Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 RA 110/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RA 31/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. August 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1990 und der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der am XX.XXXXXXXXX 1940 geborene Kläger absolvierte nach einer Ausbildung zum Elektromonteur ein Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik W. (DDR), welches er am 15. Juli 1967 erfolgreich abschloss (Urkunde der Ingenieurschule W. (DDR) vom 15. Juli 1967). Anschließend war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Deutschen Schiffsrevision und Klassifikation (DSRK) beschäftigt. In ein Zusatzversorgungssystem war der Kläger nicht einbezogen worden.
Am 11. November 2000 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur AVtI für den streitigen Zeitraum festzustellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2002 mit im Wesentlichen der Begründung ab, dass weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen habe noch am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre, zumal nicht hinreichend objektiv bestimmbar sei, ob der Beschäftigungsbereich noch zu den sogenannten gleichgestellten Betrieben zu rechnen sei.
Mit seinem gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch verwies der Kläger auf die ihn betreffenden Funktionspläne aus den Jahren 1975 und 1986, aus denen sich der Umfang seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der DSRK ergebe. Er machte geltend, dass bei einer großen Anzahl ingenieurtechnischer Mitarbeiter der DSRK die gleiche Tätigkeit ausgereicht habe, schon zu Zeiten der DDR mittels Urkunde der staatlichen Versicherung eine Zusatzversorgung erteilt zu bekommen. Unabhängig von dieser Zusage sei bei einer großen Anzahl von ehemaligen Kollegen die Zeit der Tätigkeit bei der DSRK als Zusatzversorgungszeit anerkannt worden. Dem Tätigkeitsprofil nach sei die DSRK eine ingenieurtechnische Körperschaft gewesen, die nationale und internationale Normen der technischen Sicherheit in Schiffbau, Zulieferindustrie und Schifffahrt aufgenommen, weiterentwickelt und durchgesetzt habe. Sie sei ein nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitender Betrieb gewesen; sie habe sich also selbst finanzieren und den Gewinnüberschuss an den Staatshaushalt abführen müssen, wie dies bei allen volkseigenen Betrieben der Fall gewesen sei. Die DSRK sei dem Ministerium für Verkehrswesen unterstellt gewesen.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2003 zurückgewiesen. Bei der DSRK habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 – GBI DDR 1951,487 – (2.DB) einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat der Kläger die Auffassung vertreten, bei der DSRK habe es sich um einen volkseigenen Schifffahrtsbetrieb gehandelt. Für alle Beschäftigten habe der Rahmenkollektivvertrag Seeschifffahrt gegolten, der die Arbeits- und Lohnbedingungen geregelt habe. Darüber hinaus würden die Treueurkunden der Mitarbeiter der DSRK sowie die Anerkennung von bei ihr abgeleisteten Dienstjahren als Zugehörigkeit zum Seeverkehr belegen, dass es sich um einen Betrieb der Schifffahrt gehandelt habe. Im Übrigen habe über die Hälfte der ingenieurtechnischen Mitarbeiter der DSRK eine Zusage zur Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz erhalten. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei es nicht zu rechtfertigen, dass die andere Hälfte die Zusatzversorgung nicht erhalte.
Die Beklagte hat demgegenüber weiter die Auffassung vertreten, die DSRK sei eine nachgeordnete Ministeriumseinrichtung und damit nach der insoweit abschließenden Regelung des § 1 Abs. 2 der 2. DB kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen. Bei zu DDR-Zeiten erteilten Versorgungszusagen an Mitarbeiter der DSRK handele es sich offensichtlich um Ermessensentscheidungen, die nach Schließung der Zusatzversorgungssysteme nunmehr aus bundesrechtlicher Sicht nicht nachzuholen seien. Soweit sie – die Beklagte – in Einzelfällen in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz festgestellt haben sollte, wäre diese Anerkennung ohne rechtliche Grundlage erfolgt und damit rechtswidrig. Aus derartigen Fällen könne der Kläger für sich nichts herleiten, weil ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht bestehe.
Durch Urteil vom 26. August 2004 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die dabei tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen. Zu Unrecht habe die Beklagte es mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt, den streitigen Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz festzustellen, da der Kläger vom Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erfasst werde. Zwar sei er bis zum 30. Juni 1990 nicht durch eine ausdrückliche Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR in das Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen, jedoch habe ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Zusage bestanden, da er berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (persönliche Voraussetzung), er auch eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe (sachliche Voraussetzung) und es sich entgegen der Auffassung der Beklagten bei der DSRK auch um einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt habe (betriebliche Voraussetzung). Bei der DSRK habe es sich um ein Institut der Schifffahrt gehandelt, welches nach § 1 Abs. 2 2.DB den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen sei. Unter Instituten seien diejenigen Lehr- und Forschungsstellen zu verstehen, die der Forschung oder dem Gewerbe dienten und von außen beobachtend und begleitend tätig würden und – wie vorliegend – Probleme der Schifffahrt erfassten und überwachten. Die Schiffsklassifikation könne unter diesen Begriff gefasst werden, da es sich um eine Einordnung von Schiffen entsprechend den Vorschriften über Bauart, Verwendungszweck, Größe usw. handele. Der Kläger habe im Rahmen dieser Definition seine Tätigkeit bei der DSRK beschrieben. Es bestehe kein Zweifel, dass die von ihm beschriebenen Tätigkeiten typische Aufgaben gewesen sein, die von einem Institut auszuführen seien. Der Begriff des Instituts, wie er in der 2. DB verwendet werde, sei weit auszulegen. Andernfalls sei nicht zu erklären, aus welchem Grund in der Vorschrift "Schulen, Institute und Betriebe der Schifffahrt" aufgeführt seien. Der Sprachgebrauch weise auf eine möglichst weitgehende Einbeziehung von Einrichtungen hin, die ausdrücklich auf die Schifffahrt ausgerichtet seien. Dies sei bei der DSRK der Fall gewesen. Insbesondere im Bereich der Schiffssicherheit habe die DSRK – teilweise in Kooperation mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen – auch selbst Forschung betrieben.
