L 13 AS 5218/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 205/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5218/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der mit der Wasser-/Abwasserabrechnung vom 6. Februar 2006 erfolgten Gutschrift in Höhe von 422,34 EUR als einmaliges Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Februar 2006.

Der am 1949 geborene Kläger bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau ein im Eigentum seiner Ehefrau stehendes Eigentum. Das 262 qm große Nachbargrundstück steht im hälftigen Miteigentum seiner Ehefrau und ihres Sohnes. Der Kläger bezog bis zum 6. Oktober 2005 Arbeitslosengeld I und beantragte am 15. August 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Die AA P. gewährte mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 für Oktober 2005 Leistungen in Höhe von 484,62 EUR und ab November 2005 673,13 EUR. Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, weil ihm der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht gewährt worden war, wurden dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 2. November 2005 Leistungen nach dem SGB II für Oktober 2005 in Höhe von 751,29 EUR und ab November 2005 in Höhe von 993,13 EUR gewährt, die sich aus der Regelleistung der Regelleistung von insgesamt 611 EUR, einem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 51,13 EUR und dem Zuschlag in Höhe von 320 EUR zusammensetzen. Daneben bewilligte das LRA E. Leistungen.

Das LRA E. übermittelte der AA P. mit Schreiben vom 14. November 2006 eine Wasser-/Abwasserabrechnung vom 6. Februar 2006, die eine Gutschrift in Höhe von 422,34 EUR aufweist. Die AA P. erteilte am 23. November 2006 für den Leistungszeitraum Februar 2006 einen Änderungsbescheid und stellte die monatliche Leistung mit 600,79 EUR fest. Der Kläger habe im Februar 2006 eine Gutschrift in Höhe von 422,34 EUR erhalten, die als Einkommen anzurechnen gewesen sei und wodurch sich der Leistungsanspruch im Februar 2006 um 392,34 EUR gemindert habe. Dieser Betrag werde in monatlichen Raten in Höhe von 160,- EUR mit den laufenden Leistungen verrechnet. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Bei zu Unrecht erbrachten Leistungen werde noch geprüft, inwieweit diese zurückzuzahlen seien. Darüber erhalte der Kläger einen entsprechenden Bescheid. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass es sich bei zuviel bezahlten Wasser- und Entwässerungsgebühren nicht um Einkommen handele. In der Rückerstattung zuviel gezahlter Gebühren sei eher ein Vermögenszuwachs zu sehen, der unter die Freibeträge fallend nicht anzurechnen sei. Bestenfalls hätte das LRA bei der Bewilligung von Kosten der Unterkunft diese Rückerstattung bei den laufenden Leistungen anrechnen können. Die Widerspruchsstelle der AA P. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 teilweise zurück. In Abänderung des angefochtenen Bescheides wurde die Erstattungsforderung auf 364,31 EUR festgesetzt. Von dem an den Kläger ausgezahlten Betrag von 422,34 EUR sei zwar die gesetzliche Pauschale für angemessene private Versicherungen von 30,- EUR, nicht jedoch die vom Kläger nachgewiesene gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 28,03 EUR abgesetzt worden. Insoweit sei der angefochtene Bescheid zu korrigieren gewesen. Darüber hinaus sei der Widerspruch nicht begründet. Die ausgezahlte Gutschrift sei als Einkommen zu berücksichtigen gewesen.

Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt und am 11. Januar 2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2007 den Bescheid vom 23. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2007 aufgehoben soweit darin die Aufrechnung hinsichtlich des Rückforderungsbetrags geregelt war und im Übrigen die Klage abgewiesen sowie die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe mit dem aus der Wasser/Abwasserabrechnung vom 6. Februar 2006 resultierenden Guthaben von 422,34 EUR Einkommen erzielt, das zur Minderung seines Leistungsanspruches führt. Hierbei handele es sich um anrechenbares Einkommen und nicht um Vermögen. Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen sei die vom Bundesverwaltungsgericht zur Sozialhilfe entwickelte "Zuflusstheorie" heranzuziehen, da die Regelungen der §§ 11 ff. SGB II im Wesentlichen den Bestimmungen des Sozialhilferechts entsprechen. Danach sei Einkommen das, was der Hilfebedürftige im laufenden Leistungsbezug dazu erhalte, und Vermögen dasjenige, was er vor Beginn des Leistungsbezugs bereits habe. Hieran gemessen sei der aus der Wasser-/Abwasserabrechnung resultierende Guthabensbetrag als Einkommen und nicht als Vermögen zu werten, denn wirtschaftlich sei diese Gutschrift dem Kläger im Februar 2006 zugeflossen. Dieser Guthabensbetrag sei nicht deshalb als Vermögen anzusehen, weil dieser Betrag durch die monatliche Zahlung eines Gebührenvorschusses angespart worden sei und nach Ablauf des Abrechnungszeitraums so ein Guthaben bestanden habe. Da ein Gebührenerstattungsanspruch wie ein Einkommensteuererstattungsanspruch nicht freiwillig angespart werde, und die Freiwilligkeit des Ansparens für die Zuordnung der Auszahlung des Guthabens zum Vermögen oder Einkommen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich sei, zähle die Gebührenkostenerstattung zum Einkommen. Zu Recht habe die Beklagte das dem Kläger. im Februar 2006 zugeflossene Einkommen nicht in voller Höhe angerechnet, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) nach Abzug einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR und gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nach Abzug der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 28,03 EUR. Die Anrechnung habe die Beklagte auch nachträglich für den Monat Februar 2006 vornehmen dürfen. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO, wonach einmalige Einnahmen im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen seien. Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung sei dagegen nicht zulässig gewesen, weil eine solche nach § 43 SGB II voraussetze, dass es sich um Ansprüche auf Erstattung oder Schadensersatz handele, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst habe. Ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor.

Gegen diesen dem Kläger am 1. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 2. November 2007 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Bescheid vom 15. November 2007 hat die Beklagte vom Kläger die Erstattung von für Februar 2005 zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von 195, 99 EUR gefordert. Hiergegen hat der Kläger vorsorglich am 21. November 2007 Widerspruch eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Leistungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten des SG sowie die Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 2 und 3 SGG statthafte, weil zugelassene, sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

Auf eine Zurückverweisung der Rechtssache an das Sozialgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG wird unter Rücksicht auf die Beteiligten im vorliegenden Fall abgesehen. Entscheidet ein Kammervorsitzender als Einzelrichter ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter mittels Gerichtsbescheid, misst er der Rechtssache jedoch zugleich grundsätzliche Bedeutung zu und lässt er in dem Gerichtsbescheid die Berufung zu, so verkennt er die Voraussetzungen der Kompetenzregelung des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGG, ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden zu dürfen. Damit wird der grundrechtliche Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt (so zum Fall der Zulassung einer Sprungrevision in einem Gerichtsbescheid: BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 59/04 R -, veröffentlicht in Juris). Im Interesse der Beteiligten sieht der Senat in diesem Fall vorliegenden Fall trotz der damit nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts in Ausübung des ihm gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG eingeräumten Ermessens von der Zurückverweisung noch einmal ab.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 15. November 2007 geworden, der den angegriffenen Bescheid weder ändert noch ersetzt.

Ob der Kläger vor Aufhebung des Bewilligungsbescheids in ausreichender Weise angehört wor-den ist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, weil die Anhörung im Rahmen des Wider-spruchsverfahrens mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 nachgeholt worden ist. Rechtsgrundla-ge des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen ha-ben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Ver-hältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermö-gen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben wür-de. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Ver-mögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbu-ches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 2. November 2005 im Februar 2006 eine Erstattung in Höhe von 422,34 EUR erhalten, die zur Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (Alg II) geführt hat. Alg II gemäß § 19 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung erhält nach § 7 Abs. 1 SGB II ein er-werbsfähiger Hilfebedürftiger. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebens-unterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung, sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslo-sengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung genannten Leistungen und Zuwendungen.

