Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 2972/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4946/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 4 seit 1. April 1998 sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Gegenstand des Unternehmens der als GmbH betriebenen Beigeladenen zu 4 ist die Entwicklung, die Konstruktion, die Herstellung und der Vertrieb von Kassenladen und Geldkassetten. Seit dem Ausscheiden des früheren Gesellschafters D. im Oktober 1997 ist E. F., Finanzbuchhalterin und die Mutter des Klägers, alleinige Gesellschafterin und einzige Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 4. Der am 16. September 1965 geborene Kläger ist Informationselektroniker mit Weiterbildung zum Elektrotechniker mit der Fachrichtung Nachrichtentechnik. Er ist seit 1. April 1998 bei der Beigeladenen zu 4 als Technischer Leiter tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 31. März 1998 steht dem Kläger eine monatliche Vergütung von 5.500 DM zuzüglich einer festen Tantieme von 800 DM sowie eine zusätzlichen gewinnabhängige Tantieme zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag (Aktenseiten 1/5 ff der Verwaltungsakten) Bezug genommen. Das Arbeitsentgelt, das im Grundgehalt seit der Währungsumstellung 2.850 EUR beträgt, wird als Betriebsausgabe verbucht und es wird hierauf Lohnsteuer gezahlt. Urlaubs- und Weihnachtsgeld wurden gesondert vereinbart und gezahlt, wie es die finanzielle Situation der Beigeladenen zu 4 zugelassen hat. Gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft ist der Kläger als gewerblicher Mitarbeiter gemeldet. Darlehen oder Bürgschaften für die Beigeladenen zu 4 hat der Kläger nicht übernommen.
Parallel zu seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 4 hat der Kläger das Technische Büro M. als Gewerbe angemeldet. Zweck dieses Büros ist es, kostengünstig EDV-Hardware und Verbrauchsmaterialien zu beschaffen und der Beigeladenen zu 4 zur Verfügung zu stellen.
Am 3. August 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten festzustellen, dass er bei seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 4 seit 1. April 1998 nicht sozialversicherungspflichtig ist. Er sei im Innenverhältnis stellvertretender Geschäftsführer und verfüge über sämtliche Vollmachten, die zur Führung des Unternehmens in Abwesenheit der Betriebsinhaberin nötig seien; auch sei er von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Zwar sei dies schriftlich nicht dokumentiert worden, doch habe die gelebte Praxis gezeigt und bestätigt, dass dies nicht nötig sei. Er könne Einstellungen und Entlassungen für das gesamte Unternehmen vornehmen. Er sei nicht wie eine fremde Arbeitskraft im Betrieb eingegliedert. Als mitarbeitender Familienangehöriger wirkte er bei der Führung des Betriebes mit. Die Mitarbeit werde auf Grund seiner Fachkenntnisse und auf Grund familiärer Rücksichtnahme durch ein gleichgerichtetes Nebeneinander zu seiner Mutter geprägt. Er könne seine Tätigkeit, insbesondere seine Arbeitszeit, frei bestimmen und habe auch private Besorgungen während Arbeitszeit erledigen können. Er sei in keinster Weise irgendwelchen Weisungen unterworfen. Anfang 1998 habe er federführend und alleinverantwortlich den Neubau des jetzigen Betriebsgebäudes geplant sowie die gesamte Bauphase überwacht. Weiterhin habe er den Maschinenpark und die EDV-Anlage für die gesamte Firma in völliger Eigenverantwortung geplant und ausgeführt. Außerdem habe er Leasing- und Kaufverträge im Namen der Beigeladenen zu 4 unterschrieben. Da er sieben Tage in der Woche in einem Gesamtumfang von 60 bis 65 Wochenstunden tätig sei, entspreche sein Arbeitsentgelt nicht dem Tariflohn. Auf eine zusätzliche mündlich vereinbarte Gewinnausschüttung habe er zu Gunsten einer besseren Firmenentwicklung und der Verbesserung der Eigenkapitalquote verzichtet.
Vorgelegt wurde eine Erklärung von E. F., in der die Angaben des Klägers bestätigt wurden. Einer (familien)fremden Personen würde sie niemals vergleichbare Rechte wie dem Kläger einräumen. Der Kläger sei Kopf und Seele des Betriebes. Im Übrigen sei die Firmenübergabe an ihn in einigen Jahren vorgesehen, sodass er aus diesen Gründen faktisch nicht kündbar sei. Vorgelegt wurden weiterhin Kopien von Kfz-Leasingverträgen, die der Kläger im Namen der Beigeladenen zu 4 unterzeichnet hat.
