Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 4922/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4646/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren im Wege einer Zugunstenentscheidung die Übernahme höherer Aufwendungen für Haushaltsenergie im Zuge der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006.
Die am 1964 geborene, alleinerziehende Klägerin Ziff. 1 sowie ihre beiden Kinder, die am 1996 geborene Klägerin Ziff. 2 und der am 997 geborene Kläger Ziff. 3, stehen seit Januar 2005 im Leistungsbezug der Beklagten.
Nachdem den Klägern auf ihren Fortsetzungsantrag mit Bescheid vom 22. Februar 2007 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 gewährt worden waren, legten sie hiergegen mit Schreiben vom 7. März 2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2007 zurückgewiesen wurde. Auf die hiergegen am 10. April 2007 erhobene Klage wurde mit Urteil vom 17. April 2007 der Bescheid geändert und die Beklagte verurteilt, bei der Berechnung der Leistungen für die Kläger Ziff. 2 und 3 jeweils von ihrem Einkommen in Form von Unterhaltsleistungen die Versicherungspauschale abzuziehen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die hiergegen zunächst eingelegte Berufung wurde auf den richterlichen Hinweis, dass diese unstatthaft sein dürfte, zurückgenommen. Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 28. März 2007, eingegangen beim Beklagten am 29. März 2007, beantragte die Klägerin Ziff. 1 die Überprüfung der seit 1. Januar 2005 ergangenen Bewilligungen nach dem SGB II. Im Regelsatz sei lediglich ein Betrag in Höhe von 20,74 EUR für Haushaltsenergie enthalten. Sie zahle aber 71,00 EUR monatlich zuzüglich Energiekosten für die Warmwasserzubereitung. Diese seien in den Bescheiden nicht angeführt, weshalb sie die Berücksichtigung dieser Kosten ab 1. Januar 2005 beantrage. Mit Bescheid vom 11. April 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kosten für die Warmwasserbereitung seien bereits in der Regelleistung enthalten, weshalb darüber hinausgehende Kosten nicht übernommen werden könnten.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin vom 11. Mai 2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Energiekosten in Form von Heizkosten seien gemäß § 22 SGB II in voller Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen seien. Soweit die Warmwasseraufbereitung mit der Heizenergie erfolge, sei hierbei ein Eigenanteil für Warmwasseraufbereitung abzusetzen, da die Warmwasseraufbereitung aus der Regelleistung gemäß § 20 SGB II zu decken sei. Im Falle der Kläger werde die Warmwasseraufbereitung über Durchlauferhitzer und Boiler, also mit Haushaltsenergie vorgenommen. Haushaltsstrom sei aber aus der Regelleistung zu decken. Dies betreffe nicht nur einen Betrag von 20,74 EUR, sondern den gesamten Vorauszahlungsbetrag für Strom. Über die übernommenen Kosten hinaus könnten keine weiteren Strom- bzw. Energiekosten übernommen werden.
Die Kläger haben ihr Begehren weiterverfolgt und am 20. Juni 2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 13. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2007 schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb nicht zusätzlich zu den Regelleistungen der monatliche Abschlag für Haushaltsenergie übernommen werden könne. Die Kammer verweise deshalb auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Lediglich ergänzend wurde darauf verwiesen, dass ausweislich des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ausdrücklich auch Haushaltsenergie umfasse. Dabei enthalte § 20 SGB II keine betragsmäßige Beschränkung der Höhe nach; dies widerspreche auch dem klaren Willen des Gesetzgebers zur Pauschalierung des Leistungssystems nach dem SGB II. Wenngleich dieser Passus erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 Eingang in die genannte Vorschrift gefunden habe, so handele es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Haushaltsenergie (auch) im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung sei bereits ans diesem Grund ausgeschlossen. Durch den in § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB II angeordneten expliziten Ausschluss einer abweichenden Bedarfsfestlegung sei auch die dauerhafte Gewährung einer höheren Regelleistung zur Abdeckung der Aufwendungen für Haushaltsenergie ausgeschlossen.
Gegen diesen den Klägern am 22. August 2007 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese am Montag, dem 24. September 2007 Berufung eingelegt.