Gegen das ihr am 7. September 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. September 2004 Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht, mit seiner Entscheidung verletze das Sozialgericht die Vorschrift des § 1 AAÜG. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Position inne gehabt, aufgrund derer er bei Eintritt des Leistungsfalls hätte darauf vertrauen dürfen, dass ihm oder seinen Hinterbliebenen eine Leistung aus dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gewährt werden würde. Er habe die betrieblichen Voraussetzungen des Versorgungssystems nicht erfüllt. Die DSRK sei unstreitig kein volkseigener Produktionsbetrieb, sondern nach § 1 ihres Statuts vielmehr ein Organ des Ministeriums für Verkehrswesen gewesen. Organe des Ministeriums für Verkehrswesen seien jedoch in der Aufzählung der den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben in der 2. DB nicht aufgeführt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die DSRK auch kein Institut der Schifffahrt gewesen. Aus ihrem Statut lasse sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass sie wissenschaftliche Aufgaben wahrgenommen hätte. Auch in der DDR seien unter Instituten Forschungseinrichtungen verstanden worden, die unabhängige Grundlagenforschungen betrieben hätten. Institute der Schifffahrt seien daher solche Einrichtungen, die sich wissenschaftlich mit den Aufgaben der Schifffahrt befasst hätten. Aus dem Statut der DSRK würden sich jedoch keine wissenschaftlichen Aufgaben, sondern die Überwachung der Schiffssicherheit und damit im Zusammenhang stehende Aufgaben ergeben. Nach der Einordnung in die Systematik für die Volkswirtschaftszweige für das Jahr 1985 sei die DSRK ebenfalls nicht als Institut, sondern als Einrichtung des Verkehrswesens angesehen worden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. August 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Sozialgericht habe der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die DSRK habe in Bezug auf Entlohnung, Ordensverleihung und in großen Teilen auch in Bezug auf die Zusatzversorgung allen Merkmalen der Betriebe der Seeschifffahrt entsprochen. Auch seien wissenschaftliche Arbeiten geleistet worden. Ohne sie wäre die Erarbeitung und ständige Aktualisierung von Bauvorschriften gar nicht möglich gewesen. Demgegenüber sei die DSRK mit keinerlei Verwaltungsaufgaben beauftragt gewesen. 1990 sei die DSRK mit allen Mitarbeitern vom Germanischen Lloyd übernommen worden. Dieser hätte sich gehütet, einen Teil des Verwaltungsapparates der ehemaligen DDR zu übernehmen. Im Übrigen sei bis 2001 allen Rentnern der DSRK die Zusatzversorgung gewährt, danach überwiegend abgelehnt, bis 2003 in Einzelfällen aber wiederum zugestanden worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage auf Feststellung der Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2003, mit denen die Beklagte den Erlass der von dem Kläger begehrten feststellenden Verwaltungsakte abgelehnt hat, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen, denn er unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des am 1. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG. Er erfüllt weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder eine Rente vom DDR-Versorgungsträger bezog noch eine Versorgungszusage erhalten hatte. Gleichermaßen zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht erfüllt ist, weil der Kläger zu keiner Zeit eine Versorgungsanwartschaft inne gehabt hat, die er dann nach den Regeln der Versorgungssysteme der DDR wieder verloren gehabt haben könnte. Diese Umstände sind auch zwischen den Beteiligten unstreitig und bedürfen deshalb keiner weiteren Ausführungen.
Personen, die am 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z.B. Rehabilitierung im Sinne von Art. 17 Einigungsvertrag, die hier nicht in Betracht kommt) einbezogen wurden, haben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, eine fingierte Versorgungsanwartschaft, wenn sie nach dem am 1. August 1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 – mwN, in juris). Dies setzt unter anderem voraus, dass sie am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt waren. Daran fehlt es hier.