Nach Einholung einer Stellungnahme bei der Beigeladenen zu 3, die sich für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aussprach, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 fest, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege und Versicherungspflicht zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung bestehe. Nach dem Arbeitsvertrag übe der Kläger keine vollkommen weisungsfreie Tätigkeit aus.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und wiederholte und vertiefte dabei seine Rechtsansicht. Vorgelegt wurden weitere Kopien von Verträgen, die der Kläger im Namen der Beigeladenen zu 4 unterzeichnet hat, darunter Finanzierungsverträge und Verträge über die Lieferung von Maschinen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12. Juli 2006, als unbegründet zurück. Auch die vorgelegten Unterlagen ließen den Schluss auf eine vollkommen weisungsfreie Tätigkeit nicht zu. Vielmehr sei von einem ernsthaft gewollten Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Der Kläger hat hiergegen am 14. August 2006, einem Montag, Klage bei dem Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Er hat seine bisherigen Angaben wiederholt und darüber hinaus erklärt, im Außenverhältnis vollumfänglich als rechtsverbindlicher Vertreter für die Beigeladene zu 4 aufgetreten zu sein
In der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2007 hat E. F. als Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 4 angegeben, dem Kläger in der Vergangenheit Gewinntantiemen zugesichert zu haben. Diese seien nach Erstellung der Bilanz ausbezahlt worden. Das besondere Verhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn bestehe darin, dass sie sich voll auf ihn verlassen könne, wenn sie nicht anwesend sei, und er ihr einen Bereich abnehme, den sie selbst nicht leisten könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Aktenseiten 168 ff der SG-Akten) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 27. September 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger stehe nach dem Gesamtbild in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 4. Insbesondere liege ein Arbeitsvertrag vor, der Kläger trage kein Unternehmerrisiko und er erhalte auch eine angemessene Vergütung, zumal er das ihm von der Beigeladenen zu 4 zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug auch privat fahren könne. Das Weisungsrecht könne insbesondere bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt sein. Auch nach den Angaben von E. F. zeige sich, dass die Geschäfte grundsätzlich von ihr geführt würden und der Kläger hinsichtlich der Geschäftsleitung lediglich stellvertretend, insbesondere in der Abwesenheit der Geschäftsführerin, tätig sei. Dass er für die Beigeladene zu 4 Verträge abschließe, sei für einen leitenden Angestellten nicht ungewöhnlich.
Der Kläger hat hiergegen am 15. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben hat er auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung und seinen tatsächlichen Einfluss auf die Willensbildung der Beigeladenen zu 4 hingewiesen. Auf Grund seiner Fachkompetenz und Branchenkenntnisse sei er in einem Bereich tätig, den E. F. nicht fachlich abdecken könne. Zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit sei die Höhe des Gehalts nicht von der Beigeladenen zu 4 bestimmt worden, sondern zwischen dieser und ihm vereinbart worden. Das Dienstfahrzeug habe er nach eigenen Wünschen und Vorstellungen aussuchen dürfen. Mit der Unterzeichnung von Verträgen für die Beigeladene zu 4 sei er ein erhebliches wirtschaftliches Risiko eingegangen, denn im Bestreitensfall der Rechtsverbindlichkeit hätte dies seine Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht mit sich gezogen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beigeladenen zu 4 seit 1. April 1998 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Der Senat hat einen Ausdruck des Internet-Auftritts der Beigeladenen zu 4 beigezogen (Aktenseiten 38 ff. der Senatsakten). Die Beigeladene zu 4 hat hierzu erklärt, die Homepage stelle das Unternehmen sehr korrekt dar. Als Geschäftsleitung stünden auf einer Ebene E. F. und der Kläger. Der Kläger habe den Bereich des früheren Gesellschafters D. übernommen.
Auf Anfrage des Senats hat die Beigeladene zu 4 Kopien von Arbeitsverträgen des Vertriebsleiters P. und des Einkaufsleiters K. (Aktenseiten 44 ff. der Senatsakten) sowie des Ausbildungsvertrages des Auszubildenden N. übersandt. Die Verträge sind allesamt von E. F. unterschrieben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Kläger war und ist während seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 4 seit 1. April 1998 sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Die Beklagte stellt als Einzugstelle die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fest (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV (seit 1. Januar 1999 § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7, und Urteil vom 4. Juli 2007, B 11a AL 5/06 R, für SozR vorgesehen) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Hieran gemessen war der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum Beschäftigter und damit sozialversicherungspflichtig. Das hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und mit den nachfolgenden Ergänzungen zurück.
Der Kläger verfügt über einen Arbeitsvertrag, der dem entspricht, was üblicherweise mit abhängig Beschäftigten vereinbart wird. Der Kläger erhält Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ist verpflichtet, eine Verhinderung anzuzeigen sowie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung einzureichen (§ 4 Abs. 3 Satz 3). Auch sein Urlaubsanspruch ist im Arbeitsvertrag geregelt (§ 6). Die feste Monatsvergütung, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die - hier gesondert vereinbarte - Gewährung einer Weihnachtsgratifikation und von Jahresurlaub sind Indizien, die für eine Arbeitnehmertätigkeit sprechen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; Urteil vom 4. Juli 2007, a.a.O.).