Die Kläger beantragen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bewilligungsbescheide vom 4. März 2005 und vom 28. Juni 2005 jeweils in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. September 2005 sowie die Bewilligungsbescheide vom 7. September 2005 und vom 6. Juli 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 dahingehend abzuändern, dass zusätzlich die Kosten für Haushaltsenergie übernommen werden, soweit sie den in der Regelleistung und dem Sozialgeld enthaltenen Betrag übersteigen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, die Akte des SG sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die Berufung der Kläger ist zulässig. Berufungsbeschränkungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bestehen nicht. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Bescheid vom 11. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2007, mit dem die Beklagte dem auf die Übernahme weiterer Kosten für Haushaltsenergie gerichteten Überprüfungsantrag vom 28. März 2007 nicht entsprochen hat. Dieser Antrag bezog sich auf die Bewilligungen bis Ende 2006, was sich daraus ergibt, dass die Kläger den Bescheid vom 22. Februar 2007 innerhalb der Rechtsmittelfrist mit Widerspruch und Klage gesondert angegriffen haben. Der hier angegriffene Bescheid, mit dem damit für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 die teilweise Rücknahme der bindend gewordenen Bescheide und die Gewährung weiterer Leistungen für Haushaltsenergie abgelehnt wurde, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Ausgangspunkt der Prüfung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen hier nicht vor (zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X auf Leistungen der Grundsicherung vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R -, veröffentlicht in Juris).
Die Kläger haben weder einen Anspruch auf eine höhere Regelleistung bzw. Sozialgeld noch auf eine Erhöhung der gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung um die begehrten zusätzlichen Kosten für Haushaltsenergie. Die Erhöhung der Regelleistung und damit auch des hieraus abgeleiteten Sozialgeldes ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen und zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gehören die Kosten der Haushaltsenergie nicht. Dies ist auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, das zuletzt in seiner Entscheidung vom 19. März 2008 (- B 11b AS 23/06 R -, veröffentlicht in Juris) ausgeführt hat, dass der Grundsicherungsträger die für Warmwasserbereitung maßgeblichen Pauschalbeträge (30% des auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteils der Regelleistung) von den Heizkosten abziehen kann, wenn diese die Warmwasserbereitung umfassen, sofern nicht ein geringerer Verbrauch für die Warmwasserbereitung nachgewiesen werde. Höhere Kosten für die Warmwasserbereitung seien dagegen Sache des Leistungsempfängers. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Im vorliegenden Fall ist eine Kürzung der Heizkosten nicht vorgenommen worden, weil in diesen kein Anteil für die Warmwasserzubereitung enthalten ist. Beim Bedarf der Kläger wurden somit in der streitigen Zeit neben der Regelleistung für die Klägerin zu 1, dem Sozialgeld für die Kläger zu 2 und 3 sowie dem Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von insgesamt 883 EUR die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt.
Der geltend gemachte Mehrbedarf für Haushaltsenergie war nicht in Ansatz zu bringen, so dass ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht bestand. Denn der Beklagte, der zu gesetzmäßigem Handeln verpflichtet ist, darf ohne eine gesetzliche Grundlage keine Leistungen gewähren. Nach § 31 SGB I dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet oder festgestellt werden, soweit das Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Somit können Ansprüche aus sozialen Rechten, wie hier auf Sozialhilfe im Sinne des § 9 SGB I, gemäß § 2 Abs. 1 SGB I auch nur geltend gemacht werden, wenn deren Voraussetzungen und Inhalt durch das Sozialgesetzbuch im Einzelnen bestimmt sind. Dass nach diesen Grundsätzen hinsichtlich der Leistungen für die Grundsicherung auch eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedarfsfeststellung ausgeschlossen ist, hat der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung klargestellt. Eine danach erforderliche Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte weitere Leistung enthält das SGB nicht.