Zu Recht ist auch das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die DSRK keinen volkseigenen Produktionsbetrieb darstellte. Nach § 1 der Verordnung über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts "Deutsche Schiffsrevision und Klassifikation" vom 2. März 1950 (GBl DDR 1950, 156) - DSRK - VO 1950 - wurde zur Durchführung der Schiffsrevision und Schiffsklassifikation in der DDR für Transportschiffe, Personenschiffe und technische Wasserfahrzeuge sowie Fischereifahrzeuge der Binnen-, Küsten- und Hochseeschifffahrt die "Deutsche Schiffsrevision und Klassifikation" als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. Sie war ein volkseigenes Unternehmen mit Sitz in Potsdam. Mit § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Deutsche Schiffsrevision und Klassifikation vom 28. April 1960 (GBl DDR I 1960, 362) - DSRK-VO 1960 - wurde die DSRK-VO 1950 zum 15. Mai 1960 aufgehoben und durch die DSRK-VO 1960 ersetzt. Nach § 1 DSRK-VO 1960 war die DSRK das staatliche Organ für die Revision und Klassifikation der nach den hierfür geltenden Bestimmungen klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeuge. Ihre Aufgaben wurden vom Minister für Verkehrswesen in einem Statut festgelegt. Aufgrund dieser Ermächtigung erging die Anordnung über das Statut der Deutschen Schiffsrevision und Klassifikation vom 28. April 1960 (GBl DDR I 1960, 363) - DSRK-Statut-AO 1960. Nach § 1 Abs. 1 DSRK-Statut-AO 1960 war die DSRK ein staatliches Organ des Verkehrswesens und unterstand dem Minister für Verkehrswesen. Sie war juristische Person und Haushaltsorganisation. Nach § 2 Abs. 1 DSRK-Statut-AO 1960 nahm die DSRK die die Klassifikation und Revision aller nach den hierfür geltenden Bestimmungen klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeuge, Bauteile, Ausrüstungen und Einrichtungen betreffenden staatlichen Aufgaben wahr; ihr oblag insbesondere: a) Klassifizierung aller klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeuge, b) Bauaufsicht und Erprobung bei allen klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeugen, die in der DDR gebaut, umgebaut oder repariert wurden, c) Festlegung des Freibords und Ausstellung von Freibordzeugnissen, d) Eichung von Binnenschiffen und Ausstellung von Eichscheinen, e) Kontrolle der Einhaltung internationaler Bestimmungen, die die Klassifikation betreffen, f) Überwachung und Revision der Wasserfahrzeuge, g) Prüfung der Werkstoffe, Geräte, Maschinen usw. auf ihre Güte, Bauausführung und Funktion, sofern sie der Abnahmepflicht unterlagen, h) Prüfung der Bauunterlagen für Einzelerzeugnisse, i) Prüfung der Klassifikationsunterlagen, k) Erarbeitung und Weiterentwicklung von Bau-, Abnahme- und Sondervorschriften für Wasserfahrzeuge einschließlich der technischen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Mit der Anordnung über das Statut der DDR-Schiffsrevision und Klassifikation vom 27. Dezember 1972 (GBl DDR I 1973, 42) – DSRK-Statut-AO 1972 – wurde die DSRK-Statut-AO 1960 zum 01. Januar 1973 durch die DSRK-Statut-AO 1972 ersetzt (§ 13 DSRK-Statut-AO 1972). Nach § 1 Abs. 1 DSRK-Statut-AO 1972 war die DSRK das Organ des Ministeriums für Verkehrswesen für die Wahrnehmung der sich auf dem Gebiet der Technischen Schiffssicherheit ergebenden staatlichen Aufgaben. Nach § 3 DSRK-Statut-AO 1972 hatte die DSRK die Aufgabe, die technische Schiffssicherheit von aufsichts- und klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeugen, einschließlich deren Bauteile, Ausrüstungen und Einrichtungen, zu überwachen und dadurch zum Schutz des Fahrzeuges und des menschlichen Lebens auf See und anderen Gewässern sowie zum sicheren Transport der Ladung beizutragen. Dazu oblag der DSRK insbesondere die a) Ausarbeitung und der Erlass der für die technische Schiffssicherheit erforderlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den technischen Arbeitsschutz und den Umweltschutz, b) Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der DSRK und Ausstellung der in den Vorschriften geforderten Dokumente, c) Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die technische Schiffssicherheit in internationalen Übereinkommen und Empfehlungen sowie Ausstellung der entsprechenden Dokumente, d) Kontrolle der technischen Fahrtüchtigkeit von aufsichtspflichtigen Fahrzeugen und Ausstellung entsprechender Zeugnisse, e) Klassifikation der klassifikationspflichtigen Fahrzeuge und Ausstellung der Klasse-Atteste, f) Prüfung und Bestätigung der Seefähigkeit für nicht von der DSRK klassifizierte Fahrzeuge, g) Prüfung und Festlegung des Freibords sowie der Freibord-, Einsenkungs- und Tiefgangsmarken, h) Eichung und Festlegung der Eichmarken, i) Platzvermessung der Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienten, j) Anfertigung von technischen Gutachten über Fahrzeuge und dazugehörige Anlagen und Einrichtungen, k) Prüfung und Zulassung von Containern. Nach § 10 Satz 1 DSRK-Statut-AO 1972 war die DSRK juristische Person und Haushaltsorganisation.
Die genannten Vorschriften lassen erkennen, dass es sich bei der DSRK um eine staatliche Einrichtung, nicht jedoch um einen volkseigenen Betrieb gehandelt hat. Sie war erst Recht kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Die oben genannten Vorschriften lassen auch nicht andeutungsweise ersichtlich werden, dass die Aufgabe der DSRK in der massenhaften Produktion von industriellen Gütern oder Bauwerken (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, in juris) bestanden hat.
Die DSRK ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 2.DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt, zumal sie in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt wird. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Klägers ist sie insbesondere kein Institut oder Betrieb der Schifffahrt gewesen.