Die Regelungen im Arbeitsvertrag sind auch als solche gelebt worden. Auch nach außen hin, d. h. gegenüber der Beklagten und auch gegenüber der Berufsgenossenschaft, ist der Kläger immer als abhängig Beschäftigter gemeldet worden. Das Arbeitsentgelt des Klägers wurde als Betriebsausgabe gebucht und es wurden hierauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.
Es mag sein, dass der Kläger seine Arbeitszeit frei ausgestalten kann. Dies entspricht der familiären Prägung, mit der das Unternehmen betrieben wird. Angesichts der vom Kläger geltend gemachten Arbeitszeit von 60 bis 65 Stunden wöchentlich ist dieses Gestaltungsrecht auch mehr ein theoretisches. Der Umstand verliert angesichts des sich aus den Anforderungen der Tätigkeit folgenden Zwanges zur täglichen Anwesenheit während der Arbeitszeiten an Gewicht (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2007, a. a. O.).
Aus dem Arbeitsvertrag folgt auch klar eine Weisungsgebundenheit des Klägers. Der Kläger ist verpflichtet, "nach näherer Weisungen alle im betriebsüblichen Arbeiten durchzuführen" (§ 1 Satz 4). Je nach Arbeitsanfall ist unabhängig von der Stellenbeschreibung auch eine Beschäftigung mit anderen zumutbaren Arbeiten zulässig. Der Kläger darf während der Laufzeit seines Arbeitsvertrages nur mit Zustimmung der Geschäftsführung Geschäfte auf eigene Rechnung und/oder für fremde Rechnung tätigen (§ 7 Abs. 4). Unschädlich ist, dass von dem Weisungsrecht vor allem im fachlichen Bereich nicht vollumfänglich Gebrauch gemacht wird. Je höher die Qualifikation des Beschäftigten ist, desto geringer sind in der Regel die Weisungen, die ihm zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben erteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, a. a. O.). Der Kläger ist Technischer Leiter der Beigeladenen zu 4 und verfügt über eine Ausbildung, die in der Unternehmensleitung sonst nicht anzutreffen ist. Von daher ist es auch nachvollziehbar, dass er - seine Angaben als richtig unterstellt - den Neubau des Betriebsgebäudes geplant, die Bauphase überwacht und den Maschinenpark sowie die EDV-Ausstattung der Beigeladenen zu 4 konzipierte. Zudem steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter engen Verwandten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. BSG, Urteil vom 21. April 1993, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11). Das ändert jedoch nichts daran, dass das Weisungsrecht besteht.
Die von dem Kläger und auch der Beigeladenen zu 4 dargestellte "Doppelspitze" des Unternehmens der Beigeladenen zu 4 mit dem Kläger und E. F., lässt sich so auch nicht aus dem Internetauftritt der Beigeladenen zu 4 ableiten. Dort ist bei E. F. die Bezeichnung "Geschäftsleitung" beigefügt, beim Kläger lediglich "Technische Leitung". Dabei geht "Geschäftsleitung" weiter als etwa eine bloße "Kaufmännische Leitung", was angeblich der Stellung von E. F. entsprechen soll. Die "Technische Leitung" ist eher auf der Ebene des "Vertriebsleiters" oder des "Einkaufsleiters" zu sehen, die auf der Homepage der Beigeladenen zu 4 ebenfalls zu finden sind. E. F. hat demgemäß auch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erklärt, dass sie sich voll auf den Kläger verlassen könne, wenn sie nicht anwesend sei und er ihr einen Bereich abnehme, den sie selbst nicht leisten könne. Daraus folgt gerade nicht, dass der Kläger ihr gleichberechtigt in der Stellung im Unternehmen gegenübersteht. Die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern der Beigeladenen zu 4, auch denjenigen mit dem angeblich dem Bereich des Klägers zugeordneten Einkaufsleiters K., hat allein E. F. unterschrieben.
Der Kläger mag im "Innenverhältnis" als stellvertretender Geschäftsführer fungieren. Der Senat unterstellt es auch als wahr, dass dem Kläger mündlich Vollmachten übertragen worden sind, wie auch die Unterzeichnung zahlreicher Verträge mit Wirkung für die Beigeladene zu 4 zeigt. Dass Leitende Angestellte in ihrem Tätigkeitsbereiche für das Unternehmen in größerem Umfang Entscheidungen fällen und mit Wirkung für ihr Unternehmen Verträge abschließen können, ist jedoch nicht ungewöhnlich. Auch dass sie vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit sind, ist bei einer kleineren GmbH nicht untypisch und spricht deshalb nicht zwingend für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2007, a. a. O.). Im Außenverhältnis ist dem Kläger aber - dies fällt auf - keine derartige Stellung eingeräumt worden, insbesondere wurde er weder zum Geschäftsführer bestellt, noch wurde ihm Prokura erteilt. Von daher kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger eine der alleinigen Gesellschafterin und einzigen Geschäftsführerin E. F. vergleichbare Stellung zugebilligt werden sollte.
