Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 18161/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1508/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu er- statten.
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu den Aufwendungen der Wohnung B, B, r S, r (Wohnungs-Nr. ) zu erteilen, ist nicht begründet.
Die Antragstellerin hat schon einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten Zusicherung besteht nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Bereits eine Erforderlichkeit des Umzugs ist nicht dargetan. Denn die Antragstellerin hat – trotz einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts - zum einen nicht belegen können, dass tatsächlich eine Versorgung mit Gas und Strom in der jetzigen Wohnung nicht möglich ist. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, weshalb die Wohnung, die die Klägerin bereits seit 31. August 2004 bewohnt, sich nunmehr gerade jetzt in einem derart desolaten Zustand befinden sollte, dass ein Umzug unaufschiebbar eilig angezeigt ist, um nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile von der Antragstellerin abzuwenden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (SG) in dem angefochtenen Beschluss (Seite 5 Absatz 3 1. Zeile bis Absatz 4 letzte Zeile) wird im Übrigen Bezug genommen.
Auch die weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II – die Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft – ist vorliegend nicht erfüllt. Die Kaltmiete der neuen Wohnung beläuft sich auf 256,00 EUR monatlich und überschreitet damit bei überschlägiger Betrachtung deutlich die sich aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 (Amtsblatt Nr. 30 vom 11. Juli 2007, S. 1797) ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und einfache Ausstattungen für Neu- und Altbauten. Für Wohnflächen von 40 qm bis unter 60 qm ergibt sich daraus eine Netto-Kaltmiete von gerundet 4,54 EUR/qm (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2008 – L 29 B 296/08 AS ER – veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Hieraus errechnet sich gerundet und abgestellt auf die als solche angemessene Wohnungsgröße von 50,39 qm eine monatlich angemessene Netto-Kaltmiete von (nur) 229,00 EUR. Hinzu kommt, dass die "kalten" Betriebskosten in Höhe von monatlich 47,- EUR unter Berücksichtigung des Betriebskostenspiegels 2007 des Deutschen Mieterbundes (veröffentlicht unter www.mieterbund.de) erheblich zu niedrig angesetzt sein dürften (vgl. LSG Berlin-Brandenburg aaO); denn nach Maßgabe dieses Betriebskostenspiegels und der darin ermittelten durchschnittlichen "kalten" Betriebskosten von 1,75 EUR/qm ergeben sich "kalte" Betriebskosten für die Wohnungsgröße von 50,39 qm in Höhe von 88,20 EUR. Die von der Antragstellerin ins Auge gefasste Wohnung ist daher hinsichtlich der anfallenden Kosten nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden zu entscheiden.
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu den Aufwendungen der Wohnung B, B, r S, r (Wohnungs-Nr. ) zu erteilen, ist nicht begründet.
Die Antragstellerin hat schon einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten Zusicherung besteht nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Bereits eine Erforderlichkeit des Umzugs ist nicht dargetan. Denn die Antragstellerin hat – trotz einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts - zum einen nicht belegen können, dass tatsächlich eine Versorgung mit Gas und Strom in der jetzigen Wohnung nicht möglich ist. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, weshalb die Wohnung, die die Klägerin bereits seit 31. August 2004 bewohnt, sich nunmehr gerade jetzt in einem derart desolaten Zustand befinden sollte, dass ein Umzug unaufschiebbar eilig angezeigt ist, um nicht wieder rückgängig zu machende Nachteile von der Antragstellerin abzuwenden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (SG) in dem angefochtenen Beschluss (Seite 5 Absatz 3 1. Zeile bis Absatz 4 letzte Zeile) wird im Übrigen Bezug genommen.
Auch die weitere tatbestandliche Voraussetzung des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II – die Angemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft – ist vorliegend nicht erfüllt. Die Kaltmiete der neuen Wohnung beläuft sich auf 256,00 EUR monatlich und überschreitet damit bei überschlägiger Betrachtung deutlich die sich aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 (Amtsblatt Nr. 30 vom 11. Juli 2007, S. 1797) ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und einfache Ausstattungen für Neu- und Altbauten. Für Wohnflächen von 40 qm bis unter 60 qm ergibt sich daraus eine Netto-Kaltmiete von gerundet 4,54 EUR/qm (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2008 – L 29 B 296/08 AS ER – veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Hieraus errechnet sich gerundet und abgestellt auf die als solche angemessene Wohnungsgröße von 50,39 qm eine monatlich angemessene Netto-Kaltmiete von (nur) 229,00 EUR. Hinzu kommt, dass die "kalten" Betriebskosten in Höhe von monatlich 47,- EUR unter Berücksichtigung des Betriebskostenspiegels 2007 des Deutschen Mieterbundes (veröffentlicht unter www.mieterbund.de) erheblich zu niedrig angesetzt sein dürften (vgl. LSG Berlin-Brandenburg aaO); denn nach Maßgabe dieses Betriebskostenspiegels und der darin ermittelten durchschnittlichen "kalten" Betriebskosten von 1,75 EUR/qm ergeben sich "kalte" Betriebskosten für die Wohnungsgröße von 50,39 qm in Höhe von 88,20 EUR. Die von der Antragstellerin ins Auge gefasste Wohnung ist daher hinsichtlich der anfallenden Kosten nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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