Nach der Organisation der Hauptverwaltung des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft untergliederte sich die Hauptverwaltung in a) die Deutsche Schiffsrevision und Klassifikation, b) das Seefahrtsamt der DDR, c) die Direktion des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft und d) das Institut für den Seeverkehr und die Hafenwirtschaft. Das Recht der DDR kannte somit den Begriff des "Instituts" als Rechtsbegriff, wie insbesondere die dargestellte Organisation der Hauptverwaltung deutlich macht. Die DSRK wird in den vorstehend aufgeführten Vorschriften über ihr Statut nicht als Institut definiert, so dass sie deswegen auch nicht als solches verstanden werden kann (vgl. zum Ganzen LSG Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2005 – L 22 RA 304/04 –,in juris). Zu Recht weist die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf hin, dass auch in der DDR unter Instituten die wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen der Hochschulen verstanden wurden, die unabhängige wissenschaftliche Grundlagenforschung betrieben. Die nach § 1 Abs. 2 2.DB den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Institute der Schifffahrt sind danach die Einrichtungen, die sich wissenschaftlich mit den Aufgaben der Schifffahrt, also dem Transport von Gütern und Passagieren mit Schiffen befassen. Derartige wissenschaftliche Aufgaben lassen sich aus dem Statut der DSRK jedoch nicht herleiten. Vielmehr standen danach die Überwachung der Schiffssicherheit und damit zusammenhängende Fragen im Vordergrund. Die vom Kläger hervorgehobene Tatsache, dass zur Erfüllung der im Vordergrund stehenden Aufgabe der Überwachung auch in einzelnen Bereichen Forschung von der DSRK betrieben wurde, macht die Einrichtung nicht zu einem (Forschungs-) Institut. Für die vom Sozialgericht ausdrücklich vorgenommene weite Auslegung des Begriffs "Institute der Schifffahrt" gibt es keine Anhaltspunkte. Wenn ein Rechtsbegriff in einer bestimmten Vorschrift anders als nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder anders als nach der üblichen rechtlichen Terminologie in der jeweiligen Rechtsordnung verstanden werden soll, bedarf es überzeugender Argumente, für die entsprechende Hinweise in der speziellen Rechtsmaterie, die ausgelegt wird, zu finden sein müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die DSRK ist entgegen der Ansicht des Klägers auch kein Betrieb der Schifffahrt gewesen. Zutreffend weist die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf hin, dass unter Schifffahrt allgemein die Beförderung von Gütern und Personen mit größeren Wasserfahrzeugen, unterschieden nach in See-, Küsten- und Binnenschifffahrt verstanden wird. Eine derartige Aufgabenstellung hat der DSRK nicht das Gepräge gegeben. Sie ist auch nach den Rechtsvorschriften der DDR zu keiner Zeit als Schifffahrtsbetrieb definiert worden. Dass alle wirtschaftlichen Organisationseinheiten, die im weitesten Sinne mit Schifffahrt zu tun hatten, von der Gleichstellungsregelung des § 1 Abs. 2 der 2.DB erfasst würden, ist nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Berücksichtigung der DDR-Vorschriften als faktische Anknüpfungspunkte nicht ersichtlich. Aus dem vom Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Beschäftigten des Volkseigenen Kombinates Seeverkehr und Hafenwirtschaft – Deutfracht/Seereederei – (RKV Seeverkehrswirtschaft) folgt keine andere rechtliche Beurteilung. Ihm sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass für die diesem RKV unterfallenden Arbeitsrechtsverhältnisse zugleich die versorgungsrechtlichen Regelungen der AVtI maßgebend waren. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die DSRK gemäß der "Systematik der Volkswirtschaftzweige der DDR" (Ausgabe 1985), herausgegeben von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik beim Ministerrat der DDR, mit der Betriebsnummer 91140 den staatlichen Verwaltungen und gesellschaftlichen Organisationen und nicht dem Wirtschaftsbereich Verkehr, Post- und Fernmeldewesen zugeordnet war. Eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen über die in der 2. DB genannten hinaus kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. LSG Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 – L 16 R 39/06 – mwN, in juris).
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt seine Nichteinbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2005 (1BvR 1921/04; 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05; 1 BvR 1144/05, in juris) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der hier in Frage stehende Personenkreis – dem der Kläger angehört – eine den Versicherten mit einer Versorgungszusage vergleichbare Rechtsposition im Recht der DDR zu keinem Zeitpunkt inne hatte. Er hatte auch nur dann, wenn er die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfüllte, lediglich eine Chance oder Aussicht, die durch die entsprechenden Versorgungsordnungen der DDR eröffnet war und erst durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit zu untersagen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 – L 3 R 816/06 -, in juris). Aus der Tatsache, dass möglicherweise verschiedene andere Mitarbeiter der DSRK Urkunden über eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erhielten, kann der Kläger nichts herleiten. Zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörte nämlich ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte (§ 1 Abs. 3 2. DB). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Mitarbeiter aufgrund dieser Regelung, ohne die abstrakt-generellen Voraussetzungen der AVtI zu erfüllen, seinerzeit einbezogen wurden. Gegenüber diesem Personenkreis kann der Kläger eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht herleiten. Dieser ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten bei gleichem Sachverhalt willkürlich ungleich gegenüber einer Gruppe anderer Normadressaten behandelt wird. Ein unterschiedlicher Sachverhalt ist bereits darin zu sehen, dass der Kläger im Unterschied zu dem genannten Personenkreis keine Urkunde über eine zusätzliche Altersversorgung besitzt. Dem gegenüber kann der Kläger zwar einwenden, diese sei ihm in der DDR gleichheitswidrig vorenthalten worden. Dabei verkennt er jedoch, dass insoweit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht anwendbar ist, da in der DDR zweifelsohne das Grundgesetz nicht galt. Für von Behörden der DDR vorgenommene Verletzungen von Grundrechten des Klägers haben die Bundesrepublik Deutschland und ihre Rechtsträger daher nicht einzustehen. Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl durch die Beklagte festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Rechtlich kann der Kläger daraus nichts ableiten, denn solche Bescheide sind rechtswidrig und es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Würde dem klägerischen Begehren entsprochen werden, würde dies im Ergebnis bedeuten, einen verfassungswidrigen Zustand herbeizuführen. Dies ist unzulässig. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall – wie sie nach ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 selbst erkannt hat – aufgefordert zu prüfen, ob die zu Unrecht erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind. Die Schlussfolgerung des Klägers, wegen der Vielzahl der von der Beklagten erlassenen positiven Bescheide über die Zugehörigkeit zur AVtI sei von einem rechtmäßigen Handeln der Beklagten auszugehen, ist unzutreffend. Rechtswidrige Entscheidungen werden nicht dadurch rechtmäßig, dass sie in großer Anzahl erlassen wurden (vgl. LSG Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2005, aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Regelung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1990 und der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der am XX.XXXXXXXXX 1940 geborene Kläger absolvierte nach einer Ausbildung zum Elektromonteur ein Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik W. (DDR), welches er am 15. Juli 1967 erfolgreich abschloss (Urkunde der Ingenieurschule W. (DDR) vom 15. Juli 1967). Anschließend war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Deutschen Schiffsrevision und Klassifikation (DSRK) beschäftigt. In ein Zusatzversorgungssystem war der Kläger nicht einbezogen worden.