Dass der Kläger besondere Fachkenntnisse hat, über die E. F. als Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 4 selbst nicht verfügt, teilte der Kläger mit jedem Leitenden (technischen) Angestellten. Diese Fachkenntnisse verschaffen ihm jedoch nicht eine Stellung, wesentliche Unternehmensentscheidungen selbst zu fällen.
Dass ein Arbeitsentgelt nicht einseitig vom Arbeitgeber bestimmt wird, sondern mit dem Arbeitnehmer vereinbart wird, folgt schon aus der Natur eines Arbeitsvertrages, der das Einverständnis beider Vertragsparteien erfordert. Dass der Kläger ein Fahrzeug nach eigenen Wünschen und Vorstellungen als Dienstfahrzeug hat aussuchen dürfen, zeigt, dass die Beigeladene zu 4 seine Arbeitsleistung schätzt und damit zugleich einen Ausgleich dafür schafft, dass das gezahlte Entgelt nach der Einschätzung des Klägers seiner Tätigkeit nicht vollumfänglich gerecht wird.
Ein eigenes Unternehmerrisiko, ebenfalls typisches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit, besteht für den Kläger nicht. Er haftet nicht für Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu 4, weder als ihr Gesellschafter noch durch gesonderte Verpflichtung. Dass Gratifikationen erfolgsabhängig ausgestaltet sind, ist bei abhängig Beschäftigten nicht untypisch und begründet kein wirtschaftliches Risiko (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, a. a. O.). Wenn der Kläger auf eine, nach seinen Angaben allein mündlich vereinbarte Gewinnbeteiligung verzichtet hat, so hat er sich damit möglicherweise eines Anspruchs begeben, dessen Durchsetzbarkeit der Senat letztlich nicht abschließend beurteilen kann. Er hat damit jedoch kein finanzielles Risiko für die Zukunft begründet, denn dieser Verzicht erfolgte endgültig und nicht etwa nur darlehnsweise. Auch, dass der Kläger Verträge im Namen der Beigeladenen zu 4 unterzeichnet hat, begründet nach den tatsächlichen Verhältnissen in der GmbH kein wirtschaftliches Risiko durch eine mögliche Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB). Zum einen hat ihm die Beigeladene zu 4 nach den eigenen Angaben des Klägers intern Vollmacht erteilt. Zum anderen würde die Beigeladene zu 4 dann nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 167 Rdnr. 1) haften. Der Umstand, dass der Kläger den Einkauf bestimmter Waren für die Beigeladene zu 4 in einem als Technisches Büro M. angemeldeten Gewerbe tätigt, begründet zwar vertragliche Verpflichtungen des Klägers mit der Beigeladenen zu 4. Er steht dieser damit aber gegenüber wie jeder andere Handelspartner und gelangt damit nicht zu einer wirtschaftlichen Beteiligung an der Beigeladenen zu 4.
Das Verhältnis des Klägers zu dem von der Beigeladenen zu 4 betriebenen Unternehmen stellt sich nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung als ein in der betrieblichen Praxis nicht untypischer Entwicklungsprozess eines Hineinwachsens der jüngeren Familienangehörigen in die Unternehmensnachfolge dar. E. F. hat ja auch angegeben, es sei beabsichtigt, das Unternehmen in einigen Jahren auf den Kläger zu übertragen. Hiermit und nicht etwa mit seiner derzeitigen Stellung im Unternehmen der Beigeladenen zu 4 hat sie seine faktische Unkündbarkeit begründet. Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass erst eine rechtlich durchgeführte und damit vollzogene Betriebsübergabe von den Eltern auf die Kinder den (von allen Beteiligten auch als solchen wahrgenommenen) wirklichen "Einschnitt" in der Unternehmensnachfolge darstellt. Erst dann endet das allmähliche Hineinwachsen in eine etwaige Unternehmensnachfolge und erst dann existiert auch das bis dahin nach wie vor fortbestehende, wenn auch möglicherweise faktisch nicht mehr ausgeübte Weisungsrecht nicht weiter. Bis zum rechtlichen Vollzug einer Unternehmensnachfolge besteht dagegen immer noch die Möglichkeit, an der Nichtausübung eines Weisungsrechts jederzeit etwas zu ändern, so dass bis dahin sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht entsprechende Unsicherheiten verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007, 11 KR 1749/07).