Die Gewährung der von den Klägern begehrten zusätzlichen Leistung für Haushaltsenergie ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten, so dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht in Betracht kommt. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem insbesondere auf Art. 20 Abs. 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip begründen zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag; dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 94, 241, 263). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f.; 98, 169, 204). Die sich aus diesen Bestimmungen ergebende Pflicht des Staates zur Fürsorge für Hilfsbedürftige erfordert von Verfassungs wegen zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt (BVerfGE 40, 121, 133; 43, 13, 19; 45, 187, 228; 82, 60, 80). Dieses wird im Rahmen des SGB II durch die den Lebensunterhalt sichernden Regelleistungen und die Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung gesichert. Dabei liegt dem SGB II gegenüber dem bisherigen § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) eine neue Konzeption zugrunde. Das bisherige Recht im BSHG ging von der systematischen Unterteilung der Hilfe zum Lebensunterhalt in laufende und einmalige Leistungen aus. Während der überwiegende Teil der laufenden Leistungen (für Ernährung, hauswirtschaftlicher Bedarf usw.) nach monatlichen Regelsätzen gewährt wurde, waren die einmaligen Leistungen (für Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat, besondere Anlässe usw.) einzeln zu beantragen und zu bewilligen. Demgegenüber umfassen die Regelleistungen pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt mit Ausnahmen, die definiert sind. Über den bisherigen Umfang hinaus sind also auch Leistungen für Haushaltsgeräte, Kleidung usw. in die pauschale Regelleistung einbezogen. Damit wird neben einer Verwaltungsvereinfachung auch die Selbstverantwortung des Leistungsberechtigten gestärkt, da es nun ihm obliegt, einen Teil der monatlichen Leistungen anzusparen, um bei entstehendem Bedarf auch größere Anschaffungen zu tätigen. Nicht einbezogen in die Regelleistungen wurden zum einen die Leistungen für Miete und Heizung, weil die regionalen Unterschiede so gravierend sind, dass eine bundeseinheitliche Pauschalierung überwiegend entweder zu einer Überdeckung oder Unterdeckung des Bedarfs führen würde. Zum anderen sind bestimmte Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und in § 23 Abs. 3 SGB II abschließend geregelte einmalige Bedarfe ebenfalls nicht einbezogen, da es nicht gerechtfertigt wäre, Leistungen für Bedarfe zu erbringen, die bei vielen bzw. dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten überhaupt nicht entstehen (vgl. BT-Drucks. 15/1514, S. 59 zu § 29 SGB XII). Grundsätzliche Einwände gegen diese Konzeption bestehen nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Ermittlung der - typisierten - Bedarfe wie schon bei der Sozialhilfe auf das Statistikmodell zurückgegriffen. Erkennbarer Bezugspunkt für die Bemessung der Regelleistung mit 345 EUR war die Höhe der bis dahin geltenden Regelsätze (ca. 297 EUR) zuzüglich eines an der damaligen Bewilligungspraxis bezüglich einmaliger Leistungen gemessenen Anteils in Höhe von ca. 16 v.H. (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 m.w.N.).
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Absicht verfolgt, die Eigenverantwortung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Personen zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Mit der Freiheit, zusätzliche Mittel nach Belieben zu verwenden, die die Hilfebedürftigen durch die Erhöhung der Regelleistungen und der Abschaffung der zu beantragenden einmaligen Leistungen für bestimmte Bedarfe erhalten, ist auch die Eigenverantwortung verbunden, die Sozialleistungen so auf die einzelnen Bedarfsgruppen und -gegenstände zu verteilen (d.h. unter Umständen auch anzusparen), dass sie die gerade ihnen, für ihre Person wichtigen Bedürfnisse befriedigen können.
Ausweislich der den Änderungsbescheiden vom 7. September 2005 sowie den Bewilligungsbescheiden vom 7. September 2005 und vom 6. Juli 2006 beigefügten Berechnungsbögen waren die Leistungen auch im Übrigen zutreffend berechnet worden. Nicht zur Überprüfung gestellt war der auf der Grundlage von § 48 SGB X ergangene Bescheid vom 17. Juli 2006. Ob die gesetzlich bestimmten Regelleistungen der Höhe nach ausreichend sind, ist ebenfalls im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die gesetzlichen Leistungen im Falle der Kläger nicht ausreichend sind, um ihr Existenzminimum zu decken. So ist insbesondere nicht dargetan, dass weitere Energieeinsparungen nicht zumutbar wären und/oder auch in anderen Ausgabenbereichen keine Kostenreduzierung zugunsten der Haushaltsenergie durchführbar ist. Unabhängig hiervon hat der Senat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistungen und des hieraus abgeleiteten Sozialgeldes (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R -, - B 11b AS 3/06 R -, - B 11b AS 9/06 R – jeweils veröffentlicht in Juris, sowie Urteil des Senats vom 17. Juli 2007 – L 13 AS 1679/06 -; zum Sozialgeld LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Februar 2007 – L 9 AS 57/06 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG vorliegt, insbesondere wegen des sich aus dem Gesetz unzweifelhaft ergebenden Ergebnisses die Klärungsbedürftigkeit zu verneinen ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren im Wege einer Zugunstenentscheidung die Übernahme höherer Aufwendungen für Haushaltsenergie im Zuge der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006.
