Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 31 V 3/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 V 4/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. April 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte für den Kläger einen höheren Grad der Schädigungsfolgen (GdS, früher "MdE") festzustellen hat.
Der Kläger, der bereits zuvor als Beschädigter nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannt worden war, bezieht seit 1989 Versorgung eines Schwerkriegsbeschädigten nach einem GdS von 70, wobei eine Erhöhung nach § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit eingeschlossen ist. Einen Antrag des Klägers auf Neufeststellung des GdS lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2007 ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 zurück, da sich nach versorgungsärztlicher Untersuchung keine wesentliche Veränderung im Sinne einer Verschlimmerung zu den Befunden aus dem Jahre 1989 ergeben habe. Hiergegen hat der Kläger am 15. Februar 2007 vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die angefochtenen Bescheide der Beklagten bestätigt: Eine nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu berücksichtigende Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 16. April 2008 zugestellt worden. Noch im Laufe des April 2008 hat er Berufung eingelegt.
Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter. Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. April 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für ihn einen höheren Grad der Schädigungsfolgen als 70 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Sachakten der Beklagten sowie die Akten der vom Kläger früher betriebenen sozialgerichtlichen Verfahren haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, insbesondere auf die zutreffende Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides (Blatt 25 bis 28 der Prozessakten) wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Neufeststellung des Grades seiner Schädigungsfolgen verneint. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Die Äußerungen des Klägers gegenüber dem Landessozialgericht (auch im Verfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe) geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass; mit seinem Begehren, für sein anerkanntes Versorgungsleiden einen höheren GdS als 70 zugesprochen zu erhalten, kann er gleichwohl nicht durchdringen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die für die vorläufige Beurteilung einer Verschlimmerung des Versorgungsleidens unter anderem herangezogenen Gutachten des Dr. S. vom 3./10. Februar 1998 und des Dr. K. vom 11. März 2001 aus den Berufungsverfahren L IV KOBf 8/96 und 9/96, wie der Kläger annimmt, "manipuliert" worden seien. Ebenso wenig trifft es zu, dass die Internistin des Versorgungsärztlichen Dienstes Dr. L., auf deren Beurteilung die angefochtene Entscheidung ebenfalls Bezug nimmt, es pflichtwidrig unterlassen habe, beim Kläger eine spezielle Lungenfunktionsprüfung durchzuführen. Es ist angesichts der zahlreichen bereits existierenden und verwerteten fachärztlichen Befunde nicht erkennbar, dass eine solche Prüfung überhaupt zusätzliche Erkenntnisse hätte bringen können. Jedenfalls hat der Kläger die ihm angebotene lungenfunktionsanalytische Untersuchung (im Allgemeinen Krankenhaus H.) nicht wahrgenommen. Es mag sein, dass dies begründet war durch die Befürchtung, wegen der bei ihm bestehenden Inkontinenz bedeute eine solche auswärtige Untersuchung unnötigen Stress. Aber auch eine Untersuchung in einem seiner Wohnung näher gelegenen Krankenhaus hätte bedeutet, dass er sein Zuhause für eine gewisse Zeit hätte verlassen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte für den Kläger einen höheren Grad der Schädigungsfolgen (GdS, früher "MdE") festzustellen hat.
Der Kläger, der bereits zuvor als Beschädigter nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannt worden war, bezieht seit 1989 Versorgung eines Schwerkriegsbeschädigten nach einem GdS von 70, wobei eine Erhöhung nach § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderer beruflicher Betroffenheit eingeschlossen ist. Einen Antrag des Klägers auf Neufeststellung des GdS lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2007 ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 zurück, da sich nach versorgungsärztlicher Untersuchung keine wesentliche Veränderung im Sinne einer Verschlimmerung zu den Befunden aus dem Jahre 1989 ergeben habe. Hiergegen hat der Kläger am 15. Februar 2007 vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. April 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die angefochtenen Bescheide der Beklagten bestätigt: Eine nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu berücksichtigende Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 16. April 2008 zugestellt worden. Noch im Laufe des April 2008 hat er Berufung eingelegt.
Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter. Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. April 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für ihn einen höheren Grad der Schädigungsfolgen als 70 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Sachakten der Beklagten sowie die Akten der vom Kläger früher betriebenen sozialgerichtlichen Verfahren haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, insbesondere auf die zutreffende Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides (Blatt 25 bis 28 der Prozessakten) wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Neufeststellung des Grades seiner Schädigungsfolgen verneint. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Die Äußerungen des Klägers gegenüber dem Landessozialgericht (auch im Verfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe) geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass; mit seinem Begehren, für sein anerkanntes Versorgungsleiden einen höheren GdS als 70 zugesprochen zu erhalten, kann er gleichwohl nicht durchdringen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die für die vorläufige Beurteilung einer Verschlimmerung des Versorgungsleidens unter anderem herangezogenen Gutachten des Dr. S. vom 3./10. Februar 1998 und des Dr. K. vom 11. März 2001 aus den Berufungsverfahren L IV KOBf 8/96 und 9/96, wie der Kläger annimmt, "manipuliert" worden seien. Ebenso wenig trifft es zu, dass die Internistin des Versorgungsärztlichen Dienstes Dr. L., auf deren Beurteilung die angefochtene Entscheidung ebenfalls Bezug nimmt, es pflichtwidrig unterlassen habe, beim Kläger eine spezielle Lungenfunktionsprüfung durchzuführen. Es ist angesichts der zahlreichen bereits existierenden und verwerteten fachärztlichen Befunde nicht erkennbar, dass eine solche Prüfung überhaupt zusätzliche Erkenntnisse hätte bringen können. Jedenfalls hat der Kläger die ihm angebotene lungenfunktionsanalytische Untersuchung (im Allgemeinen Krankenhaus H.) nicht wahrgenommen. Es mag sein, dass dies begründet war durch die Befürchtung, wegen der bei ihm bestehenden Inkontinenz bedeute eine solche auswärtige Untersuchung unnötigen Stress. Aber auch eine Untersuchung in einem seiner Wohnung näher gelegenen Krankenhaus hätte bedeutet, dass er sein Zuhause für eine gewisse Zeit hätte verlassen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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