Im Ergebnis ist daher die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beklagten nicht zu beanstanden und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 4 seit 1. April 1998 sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Gegenstand des Unternehmens der als GmbH betriebenen Beigeladenen zu 4 ist die Entwicklung, die Konstruktion, die Herstellung und der Vertrieb von Kassenladen und Geldkassetten. Seit dem Ausscheiden des früheren Gesellschafters D. im Oktober 1997 ist E. F., Finanzbuchhalterin und die Mutter des Klägers, alleinige Gesellschafterin und einzige Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 4. Der am 16. September 1965 geborene Kläger ist Informationselektroniker mit Weiterbildung zum Elektrotechniker mit der Fachrichtung Nachrichtentechnik. Er ist seit 1. April 1998 bei der Beigeladenen zu 4 als Technischer Leiter tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 31. März 1998 steht dem Kläger eine monatliche Vergütung von 5.500 DM zuzüglich einer festen Tantieme von 800 DM sowie eine zusätzlichen gewinnabhängige Tantieme zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag (Aktenseiten 1/5 ff der Verwaltungsakten) Bezug genommen. Das Arbeitsentgelt, das im Grundgehalt seit der Währungsumstellung 2.850 EUR beträgt, wird als Betriebsausgabe verbucht und es wird hierauf Lohnsteuer gezahlt. Urlaubs- und Weihnachtsgeld wurden gesondert vereinbart und gezahlt, wie es die finanzielle Situation der Beigeladenen zu 4 zugelassen hat. Gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft ist der Kläger als gewerblicher Mitarbeiter gemeldet. Darlehen oder Bürgschaften für die Beigeladenen zu 4 hat der Kläger nicht übernommen.
Parallel zu seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 4 hat der Kläger das Technische Büro M. als Gewerbe angemeldet. Zweck dieses Büros ist es, kostengünstig EDV-Hardware und Verbrauchsmaterialien zu beschaffen und der Beigeladenen zu 4 zur Verfügung zu stellen.
Am 3. August 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten festzustellen, dass er bei seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 4 seit 1. April 1998 nicht sozialversicherungspflichtig ist. Er sei im Innenverhältnis stellvertretender Geschäftsführer und verfüge über sämtliche Vollmachten, die zur Führung des Unternehmens in Abwesenheit der Betriebsinhaberin nötig seien; auch sei er von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Zwar sei dies schriftlich nicht dokumentiert worden, doch habe die gelebte Praxis gezeigt und bestätigt, dass dies nicht nötig sei. Er könne Einstellungen und Entlassungen für das gesamte Unternehmen vornehmen. Er sei nicht wie eine fremde Arbeitskraft im Betrieb eingegliedert. Als mitarbeitender Familienangehöriger wirkte er bei der Führung des Betriebes mit. Die Mitarbeit werde auf Grund seiner Fachkenntnisse und auf Grund familiärer Rücksichtnahme durch ein gleichgerichtetes Nebeneinander zu seiner Mutter geprägt. Er könne seine Tätigkeit, insbesondere seine Arbeitszeit, frei bestimmen und habe auch private Besorgungen während Arbeitszeit erledigen können. Er sei in keinster Weise irgendwelchen Weisungen unterworfen. Anfang 1998 habe er federführend und alleinverantwortlich den Neubau des jetzigen Betriebsgebäudes geplant sowie die gesamte Bauphase überwacht. Weiterhin habe er den Maschinenpark und die EDV-Anlage für die gesamte Firma in völliger Eigenverantwortung geplant und ausgeführt. Außerdem habe er Leasing- und Kaufverträge im Namen der Beigeladenen zu 4 unterschrieben. Da er sieben Tage in der Woche in einem Gesamtumfang von 60 bis 65 Wochenstunden tätig sei, entspreche sein Arbeitsentgelt nicht dem Tariflohn. Auf eine zusätzliche mündlich vereinbarte Gewinnausschüttung habe er zu Gunsten einer besseren Firmenentwicklung und der Verbesserung der Eigenkapitalquote verzichtet.
Vorgelegt wurde eine Erklärung von E. F., in der die Angaben des Klägers bestätigt wurden. Einer (familien)fremden Personen würde sie niemals vergleichbare Rechte wie dem Kläger einräumen. Der Kläger sei Kopf und Seele des Betriebes. Im Übrigen sei die Firmenübergabe an ihn in einigen Jahren vorgesehen, sodass er aus diesen Gründen faktisch nicht kündbar sei. Vorgelegt wurden weiterhin Kopien von Kfz-Leasingverträgen, die der Kläger im Namen der Beigeladenen zu 4 unterzeichnet hat.