Die am 1964 geborene, alleinerziehende Klägerin Ziff. 1 sowie ihre beiden Kinder, die am 1996 geborene Klägerin Ziff. 2 und der am 997 geborene Kläger Ziff. 3, stehen seit Januar 2005 im Leistungsbezug der Beklagten.
Nachdem den Klägern auf ihren Fortsetzungsantrag mit Bescheid vom 22. Februar 2007 Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 gewährt worden waren, legten sie hiergegen mit Schreiben vom 7. März 2007 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2007 zurückgewiesen wurde. Auf die hiergegen am 10. April 2007 erhobene Klage wurde mit Urteil vom 17. April 2007 der Bescheid geändert und die Beklagte verurteilt, bei der Berechnung der Leistungen für die Kläger Ziff. 2 und 3 jeweils von ihrem Einkommen in Form von Unterhaltsleistungen die Versicherungspauschale abzuziehen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die hiergegen zunächst eingelegte Berufung wurde auf den richterlichen Hinweis, dass diese unstatthaft sein dürfte, zurückgenommen. Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht eingelegt.
Mit Schreiben vom 28. März 2007, eingegangen beim Beklagten am 29. März 2007, beantragte die Klägerin Ziff. 1 die Überprüfung der seit 1. Januar 2005 ergangenen Bewilligungen nach dem SGB II. Im Regelsatz sei lediglich ein Betrag in Höhe von 20,74 EUR für Haushaltsenergie enthalten. Sie zahle aber 71,00 EUR monatlich zuzüglich Energiekosten für die Warmwasserzubereitung. Diese seien in den Bescheiden nicht angeführt, weshalb sie die Berücksichtigung dieser Kosten ab 1. Januar 2005 beantrage. Mit Bescheid vom 11. April 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kosten für die Warmwasserbereitung seien bereits in der Regelleistung enthalten, weshalb darüber hinausgehende Kosten nicht übernommen werden könnten.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin vom 11. Mai 2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Energiekosten in Form von Heizkosten seien gemäß § 22 SGB II in voller Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen seien. Soweit die Warmwasseraufbereitung mit der Heizenergie erfolge, sei hierbei ein Eigenanteil für Warmwasseraufbereitung abzusetzen, da die Warmwasseraufbereitung aus der Regelleistung gemäß § 20 SGB II zu decken sei. Im Falle der Kläger werde die Warmwasseraufbereitung über Durchlauferhitzer und Boiler, also mit Haushaltsenergie vorgenommen. Haushaltsstrom sei aber aus der Regelleistung zu decken. Dies betreffe nicht nur einen Betrag von 20,74 EUR, sondern den gesamten Vorauszahlungsbetrag für Strom. Über die übernommenen Kosten hinaus könnten keine weiteren Strom- bzw. Energiekosten übernommen werden.
Die Kläger haben ihr Begehren weiterverfolgt und am 20. Juni 2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 13. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2007 schlüssig und nachvollziehbar begründet, weshalb nicht zusätzlich zu den Regelleistungen der monatliche Abschlag für Haushaltsenergie übernommen werden könne. Die Kammer verweise deshalb auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Lediglich ergänzend wurde darauf verwiesen, dass ausweislich des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ausdrücklich auch Haushaltsenergie umfasse. Dabei enthalte § 20 SGB II keine betragsmäßige Beschränkung der Höhe nach; dies widerspreche auch dem klaren Willen des Gesetzgebers zur Pauschalierung des Leistungssystems nach dem SGB II. Wenngleich dieser Passus erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 Eingang in die genannte Vorschrift gefunden habe, so handele es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Haushaltsenergie (auch) im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung sei bereits ans diesem Grund ausgeschlossen. Durch den in § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB II angeordneten expliziten Ausschluss einer abweichenden Bedarfsfestlegung sei auch die dauerhafte Gewährung einer höheren Regelleistung zur Abdeckung der Aufwendungen für Haushaltsenergie ausgeschlossen.
Gegen diesen den Klägern am 22. August 2007 zugestellten Gerichtsbescheid haben diese am Montag, dem 24. September 2007 Berufung eingelegt.