Am 11. November 2000 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur AVtI für den streitigen Zeitraum festzustellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2002 mit im Wesentlichen der Begründung ab, dass weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen habe noch am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre, zumal nicht hinreichend objektiv bestimmbar sei, ob der Beschäftigungsbereich noch zu den sogenannten gleichgestellten Betrieben zu rechnen sei.
Mit seinem gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch verwies der Kläger auf die ihn betreffenden Funktionspläne aus den Jahren 1975 und 1986, aus denen sich der Umfang seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der DSRK ergebe. Er machte geltend, dass bei einer großen Anzahl ingenieurtechnischer Mitarbeiter der DSRK die gleiche Tätigkeit ausgereicht habe, schon zu Zeiten der DDR mittels Urkunde der staatlichen Versicherung eine Zusatzversorgung erteilt zu bekommen. Unabhängig von dieser Zusage sei bei einer großen Anzahl von ehemaligen Kollegen die Zeit der Tätigkeit bei der DSRK als Zusatzversorgungszeit anerkannt worden. Dem Tätigkeitsprofil nach sei die DSRK eine ingenieurtechnische Körperschaft gewesen, die nationale und internationale Normen der technischen Sicherheit in Schiffbau, Zulieferindustrie und Schifffahrt aufgenommen, weiterentwickelt und durchgesetzt habe. Sie sei ein nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitender Betrieb gewesen; sie habe sich also selbst finanzieren und den Gewinnüberschuss an den Staatshaushalt abführen müssen, wie dies bei allen volkseigenen Betrieben der Fall gewesen sei. Die DSRK sei dem Ministerium für Verkehrswesen unterstellt gewesen.
Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2003 zurückgewiesen. Bei der DSRK habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) und auch nicht um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 – GBI DDR 1951,487 – (2.DB) einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat der Kläger die Auffassung vertreten, bei der DSRK habe es sich um einen volkseigenen Schifffahrtsbetrieb gehandelt. Für alle Beschäftigten habe der Rahmenkollektivvertrag Seeschifffahrt gegolten, der die Arbeits- und Lohnbedingungen geregelt habe. Darüber hinaus würden die Treueurkunden der Mitarbeiter der DSRK sowie die Anerkennung von bei ihr abgeleisteten Dienstjahren als Zugehörigkeit zum Seeverkehr belegen, dass es sich um einen Betrieb der Schifffahrt gehandelt habe. Im Übrigen habe über die Hälfte der ingenieurtechnischen Mitarbeiter der DSRK eine Zusage zur Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz erhalten. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei es nicht zu rechtfertigen, dass die andere Hälfte die Zusatzversorgung nicht erhalte.
Die Beklagte hat demgegenüber weiter die Auffassung vertreten, die DSRK sei eine nachgeordnete Ministeriumseinrichtung und damit nach der insoweit abschließenden Regelung des § 1 Abs. 2 der 2. DB kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen. Bei zu DDR-Zeiten erteilten Versorgungszusagen an Mitarbeiter der DSRK handele es sich offensichtlich um Ermessensentscheidungen, die nach Schließung der Zusatzversorgungssysteme nunmehr aus bundesrechtlicher Sicht nicht nachzuholen seien. Soweit sie – die Beklagte – in Einzelfällen in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz festgestellt haben sollte, wäre diese Anerkennung ohne rechtliche Grundlage erfolgt und damit rechtswidrig. Aus derartigen Fällen könne der Kläger für sich nichts herleiten, weil ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht bestehe.
Durch Urteil vom 26. August 2004 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, die Zeit vom 1. Juli 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die dabei tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen. Zu Unrecht habe die Beklagte es mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt, den streitigen Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz festzustellen, da der Kläger vom Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) erfasst werde. Zwar sei er bis zum 30. Juni 1990 nicht durch eine ausdrückliche Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR in das Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen, jedoch habe ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Zusage bestanden, da er berechtigt gewesen sei, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (persönliche Voraussetzung), er auch eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe (sachliche Voraussetzung) und es sich entgegen der Auffassung der Beklagten bei der DSRK auch um einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt habe (betriebliche Voraussetzung). Bei der DSRK habe es sich um ein Institut der Schifffahrt gehandelt, welches nach § 1 Abs. 2 2.DB den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen sei. Unter Instituten seien diejenigen Lehr- und Forschungsstellen zu verstehen, die der Forschung oder dem Gewerbe dienten und von außen beobachtend und begleitend tätig würden und – wie vorliegend – Probleme der Schifffahrt erfassten und überwachten. Die Schiffsklassifikation könne unter diesen Begriff gefasst werden, da es sich um eine Einordnung von Schiffen entsprechend den Vorschriften über Bauart, Verwendungszweck, Größe usw. handele. Der Kläger habe im Rahmen dieser Definition seine Tätigkeit bei der DSRK beschrieben. Es bestehe kein Zweifel, dass die von ihm beschriebenen Tätigkeiten typische Aufgaben gewesen sein, die von einem Institut auszuführen seien. Der Begriff des Instituts, wie er in der 2. DB verwendet werde, sei weit auszulegen. Andernfalls sei nicht zu erklären, aus welchem Grund in der Vorschrift "Schulen, Institute und Betriebe der Schifffahrt" aufgeführt seien. Der Sprachgebrauch weise auf eine möglichst weitgehende Einbeziehung von Einrichtungen hin, die ausdrücklich auf die Schifffahrt ausgerichtet seien. Dies sei bei der DSRK der Fall gewesen. Insbesondere im Bereich der Schiffssicherheit habe die DSRK – teilweise in Kooperation mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen – auch selbst Forschung betrieben.