Nach Einholung einer Stellungnahme bei der Beigeladenen zu 3, die sich für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis aussprach, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 fest, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege und Versicherungspflicht zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung bestehe. Nach dem Arbeitsvertrag übe der Kläger keine vollkommen weisungsfreie Tätigkeit aus.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und wiederholte und vertiefte dabei seine Rechtsansicht. Vorgelegt wurden weitere Kopien von Verträgen, die der Kläger im Namen der Beigeladenen zu 4 unterzeichnet hat, darunter Finanzierungsverträge und Verträge über die Lieferung von Maschinen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12. Juli 2006, als unbegründet zurück. Auch die vorgelegten Unterlagen ließen den Schluss auf eine vollkommen weisungsfreie Tätigkeit nicht zu. Vielmehr sei von einem ernsthaft gewollten Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Der Kläger hat hiergegen am 14. August 2006, einem Montag, Klage bei dem Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Er hat seine bisherigen Angaben wiederholt und darüber hinaus erklärt, im Außenverhältnis vollumfänglich als rechtsverbindlicher Vertreter für die Beigeladene zu 4 aufgetreten zu sein
In der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2007 hat E. F. als Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 4 angegeben, dem Kläger in der Vergangenheit Gewinntantiemen zugesichert zu haben. Diese seien nach Erstellung der Bilanz ausbezahlt worden. Das besondere Verhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn bestehe darin, dass sie sich voll auf ihn verlassen könne, wenn sie nicht anwesend sei, und er ihr einen Bereich abnehme, den sie selbst nicht leisten könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Aktenseiten 168 ff der SG-Akten) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 27. September 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger stehe nach dem Gesamtbild in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 4. Insbesondere liege ein Arbeitsvertrag vor, der Kläger trage kein Unternehmerrisiko und er erhalte auch eine angemessene Vergütung, zumal er das ihm von der Beigeladenen zu 4 zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug auch privat fahren könne. Das Weisungsrecht könne insbesondere bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt sein. Auch nach den Angaben von E. F. zeige sich, dass die Geschäfte grundsätzlich von ihr geführt würden und der Kläger hinsichtlich der Geschäftsleitung lediglich stellvertretend, insbesondere in der Abwesenheit der Geschäftsführerin, tätig sei. Dass er für die Beigeladene zu 4 Verträge abschließe, sei für einen leitenden Angestellten nicht ungewöhnlich.
Der Kläger hat hiergegen am 15. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben hat er auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung und seinen tatsächlichen Einfluss auf die Willensbildung der Beigeladenen zu 4 hingewiesen. Auf Grund seiner Fachkompetenz und Branchenkenntnisse sei er in einem Bereich tätig, den E. F. nicht fachlich abdecken könne. Zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit sei die Höhe des Gehalts nicht von der Beigeladenen zu 4 bestimmt worden, sondern zwischen dieser und ihm vereinbart worden. Das Dienstfahrzeug habe er nach eigenen Wünschen und Vorstellungen aussuchen dürfen. Mit der Unterzeichnung von Verträgen für die Beigeladene zu 4 sei er ein erhebliches wirtschaftliches Risiko eingegangen, denn im Bestreitensfall der Rechtsverbindlichkeit hätte dies seine Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht mit sich gezogen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beigeladenen zu 4 seit 1. April 1998 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die übrigen Beteiligten stellen keinen Antrag.
Der Senat hat einen Ausdruck des Internet-Auftritts der Beigeladenen zu 4 beigezogen (Aktenseiten 38 ff. der Senatsakten). Die Beigeladene zu 4 hat hierzu erklärt, die Homepage stelle das Unternehmen sehr korrekt dar. Als Geschäftsleitung stünden auf einer Ebene E. F. und der Kläger. Der Kläger habe den Bereich des früheren Gesellschafters D. übernommen.
Auf Anfrage des Senats hat die Beigeladene zu 4 Kopien von Arbeitsverträgen des Vertriebsleiters P. und des Einkaufsleiters K. (Aktenseiten 44 ff. der Senatsakten) sowie des Ausbildungsvertrages des Auszubildenden N. übersandt. Die Verträge sind allesamt von E. F. unterschrieben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Entscheidung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Kläger war und ist während seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 4 seit 1. April 1998 sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Die Beklagte stellt als Einzugstelle die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fest (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV (seit 1. Januar 1999 § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7, und Urteil vom 4. Juli 2007, B 11a AL 5/06 R, für SozR vorgesehen) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Hieran gemessen war der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum Beschäftigter und damit sozialversicherungspflichtig. Das hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und mit den nachfolgenden Ergänzungen zurück.
Der Kläger verfügt über einen Arbeitsvertrag, der dem entspricht, was üblicherweise mit abhängig Beschäftigten vereinbart wird. Der Kläger erhält Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ist verpflichtet, eine Verhinderung anzuzeigen sowie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung einzureichen (§ 4 Abs. 3 Satz 3). Auch sein Urlaubsanspruch ist im Arbeitsvertrag geregelt (§ 6). Die feste Monatsvergütung, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die - hier gesondert vereinbarte - Gewährung einer Weihnachtsgratifikation und von Jahresurlaub sind Indizien, die für eine Arbeitnehmertätigkeit sprechen (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; Urteil vom 4. Juli 2007, a.a.O.).