Die dem Kläger im Februar 2006 ausgezahlte Erstattung ist eine Einnahme in Geld und damit Einkommen nach dieser Vorschrift. Diese ist auch nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anrech-nungsfrei. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (§ 1 Abs. 2 SGB II: Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgel-tung eines besonderen Aufwands oder Schadens) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde (Brühl, LPK-SGB II, § 11 Rn 44). Grund-sätzlich kann auch privatrechtliches Einkommen zweckbestimmt sein (Brühl, LPK-SGB II, § 11 Rn 44). Vorliegend besteht hinsichtlich der gezahlten Erstattung keine Zweckbestimmung. Denn die Verwendung dieser Abfindung steht im freien Belieben des Klägers.

Die Erstattung stellt - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht Vermögen (§ 12 SGB II), sondern Einkommen (§ 11 SGB II) dar. Die Begriffe des Einkommens und Vermögens bedürfen, da im Gesetz nicht eindeutig unterschieden, der Auslegung. Nach der höchstrichterlichen Recht-sprechung sind Einkommen - in Abgrenzung zum Vermögen - alle Einnahmen in Geld oder Gel-deswert, die, wenn gegebenenfalls auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögens-stand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat, Vermögen demgegenüber ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2007 - L 7 AS 5695/06 - mit zahlreichen Nachweisen, veröffentlicht in Juris). Da auch Erwerbseinkommen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt wird, bedarf es zur Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen einer wertenden Betrachtung; sie hängt nach der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 108, 296) zum Bundessozialhilfegesetz entwickelten Rechtsprechung, der der Senat auch für den Bereich des SGB II folgt, bei Geldforderungen davon ab, ob die Forderung aus bewusst angesparten vormaligen Einnahmen stammt. Solche Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensumschichtung, d.h. aus der Verwertung des Vermögens zum Verkehrswert, erfolgen, sind zum Vermögen zu rechnen, weil diese den Vermögensbestand nicht verändern (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2007 a.a.O.). Diesem Ergebnis entspricht auch die grundsätzliche Beurteilung der hier fraglichen Erstattung durch den Gesetzgebers, der eine Ausnahme von der Berücksichtigung von Geldeinnahmen als Einkommen und ihre Anrechnung auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II für solche Rückerstattungen und Guthaben nun ausdrücklich geregelt hat, um zu verhindern, dass dem Leistungsempfänger die Regelung des § 11 Abs. 2 SGB II für die in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II genannten Rückerstattungen und Guthaben zugute kommen und bei einer Einkommensanrechnung aufgrund von Betriebskostenrückzahlungen im Regelfall nur oder zum großen Teil der Bund profitiert, obwohl die überzahlten Betriebskostenbeträge zu über 70 Prozent von den Kommunen aufgebracht werden (vgl. BT-Drucks. 16/1696, 26 f.). Allerdings greift die Vorschrift hier noch nicht ein, so dass dem Kläger die Regelung des § 11 Abs. 2 SGB II noch zugute gekommen ist und das so geminderte Einkommen auf die Regelleistung anzurechnen war.

Auch die teilweise geäußerten Bedenken hinsichtlich der Abgrenzbarkeit von freiwillig und un-freiwillig Angespartem greifen nicht durch. Erstattungsforderungen beruhen in der Regel auf pauschalen Vorausleistungen, die zur Begleichung von in der Höhe noch nicht abschließend er-mittelten Verbindlichkeiten an Dritten geleistet werden. Sie dienen nicht der Bildung von Ver-mögen. Vielmehr sollen sie der im Abrechnungszeitpunkt ermittelten Höhe der zugrunde liegen-den Forderung möglichst entsprechen. Ob am Ende des Abrechnungszeitpunkts ein Anspruch gegen den Dritten auf Erstattung zuviel geleisteter Vorauszahlungen besteht oder der Dritte we-gen zu geringer Zahlung eine Nachzahlungsforderung geltend machen kann, ist meist nicht vor-hersehbar. Jedenfalls dienen die Zahlungen nicht dazu, einen solchen Rückzahlungsanspruch zu erwerben.

Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzung ist die dem Kläger im Februar 2006 zugeflossene Erstattung bei wertender Betrachtung eindeutig Einkommen und nicht Vermögen, denn die der Erstattung zugrunde liegenden monatlichen Abschlagszahlungen wurden aufgrund der maßgeb-lichen Zahlungsmodalitäten zur Begleichung der geschuldeten Wasser- und Abwassergebühren geleistet und damit nicht zum Zwecke der Vermögensbildung "angespart". Zum Zeitpunkt ihres Zuflusses führte die Erstattung damit zu einer Mittelvermehrung und nicht zu einer bloßen Um-schichtung bereits vorhandener Mittel (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2007 a.a.O.).

Nach § 2 Abs. 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Eine Berücksichtigung von Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, ist zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht wor-den sind. Die Regelung wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichte in Übernahme der früheren Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichtes (BVerwG) zu den vergleichbaren Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BVerwGE 108, 196; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 19 B 303/06 AS - (juris); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2006 - L 8 AS 4314/05 -, Breithaupt 2006, 879 und Beschluss vom 22. September 2006 - L 7 AS 3826/06 PKH-A -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 - L B 40/05 AS -). Damit war das Einkommen ab Februar 2006 zu berücksichtigen. Dass die Beklagte von der Möglichkeit in § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V, das Einkommen erst ab dem auf den Monat des Zu-flusses folgenden Monat, also ab März 2006 zu berücksichtigen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist unschädlich, denn dabei handelt es sich lediglich um eine Option, mit der der Verwaltungs-aufwand gemindert werden kann (vgl. Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 SGB II Rz. 19d unter Hinweis auf die Begründung der Norm). Im Hinblick darauf, dass das einmalige Ein-kommen geringer war als die für den Monat Februar 2006 bewilligte Leistung und die Anrech-nung nicht auf eine laufende, sondern eine in der Vergangenheit bereits erbrachte Leistung er-folgte, begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte den gesamten Erstattungsbetrag im Zuflussmonat berücksichtigt und diesen nicht auf die Monate Februar und März 2006 verteilt hat.

Auch die Höhe des angerechneten Einkommens ist zutreffend ermittelt worden. Vom Einkom-men sind gemäß § 11 Abs. 2 SGB II Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu sonstigen Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie ggf. Werbungskosten abzusetzen. Die Beklagte hat dementsprechend für die gesetz-lich vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung einen Betrag in Höhe von 28,03 EUR und für weitere angemessene Versicherungen den auf der Grundlage der Verordnungsermächti-gung in § 13 Abs. 3 Nr. 3 SGB II in § 3 Abs. 3 Alg II-V bestimmten Pauschbetrag in Höhe von 30 EUR vom Einkommen des Klägers, der im maßgeblichen Zeitraum nicht erwerbstätig war, abge-setzt.

Nach alledem kam es nicht darauf an, ob die gebundene Rücknahmeentscheidung auch auf der Grundlage von § 45 SGB X wegen mangelnder Bedürftigkeit gerechtfertigt gewesen wäre. Dies könnte zwar im Hinblick auf das im Miteigentum der Ehefrau des Klägers stehende bebaubare Grundstück in Betracht kommen. Der Verkehrswert dieses Grundstück war jedoch nach alledem nicht zu ermitteln. Weiterhin war der Frage nicht nachzugehen, ob der zugunsten der Ehefrau bestehende aufschiebend bedingte Eigentumsübertragungsanspruch bezüglich der nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstückshälfte, der durch eine Vormerkung gesichert ist, inzwischen realisierbar ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob der Kläger aufgrund der Rückauf-lassung zu seinen Gunsten, die ebenfalls vorgemerkt ist, erneut Eigentum an dieser von ihm ver-äußerten Grundstückshälfte erworben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, zumal die hier im Vorder-grund stehende Rechtsfrage inzwischen vom Gesetzgeber eindeutig geregelt ist.
Rechtskraft
Aus
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