Gegen das ihr am 7. September 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. September 2004 Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht, mit seiner Entscheidung verletze das Sozialgericht die Vorschrift des § 1 AAÜG. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 keine Position inne gehabt, aufgrund derer er bei Eintritt des Leistungsfalls hätte darauf vertrauen dürfen, dass ihm oder seinen Hinterbliebenen eine Leistung aus dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gewährt werden würde. Er habe die betrieblichen Voraussetzungen des Versorgungssystems nicht erfüllt. Die DSRK sei unstreitig kein volkseigener Produktionsbetrieb, sondern nach § 1 ihres Statuts vielmehr ein Organ des Ministeriums für Verkehrswesen gewesen. Organe des Ministeriums für Verkehrswesen seien jedoch in der Aufzählung der den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben in der 2. DB nicht aufgeführt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die DSRK auch kein Institut der Schifffahrt gewesen. Aus ihrem Statut lasse sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass sie wissenschaftliche Aufgaben wahrgenommen hätte. Auch in der DDR seien unter Instituten Forschungseinrichtungen verstanden worden, die unabhängige Grundlagenforschungen betrieben hätten. Institute der Schifffahrt seien daher solche Einrichtungen, die sich wissenschaftlich mit den Aufgaben der Schifffahrt befasst hätten. Aus dem Statut der DSRK würden sich jedoch keine wissenschaftlichen Aufgaben, sondern die Überwachung der Schiffssicherheit und damit im Zusammenhang stehende Aufgaben ergeben. Nach der Einordnung in die Systematik für die Volkswirtschaftszweige für das Jahr 1985 sei die DSRK ebenfalls nicht als Institut, sondern als Einrichtung des Verkehrswesens angesehen worden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. August 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Sozialgericht habe der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die DSRK habe in Bezug auf Entlohnung, Ordensverleihung und in großen Teilen auch in Bezug auf die Zusatzversorgung allen Merkmalen der Betriebe der Seeschifffahrt entsprochen. Auch seien wissenschaftliche Arbeiten geleistet worden. Ohne sie wäre die Erarbeitung und ständige Aktualisierung von Bauvorschriften gar nicht möglich gewesen. Demgegenüber sei die DSRK mit keinerlei Verwaltungsaufgaben beauftragt gewesen. 1990 sei die DSRK mit allen Mitarbeitern vom Germanischen Lloyd übernommen worden. Dieser hätte sich gehütet, einen Teil des Verwaltungsapparates der ehemaligen DDR zu übernehmen. Im Übrigen sei bis 2001 allen Rentnern der DSRK die Zusatzversorgung gewährt, danach überwiegend abgelehnt, bis 2003 in Einzelfällen aber wiederum zugestanden worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage auf Feststellung der Beschäftigungszeiten in der ehemaligen DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2003, mit denen die Beklagte den Erlass der von dem Kläger begehrten feststellenden Verwaltungsakte abgelehnt hat, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen, denn er unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des am 1. August 1991 in Kraft getretenen AAÜG. Er erfüllt weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder eine Rente vom DDR-Versorgungsträger bezog noch eine Versorgungszusage erhalten hatte. Gleichermaßen zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht erfüllt ist, weil der Kläger zu keiner Zeit eine Versorgungsanwartschaft inne gehabt hat, die er dann nach den Regeln der Versorgungssysteme der DDR wieder verloren gehabt haben könnte. Diese Umstände sind auch zwischen den Beteiligten unstreitig und bedürfen deshalb keiner weiteren Ausführungen.
Personen, die am 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z.B. Rehabilitierung im Sinne von Art. 17 Einigungsvertrag, die hier nicht in Betracht kommt) einbezogen wurden, haben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, eine fingierte Versorgungsanwartschaft, wenn sie nach dem am 1. August 1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 – mwN, in juris). Dies setzt unter anderem voraus, dass sie am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt waren. Daran fehlt es hier.