Die Regelungen im Arbeitsvertrag sind auch als solche gelebt worden. Auch nach außen hin, d. h. gegenüber der Beklagten und auch gegenüber der Berufsgenossenschaft, ist der Kläger immer als abhängig Beschäftigter gemeldet worden. Das Arbeitsentgelt des Klägers wurde als Betriebsausgabe gebucht und es wurden hierauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.
Es mag sein, dass der Kläger seine Arbeitszeit frei ausgestalten kann. Dies entspricht der familiären Prägung, mit der das Unternehmen betrieben wird. Angesichts der vom Kläger geltend gemachten Arbeitszeit von 60 bis 65 Stunden wöchentlich ist dieses Gestaltungsrecht auch mehr ein theoretisches. Der Umstand verliert angesichts des sich aus den Anforderungen der Tätigkeit folgenden Zwanges zur täglichen Anwesenheit während der Arbeitszeiten an Gewicht (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2007, a. a. O.).
Aus dem Arbeitsvertrag folgt auch klar eine Weisungsgebundenheit des Klägers. Der Kläger ist verpflichtet, "nach näherer Weisungen alle im betriebsüblichen Arbeiten durchzuführen" (§ 1 Satz 4). Je nach Arbeitsanfall ist unabhängig von der Stellenbeschreibung auch eine Beschäftigung mit anderen zumutbaren Arbeiten zulässig. Der Kläger darf während der Laufzeit seines Arbeitsvertrages nur mit Zustimmung der Geschäftsführung Geschäfte auf eigene Rechnung und/oder für fremde Rechnung tätigen (§ 7 Abs. 4). Unschädlich ist, dass von dem Weisungsrecht vor allem im fachlichen Bereich nicht vollumfänglich Gebrauch gemacht wird. Je höher die Qualifikation des Beschäftigten ist, desto geringer sind in der Regel die Weisungen, die ihm zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben erteilt werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, a. a. O.). Der Kläger ist Technischer Leiter der Beigeladenen zu 4 und verfügt über eine Ausbildung, die in der Unternehmensleitung sonst nicht anzutreffen ist. Von daher ist es auch nachvollziehbar, dass er - seine Angaben als richtig unterstellt - den Neubau des Betriebsgebäudes geplant, die Bauphase überwacht und den Maschinenpark sowie die EDV-Ausstattung der Beigeladenen zu 4 konzipierte. Zudem steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, dass die Abhängigkeit unter engen Verwandten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. BSG, Urteil vom 21. April 1993, SozR 3-4100 § 168 Nr. 11). Das ändert jedoch nichts daran, dass das Weisungsrecht besteht.
Die von dem Kläger und auch der Beigeladenen zu 4 dargestellte "Doppelspitze" des Unternehmens der Beigeladenen zu 4 mit dem Kläger und E. F., lässt sich so auch nicht aus dem Internetauftritt der Beigeladenen zu 4 ableiten. Dort ist bei E. F. die Bezeichnung "Geschäftsleitung" beigefügt, beim Kläger lediglich "Technische Leitung". Dabei geht "Geschäftsleitung" weiter als etwa eine bloße "Kaufmännische Leitung", was angeblich der Stellung von E. F. entsprechen soll. Die "Technische Leitung" ist eher auf der Ebene des "Vertriebsleiters" oder des "Einkaufsleiters" zu sehen, die auf der Homepage der Beigeladenen zu 4 ebenfalls zu finden sind. E. F. hat demgemäß auch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erklärt, dass sie sich voll auf den Kläger verlassen könne, wenn sie nicht anwesend sei und er ihr einen Bereich abnehme, den sie selbst nicht leisten könne. Daraus folgt gerade nicht, dass der Kläger ihr gleichberechtigt in der Stellung im Unternehmen gegenübersteht. Die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern der Beigeladenen zu 4, auch denjenigen mit dem angeblich dem Bereich des Klägers zugeordneten Einkaufsleiters K., hat allein E. F. unterschrieben.
Der Kläger mag im "Innenverhältnis" als stellvertretender Geschäftsführer fungieren. Der Senat unterstellt es auch als wahr, dass dem Kläger mündlich Vollmachten übertragen worden sind, wie auch die Unterzeichnung zahlreicher Verträge mit Wirkung für die Beigeladene zu 4 zeigt. Dass Leitende Angestellte in ihrem Tätigkeitsbereiche für das Unternehmen in größerem Umfang Entscheidungen fällen und mit Wirkung für ihr Unternehmen Verträge abschließen können, ist jedoch nicht ungewöhnlich. Auch dass sie vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit sind, ist bei einer kleineren GmbH nicht untypisch und spricht deshalb nicht zwingend für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2007, a. a. O.). Im Außenverhältnis ist dem Kläger aber - dies fällt auf - keine derartige Stellung eingeräumt worden, insbesondere wurde er weder zum Geschäftsführer bestellt, noch wurde ihm Prokura erteilt. Von daher kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger eine der alleinigen Gesellschafterin und einzigen Geschäftsführerin E. F. vergleichbare Stellung zugebilligt werden sollte.