Die Kläger beantragen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bewilligungsbescheide vom 4. März 2005 und vom 28. Juni 2005 jeweils in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. September 2005 sowie die Bewilligungsbescheide vom 7. September 2005 und vom 6. Juli 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 dahingehend abzuändern, dass zusätzlich die Kosten für Haushaltsenergie übernommen werden, soweit sie den in der Regelleistung und dem Sozialgeld enthaltenen Betrag übersteigen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, die Akte des SG sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die Berufung der Kläger ist zulässig. Berufungsbeschränkungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bestehen nicht. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Bescheid vom 11. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2007, mit dem die Beklagte dem auf die Übernahme weiterer Kosten für Haushaltsenergie gerichteten Überprüfungsantrag vom 28. März 2007 nicht entsprochen hat. Dieser Antrag bezog sich auf die Bewilligungen bis Ende 2006, was sich daraus ergibt, dass die Kläger den Bescheid vom 22. Februar 2007 innerhalb der Rechtsmittelfrist mit Widerspruch und Klage gesondert angegriffen haben. Der hier angegriffene Bescheid, mit dem damit für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 die teilweise Rücknahme der bindend gewordenen Bescheide und die Gewährung weiterer Leistungen für Haushaltsenergie abgelehnt wurde, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Ausgangspunkt der Prüfung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen hier nicht vor (zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X auf Leistungen der Grundsicherung vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R -, veröffentlicht in Juris).
Die Kläger haben weder einen Anspruch auf eine höhere Regelleistung bzw. Sozialgeld noch auf eine Erhöhung der gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung um die begehrten zusätzlichen Kosten für Haushaltsenergie. Die Erhöhung der Regelleistung und damit auch des hieraus abgeleiteten Sozialgeldes ist gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen und zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gehören die Kosten der Haushaltsenergie nicht. Dies ist auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, das zuletzt in seiner Entscheidung vom 19. März 2008 (- B 11b AS 23/06 R -, veröffentlicht in Juris) ausgeführt hat, dass der Grundsicherungsträger die für Warmwasserbereitung maßgeblichen Pauschalbeträge (30% des auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteils der Regelleistung) von den Heizkosten abziehen kann, wenn diese die Warmwasserbereitung umfassen, sofern nicht ein geringerer Verbrauch für die Warmwasserbereitung nachgewiesen werde. Höhere Kosten für die Warmwasserbereitung seien dagegen Sache des Leistungsempfängers. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Im vorliegenden Fall ist eine Kürzung der Heizkosten nicht vorgenommen worden, weil in diesen kein Anteil für die Warmwasserzubereitung enthalten ist. Beim Bedarf der Kläger wurden somit in der streitigen Zeit neben der Regelleistung für die Klägerin zu 1, dem Sozialgeld für die Kläger zu 2 und 3 sowie dem Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von insgesamt 883 EUR die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt.
Der geltend gemachte Mehrbedarf für Haushaltsenergie war nicht in Ansatz zu bringen, so dass ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht bestand. Denn der Beklagte, der zu gesetzmäßigem Handeln verpflichtet ist, darf ohne eine gesetzliche Grundlage keine Leistungen gewähren. Nach § 31 SGB I dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet oder festgestellt werden, soweit das Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Somit können Ansprüche aus sozialen Rechten, wie hier auf Sozialhilfe im Sinne des § 9 SGB I, gemäß § 2 Abs. 1 SGB I auch nur geltend gemacht werden, wenn deren Voraussetzungen und Inhalt durch das Sozialgesetzbuch im Einzelnen bestimmt sind. Dass nach diesen Grundsätzen hinsichtlich der Leistungen für die Grundsicherung auch eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedarfsfeststellung ausgeschlossen ist, hat der Gesetzgeber mit § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung klargestellt. Eine danach erforderliche Rechtsgrundlage für die von den Klägern begehrte weitere Leistung enthält das SGB nicht.