Zu Recht ist auch das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die DSRK keinen volkseigenen Produktionsbetrieb darstellte. Nach § 1 der Verordnung über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts "Deutsche Schiffsrevision und Klassifikation" vom 2. März 1950 (GBl DDR 1950, 156) - DSRK - VO 1950 - wurde zur Durchführung der Schiffsrevision und Schiffsklassifikation in der DDR für Transportschiffe, Personenschiffe und technische Wasserfahrzeuge sowie Fischereifahrzeuge der Binnen-, Küsten- und Hochseeschifffahrt die "Deutsche Schiffsrevision und Klassifikation" als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. Sie war ein volkseigenes Unternehmen mit Sitz in Potsdam. Mit § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Deutsche Schiffsrevision und Klassifikation vom 28. April 1960 (GBl DDR I 1960, 362) - DSRK-VO 1960 - wurde die DSRK-VO 1950 zum 15. Mai 1960 aufgehoben und durch die DSRK-VO 1960 ersetzt. Nach § 1 DSRK-VO 1960 war die DSRK das staatliche Organ für die Revision und Klassifikation der nach den hierfür geltenden Bestimmungen klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeuge. Ihre Aufgaben wurden vom Minister für Verkehrswesen in einem Statut festgelegt. Aufgrund dieser Ermächtigung erging die Anordnung über das Statut der Deutschen Schiffsrevision und Klassifikation vom 28. April 1960 (GBl DDR I 1960, 363) - DSRK-Statut-AO 1960. Nach § 1 Abs. 1 DSRK-Statut-AO 1960 war die DSRK ein staatliches Organ des Verkehrswesens und unterstand dem Minister für Verkehrswesen. Sie war juristische Person und Haushaltsorganisation. Nach § 2 Abs. 1 DSRK-Statut-AO 1960 nahm die DSRK die die Klassifikation und Revision aller nach den hierfür geltenden Bestimmungen klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeuge, Bauteile, Ausrüstungen und Einrichtungen betreffenden staatlichen Aufgaben wahr; ihr oblag insbesondere: a) Klassifizierung aller klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeuge, b) Bauaufsicht und Erprobung bei allen klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeugen, die in der DDR gebaut, umgebaut oder repariert wurden, c) Festlegung des Freibords und Ausstellung von Freibordzeugnissen, d) Eichung von Binnenschiffen und Ausstellung von Eichscheinen, e) Kontrolle der Einhaltung internationaler Bestimmungen, die die Klassifikation betreffen, f) Überwachung und Revision der Wasserfahrzeuge, g) Prüfung der Werkstoffe, Geräte, Maschinen usw. auf ihre Güte, Bauausführung und Funktion, sofern sie der Abnahmepflicht unterlagen, h) Prüfung der Bauunterlagen für Einzelerzeugnisse, i) Prüfung der Klassifikationsunterlagen, k) Erarbeitung und Weiterentwicklung von Bau-, Abnahme- und Sondervorschriften für Wasserfahrzeuge einschließlich der technischen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Mit der Anordnung über das Statut der DDR-Schiffsrevision und Klassifikation vom 27. Dezember 1972 (GBl DDR I 1973, 42) – DSRK-Statut-AO 1972 – wurde die DSRK-Statut-AO 1960 zum 01. Januar 1973 durch die DSRK-Statut-AO 1972 ersetzt (§ 13 DSRK-Statut-AO 1972). Nach § 1 Abs. 1 DSRK-Statut-AO 1972 war die DSRK das Organ des Ministeriums für Verkehrswesen für die Wahrnehmung der sich auf dem Gebiet der Technischen Schiffssicherheit ergebenden staatlichen Aufgaben. Nach § 3 DSRK-Statut-AO 1972 hatte die DSRK die Aufgabe, die technische Schiffssicherheit von aufsichts- und klassifikationspflichtigen Wasserfahrzeugen, einschließlich deren Bauteile, Ausrüstungen und Einrichtungen, zu überwachen und dadurch zum Schutz des Fahrzeuges und des menschlichen Lebens auf See und anderen Gewässern sowie zum sicheren Transport der Ladung beizutragen. Dazu oblag der DSRK insbesondere die a) Ausarbeitung und der Erlass der für die technische Schiffssicherheit erforderlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den technischen Arbeitsschutz und den Umweltschutz, b) Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der DSRK und Ausstellung der in den Vorschriften geforderten Dokumente, c) Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die technische Schiffssicherheit in internationalen Übereinkommen und Empfehlungen sowie Ausstellung der entsprechenden Dokumente, d) Kontrolle der technischen Fahrtüchtigkeit von aufsichtspflichtigen Fahrzeugen und Ausstellung entsprechender Zeugnisse, e) Klassifikation der klassifikationspflichtigen Fahrzeuge und Ausstellung der Klasse-Atteste, f) Prüfung und Bestätigung der Seefähigkeit für nicht von der DSRK klassifizierte Fahrzeuge, g) Prüfung und Festlegung des Freibords sowie der Freibord-, Einsenkungs- und Tiefgangsmarken, h) Eichung und Festlegung der Eichmarken, i) Platzvermessung der Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienten, j) Anfertigung von technischen Gutachten über Fahrzeuge und dazugehörige Anlagen und Einrichtungen, k) Prüfung und Zulassung von Containern. Nach § 10 Satz 1 DSRK-Statut-AO 1972 war die DSRK juristische Person und Haushaltsorganisation.
Die genannten Vorschriften lassen erkennen, dass es sich bei der DSRK um eine staatliche Einrichtung, nicht jedoch um einen volkseigenen Betrieb gehandelt hat. Sie war erst Recht kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Die oben genannten Vorschriften lassen auch nicht andeutungsweise ersichtlich werden, dass die Aufgabe der DSRK in der massenhaften Produktion von industriellen Gütern oder Bauwerken (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, in juris) bestanden hat.
Die DSRK ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 2.DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt, zumal sie in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt wird. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Klägers ist sie insbesondere kein Institut oder Betrieb der Schifffahrt gewesen.
