L 16 R 348/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 574/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 348/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer Rentenüberzahlung streitig.

Die am 07.04.2006 verstorbene Versicherte A. S. bezog von der Beklagten Altersrente und große Witwenrente. Der Ehegatte und gleichzeitig Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte am 24.04.2006 der Beklagten den Tod der Versicherten mit. Die Beklagte zahlte die Witwenrente und die Altersrente noch bis 31.05.2006 auf das Konto der Versicherten der Kreis- und Stadtsparkasse K., über das auf Grund einer von der Versicherten erteilten Bankvollmacht auch die Klägerin verfügungsberechtigt war. Während die für Mai 2006 überzahlte Altersrente in Höhe von EUR 220,90 von der Kreis- und Stadtsparkasse K. auf Grund der Rückforderung durch den Rentenservice an die Beklagte zurückgezahlt wurde, entstand hinsichtlich der Witwenrente eine Überzahlung in Höhe von EUR 638,73. Denn die Klägerin hatte nach dem Tod der Versicherten die überzahlte Rente auf Grund eines zu ihren Gunsten erteilten Dauerauftrags sowie einer am Geldautomaten erfolgten Geldabhebung erhalten. Die Beklagte bat daher die Klägerin mit Schreiben vom 16.06.2006, den überzahlten Betrag an sie zu erstatten. Die Klägerin verweigerte die Erstattung dieses Betrages, weil die Versicherte kein Erbe hinterlassen habe und die vorhandenen Mittel nicht zur Deckung der Beerdigungskosten ausgereicht hätten. Auch habe sie die Überzahlung nicht zu vertreten.

Daraufhin forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 18.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2007 die überzahlte Witwenrente in Höhe von EUR 634,23 - reduziert auf Grund der von der Bank zurückgezahlten Kontoführungsgebühren - zurück. Denn nach § 118 Abs. 4 SGB VI sei die Klägerin als Kontoverfügungsberechtigte zur Erstattung der überzahlten Rentenbeträge verpflichtet. Die Schuld sei bis zum 15.09.2006 zu begleichen.

Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem wiederum auf die Verwendung der überzahlten Rente ausschließlich für die Beerdigungskosten hingewiesen wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Diesen Bescheid, der am 22.06.2007 zur Post gegeben worden war, erhielt die Klägerin nach der Auskunft ihres Ehegatten vom 20.11.2007 am 24.07.2007. Ergänzend wurde ausgeführt, dass kein vorrangiger Zahlungsanspruch gegen das Geldinstitut bestehe. Die Verwendung des Geldbetrags zur Begleichung der Bestattungskosten und die Unkenntnis der Klägerin hinsichtlich der Erstattungsregelung in § 118 Abs. 4 SGB VI seien für das Entstehen der Rückzahlungspflicht unerheblich.

Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 25.07.2007 auf, den überzahlten Rentenbetrag innerhalb eines Monats zu überweisen bzw. sich gegebenenfalls wegen einer Ratenzahlung an sie zu wenden. Mit Schreiben vom 29.08.2007 mahnte sie die Rückzahlung der überzahlten Rente bis zum 28.09.2007 ("1. Erinnerung") an.

Die Klägerin wandte sich im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg mit Schriftsatz vom 30.08.2007, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 31.08.2007, gegen die Rückforderung der Rentenzahlung mit der Begründung, dass die überzahlte Rente ausschließlich für die Beerdigung der Versicherten verwendet worden sei. Da sie sich dabei in einem Verbotsirrtum befunden habe, sei es unbillig und würde gegen die geltenden Rechtsgrundsätze verstoßen, wenn sie in Haftung genommen werde.

Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage mit Urteil vom 13. März 2008 ab, weil diese nicht fristgerecht erhoben worden sei sowie keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgelegen hätten und somit die Klage unzulässig sei. Die Klägerin habe den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2007 am 24.07.2007 erhalten, so dass die Monatsfrist für die Erhebung der Klage (§ 87 SGG) am 25.07.2007 zu laufen begonnen und am Freitag, den 24.08.2007 geendet habe (§ 64 SGG). Die am 31.08.2007 beim Sozialgericht eingegangene Klage sei daher verspätet gewesen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG lägen nicht vor. Die Klägerin habe keine Tatsachen für eine unverschuldete Fristversäumnis hinreichend glaubhaft gemacht (§ 67 SGG, § 294 ZPO). Ungeachtet dessen wäre die Klage - für den Fall ihrer Zulässigkeit - als unbegründet abzuweisen gewesen, weil der Erstattungsanspruch nach § 118 SGB VI unabhängig vom Verschulden sei und auch noch nicht verjährt sei. Dem Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Petitionsausschusses sei wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung sowie der Unabhängigkeit der Richter, die an Gesetz und Recht gebunden seien, nicht stattzugeben gewesen. Es hätten auch keine Anhaltspunkte für eine Aussetzung gemäß § 114 SGG bestanden.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt ihr Prozessbevollmächtigter vor, dass er erst am 10.03.2008 von einer längeren Auslandsreise zur Klärung familiärer Angelegenheiten von X. zurückgekommen sei und daher um eine Verlegung des Termins vor dem Sozialgericht am 13.03.2008 gebeten habe. Auf Grund der Ablehnung dieses Verlegungsantrags habe er entsprechende Nachforschungen in der streitigen Angelegenheit nicht vollständig durchführen können. Zur Sache weist er ergänzend darauf hin, dass die Überzahlung auf einem von der Beklagten verschuldeten Versäumnis beruhe und die Klägerin daher nicht in Anspruch genommen werden könne. Erben seien nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des auf dem Konto der Verstorbenen verbuchten Guthabens verpflichtet.

Mit Schreiben vom 17.06.2008 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren zu entscheiden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.03.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge im Hauptsache- und Eilverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt, konnte er sie durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 zurückweisen.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 wegen Versäumnis der Klagefrist und dem Fehlen von Gründen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig abgewiesen. Da die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen ist, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG). Ergänzend wird im Hinblick auf das neue Vorbringen im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass der Auslandsaufenthalt der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten in X. bis zum 10.03.2008 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. Denn dieser Auslandsaufenthalt erfolgte zeitlich erst weit nach der Klageerhebung und vermag daher nicht die Verfristung der am 31.08.2007 erhobenen Klage zu entschuldigen.

Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG legen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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