Die Gewährung der von den Klägern begehrten zusätzlichen Leistung für Haushaltsenergie ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten, so dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht in Betracht kommt. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem insbesondere auf Art. 20 Abs. 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip begründen zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag; dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. etwa BVerfGE 94, 241, 263). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f.; 98, 169, 204). Die sich aus diesen Bestimmungen ergebende Pflicht des Staates zur Fürsorge für Hilfsbedürftige erfordert von Verfassungs wegen zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt (BVerfGE 40, 121, 133; 43, 13, 19; 45, 187, 228; 82, 60, 80). Dieses wird im Rahmen des SGB II durch die den Lebensunterhalt sichernden Regelleistungen und die Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung gesichert. Dabei liegt dem SGB II gegenüber dem bisherigen § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) eine neue Konzeption zugrunde. Das bisherige Recht im BSHG ging von der systematischen Unterteilung der Hilfe zum Lebensunterhalt in laufende und einmalige Leistungen aus. Während der überwiegende Teil der laufenden Leistungen (für Ernährung, hauswirtschaftlicher Bedarf usw.) nach monatlichen Regelsätzen gewährt wurde, waren die einmaligen Leistungen (für Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat, besondere Anlässe usw.) einzeln zu beantragen und zu bewilligen. Demgegenüber umfassen die Regelleistungen pauschal den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt mit Ausnahmen, die definiert sind. Über den bisherigen Umfang hinaus sind also auch Leistungen für Haushaltsgeräte, Kleidung usw. in die pauschale Regelleistung einbezogen. Damit wird neben einer Verwaltungsvereinfachung auch die Selbstverantwortung des Leistungsberechtigten gestärkt, da es nun ihm obliegt, einen Teil der monatlichen Leistungen anzusparen, um bei entstehendem Bedarf auch größere Anschaffungen zu tätigen. Nicht einbezogen in die Regelleistungen wurden zum einen die Leistungen für Miete und Heizung, weil die regionalen Unterschiede so gravierend sind, dass eine bundeseinheitliche Pauschalierung überwiegend entweder zu einer Überdeckung oder Unterdeckung des Bedarfs führen würde. Zum anderen sind bestimmte Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und in § 23 Abs. 3 SGB II abschließend geregelte einmalige Bedarfe ebenfalls nicht einbezogen, da es nicht gerechtfertigt wäre, Leistungen für Bedarfe zu erbringen, die bei vielen bzw. dem überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten überhaupt nicht entstehen (vgl. BT-Drucks. 15/1514, S. 59 zu § 29 SGB XII). Grundsätzliche Einwände gegen diese Konzeption bestehen nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Ermittlung der - typisierten - Bedarfe wie schon bei der Sozialhilfe auf das Statistikmodell zurückgegriffen. Erkennbarer Bezugspunkt für die Bemessung der Regelleistung mit 345 EUR war die Höhe der bis dahin geltenden Regelsätze (ca. 297 EUR) zuzüglich eines an der damaligen Bewilligungspraxis bezüglich einmaliger Leistungen gemessenen Anteils in Höhe von ca. 16 v.H. (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 m.w.N.).
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Absicht verfolgt, die Eigenverantwortung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Personen zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Mit der Freiheit, zusätzliche Mittel nach Belieben zu verwenden, die die Hilfebedürftigen durch die Erhöhung der Regelleistungen und der Abschaffung der zu beantragenden einmaligen Leistungen für bestimmte Bedarfe erhalten, ist auch die Eigenverantwortung verbunden, die Sozialleistungen so auf die einzelnen Bedarfsgruppen und -gegenstände zu verteilen (d.h. unter Umständen auch anzusparen), dass sie die gerade ihnen, für ihre Person wichtigen Bedürfnisse befriedigen können.
Ausweislich der den Änderungsbescheiden vom 7. September 2005 sowie den Bewilligungsbescheiden vom 7. September 2005 und vom 6. Juli 2006 beigefügten Berechnungsbögen waren die Leistungen auch im Übrigen zutreffend berechnet worden. Nicht zur Überprüfung gestellt war der auf der Grundlage von § 48 SGB X ergangene Bescheid vom 17. Juli 2006. Ob die gesetzlich bestimmten Regelleistungen der Höhe nach ausreichend sind, ist ebenfalls im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die gesetzlichen Leistungen im Falle der Kläger nicht ausreichend sind, um ihr Existenzminimum zu decken. So ist insbesondere nicht dargetan, dass weitere Energieeinsparungen nicht zumutbar wären und/oder auch in anderen Ausgabenbereichen keine Kostenreduzierung zugunsten der Haushaltsenergie durchführbar ist. Unabhängig hiervon hat der Senat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistungen und des hieraus abgeleiteten Sozialgeldes (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R -, - B 11b AS 3/06 R -, - B 11b AS 9/06 R – jeweils veröffentlicht in Juris, sowie Urteil des Senats vom 17. Juli 2007 – L 13 AS 1679/06 -; zum Sozialgeld LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Februar 2007 – L 9 AS 57/06 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG vorliegt, insbesondere wegen des sich aus dem Gesetz unzweifelhaft ergebenden Ergebnisses die Klärungsbedürftigkeit zu verneinen ist.
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