweit er nicht gleichzeitig Aussiedler ist, auch in Anbetracht der von ihm im Herkunftsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten, ebenso wie ein nichtvertriebener, aus dem Ausland zurückkehrender Deutscher unabhängig von fortdauerndem Vertreibungsdruck, so dass er diesen und nicht den Aussiedlern gleichzustellen ist. Es ist auch ohne weiteres dem Sinn und Zweck des § 15 FRG zu entnehmen, dass nur im individuellen Herkunftsland zurückgelegte Beitragszeiten vor dessen vertreibungsbedingtem Verlassen inländischen Beitragszeiten gleichzustellen sind. Dies wird vom Kläger für den Fall einer späteren Rückkehr in das Vertreibungsgebiet und einer erneuten Einreise des Vertriebenen ins Bundesgebiet auch nicht in Abrede gestellt. Für Umsiedler ohne Aussiedlerstatus bedeutet dies aber, dass auch im Falle der späteren Rückkehr ins Herkunftsgebiet - nur die vor der Umsiedlung in diesem Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten anerkannt werden können, da sie nur diese vertreibungsbedingt verloren haben. Entsprechendes gilt für einen Aussiedler, der nach dem Verlassen seines individuellen Vertreibungsgebiets, durch das er den Vertriebenenstatus erworben hat (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1992 - 9 B 192/91 -, veröffentlicht in juris), nicht unmittelbar ins Bundesgebiet einreist, sondern zunächst in einem anderen Herkunftsgebiet lebt und Beitragszeiten zurücklegt.
Der Senat schließt sich auch im Übrigen dem bereits zitierten Urteil des BSG vom 17. Oktober 2006 an, in dem ausgeführt wird: "Dieses rentenrechtliche Ergebnis entspricht den Wertungen des Vertriebenenrechts für Umsiedler. Wie sich aus dem dargestellten familiären Werdegang und der Auskunft des Landratsamts ergibt, leitet der Kläger seinen Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. lediglich von demjenigen seiner in das Wartheland umgesiedelten Eltern ab. Durch die genannte Vorschrift wird kein zusätzlicher Vertriebenenstatus geschaffen, sondern ein bereits in der Vorgeneration entstandener Status weitergegeben (von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht B 1, § 7 BVFG Anm 2; BVerwG Buchholz 412.3 § 7 BVFG Nr. 5 S 3 f. m.w.N.). Diesem Grundkonzept würde es widersprechen, wenn der Kläger aus seiner Vertriebeneneigenschaft mehr Rechte erlangen könnte, als diejenigen Personen, von denen er seinen Status ableitet. Infolgedessen ist es konsequent, dass er allenfalls dann Anspruch auf rentenrechtlichen Ausgleich hätte, wenn sich von seinen Eltern vor der Umsiedlung erlittene rentenrechtliche Einbußen auf seine eigenen Rentenansprüche auswirken würden." Auch der Kläger hat den Vertriebenenstatus nach § 7 BVFG a.F. bereits mit der Geburt erworben, der für "Altfälle" der vorliegenden Art nach Inkrafttreten der Neufassung des BVFG fortgilt (BVerwG, Urteil vom 4. April 1995 - 9 C 400.94; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 3. November 1997 - 24 B 94.2596-, veröffentlicht in Juris), und kann damit nicht besser gestellt werden als ein originärer Umsiedler. Er steht zudem Aussiedlern nach abgeleitetem Recht insofern gleich, auch wenn er den Aussiedlerstatus nicht nach § 7 BVFG a.F. erwerben konnte, weil er hinsichtlich des Aussiedlerstatus seiner Mutter, den diese erst mit Verlassen des Herkunftsgebiets im Jahre 1992 erworben hat, nicht nachgeborener Abkömmling war. Denn, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, könnte auch ein abgeleiteter Aussiedlerstatus hier zu keinem anderen Ergebnis führen, weil auch dieser als mit der Geburt erworben gilt, so dass Beitragszeiten regelmäßig nach Erwerb des nach § 7 BVFG abgeleiteten Vertriebenenstatus liegen. Damit kommt eine Anerkennung der streitigen Beitragszeiten des Klägers, der den Status als Vertriebener (Umsiedler) mit der Geburt erworben hat, als rentenrechtliche Zeiten nach dem FRG nicht in Betracht.
Im Ergebnis käme damit auch im vorliegenden Fall eine Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten für den Kläger nur in Betracht, wenn er parallel zu seinem Status als Umsiedler einen weiteren, neueren Status als Vertriebener (Aussiedler) bzw. Spätaussiedler originär erlangt hätte. Zwar ist der Erwerb eines mehrfachen Vertriebenenstatus einerseits als Umsiedler und andererseits als Spätaussiedler im Sinne einer so genannten Mehrfachvertreibung nicht ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, a.a.O. m.w.N.). Der Kläger besitzt aber keine Bescheinigung nach § 15 BVFG n.F., die alleine zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft geeignet wäre (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, a.a.O. m.N.) und hat auch den Aussiedlerstatus nicht inne. Unabhängig davon, ob die Bescheinigung des Rhein-Neckar-Kreises den Senat dahingehend bindet, dass der Kläger nicht - auch - Aussiedler ist (für die grundsätzliche Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 21/05 R -, veröffentlicht in juris; a.A. für eine negative Bescheinigung BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 54/04 R -), steht für den Senat fest, dass der Kläger, der erst im Jahre 2004 sein Herkunftsgebiet verlassen hat und damit nach dem 31. Dezember 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, den Aussiedlerstatus im Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsgebiets nicht mehr als Spätgeborener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.V.m. § 1 Abs. 3 BVFG (zu § 7 BVFG vgl. oben) in entsprechender Anwendung erwerben konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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