Dass der Kläger besondere Fachkenntnisse hat, über die E. F. als Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 4 selbst nicht verfügt, teilte der Kläger mit jedem Leitenden (technischen) Angestellten. Diese Fachkenntnisse verschaffen ihm jedoch nicht eine Stellung, wesentliche Unternehmensentscheidungen selbst zu fällen.
Dass ein Arbeitsentgelt nicht einseitig vom Arbeitgeber bestimmt wird, sondern mit dem Arbeitnehmer vereinbart wird, folgt schon aus der Natur eines Arbeitsvertrages, der das Einverständnis beider Vertragsparteien erfordert. Dass der Kläger ein Fahrzeug nach eigenen Wünschen und Vorstellungen als Dienstfahrzeug hat aussuchen dürfen, zeigt, dass die Beigeladene zu 4 seine Arbeitsleistung schätzt und damit zugleich einen Ausgleich dafür schafft, dass das gezahlte Entgelt nach der Einschätzung des Klägers seiner Tätigkeit nicht vollumfänglich gerecht wird.
Ein eigenes Unternehmerrisiko, ebenfalls typisches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit, besteht für den Kläger nicht. Er haftet nicht für Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu 4, weder als ihr Gesellschafter noch durch gesonderte Verpflichtung. Dass Gratifikationen erfolgsabhängig ausgestaltet sind, ist bei abhängig Beschäftigten nicht untypisch und begründet kein wirtschaftliches Risiko (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001, a. a. O.). Wenn der Kläger auf eine, nach seinen Angaben allein mündlich vereinbarte Gewinnbeteiligung verzichtet hat, so hat er sich damit möglicherweise eines Anspruchs begeben, dessen Durchsetzbarkeit der Senat letztlich nicht abschließend beurteilen kann. Er hat damit jedoch kein finanzielles Risiko für die Zukunft begründet, denn dieser Verzicht erfolgte endgültig und nicht etwa nur darlehnsweise. Auch, dass der Kläger Verträge im Namen der Beigeladenen zu 4 unterzeichnet hat, begründet nach den tatsächlichen Verhältnissen in der GmbH kein wirtschaftliches Risiko durch eine mögliche Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB). Zum einen hat ihm die Beigeladene zu 4 nach den eigenen Angaben des Klägers intern Vollmacht erteilt. Zum anderen würde die Beigeladene zu 4 dann nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 167 Rdnr. 1) haften. Der Umstand, dass der Kläger den Einkauf bestimmter Waren für die Beigeladene zu 4 in einem als Technisches Büro M. angemeldeten Gewerbe tätigt, begründet zwar vertragliche Verpflichtungen des Klägers mit der Beigeladenen zu 4. Er steht dieser damit aber gegenüber wie jeder andere Handelspartner und gelangt damit nicht zu einer wirtschaftlichen Beteiligung an der Beigeladenen zu 4.
Das Verhältnis des Klägers zu dem von der Beigeladenen zu 4 betriebenen Unternehmen stellt sich nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung als ein in der betrieblichen Praxis nicht untypischer Entwicklungsprozess eines Hineinwachsens der jüngeren Familienangehörigen in die Unternehmensnachfolge dar. E. F. hat ja auch angegeben, es sei beabsichtigt, das Unternehmen in einigen Jahren auf den Kläger zu übertragen. Hiermit und nicht etwa mit seiner derzeitigen Stellung im Unternehmen der Beigeladenen zu 4 hat sie seine faktische Unkündbarkeit begründet. Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass erst eine rechtlich durchgeführte und damit vollzogene Betriebsübergabe von den Eltern auf die Kinder den (von allen Beteiligten auch als solchen wahrgenommenen) wirklichen "Einschnitt" in der Unternehmensnachfolge darstellt. Erst dann endet das allmähliche Hineinwachsen in eine etwaige Unternehmensnachfolge und erst dann existiert auch das bis dahin nach wie vor fortbestehende, wenn auch möglicherweise faktisch nicht mehr ausgeübte Weisungsrecht nicht weiter. Bis zum rechtlichen Vollzug einer Unternehmensnachfolge besteht dagegen immer noch die Möglichkeit, an der Nichtausübung eines Weisungsrechts jederzeit etwas zu ändern, so dass bis dahin sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht entsprechende Unsicherheiten verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007, 11 KR 1749/07).
Im Ergebnis ist daher die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beklagten nicht zu beanstanden und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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