Nach der Organisation der Hauptverwaltung des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft untergliederte sich die Hauptverwaltung in a) die Deutsche Schiffsrevision und Klassifikation, b) das Seefahrtsamt der DDR, c) die Direktion des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft und d) das Institut für den Seeverkehr und die Hafenwirtschaft. Das Recht der DDR kannte somit den Begriff des "Instituts" als Rechtsbegriff, wie insbesondere die dargestellte Organisation der Hauptverwaltung deutlich macht. Die DSRK wird in den vorstehend aufgeführten Vorschriften über ihr Statut nicht als Institut definiert, so dass sie deswegen auch nicht als solches verstanden werden kann (vgl. zum Ganzen LSG Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2005 – L 22 RA 304/04 –,in juris). Zu Recht weist die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf hin, dass auch in der DDR unter Instituten die wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen der Hochschulen verstanden wurden, die unabhängige wissenschaftliche Grundlagenforschung betrieben. Die nach § 1 Abs. 2 2.DB den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Institute der Schifffahrt sind danach die Einrichtungen, die sich wissenschaftlich mit den Aufgaben der Schifffahrt, also dem Transport von Gütern und Passagieren mit Schiffen befassen. Derartige wissenschaftliche Aufgaben lassen sich aus dem Statut der DSRK jedoch nicht herleiten. Vielmehr standen danach die Überwachung der Schiffssicherheit und damit zusammenhängende Fragen im Vordergrund. Die vom Kläger hervorgehobene Tatsache, dass zur Erfüllung der im Vordergrund stehenden Aufgabe der Überwachung auch in einzelnen Bereichen Forschung von der DSRK betrieben wurde, macht die Einrichtung nicht zu einem (Forschungs-) Institut. Für die vom Sozialgericht ausdrücklich vorgenommene weite Auslegung des Begriffs "Institute der Schifffahrt" gibt es keine Anhaltspunkte. Wenn ein Rechtsbegriff in einer bestimmten Vorschrift anders als nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder anders als nach der üblichen rechtlichen Terminologie in der jeweiligen Rechtsordnung verstanden werden soll, bedarf es überzeugender Argumente, für die entsprechende Hinweise in der speziellen Rechtsmaterie, die ausgelegt wird, zu finden sein müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die DSRK ist entgegen der Ansicht des Klägers auch kein Betrieb der Schifffahrt gewesen. Zutreffend weist die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf hin, dass unter Schifffahrt allgemein die Beförderung von Gütern und Personen mit größeren Wasserfahrzeugen, unterschieden nach in See-, Küsten- und Binnenschifffahrt verstanden wird. Eine derartige Aufgabenstellung hat der DSRK nicht das Gepräge gegeben. Sie ist auch nach den Rechtsvorschriften der DDR zu keiner Zeit als Schifffahrtsbetrieb definiert worden. Dass alle wirtschaftlichen Organisationseinheiten, die im weitesten Sinne mit Schifffahrt zu tun hatten, von der Gleichstellungsregelung des § 1 Abs. 2 der 2.DB erfasst würden, ist nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Berücksichtigung der DDR-Vorschriften als faktische Anknüpfungspunkte nicht ersichtlich. Aus dem vom Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Beschäftigten des Volkseigenen Kombinates Seeverkehr und Hafenwirtschaft – Deutfracht/Seereederei – (RKV Seeverkehrswirtschaft) folgt keine andere rechtliche Beurteilung. Ihm sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass für die diesem RKV unterfallenden Arbeitsrechtsverhältnisse zugleich die versorgungsrechtlichen Regelungen der AVtI maßgebend waren. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die DSRK gemäß der "Systematik der Volkswirtschaftzweige der DDR" (Ausgabe 1985), herausgegeben von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik beim Ministerrat der DDR, mit der Betriebsnummer 91140 den staatlichen Verwaltungen und gesellschaftlichen Organisationen und nicht dem Wirtschaftsbereich Verkehr, Post- und Fernmeldewesen zugeordnet war. Eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen über die in der 2. DB genannten hinaus kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. LSG Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 – L 16 R 39/06 – mwN, in juris).
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt seine Nichteinbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2005 (1BvR 1921/04; 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05; 1 BvR 1144/05, in juris) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der hier in Frage stehende Personenkreis – dem der Kläger angehört – eine den Versicherten mit einer Versorgungszusage vergleichbare Rechtsposition im Recht der DDR zu keinem Zeitpunkt inne hatte. Er hatte auch nur dann, wenn er die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfüllte, lediglich eine Chance oder Aussicht, die durch die entsprechenden Versorgungsordnungen der DDR eröffnet war und erst durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Einheit zu untersagen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 – L 3 R 816/06 -, in juris). Aus der Tatsache, dass möglicherweise verschiedene andere Mitarbeiter der DSRK Urkunden über eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erhielten, kann der Kläger nichts herleiten. Zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörte nämlich ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte (§ 1 Abs. 3 2. DB). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Mitarbeiter aufgrund dieser Regelung, ohne die abstrakt-generellen Voraussetzungen der AVtI zu erfüllen, seinerzeit einbezogen wurden. Gegenüber diesem Personenkreis kann der Kläger eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht herleiten. Dieser ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten bei gleichem Sachverhalt willkürlich ungleich gegenüber einer Gruppe anderer Normadressaten behandelt wird. Ein unterschiedlicher Sachverhalt ist bereits darin zu sehen, dass der Kläger im Unterschied zu dem genannten Personenkreis keine Urkunde über eine zusätzliche Altersversorgung besitzt. Dem gegenüber kann der Kläger zwar einwenden, diese sei ihm in der DDR gleichheitswidrig vorenthalten worden. Dabei verkennt er jedoch, dass insoweit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht anwendbar ist, da in der DDR zweifelsohne das Grundgesetz nicht galt. Für von Behörden der DDR vorgenommene Verletzungen von Grundrechten des Klägers haben die Bundesrepublik Deutschland und ihre Rechtsträger daher nicht einzustehen. Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl durch die Beklagte festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Rechtlich kann der Kläger daraus nichts ableiten, denn solche Bescheide sind rechtswidrig und es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Würde dem klägerischen Begehren entsprochen werden, würde dies im Ergebnis bedeuten, einen verfassungswidrigen Zustand herbeizuführen. Dies ist unzulässig. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall – wie sie nach ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 selbst erkannt hat – aufgefordert zu prüfen, ob die zu Unrecht erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind. Die Schlussfolgerung des Klägers, wegen der Vielzahl der von der Beklagten erlassenen positiven Bescheide über die Zugehörigkeit zur AVtI sei von einem rechtmäßigen Handeln der Beklagten auszugehen, ist unzutreffend. Rechtswidrige Entscheidungen werden nicht dadurch rechtmäßig, dass sie in großer Anzahl erlassen wurden (vgl. LSG Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2005, aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der Regelung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved